Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 1161/03
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 52,66 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der -sinngemäß gestellte- Antrag,
3festzustellen, dass die Klage des Antragstellers -6 K 1922/03- gegen die Gebührenfestsetzung und -anforderung im Kostenbescheid des Antragsgegners vom 17. April 2003 in der Gestalt des Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 25. Juni 2003 und der Widerspruchsentscheidung der Bezirksregierung Köln vom 1. September 2003 aufschiebende Wirkung entfaltet,
4hilfsweise
5die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers -6 K 1922/03- gegen die Gebührenfestsetzung und -anforderung im Kostenbescheid des Antragsgegners vom 17. April 2003 in der Gestalt des Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 25. Juni 2003 und der Widerspruchsentscheidung der Bezirksregierung Köln vom 1. September 2003 anzuordnen,
6hat keinen Erfolg.
7Die mit dem Hauptantrag in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-
8-vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Loseblattsammlung (Stand: Januar 2003), § 80 Rdnr. 241-
9begehrte Feststellung, dass die in der Hauptsache erhobene Klage des Antragstellers -6 K 1922/03- auch aufschiebende Wirkung entfaltet, soweit sie sich gegen die Gebührenfestsetzung und -anforderung im Kostenbescheid des Antragsgegners vom 17. April 2003 richtet, ist unstatthaft; die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt im Fall des Antragstellers nämlich nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
10Die vom Antragsteller auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 2002, S. 3970) -Waffengesetz 2002- i.V.m. § 1 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes und der (gemäß Art. 19 Nr. 3 lit. c des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts -WaffRNeuRegG- derzeit noch anzuwendenden) Kostenverordnung zum Waffengesetz entsprechend den einschlägigen Tarifstellen im Gebührenverzeichnis zur Kostenverordnung zum Waffengesetz festgesetzten und angeforderten Gebühren sind zweifelsfrei öffentliche Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Nach dem Wortlaut der Vorschrift und ihrem Sinn und Zweck -sie dient der Sicherstellung der Finanzierung notwendiger öffentlicher Aufgaben dadurch, dass der öffentlichen Hand die zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben erforderlichen Geldmittel zunächst einmal zur Verfügung stehen, ohne dass oft langwierige Streitverfahren abgewartet werden müssen- ist der Gebührenbescheid des Antragsgegners damit kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
11Dem steht nicht entgegen, dass der in Rede stehende Gebührenbescheid mit der waffenrechtlichen Sachentscheidung im Bescheid des Antragsgegners vom 17. April 2003 verbunden ist und der gegen die Sachentscheidung eingelegte Widerspruch vom 24. April 2003 aufschiebende Wirkung entfaltet. Für diese Sachverhaltskonstellation wird zwar in Rechtsprechung und Literatur mit guten Gründen vertreten, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sei einschränkend dahingehend auszulegen, dass ein gegen die Sachentscheidung und den mit ihr verbundenen Gebührenbescheid eingelegtes Rechtsmittel auch in Bezug auf den Gebührenbescheid aufschiebende Wirkung entfaltet, wenn auch die Sachentscheidung aufgrund des Rechtsmittels nicht sofort vollziehbar ist.
12Vgl. die Darstellung des Meinungsstandes in: Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 15. Mai 2003 -9 B 1517/02-; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Loseblattsammlung (Stand: Januar 2003), § 80 Rdnr. 119.
13Letztlich aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit schließt sich das erkennende Gericht dennoch der nunmehr auch vom Gebührensenat des im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vertretenen Auffassung an,
14vgl. nochmals OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2003 -9 B 1517/02-, soweit ersichtlich noch unveröffentlicht,
15dass die für eine einschränkende Auslegung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO anzuführenden Argumente im Ergebnis nicht hinreichen, verbundene Kostenbescheide immer dann vom Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen, wenn das gegen die Sachentscheidung eingelegte Rechtsmittel -wie hier die Klage des Antragstellers in der Hauptsache- aufschiebende Wirkung entfalten.
