Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 2108/03.A
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung).
3Der Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 2321/03.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. Oktober 2003 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
5ist unbegründet.
6Gemäß den §§ 80 Abs. 5 VwGO, 71 Abs. 4, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. zu Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, 678.
7Dies ist weder hinsichtlich der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich nicht vorliegen, noch bezüglich der Feststellung, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG nicht vorliegen, der Fall. Schließlich wird die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich ebenfalls standhalten.
8Zunächst liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vor. Dabei gilt für den Begriff der politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend.
9Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531.
10Die Beurteilung eines Asylantrages als "offensichtlich" unbegründet ist gerechtfertigt, wenn bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung des Asylantrages geradezu aufdrängt.
11Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1990 - 2 BvR 643/90 -, NVwZ 1991, 258; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2002, 146 ff. (zu § 30 Abs. 2 AsylVfG).
12Das ist hier der Fall. Denn nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer,
13vgl. z. B. Urteile vom 23. Juni 2003 - 9 K 2257/02. A -, vom 3. Juni 2002 - 9 K 3077/97.A u. a. -, vom 2. September 2002 - 9 K 1590/98.A - sowie vom 26. Mai 2003 - 9 K 2060/01.A -,
14die der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) entspricht,
15vgl. Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 93/98.A -, vom 10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A - und vom 17. Dezember 1999 - 13 A 3931/94.A -, sowie Beschlüsse vom 30. Oktober 2000 - 14 A 4034/94.A -, vom 6. August 2001 - 14 A 2438/00.A -, vom 28. Dezember 2001 - 13 A 4338/94.A -, vom 4. April 2002 - 14 A 1362/98.A - und vom 4. Juli 2002 - 14 A 891/02.A -,
16sind ethnische Albaner sowie Minderheitenzugehörige aus der Provinz Kosovo, also auch der Antragsteller, der angibt, der Volksgruppe der Ashkali anzugehören, gegenwärtig und auf absehbare Zeit bei einer Rückkehr dorthin vor einer etwaigen politischen Verfolgung durch Serbien und Montenegro hinreichend sicher. Diesem Staat fehlt nämlich für das Gebiet der Provinz Kosovo die Staatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, die ihm eine politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen könnte. Demgemäß scheidet eine - wie auch immer geartete - politische Verfolgung ethnischer Albaner und Minderheitenzugehöriger im Kosovo durch Serbien und Montenegro auf absehbare Zeit aus.
17Darüber hinaus ist ethnischen Albanern und Angehörigen der Minderheiten aus Serbien und Montenegro eine Rückkehr bzw. Ausreise in die Provinz Kosovo auch nicht im Hinblick auf erschwerte Lebensbedingungen oder aber Minen und Blindgänger unzumutbar. Denn die infolge der Zerstörung von Infrastruktur erschwerten Lebensbedingungen für alle Bevölkerungsgruppen im Kosovo haben sich zwischenzeitlich spürbar verbessert, und die Umsetzung der UN-Resolution zum Kosovo vom 10. Juni 1999 schreitet erkennbar weiter fort. Anhaltspunkte dafür, dass die Änderung der Verhältnisse lediglich vorübergehender Natur wäre, sind weiterhin nicht ersichtlich.
18Vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage,
19vgl. AA, ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 27. November 2002 (ad-hoc-Lagebericht); UNHCR, Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, Januar 2003; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Auskunft vom 22. Januar 2003 an das Verwaltungsgericht (VG) Greifswald; SFH, "Kosovo - Lebensbedingungen der Minderheiten und Bedingungen für Rückkehrer -", Bericht vom 2. April 2003; NZZ vom 30. April 2003 "Nach wie vor Übergriffe auf Minderheiten im Kosovo", Gesellschaft für bedrohte Völker, Oktober 2003, "Roma, Aschkali und "Ägypter" - ohne Zukunft im Kosovo" (Polansky, Ergebnisse einer Recherche vom 1. März bis 30. September 2003),
20findet in der Provinz Kosovo auch weder eine mittelbare noch eine quasi-staatliche Verfolgung statt.
