Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 L 2419/03

Tenor

1) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die in Verlängerung der Genehmigungen vom 3. März 1999 gemäß dem Vergleich vor dem Verwaltungsgericht B. vom 18. Dezember 2002 (Az.: 2 L 1369/02 sowie 2 K 1915/02) für die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen 000000 und 111111 erteilten rettungsdienstrechtlichen Genehmigungen über den 31. Dezember 2003 bis zu einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über die von der Antragstellerin am 2. September 2003 gestellten Verlängerungsanträge vorläufig wieder zu erteilen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2) Der Streitwert wird auf 15.338,76 EUR festgesetzt.


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