16Der somit statthafte Hilfsantrag bleibt ebenfalls erfolglos; er ist bereits unzulässig, weil der Antragsteller sofort einen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bei Gericht gestellt hat, ohne sich zuvor mit einem Aussetzungsantrag nach Abs. 4 an die Behörde gewandt zu haben. Dies folgt aus § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ein Aussetzungsantrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn zuvor ein Aussetzungsantrag bei der Behörde gestellt und abgelehnt worden ist. Entsprechend dem Zweck der Vorschrift -die Gerichte zu entlasten- kann der Antragsteller die Zugangsvoraussetzung der vorherigen Stellung eines Aussetzungsantrags bei der Behörde gemäß Abs. 4 im gerichtlichen Aussetzungsverfahren nicht nachholen, nachdem er den gerichtlichen Eilantrag gemäß Abs. 5 verfrüht gestellt hat. Die in Abs. 6 Satz 1 festgeschriebene besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für den gerichtlichen Eilrechtsschutz entfällt ebenso wenig dadurch, dass sich die Verwaltung im gerichtlichen Klage- oder Eilverfahren zur Sache einlässt und die Abweisung der Klage oder die Ablehnung des Antrags fordert.
17Vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2003, § 80 Rn. 184 f.; Schoch in Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 80 Rn. 343 f.
18Gemessen an § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist der vorliegende Eilantrag somit unzulässig, weil die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der vorherigen Stellung eines Aussetzungsantrags bei der Behörde nicht erfüllt ist und dieser Mangel im gerichtlichen Eilverfahren nicht geheilt werden kann.
19Aus § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO ergibt sich nichts Gegenteiliges. Nach -der hier alleine ernstlich in Betracht zu ziehenden- Nr. 2 der Vorschrift gilt die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des Satzes 1 nicht, wenn eine Vollstreckung droht, effektiver Rechtsschutz also nur noch bei Gericht zu erlangen ist. Eine Vollstreckung droht im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO, wenn der Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden ist oder konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen, wenn zum Beispiel die Behörde Vollstreckungsmaßnahmen bereits angedroht hat.
20Vgl. Schenke in Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 186.; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 80 Rn. 349.
21Dass der Antragsgegners in diesem Sinne konkrete Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder hinsichtlich des hier in Rede stehenden Gebührenbetrages bereits die Zahlung angedroht oder angemahnt hat, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Alleine der Umstand, dass er im Änderungsbescheid vom 25. Juni 2003 auf die sofortige Vollziehbarkeit der Kostenforderung sowie die Möglichkeit der zwangsweisen Beitreibung hingewiesen hat, reicht nicht aus, eine "drohende Vollstreckung" zu bejahen.
22Unabhängig davon ist der hilfsweise gestellte Aussetzungsantrag auch unbegründet, weil die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt.
23Die vom Antragsteller begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen die Erhebung öffentlicher Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO setzt in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO voraus, dass ernstliche Zweifel bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die zuletzt dargelegte Alternative -die vorläufige Befolgung des streitigen Kostenbescheids müsste für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge haben- ist angesichts der Geringfügigkeit des geforderten Kostenbetrags ersichtlich nicht erfüllt. Die im Sinne der ersten Alternative erforderlichen "ernstlichen Zweifel" an der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides sind angebracht, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.
24Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 1998 -4B 40/98- und vom 17. März 1994 -15 B 3022/93-.
25Bei Anlegung dieses Maßstabes lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht feststellen, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenbescheides ernstlichen Zweifeln begegnet.
26Durchgreifende Zweifeln an der Berechtigung des Antragsgegners, die streitigen Gebühren festzusetzen und anzufordern, können sich vorliegend nur daraus ergeben, dass der Widerruf der Waffenbesitzkarten, die der Antragsteller mit der Klage -6 K 1922/03- angegriffen hat und an den der streitige Gebührenbescheid anknüpft, möglicherweise rechtswidrig und im Klageverfahren aufzuheben ist. Wird der Sachbescheid aufgehoben, entfällt der Tatbestand für die Gebührenerhebung. Dass der Gebührenbescheid an weiteren Rechtsmängeln leiden könnte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die damit letztlich ausschlaggebende Frage, ob der Widerruf der Waffenbesitzkarten ernstlichen Zweifeln begegnet, ist zu verneinen.