21Was zunächst eine etwaige mittelbare staatliche Verfolgung anbelangt, so lässt sich den vorerwähnten Erkenntnissen - abgesehen von der hier ersichtlich nicht einschlägigen Fallgruppe der Unterstützung derartiger Vorkommnisse - kein hinreichender Anhalt für eine Duldung von Übergriffen u.ä. oder aber eine mangelnde Fähigkeit und/oder Bereitschaft der internationalen Verwaltung im Kosovo, beispielsweise Minderheiten zu schützen, entnehmen.
22Vgl. zur mittelbaren staatlichen Verfolgung BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315, 333 ff. (336); zum Kosovo: OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2001 - 13 A 4338/94.A - sowie Urteil der Kammer vom 23. Juni 2003 - 9 K 2257/02.A -.
23Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Grenze der asylrechtlich bedeutsamen Pflicht zu staatlicher Schutzgewährleistung erreicht ist, wenn die Kräfte des konkreten Staates überstiegen werden. Mit anderen Worten endet die asylrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates jenseits der ihm zur Verfügung stehenden Mittel. Diese Grundsätze beanspruchen auch für die Fälle Geltung, in denen - wie hier für die Provinz Kosovo - eine internationale Verwaltung an die Stelle eines Staates getreten ist. Es bedarf insoweit indessen keiner weiteren Erörterung, dass die Herstellung staatlicher Strukturen, deren Vorläufer untergegangen sind, nicht von Anfang an zu den letztlich angestrebten Verhältnissen führen kann. Vielmehr wären - nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass selbst ein seit langem gesichert bestehender Staat seinen Angehörigen keine absolute Sicherheit gegen gewaltsame Übergriffe Dritter bieten kann (und dies asylrechtlich auch nicht tun muss) - die Anforderungen an die Fähigkeit der internationalen Verwaltung, Schutz zu gewährleisten, überspannt, wenn man bereits heute erwarten wollte, dass ein friedliches Zusammenleben der ursprünglich tief verfeindeten Bevölkerungsgruppen im Kosovo einschränkungslos ermöglicht werden müsste.
24Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort (a.a.O.).
25Schließlich fehlt es mit Blick darauf, dass die Ausübung der Machtbefugnisse weiterhin ausschließlich in der Hand der internationalen Verwaltung (UNMIK und KFOR) liegt, an greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme, etwaige Übergriffe z. B. auf z. B. Minderheitenangehörige durch (insbesondere) albanische Volkszugehörige erfüllten die Voraussetzungen einer quasi-staatlichen Verfolgung.
26Vgl. weitergehend zu quasi-staatlicher Verfolgung: BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 u. a. -, Entscheidungssammlung zum Ausländer- und Asylrecht (EZAR) 202 Nr. 30.
27In Würdigung der vorerwähnten Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass albanische Gruppierungen - welcher Art sie auch immer sein mögen - weiterhin nicht in Teilen des Kosovo ein staatsähnliches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität im Sinne einer "übergreifenden Friedensordnung" errichtet haben. Vielmehr werden diese Gruppierungen nach wie vor von der internationalen Verwaltung in den Aufbau einer multi-ethnischen Interimsverwaltung eingebunden. So gibt es beispielsweise Programme unter Führung der International Organization for Migration (IOM), die die Wiedereingliederung ehemaliger UCK-Angehöriger in das Zivilleben durch berufliche Bildungsprogramme, Arbeitsvermittlung, Existenzgründungskredite u.ä. vorsehen. Demgemäß übt allein die internationale Verwaltung derzeit die staatlichen Machtbefugnisse im Kosovo aus. Die ehemalige albanische Befreiungsarmee hat sich schließlich in mehrere politische Parteien und Bewegungen aufgespaltet, die sich ihrerseits um die Macht bewerben. Nicht zuletzt dieser Umstand verbietet die Annahme, dass eine organisierte politische und/oder militärische Machtstruktur auf albanischer Seite besteht. Vgl. OVG NRW, a.a.O.; Urteil der Kammer, a.a.O.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 UE 847/01.A - mit Nachweisen.
