Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 2855/99

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin

a) die ihr entstandenen Aufwendungen der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für C. in der Zeit vom 1. November 1995 bis 30. April 1999 in Höhe von 24.210,69 EUR (= 47.352,00 DM) zuzüglich 4.% Zinsen seit dem 29. November 1999, ferner

b) die ihr entstandenen Aufwendungen der Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung für C. in der Zeit vom 17. April 1999 bis 30. April 2000 in Höhe von 46.214,86 EUR (= 90.388,40 DM) zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 7. Dezember 2001 sowie

c) die ihr entstandenen Aufwendungen der Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung für C. in der Zeit vom 1. Mai 2000 bis 27. August 2001 in Höhe von 63.281,57 EUR (= 123.768,00 DM) zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 7. Dezember 2001

zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagten werden die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 6/7, der Klägerin zu 1/7 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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