27Die Kammer hält es nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller im Klageverfahren die Aufhebung des Widerrufs der Waffenbesitzkarten erreichen und somit auch im Gebührenstreit am Ende obsiegen wird. Im Gegenteil spricht bei summarischer Bewertung mehr dafür, dass der Antragsgegner zu Recht die in den Jahren 1992 und 1994 erteilten Waffenbesitzkarten des Antragstellers widerrufen hat. Die Kammer hat nämlich keine nachhaltigen Zweifel daran, dass der Antragsgegner nach § 45 Abs. 2 WaffG 2002 verpflichtet war, die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten zu widerrufen, nachdem ihm bekannt geworden war, dass der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts Aachen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 9 Monaten -rechtskräftig seit dem 21. August 1999 - verurteilt worden ist.
28Gemäß § 45 Abs. 2 WaffG 2002 ist eine Erlaubnis "nach diesem Gesetz" zu widerrufen, wenn "nachträglich" Tatsachen eintreten, "die zur Versagung hätten führen müssen". Eine Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 WaffG 2002 nicht erfüllt sind, insbesondere dem Betroffenen gemäß § 5 WaffG 2002 die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Nach der Neuregelung des Waffenrechts besitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) WaffG 2002 u.a. Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die -wie vorliegend der Antragsteller- wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind (absolute Unzuverlässigkeit).
29Vgl. VGH Mannheim, Entscheidung vom 25. September 2003 -5 S 1899/03-, nachgewiesen in juris Rechtsprechung.
30Legt man der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids einheitlich die vorstehend zitierten Bestimmungen des WaffG 2002 zugrunde, so war der Antragsgegner alleine schon wegen der Verurteilung des Antragstellers zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 9 Monaten eindeutig verpflichtet, den Widerruf auszusprechen. Die Verurteilung ist eine "nachträglich", nämlich nach der Erteilung der widerrufenen Waffenbesitzkarten eingetretene Tatsache, und sie erfüllt auch den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) WaffG 2002. Dem Antragsgegner ist außerdem beizupflichten, dass die im Jahre 1998 erfolgte Verurteilung u.a. wegen Anstiftung zum Meineid darüber hinaus in der Zusammenschau mit den zahlreichen weiteren Verurteilungen des Antragstellers seit Dezember 1983 -u.a. wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz, wegen fortgesetzter Beihilfe zur Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuführung zur Prostitution und Zuhälterei sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung- nicht nur allgemein an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers zweifeln lässt, sondern dass bei einer Gesamtwürdigung dieser Tatsachen sogar die Annahme gerechtfertigt ist, dass vom Antragsteller ernsthaft die Gefahr des Waffenmissbrauchs i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG 2002 droht,
31vgl. hierzu VGH München, Entscheidung vom 7. April 2003 -21 CS 02.3210-, abgedruckt in BayVBl 2003, 595-597,
32sodass auch aus diesem Grund der Widerruf der Waffenbesitzkarten erfolgen musste. Insbesondere die Verurteilung des Antragstellers wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung durch das Amtsgericht Aachen im Jahre 1995 - rechtskräftig seit dem 20. Januar 1996-, die in innerem Zusammenhang mit der späteren Verurteilung wegen u.a. Anstiftung zum Meineid steht, erlaubt in der Zusammenschau mit dem Eidesdelikt eine solche Gefahrenprognose. Nach den Feststellungen des Amtsgericht Aachen im Jahre 1995 holte der Antragsteller bei einem Streit mit seiner damaligen Lebensgefährtin in der gemeinsamen Wohnung einen Revolver Magnum aus dem Schrank heraus und richtete ihn auf die Lebensgefährtin mit den Worten, wenn sie ihn herauswerfe, werde er sie kaputtschießen und aus dem Fenster werfen. Bei einem weiteren Streit am 17. Dezember 1994 schlug er seiner damaligen Lebensgefährtin mit der Faust auf den Kopf und in das Gesicht und den Nacken. Später versuchte er, eine Verurteilung wegen dieser Taten in der Berufungsinstanz dadurch zu verhindern, dass er das Opfer, seine damalige Lebensgefährtin und spätere Ehefrau, dazu bestimmte und veranlasste, vor dem Berufungsgericht wahrheitswidrig auszusagen, sie sei mit ihm verlobt und verweigere deshalb die Aussage. U.a. hat er dadurch auf das Zeugenverhalten seiner damaligen Lebensgefährtin Einfluss genommen, dass er sie auf die Möglichkeit des Verlustes des Jagdscheins bei einer Verurteilung wegen Körperverletzung hingewiesen hat. Käme es dazu, so erklärte er ihr, so sähe es für sie schlecht aus. Die in diesem Gesamtverhalten zum Ausdruck kommende nachhaltige und erhebliche kriminelle Energie ist bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen. Sie ist ein außerordentlich schwerwiegendes und letztlich ausschlaggebendes Indiz, dass auch in Zukunft ernsthaft die Gefahr des Waffenmissbrauchs i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG 2002 durch den Antragsteller droht
