Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 L 851/03
Tenor
1. Den Antragstellern wird rückwirkend ab Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt I. in B.°°°°°°° bewilligt
2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Duldungen zu erteilen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
1
Gründe:
21. Dem Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, für den § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) die Rechtsgrundlage bilden, war stattzugeben
32. Der Antrag der Antragsteller,
4den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab dem 27. Juli 2003 Duldungen zu erteilen,
5hat Erfolg.
6Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat den Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO).
7Die Antragsteller haben das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht, denn sie verfügen derzeit nicht über Duldungen. Der Antragsgegner verweigert die Ausstellung von Duldungen mit dem Hinweis, er sei örtlich nicht zuständig. Ihnen steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Die Antragsteller haben Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuslG) - tatsächliche und rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung -.
8Es fehlt zunächst nicht an der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners. Diese folgt aus den Regelungen des § 63 Abs. 1 AuslG i.V.m. § 1 Nr. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 6. Dezember 1990 (GV.NRW.1990 S.661) i.V.m § 4 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW). Der Antragsteller halten sich in Aachen auf und haben hier seit 7. Mai 2003 ihren Wohnsitz. Dem dauerhaften Aufenthalt der Antragsteller in Aachen steht auch nicht die durch die Ausländerbehörde des Landrates des Kreises F. mit der Duldung vom 24. April 2003, mit einer Gültigkeit bis zum 26. Juli 2003, gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG erlassene räumliche Beschränkung auf das Gebiet der Stadt Schleiden entgegen, weil sie derzeit gegenüber den Antragstellern keine Wirkung entfaltet. Dem unter dem 14. Mai 2003 - im Hinblick auf § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO auch fristgerecht - erhobenen Widerspruch gegen diese räumliche Beschränkung kommt aufschiebende Wirkung zu.
9Der Widerspruch ist auch nicht deshalb verfristet, weil die in der Duldungsbescheinigung vom 9. Januar 2002 - auf der die nachfolgenden Verlängerungen durch Stempelaufdruck aufgebracht wurden - ausgewiesene räumliche Beschränkung lediglich die erstmals unter dem 14. September 1998 erlassene räumliche Beschränkung wiederholt und damit bei Verlängerung der Duldung keine eigenständige Regelung darstellt.
10so aber: Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2003 . 4 B 412/02 - AuAS 2003, 146f..
11Mit jeder Verlängerung der Duldung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde in erster Linie darüber, ob der der früheren Duldung zugrundeliegende Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht unverändert ist und deren weitere Verlängerung rechtfertigt bzw. ob die Verlängerung aufgrund eines neu hinzugetretenen Duldungsgrundes zu erfolgen hat. Ist dies der Fall, trifft die Behörde jedoch - jedenfalls konkludent - auch eine Entscheidung darüber, ob die Duldung weiter unter denselben Modalitäten - und damit ggf. mit denselben Nebenbestimmungen - verlängert werden soll. Dass die Behörde regelmäßig zu dem Ergebnis gelangen wird, dass an dem zuvor verfügten Regelungsinhalt festgehalten wird, ändert nichts an der Verwaltungsaktsqualität der Entscheidung selbst mit der Folge, dass der mit der Verlängerung der Duldung verbundenen Aufrechterhaltung der räumlichen Beschränkung nicht nur bloße Hinweisfunktion zukommt. Dass eine räumliche Beschränkung auch isoliert nach Wegfall der Duldung Wirkung entfaltet, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
12Bei der räumlichen Beschränkung einer Duldung handelt es sich um eine selbstständig anfechtbare Auflage, die auch unabhängig von der Duldung bis zu ihrer Aufhebung oder Ausreise des Ausländers in Kraft bleibt, § 44 Abs. 6 AuslG. Umstritten ist allerdings, ob der Widerspruch gegen eine mit einer Duldung verbundene Auflage aufschiebende Wirkung entfaltet. Dies wird teilweise in der Rechtsprechung und Literatur mit der Begründung verneint, dass es sich insoweit bei den Auflagen um Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung handele und den dagegen eingelegten Rechtsbehelfen nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften keine aufschiebende Wirkung zukomme. Vgl. so: Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht (GKAuslR), Stand: Juli 2002, § 56 AuslG Rz. 53 m.w. Nachweisen; Hess. Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschlüsse vom 12. Juli 1984 - 10 TH 1852/84 -, InfAuslR 1985 S. 290 und vom 6. April 2001 - 12 TG 368/01 -, InfAuslR 2001 S. 378; a.A.: OVG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 1998 - 8 SN 66/98 -, NVwZ 1998 Beilage Nr. 8 S. 82, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. April 2000 - 10 S 2583/99 - AuAS 2000 S. 184.; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Beschluss vom 6. Februar 2003 - 8 L 72/03 -.