28Auch das Vorbringen des Antragstellers, sich erfolglos mit der Bitte um Schutz an die Polizei gewandt zu haben, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Denn bei der gebotenen landes- bzw. provinzweiten Betrachtung ist nichts dafür ersichtlich, dass ihm beispielsweise in Regionen, in denen Gemeinschaften von Volkszugehörigen der Ashkali leben, kein Schutz vor Übergriffen wie den behaupteten in dem nach den vorstehenden Ausführungen gebotenen Umfang zuteil werden würde. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang auch nicht vorgetragen, sich an die internationale Verwaltung im Kosovo gewendet zu haben.
29Bezüglich Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG gilt Folgendes:
30Ausgehend vom aktuellen Vorbringen der Antragsteller, zur Volksgruppe der Ashkali aus dem Kosovo (letzter Wohnsitz des Antragstellers: Glogovac) zu gehören, bedarf die Frage nach Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG im Hinblick auf die aktuelle Erlasslage für Minderheiten aus dem Kosovo derzeit keiner Entscheidung. Denn nach dem von Herrn Bundesinnenminister Schily und dem seinerzeitigen UNMIK-Sonderbeauftragten, Herrn Steiner, am 31. März 2003 unterzeichneten "Memorandum of Understanding" (dort: Nummer 4.) werden Angehörige der Ashkali nur in Abhängigkeit vom Ergebnis eines von UNMIK durchgeführten individuellen Prüfverfahrens zurückgeführt. Hierzu gehört u.a. grundsätzlich, dass der Betreffende ("möglichst") aus einem Gebiet bzw. Ort stammt, das in der von UNMIK geführten, einschlägigen Liste bezeichnet ist.
31Vgl. Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen vom 7. April 2003, 14/44.386 - I 14-Kosovo (nebst Anlagen).
32Mit weiterem Erlass vom 19. September 2003 - 14.1 /VI.21 - 138 - hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die ergänzenden Hinweise des Bundesministerium des Innern, zurückgehend auf die Gespräche mit UNMIK am 11. und 12. September 2003 in Berlin, bekannt gegeben. Hiernach hat UNMIK erklärt, dass es die Ende März des Jahres an die deutsche Seite übermittelte Ortsliste als abschließend ansieht und angekündigte Rückführungen auch künftig allein aus dem Grund ablehnen wird, dass die betreffende Person aus einem Ort im Kosovo stammt, der nicht auf der Liste steht. Trotz materiell gegenteiliger Einschätzung der deutschen Seite empfiehlt das Bundesministerium des Innern, künftige Entscheidungen über die Auswahl rückzuführender Ashkali und Ägypter noch strikter als bisher auf der Grundlage der mit Schreiben vom 1. April 2003 übermittelten UNMIK-Liste zu treffen.
33Die Kammer versteht diese Erlasslage dahin, dass für den vorstehend aufgeführten Personenkreis, wenn und soweit der Betreffende nicht aus einem auf der von UNMIK geführten Liste bezeichneten Ort stammt - wie der Antragsteller -, ausgehend von einer bestehenden Ausreisepflicht, aufgrund weiterhin angenommener Abschiebungshindernisse Duldungen zu erteilen bzw. zu verlängern sind.
34Vor dem Hintergrund der zuvor beschriebenen Erlasslage ist etwaigen, sich beispielsweise aus § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 oder aus § 53 Abs. 6 AuslG ergebenden Abschiebungsschutzbedürfnissen hinreichend Rechnung getragen.
35Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2002 - 14 A 862/02.A - und vom 4. April 2002 - 14 A 1362/98.A -, sowie Beschluss der Kammer vom 27. Juni 2002 - 9 L 580/02.A - und Urteil der Kammer vom 14. Januar 2002 - 9 K 1720/95.A -.
36Die Abschiebungsandrohungen stützen sich zutreffend auf die §§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG - für den Antragsteller zudem auf § 71 Abs. 4 AsylVfG - in Verbindung mit § 50 AuslG.
37Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
38Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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