Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 1566/02

Tenor

Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 15. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2002 wird hinsichtlich des Beitrages für 1999 (Abrechnung) insgesamt und des Beitrages für 2002 (vorläufige Veranlagung) hinsichtlich eines 19,50 EUR übersteigenden Betrages aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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