Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 L 232/03
Tenor
1. Gemäß § 65 VwGO werden
a) das Regierungspräsidium Karlsruhe, Durischer Allee 31-33, 76131 Karlsruhe,
b) das Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen Rheinland-Pfalz, Kasterhof 2, 56068 Koblenz,
beigeladen, weil ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.
2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO verpflichtet, der Antragstellerin die mit Antrag vom 10. Februar 2003 , Aktenzeichen des Antragsgegners: 000000, beantragte Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 StVO von Düsseldorf zum Grenzübergang Neuenburg unter Einbeziehung der von den angehörten Behörden vorgegebenen Bedingungen und Auflagen spätestens bis zum 5. März 2003 vorläufig zu erteilen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
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Gründe:
21. Die Beiladung erfolgt angesichts der Eilbedürftigkeit des vorliegenden Falles zusammen mit der erstinstanzlichen Entscheidung; die Gewährung rechtlichen Gehörs war angesichts der zeitlichen Sachzwänge nicht möglich. Die Kammer hat sich auf eine Würdigung des zusammenfassenden Schreibens des Beigeladenen zu 1. vom 5. (6.?) Februar 2003 beschränken müssen. Unter diesen Umständen beschränken sich die rechtlichen Möglichkeiten der Beigeladenen auf die etwaige Ausschöpfung des eröffneten Rechtsmittels.
32. Der sinngemäße Antrag,
4den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin die mit Antrag vom 10. Februar 2003, Aktenzeichen des Antragsgegners: 000000, beantragte Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 StVO von Düsseldorf zum Grenzübergang Neuenburg unter Einbeziehung der von den angehörten Behörden vorgegebenen Bedingungen und Auflagen spätestens bis zum 5. März 2003 vorläufig zu erteilen,
5hat Erfolg.
6Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
7Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Voraussetzungen hat sie voraussichtlich einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung gemäß §§ 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), 29 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO).
8Nach diesen Vorschriften bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, der Erlaubnis.
9Der Antragsgegner ist gemäß §§ 44 Abs. 3 a, 47 Abs. 1 Satz 3 StVO zuständig zur Erteilung der Erlaubnis, weil der erlaubnispflichtige Verkehr in seinem Bezirk, im so genannten Losheimer Graben, beginnt.
10Die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung sind nach vorläufiger Einschätzung erfüllt. Insbesondere ergeben sich weder aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners noch aus dem Vorbringen der Beteiligten im Verfahren Anhaltspunkte dafür, dass der vorliegend beantragte Transport mit einzelfallbezogenen Sicherheitsrisiken behaftet ist, die einer Erlaubniserteilung entgegenstehen könnten.
11Des Weiteren steht der Erlaubniserteilung nicht entgegen, dass die zustimmungspflichtigen Behörden, die mit dieser Entscheidung beigeladen worden sind, ihre Zustimmung nicht erteilt haben. Verfahrensrechtlich wird deren Zustimmung durch diese Entscheidung des Gerichts ersetzt.
12Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 12. Auflage 2000, Anhang zu § 42 Rdn. 82.
13Die Entscheidung hängt, soweit dies angesichts des sich aus dem Sach- und Streitstand ergebenden Zeitdrucks eingeschätzt werden kann, allein von der Frage ab, ob die Verweigerung der Zustimmung durch die nunmehr Beigeladenen rechtmäßig ist. Dies ist nach summarischer Prüfung nicht der Fall.
14Dabei berücksichtigt die Kammer, dass sich die Haltung des Beigeladenen zu 2. allein auf die Gesichtspunkte stützt, die der Beigeladene zu 1. geltend macht. Dieser rechtliche Ausgangspunkt wird auch vom Antragsgegner so gesehen, wie eine fernmündliche Kontaktaufnahme des Kammervorsitzenden mit der Sachbearbeiterin des Antragsgegners vom heutigen Vormittag ergeben hat.
15Die Kammer verkennt nicht, dass die Vorwürfe, die der Beigeladene zu 1. im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 23. Oktober 2002 im Wesentlichen gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin erhebt, schwerwiegend sind, sollten sie sich in dieser Form bestätigen. Denn es liegt auf der Hand, dass der Vorwurf einer Urkundenfälschung sowie der Vorwurf einer Manipulation hinsichtlich der maßgebenden Daten des transportierten Schwerguts angesichts der mit einem solchen Transport einhergehenden Gefahren erheblich ins Gewicht fallen.
