Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 3354/97

Tenor

1. Soweit die Beteiligten hinsichtlich eines Betrages von 180,-- DM den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 1997 und des Änderungsbescheides vom 14. Juli 2000 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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