Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 380/01
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten über die Behandlung der Mutterschutzzeiten im Rahmen eines so genannten Sabbatjahres.
3Die Klägerin steht als Lehrerin für Sonderpädagogik im Dienst des beklagten Landes.
4Mit Antrag vom 25. November 1996 begehrte sie die Ermäßigung der Arbeitszeit nach dem so genannten Sabbatjahrmodell ab dem 1. August 1997, und zwar für den Zeitraum von drei Jahren mit zwei Dritteln der Dienstbezüge, wovon die beiden ersten Jahre im Wege der Vollzeitbeschäftigung und das letzte Jahr im Wege der Freistellung vom Dienst erfolgen sollte.
5Mit Bescheid vom 26. Februar 1997 gab die Bezirksregierung Köln dem Antrag statt, wonach die Freistellungsphase am 1. August 1999 begann und planmäßig zum 31. Juli 2000 endete.
6Nachdem am 2. März 2000 der Sohn der Klägerin geboren worden war, erhielt die Klägerin für die Zeit vom 28. April 2000 bis zum 23. März 2001 antragsgemäß Erziehungsurlaub bewilligt.
7Mit Bescheid vom 5. Oktober 2000 teilte die Bezirksregierung Köln ihr mit, dass wegen der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs das im Rahmen des Sabbatjahres gewährte Freistellungsjahr, das planmäßig am 31. Juli 2000 endete, wegen der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubes unterbrochen bzw. bis zum 27. Juni 2001 hinausgeschoben werde.
8Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus, auch die Zeiten des Mutterschutzes müssten das Freistellungsjahr unterbrechen bzw. hinausschieben, wie es für den Erziehungsurlaub zutreffe.
9Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2001 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen aus, dass ein Anspruch auf Unterbrechung bzw. Verlängerung des Freistellungsjahres durch die Mutterschutzzeit nicht bestehe. Das so genannte Sabbatjahr sei eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung, die es der Beamtin ermögliche, am Ende des Bewilligungszeitraums vom Dienst in vollem Umfang freigestellt zu werden. Diese Form der Teilzeitbeschäftigung habe keine dienstrechtlichen Auswirkungen auf den Mutterschutz. Falle der Mutterschutz - ebenso wie etwa eine Erkrankung - in die Arbeitsphase des Sabbatjahres, werde diese dadurch nicht etwa verlängert. Auf der anderen Seite gelte Entsprechendes für die Freistellungsphase, falls der Mutterschutz in diesen Zeitraum falle. Eine Ungleichbehandlung der Zeiten des Mutterschutzes gegenüber denen des Erziehungsurlaubes sei deshalb gerechtfertigt, weil beide Maßnahmen unterschiedlichen Zielen dienten. Der Mutterschutz bezwecke zum Schutz der Mutter ein Beschäftigungsverbot bei Besoldungssicherung. Dieser Zweck sei während der Freistellungsphase des Sabbatjahres bereits gesichert. Demgegenüber diene der Erziehungsurlaub dem Wohl des Kindes. Ein Verstoß gegen das Grundrecht aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) liege deshalb nicht vor.
10Die Klägerin hat am 8. März 2001 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und meint, eine Gleichbehandlung des Erziehungsurlaubes mit dem Mutterschutz sei deshalb gerechtfertigt, weil sowohl der Mutterschutz als auch der Erziehungsurlaub dem Wohl des Kindes dienten. Die Nichtberücksichtigung des Mutterschutzes im Zeitraum der Freistellung innerhalb eines Sabbatjahres verstoße gegen Art. 3 GG, da sie ohne sachlichen Grund diejenigen Müttern benachteilige, deren Mutterschutz nicht in die Arbeitsphase eines Sabbatjahres falle. Das Modell des Sabbatjahres beruhe auf dem Gedanken, dass zunächst die für den Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung vorgesehene Arbeitsleistung im Rahmen von Vollzeitbeschäftigung geleistet werde, und im Anschluss daran die im Voraus geleistete Arbeit durch Freistellung abgegolten werde. Bei Nichtberücksichtigung des Mutterschutzes innerhalb des Freistellungszeitraumes komme es zu der Situation, dass für die zuvor geleistete Arbeit nicht in genügendem Maße Freistellung gewährt werde.