16Gleichwohl ist die Kammer der Auffassung, dass im jetzigen Zeitpunkt ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. Ausschlaggebend hierfür ist im Wesentlichen der Umstand, dass sich die Aufbereitung der gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin gerichteten Vorwürfe - sowohl in straf- bzw. ordnungswidrigkeitenrechtlicher Hinsicht als auch nach den Kategorien des Verwaltungsrechts - offensichtlich noch in einem so frühen Stadium befindet, dass es unverhältnismäßig erscheint, im jetzigen Zeitpunkt gegenüber der Antragstellerin Schritte zu unternehmen, die im Ergebnis auf eine Existenzgefährdung, zumindest aber auf einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden in fünf- oder gar sechsstelliger Euro-Größenordnung, hinauslaufen.
17Die gegenüber dem Geschäftsführer der Antragstellerin erhobenen Vorwürfe sind nach Aktenlage in dem Schreiben des Beigeladenen zu 1. vom 5. (6.?) Februar 2003 zusammengefasst. Dem Schreiben ist allerdings nicht zu entnehmen, ob und inwieweit die angesprochenen "staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen" zwischenzeitlich zu einem Ergebnis geführt haben. Nicht einmal das einschlägige Aktenzeichen einer Staatsanwaltschaft ist angegeben, so dass im einstweiligen Anordnungsverfahren gegenwärtig der Inhalt der vorgelegten Versicherungen an Eides Statt, insbesondere derjenigen des Disponenten T. W. vom 27. Februar 2003, zugrunde gelegt werden muss. Danach geht die Kammer gegenwärtig davon aus, dass das vorerwähnte Schreiben des Beigeladenen zu 1. vom 5. (6.?) Februar 2003 - abgesehen von der seinerzeitigen Anzeige - sich derzeit als das einzige Dokument darstellt, mit dem die Vorwürfe konkretisiert werden. Inhaltlich hat dieses Schreiben, das erst mehr als drei Monate nach dem Vorfall verfasst ist, den Charakter einer Anhörung im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts. Die im Schlusssatz nicht näher konkretisierte Anhörungsfrist dürfte angesichts der Komplexität des Sachverhalts und mit Blick auf die Zeit, die sich der Beigeladene 1. zur Konkretisierung der Vorwürfe genommen hat, noch nicht abgelaufen sein.
18Bei der Entscheidung der Kammer zugunsten der Antragstellerin ist im Rahmen der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ferner erwogen worden, dass die Antragstellerin - nach Aktenlage offenbar unstreitig - innerhalb eines Zeitraums von fast einem Jahrzehnt - abgesehen von dem noch der weiteren Klärung zuzuführenden Vorfall vom 23. Oktober 2002 - eine Vielzahl derartiger Transporte beanstandungsfrei abgewickelt hat. Darüber hinaus wird zukünftig gegebenenfalls noch zu prüfen sein, ob etwaige Konsequenzen aus dem Vorfall vom 23. Oktober 2002, sollten sich die Umstände denn ganz oder teilweise bewahrheiten, überhaupt gegen die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens gerichtet werden können. In diesem Zusammenhang wären schwierige gewerberechtliche Fragen unter Einbeziehung komplizierter gesellschaftsrechtlicher Zusammenhänge zu beantworten, die im jetzigen Aufklärungsstadium ebenfalls nicht ohne weiteres zu Lasten der Antragstellerin - mit erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen - vorweggenommen werden können.
19Die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ergibt sich aus den geschilderten zeitlichen und wirtschaftlichen Sachzwängen.
20Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen, deren Entstehung bislang nicht ersichtlich ist, sind aus Billigkeitsgründen nicht erstattungsfähig.
213. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Das Gericht lehnt sich an die Streitwertpraxis der Verwaltungsgerichte,
22vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, S. 563 ff. (Ziffer 46.1),
23an und berücksichtigt im vorliegenden Verfahren sowohl das konkrete wirtschaftliche Interesse an dem beantragten Transport sowie die existenzielle Bedeutung für die Antragstellerin als auch den summarischen Charakter des Verfahrens.
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