Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 1618/03
Tenor
Der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten ist zulässig.
1
G r ü n d e :
2Die Entscheidung über den Rechtsweg ergeht gemäß § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17 a Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), da der Kläger die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt hat.
3Der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Die Streitigkeit über die gegenüber dem Kläger von dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr des Beklagten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Verwarnung ist öffentlich-rechtlicher Art. Eine abdrängende Sonderzuweisung an die Disziplinargerichte besteht für das Disziplinarrecht der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, zu denen der Kläger gehört, nicht.
4Der Rechtsweg zu den Disziplinargerichten ist nicht nach § 132 Abs. 1 i.V.m. § 41 DO NRW eröffnet, da die Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes nur für Beamte und Ruhestandsbeamte gilt, auf die das Landesbeamtengesetz Anwendung findet, nicht jedoch -mit Ausnahme der Ehrenbeamten im ehrenamtlichen Dienst- für die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die keinen Beamtenstatus haben.
5Der Rechtsweg zu den Disziplinargerichten wird in Fällen, in denen der Betroffene wie vorliegend keinen Beamtenstatus hat, auch nicht dadurch eröffnet, dass nach § 21 Abs. 5 der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in der Fassung vom 1. Februar 2002 (LVO FF) die Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung ergänzend Anwendung findet".
6Dagegen, dass durch diese Formulierung eine Rechtswegzuweisung erfolgt, sprechen bereits systematische Erwägungen. Die Einbindung der Vorschrift in den Rahmen des § 21 LVO FF, der lediglich das förmliche Verfahren bei der Ahndung von Dienstvergehen (Ermittlungsumfang, rechtliches Gehör, Entscheidungsform) regelt, legt nahe, dass sich die Bedeutung der Regelung in Abs. 5 darauf beschränkt, die allgemeinen Verfahrensvorschriften der Disziplinarordnung für ergänzend anwendbar zu erklären.
7Vgl. Schneider, Laufbahn in der Freiwilligen Feuerwehr Nordrhein-Westfalen, Kommentar für die Praxis, 2. Aufl., § 21 Ziff. 6.
8Zum anderen zeigt auch eine systematische Heranziehung des § 21 Abs. 4 i.V.m. § 19 Abs. 2 c) und d) LVO FF, dass die Verweisung in § 21 Abs. 5 LVO FF eine Eröffnung des Rechtswegs zu den Disziplinargerichten nicht umfassen kann. Denn für die Disziplinarmaßnahmen der Zurückstufung um einen Dienstgrad oder des Ausschlusses aus der Feuerwehr ist gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 und 2 LVO FF ausdrücklich die Entscheidungsform der Disziplinarverfügung vorgesehen, während nach § 29 Abs. 1 DO NRW die insofern parallelen Maßnahmen der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt bzw. der Entfernung aus dem Dienst nicht Gegenstand einer Disziplinarverfügung und damit auch nicht Gegenstand einer Entscheidung der Disziplinarkammer nach § 31 Abs. 3 DO NRW sein können. Für Entscheidungen über solche Maßnahmen sieht die Disziplinarordnung vielmehr ausschließlich das förmlichen Disziplinarverfahren vor, das von § 21 Abs. 4 LVO FF jedoch gerade nicht in Bezug genommen wird.
9Ferner ist nach dem gegenüber dem erkennenden Gericht ausdrücklich erklärten Willen des Verordnungsgebers -Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, Referat 37, vom 12. September 2003- eine Änderung der Zuständigkeiten der Gerichte durch die Neuregelung des Disziplinarrechts der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr nicht beabsichtigt gewesen.
10Eine Zuständigkeitsregelung durch Rechtsverordnung begegnet letztlich auch durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar können die Länder gemäß § 187 Abs. 1 VwGO den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit übertragen sowie dabei die Besetzung und das Verfahren regeln. Wie aber schon aus § 40 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, und Satz 2 VwGO folgt, hat die Zuweisung einer Streitigkeit an ein anderes Gericht durch (förmliches) Gesetz zu erfolgen. Dies entspricht im Übrigen auch dem in Art. 101 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) ausdrücklich konkretisierten Parlamentsvorbehalt, wonach Regelungen über die Errichtung von Gerichten für besondere Sachgebiete -hier von Disziplinargerichten- nur durch (Parlaments-)Gesetz erfolgen dürfen.
11Vgl. Fischer, Keine Zuständigkeit der Disziplinarkammern nach der LVO FF, Der Feuerwehrmann 2003, 174.
12Ungeachtet dessen bietet § 43 Nr. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung auch keine hinreichende Rechtsgrundlage im Sinne des Art. 80 Abs. 1 GG für eine Regelung des Rechtsweges durch Rechtsverordnung. Die Vorschrift enthält lediglich eine Ermächtigung des Innenministeriums zum Erlass einer Rechtsverordnung über die Aufnahme, die Laufbahnen und das Ausscheiden der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren und der Kreisbrandmeister, nicht hingegen über die Regelung des Rechtsweges. Nach diesen Maßstäben konnte eine Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte durch die LVO FF in der Fassung 1. Februar 2002 als Rechtsverordnung zulässigerweise nicht erfolgen.
13Da somit die Bezugnahme in § 21 Abs. 5 LVO FF auf die Disziplinarordnung des Landes nicht deren Rechtswegbestimmungen einschließt, ist eine Zuständigkeit der Disziplinargerichte nicht begründet und der allgemeine Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
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