11Die Klägerin beantragt,
12den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksregierung Köln vom 5. Oktober 2000 sowie deren Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2001 zu verpflichten, die Freistellungsphase des bewilligten Sabbatjahres um die Zeit des Mutterschutzes zu verlängern.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung wiederholt er die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personalakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Klage ist nicht begründet.
19Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf eine Unterbrechung bzw. Verlängerung der Freistellungsphase des ihr bewilligten Sabbatjahres um die Zeit des Mutterschutzes; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
20Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung in Gestalt des hier in Rede stehenden Sabbatjahres ist § 78b des Landesbeamtengesetzes (LBG). Nach Absatz 1 dieser Regelung kann einem Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Nach Absatz 4 kann die Teilzeitbeschäftigung auf Antrag auch in der Weise bewilligt werden, dass dem Beamten gestattet wird, auf die Dauer von drei bis sieben Jahren die Arbeitszeit auf zwei Drittel bis sechs Siebtel der regelmäßigen Arbeitszeit mit der Maßgabe zu ermäßigen, dass er zwei bis sechs Jahre voll beschäftigt und anschließend ein ganzes Jahr voll vom Dienst freigestellt wird. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin in der Weise Gebrauch gemacht, dass der Beklagte ihr antragsgemäß Teilzeitbeschäftigung für drei Jahre mit einer zweijährigen vollen Beschäftigung und einer einjährigen Freistellung bewilligt hat.
21Diese Teilzeitbeschäftigung ist ihr in dem gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen gewährt worden. Dabei hat der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die der Klägerin grundsätzlich nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen (MuSchVB) zustehende Mutterschutzfrist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung bei der Festlegung der Freistellungsphase des Sabbatjahres unberücksichtigt gelassen. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, denen sie folgt, sodass sich nach § 117 Abs. 5 VwGO eine weitere Begründung erübrigt.
22Das Vorbringen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es besteht keine Veranlassung dazu, bei der Festlegung der Freistellungsphase die Mutterschutzzeiten mit denjenigen des Erziehungsurlaubes gleichzusetzen. Insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine solche Handhabung nicht. Denn das Gleichbehandlungsgebot diese Grundrechts verbietet nur, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. So liegt der Fall hier indes nicht.
23Die vorgenannte, regelmäßig 14 Wochen umfassende Mutterschutzfrist ist dem Erziehungsurlaub nach der Erziehungsurlaubsverordnung (ErzUV) nicht vergleichbar. Sinn und Zweck des Mutterschutzes ist es, eine Beamtin für näher festgelegte Zeiten vor und nach der Entbindung von einem Kind von Arbeit freizustellen, um auf diese Weise die Gesundheit sowohl der Beamtin als auch des (ungeborenen) Kindes zu schützen. Diesen Schutz hat der Gesetzgeber nicht an einen Antrag gebunden, er greift vielmehr unmittelbar von Gesetzes wegen ein. Befindet sich eine Beamtin in der Freistellungsphase eines Sabbatjahres, ist dieser Schutz bereits dadurch erreicht, dass die Beamtin wegen der bewilligten Freistellung bei vollen, im Rahmen der gewährten Teilzeitbeschäftigung vereinbarten Dienstbezügen keinen Dienst verrichten muss. Dem entspricht es, dass nach Nr. 6.4 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 11.11.1992 (GABl. NW. I S. 288, BASS 21-05 Nr. 12) Erziehungsurlaub nicht mit dem Ziel unterbrochen werden kann, Mutterschutz in Anspruch zu nehmen; auch hier ist der Schutzzweck der §§ 2 und 4 MuSchVB schon erreicht.
24Es besteht deshalb kein Grund, die Freistellungsphase eines Sabbatjahres um die Zeiten des Mutterschutzes zu verlängern. Dies führt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht dazu, dass im Einzelfall - wie hier - bei vollzeitig verrichteter Arbeitsphase einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahrmodell die Freistellungsphase verkürzt wird. Sie dauert weiterhin ein Jahr, verlängert um den Erziehungsurlaub. Die von der Klägerin beklagte Ungleichgewichtung zwischen zweijähriger Arbeitsphase und einjähriger Freistellung besteht insoweit nur rechnerisch und ist deshalb hinzunehmen, weil umgekehrt auch die Arbeitsphase nicht um Zeiten einer Mutterschutzfrist unterbrochen bzw. verlängert wird.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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