Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 2273/03.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 2491/03.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. November 2003 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4ist unbegründet.
5Gemäß den §§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 36 Abs. 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
6Vgl. zu Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, 678.
7Dies ist weder hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet noch bezüglich der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich nicht vorliegen, der Fall. Des Weiteren wird die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich ebenso standhalten wie die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen.
8Zunächst liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter - dies schon allein wegen der Einreise auf dem Landweg - sowie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vor. Dabei gilt für die Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend.
9Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531.
10Die Beurteilung eines Asylantrages als "offensichtlich" unbegründet ist gerechtfertigt, wenn bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung des Asylantrages geradezu aufdrängt.
11Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1990 - 2 BvR 643/90 -, NVwZ 1991, 258; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2002, 146 ff. (zu § 30 Abs. 2 AsylVfG).
12Das ist hier der Fall. Eine politische Verfolgung des Antragstellers, der eigenen Angaben zufolge moslemischer Volkszugehöriger islamischen Glaubens (Bosniake) ist, in Serbien und Montenegro ist nicht feststellbar. Insoweit kann auf sich beruhen, ob der Antragsteller vorverfolgt seine Heimat verlassen hat. Denn er ist bei einer Rückkehr dorthin in absehbarer Zeit vor politischer Verfolgung hinreichend sicher. Weder die rechtlichen noch die tatsächlichen Gegebenheiten sind geeignet, vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung des Bundesamtes zu begründen.
13Nach der Rechtsprechung der Kammer,
14vgl. Urteile vom 3. Juni 2002 - 9 K 379/02.A - und vom 13. Mai 2002 - 9 K 304/99.A -, sowie Beschluss vom 24. Juli 2002 - 9 L 804/02.A -,
15die mit der gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) übereinstimmt,
16vgl. Beschlüsse vom 30. Juli 2001 - 5 A 4126/97.A -, vom 25. Juli 2001 - 5 A 2854/01.A - sowie vom 19. März 2001 - 5 A 897/01.A -,
17fand vor dem Hintergrund der seinerzeit aktuellen Erkenntnislage,
18vgl. Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom 16. Oktober 2002 (Stand: Ende September 2002),
19bereits in der Bundesrepublik Jugoslawien weder eine unmittelbare noch eine mittelbare staatliche (Gruppen-) Verfolgung moslemischer Volkszugehöriger statt. Dies gilt auch nach Ende des so genannten Kosovo-Krieges. Seit Beendigung der NATO-Luftangriffe auf die Bundesrepublik Jugoslawien ist der Großteil der aus dem Sandzak geflüchteten Moslems wieder dorthin zurückgekehrt. Seither entwickelt sich ihre Situation tendenziell zum Besseren. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass für Serbien und Montenegro Abweichendes zu gelten haben könnte.
20Vgl. Urteil der Kammer vom 23. Juni 2003 - 9 K 846/03.A - sowie Beschlüsse vom 12. November 2003 - 9 L 2045/03.A - und vom 15. September 2003 - 9 L 1018/03.A -.
21Dabei ist nicht zu verkennen, dass es im Sandzak derzeit noch gewisse Benachteiligungen, etwa in Form von Unterrepräsentierungen von Moslems in Polizei, Justiz und Verwaltung gibt. Indessen zeichnen sich nach dem demokratischen Wandel verschiedene Änderungen zu Gunsten eines Minderheitenschutzes ab. Beispielsweise wurde ein Sandzak-Moslem zum Minderheitenminister der jugoslawischen Bundesregierung berufen, und ein Ungar wurde stellvertretender Premierminister der serbischen Regierung. Darüber hinaus gibt es keine aktuellen Hinweise auf massive, gezielte staatliche Repressionen gegen Moslems mehr. Soweit überhaupt ein etwaiger Migrationsdruck feststellbar ist, beruht dieser auf der vergleichsweise schlechten wirtschaftlichen Lage.
22Vgl. AA, Lagebericht Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 28. Juli 2003; AA, Auskunft vom 20. September 2001 an das Verwaltungsgericht (VG) München; vgl. auch AA, Auskunft vom 28. Mai 2001 an das VG Lüneburg.
23Darüber hinaus hat der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Serbien und Montenegro Übergriffe durch die serbische Bevölkerungsmehrheit nicht zu befürchten. Vielmehr ist auf einen sich abzeichnenden Wandel zugunsten eines Minderheitenschutzes zu verweisen. Am 7. März 2002 ist ein Minderheitengesetz in Kraft getreten, mit dem Minderheitenrechte entsprechend dem internationalen Standard festgeschrieben wurden. Zudem wurden etwa im moslemischen Sandzak bei Neubesetzungen in der Justiz verstärkt Moslems berücksichtigt.
24Vgl. AA, Lagebericht, am angegebenen Ort.
25Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt die Kammer gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug und sieht von einer weiteren Begründung ab, soweit der Antragsteller auf eine Tschetnik- Organisation in seiner Heimatregion verweist und vorträgt, eine Einberufung nicht befolgt zu haben sowie SDA-Mitglied gewesen zu sein .
26Es liegen unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnislage auch keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vor. Es spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit,
27vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1995 - 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196,
28dafür, dass dem Antragsteller in Serbien und Montenegro die konkrete Gefahr von Folter oder einer gegen die Menschenrechtskonvention verstoßenden Behandlung droht oder dass er konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen ausgesetzt ist. Gleiches gilt hinsichtlich konkreter Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen in einem Grade, bei dessen Vorliegen trotz Fehlens eines Erlasses nach § 54 AuslG die Gewährung von Abschiebungsschutz geboten ist.
29Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199, und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134/95 -, NVwZ- Beilage 1996, 89.
30Auch insoweit ist eine landesweite Betrachtung anzustellen.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, DVBl. 1997, 182; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 1997 - 23 A 3400/93.A -.
32Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage ist nichts dafür ersichtlich, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Serbien und Montenegro für Rückkehrer existenzbedrohend wären. Es liegt im Übrigen kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seine Heimat sehenden Auges in eine konkret lebensgefährliche Situation geraten könnte. Auch mit Blick auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Serbien und Montenegro spricht nichts dafür, dass die Existenzgrundlage für Rückkehrer nicht gesichert wäre.
33Vgl. AA, Lagebericht, am angegebenen Ort; AA, Auskünfte vom 22. Januar 2002 an das VG Freiburg, vom 13. November 2001 an das VG Frankfurt am Main sowie vom 20. September 2001 an das VG München; vgl. - insbesondere zu § 53 Abs. 6 AuslG - auch: OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2001 - 5 A 4126/97.A -.
34Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Es enthält insbesondere keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Erkrankung, die unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG die Annahme eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nahe legen könnte.
35Die Abschiebungsandrohung stützt sich zutreffend auf die §§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG.
36Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
37Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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