Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 L 232/03

Tenor

1. Gemäß § 65 VwGO werden

a) das Regierungspräsidium Karlsruhe, Durischer Allee 31-33, 76131 Karlsruhe,

b) das Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen Rheinland-Pfalz, Kasterhof 2, 56068 Koblenz,

beigeladen, weil ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.

2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO verpflichtet, der Antragstellerin die mit Antrag vom 10. Februar 2003 , Aktenzeichen des Antragsgegners: 000000, beantragte Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 StVO von Düsseldorf zum Grenzübergang Neuenburg unter Einbeziehung der von den angehörten Behörden vorgegebenen Bedingungen und Auflagen spätestens bis zum 5. März 2003 vorläufig zu erteilen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.


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