13Der Widerspruch löst auch in diesen Fällen die aufschiebende Wirkung aus. Es ist zum einen schon zweifelhaft, ob die Duldung nach § 55 AuslG als eine Vollstreckungsmaßnahme i. S. d. § 8 AG VwGO NRW zu qualifizieren ist. Zwar steht die Duldung in einem engen Zusammenhang mit der Vollstreckung der Ausreisepflicht, d.h. der Abschiebung eines Ausländers, anderseits setzt sie lediglich die Abschiebung des Ausländers zeitweise aus bzw. unterbricht diese und ist selbst nicht Voraussetzung oder Teil der Vollstreckung. Sie ist insoweit vielmehr eine Maßnahme, mit der die Ausländerbehörde auf das Vorliegen von Vollstreckungshindernissen reagieren kann, ohne dass die Ausreisepflicht berührt wird. Zum anderen rechtfertigt jedoch dieser enge Zusammenhang der Duldung mit der Vollstreckung der Ausreisepflicht nicht auch die Qualifizierung der damit verbundenen räumlichen Beschränkung als eine Vollstreckungsmaßnahme, da diese keinen engen Bezug zum Vollstreckungsverfahren aufweist. Vielmehr hängt deren Bestand gemäß § 44 Abs. 6 AuslG nicht von der Duldung ab. Die räumliche Beschränkung dient insoweit auch nicht der Erleichterung der Vollstreckung der Ausreisepflicht, da zum einen die Vollstreckung bereits durch die Duldung ausgesetzt ist und zum anderen eine räumliche Beschränkung vielfach auch aus vollstreckungsunabhängigen Gesichtspunkten erfolgt, etwa - wie vorliegend - in Anpassung bzw. Fortsetzung an eine erloschene asylrechtliche Zuweisungsentscheidung, um eine ungleiche Belastung von Städten und Gemeinden zu verhindern.
14Die Antragsteller haben das Vorliegen eines zwingenden Duldungsgrundes der rechtlichen Unmöglichkeit nach § 55 Abs. 2 AuslG glaubhaft zu machen vermocht. Es spricht viel dafür, dass sich ein solcher Duldungsgrund bereits aus der Vorschrift des § 71 Abs. 5 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ergibt, weil die Antragsteller unter dem 13. August 2002 einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gestellt haben und eine Mitteilung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht vorliegen, wohl noch nicht ergangen ist.
15Ungeachtet dessen steht der Abschiebung der Antragstellerin zu 1. jedenfalls auch der Schutzzweck des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) entgegen. Aus einer Zusammenschau des Inhalts der in den Verwaltungsvorgängen der früher örtlich zuständigen Ausländerbehörde enthaltenen psychologischen Stellungnahmen der Diplompsychologin D. aus N. ergibt sich - beginnend mit einer Stellungnahme vom 28. Februar 2000 -, dass die Antragstellerin zu 1. als Folge früher erlittener, nunmehr zu Tage getretener Traumata und mit Blick auf die unter dem 3. August 2002 und dem 6. August 2002 diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung für den Fall einer Abschiebung konkret suizidgefährdet ist. Die Antragsteller zu 2. bis 5. können sich auf ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 GG berufen, denn die Antragstellerin zu 1. ist aufgrund ihres fragilen psychischen Zustandes auf ein weiteres familiäres Zusammenleben mit ihren Kindern angewiesen. Dass dies für den mittlerweile 17jährigen Antragsteller zu 2. nicht gilt, ist nicht ersichtlich.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
173. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe eines Viertels des Auffangstreitwerts je Antragsteller beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in der bestimmten Höhe ausreichend und angemessen berücksichtigt.
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