33Vor diesem Hintergrund erscheint ein Erfolg des Antragstellers im (gebühren- wie waffenrechtlichen) Hauptsacheverfahren nur möglich, wenn seine Auffassung zutrifft, dass die Überleitungsvorschriften zum WaffG 2002 Bestandsschutz in der Weise gewähren, dass der Widerrufstatbestand des § 45 Abs. 2 WaffG 2002 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) WaffG 2002 nicht in Fällen wie dem vorliegenden anzuwenden ist, in denen die Verurteilung wegen eines Verbrechens, die den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) WaffG 2002 erfüllt, bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes - d.h. vor dem 1. April 2003- erfolgt ist. Diesen Rechtsstandpunkt des Antragstellers hält die Kammer bei summarischer Prüfung aus den nachfolgenden Gründen indessen nicht für überzeugend.
34Die vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. Juni 2003 sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. September 2003 geben für die vorliegende Fallgestaltung nichts her, da dem jeweiligen Widerruf in den dort entschiedenen Fällen eine Verurteilung zugrunde lag, die zeitlich bereits vor Erteilung der Erlaubnis erfolgt war, so dass § 45 Abs. 2 WaffG 2002 unanwendbar war, weil keine "nachträglichen" Tatsachen vorlagen.
35Zuzustimmen ist dem Antragsteller jedoch darin, dass das Verwaltungsgericht Regensburg in der zitierten Entscheidung vom 16. Juli 2003 zu der hier maßgeblichen Frage der Zulässigkeit eines Widerrufs von "Alterlaubnissen" die Rechtsauffassung des Antragstellers vertreten hat. Das erkennende Gericht kann sich der Gesetzesauslegung des Verwaltungsgerichts Regensburg in der Entscheidung vom 16. Juli 2003 im hier entscheidenden Punkt jedoch nach derzeitigem Erkenntnisstand aus mehreren Gründen nicht anschließen.
36Im Gegensatz zum Verwaltungsgerichts Regensburg sieht das erkennende Gericht die Reichweite der Übergangsvorschrift des § 58 Abs. 1 WaffG, die den "Bestands"-Schutz für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse regelt, dahingehend beschränkt, dass in § 58 Abs. 1 WaffG 2002 lediglich bestimmt wird, dass bisherige Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBI S. 432) -WaffG 1976- fortgelten. Die Übergangsvorschrift macht in diesem eingeschränkten Umfang auch Sinn, da ansonsten alle "Altbesitzer" neue Erlaubnisse nach dem WaffG 2002 beantragen müssten. Dafür, dass in der Übergangsvorschrift des § 58 Abs. 1 WaffG ein weiter reichender Vertrauensschutz, der auch die Anwendung des § 45 Abs. 2 WaffG 2002 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) WaffG 2002 auf Fälle wie den vorliegenden ausschließen würde, angelegt ist, fehlen überzeugende Anknüpfungspunkte. Sie ergeben sich hier insbesondere nicht aus dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Rückwirkungsverbot. Denn die Verschärfung des Waffenrechts durch die neuen Tatbestände des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG, gegen die sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag wendet, bedeuten für ihn nur eine sogenannte "unechte" Rückwirkung, weil sie nur in die Zukunft hinein wirken; die Waffenbesitzkarten werden ihm nicht mit Wirkung für die Vergangenheit genommen. Eine solche Verschärfung des Waffenrechts unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr mit Wirkung für die Zukunft ist verfassungsrechtlich in aller Regel nicht zu beanstanden; den unveränderten Fortbestand alten Rechts kann niemand beanspruchen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das neue Recht unverhältnismäßig in Grundrechte Betroffener eingreift
37(vgl. hierzu BVerfG, Entscheidung vom 1. April 2003 -1 BvR 539/03-, abgedruckt in NvWZ 2003, 855-856)
38oder im besonderen Einzelfall trotz lediglich "unechter" Rückwirkung ausnahmsweise ein Vertrauensschutz zu bejahen ist. Dafür, dass im Fall des Antragstellers eine solche Ausnahmekonstellation vorliegen könnte, ist indessen nichts ersichtlich.
