Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 L 1011/03

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die der Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 13. August 2003 zugewiesene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO, die für eine Besetzung mit dem Beigeladenen vorgesehen ist, nicht dem Beigeladenen zu übertragen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheiden ist.

Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

2. Der Streitwert wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.


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