39Schließlich lässt sich ein weitgehender Vertrauensschutz für "Altbesitzer" in Widerrufsfällen auch nicht zwingend aus dem Tatbestand des § 45 Abs. 2 WaffG 2002 ableiten. Dessen Wortlaut (es müssen nachträglich Tatsachen eingetreten sein, "die zur Versagung hätten führen müssen") lässt zwar Raum für die Interpretation, die nachträglich eingetretenen Tatsachen hätten nach der im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis geltenden Rechtslage -hier also nach den Bestimmungen des WaffG 1976, das eine dem neuen § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) WaffG 2002 (= zehnjährige unwiderlegbare Vermutung der absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit desjenigen, der wegen eines Verbrechens verurteilt wird) vergleichbare Regelung nicht enthält- zur Versagung der Erlaubnis führen müssen. Gegen eine solche Auslegung des § 45 Abs. 2 WaffG 2002 sprechen jedoch der Sinn und Zweck des Gesetzes -der u.a. darin liegt, den Katalog der Tatbestände der Unzuverlässigkeit konkreter zu fassen und den missbräuchlichen Umgang mit Waffen stärker einzuschränken,
40vgl. Braun, Das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts, NvWZ 2003, 311 (313) und Nachweis bei Fn. 2-,
41der Gleichbehandlungsgrundsatz und systematische Gesichtspunkte. Dem mit dem Gesetz verfolgten Belang der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. § 1 Abs. 1 WaffG 2002), dem durch die Verschärfung der Zuverlässigkeitstatbestände im neuen § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG 2002 Rechnung getragen worden ist, läuft eine Auslegung des § 45 Abs. 2 WaffG 2002, die in allen Fällen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens vor dem 1. April 2003 den Widerruf einer dem Straftäter bereits erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis nicht zulässt, geradezu direkt zuwider. Auch ist mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot nicht plausibel zu erklären, weshalb § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) WaffG 2002 der Neuerteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei Vorliegen einer Verurteilungen des Antragstellers vor dem 1. April 2003 wegen eines Verbrechens entgegen stehen soll, bei gleicher Straftat aber nicht dem Widerruf einer bereits erteilten Erlaubnis. Wer in Kenntnis der besonderen Anforderungen des Waffenrechts an seine Zuverlässigkeit ein Verbrechen begeht, ist nach den Regeln der Vernunft eher kritischer zu beurteilen; weshalb er gegenüber einem Neuantragsteller milder beurteilt werden sollte, ist nicht ersichtlich und im Verhältnis zum Neuantragsteller auch nicht nachvollziehbar zu rechtfertigen. Schließlich entspricht es der Systematik der Auslegung von Gesetzen, dass Vorschriften innerhalb eines Gesetzes -hier des WaffG 2002- grundsätzlich einheitlich angewendet werden. Diesem Auslegungsprinzip würde eine Heranziehung des § 5 WaffG 1976 im Rahmen des § 45 Abs. 2 WaffG, wie sie der Antragsteller für richtig hält, widersprechen, ohne dass gewichtige Gründe für ein solches Normverständnis ersichtlich sind.
42Da somit beachtliche Gründe dafür sprechen, dass der Antragsgegner zu Recht die Waffenbesitzkarten des Antragstellers auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 WaffG widerrufen hat, kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den angefochtenen Gebührenbescheid bis zur abschließenden Klärung der entscheidungserheblichen Fragen schon deshalb nicht erfolgen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids nicht bestehen. Dem Antragsteller ist zuzumuten, die angeforderten Verwaltungskosten zunächst einmal vorläufig zu zahlen.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
44Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3 i.V.m § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und erfolgt in Anlehnung an die Empfehlung in Abschnitt I Ziff. 7 des Streitwertkataloges, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert in Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes (210,62 EUR) beträgt.
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