Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 440/03
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.
II. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,- EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2I. Der Antrag mit dem sinngemäßen Inhalt,
3die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage -6 K 630/03- gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. November 2002 über die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Feuerungsanlage für Holzgas auf ihrem Werksgelände in I. , Grundstück G1, wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zwar nicht schon mangels Antragsbefugnis unzulässig (Nr. 1), aber unbegründet, weil die von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Genehmigungsbescheides nicht durchgreifen (Nr. 2). Diese Anordnung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (Nr. 2.1). Die in der Sache gebotene Abwägung des Gerichts vermag mangels Erfolgsaussicht der zugehörigen Klage -6 K 630/03- die begehrte Aussetzung der Vollziehung nicht zu rechtfertigen (Nr. 2.2). Weder sind bei der Erteilung des angefochtenen Bescheides Verfahrensverstöße unterlaufen, die der Klage zum Erfolg verhelfen könnten (Nr. 2.2.1), noch liefert die materielle Überprüfung Anhaltspunkte dafür, dass der angefochtene Bescheid die Antragstellerin in ihren (Nachbar-) Rechten verletzt (Nr. 2.2.2).
61. Der Antrag ist zulässig.
7Der von der Antragstellerin als Drittbetroffene gestellte Eilantrag gegen die am 14. Januar 2003 angeordnete sofortige Vollziehung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist gemäß § 80a Abs. 1 und 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft.
8Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog steht ihr die Antragsbefugnis allerdings nur insoweit zu, als ihr Rechtsschutzbegehren darauf gerichtet ist, die behauptete Gefährdung ihres Grundeigentums durch die von der geplanten holzgasbefeuerten Feuerungsanlage ausgehenden Luftverunreinigungen zu verhindern.
9Kommunale Gebietskörperschaften -wie die antragstellende Standortgemeinde- können durch Anrufung der Verwaltungsgerichte nämlich keine Überprüfung beanspruchen, die als objektives Kontroll- oder Beanstandungsverfahren auf eine allgemeine Einhaltung des öffentlichen Rechts, hier des Berg- und Umweltrechts, abzielt. Der Zweck des § 42 Abs. 2 VwGO, Popularklagen auszuschließen, ist auch bei Rechtsschutzersuchen von Kommunen zu beachten. Deshalb hat die Antragstellerin, die nicht Adressatin des angefochtenen Bescheides ist, darzulegen, dass sie gleichwohl durch dessen sofortige Vollziehung in eigenen Rechten verletzt wird, vgl. § 42 Abs. 2 VwGO analog. Dies setzt voraus, dass sie sich auf die Verletzung von Vorschriften beruft, die nicht nur zum Schutz und im Interesse der Allgemeinheit zu beachten sind, sondern daneben zumindest auch dem Schutz ihrer eigenen Individualinteressen als Drittbetroffene dienen ("drittschützende Vorschriften"). Vgl. von Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO 1999, § 42 Rn. 73 und 74.
10Diese Voraussetzung ist erfüllt. Nach dem Antragsvorbringen ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragstellerin durch die von ihr behaupteten Mängel der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in ihrem Schutzanspruch aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verletzt wird. Diese Vorschrift vermittelt der "Nachbarschaft" Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
11Vgl. von Albedyll, a.a.O., § 42 Rn. 83.
12Zum begünstigten Kreis der Nachbarn zählen insbesondere die Eigentümer der im Einwirkungsbereich einer emittierenden Anlage gelegenen Grundstücke, und zwar auch, wenn es sich dabei um Gemeinden handelt.
13Vgl. Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, 5. Auflage 2002, § 6 Rn. 49 m.w.N.
14Die antragstellende Gemeinde ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die ausweislich des vorgelegten Kartenmaterials in einem Abstand von etwa 200 bis 300 m zum zukünftigen Standort der genehmigten Feuerungsanlage für Holzgas und damit auch im (potentiellen) Einwirkungsbereich dieses Vorhabens belegen sind. Hinreichender Anhalt dafür ist, dass ihr Grundeigentum aufgrund seiner Entfernung zum Schornstein der geplanten Anlage bei einer -zu Gunsten der Antragstellerin- lediglich überschlägigen Betrachtung innerhalb des sogenannten Beurteilungsgebiets im Sinne der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 -TA Luft 2002-, GMBl S. 511, liegt. Der Radius dieses als Kreisfläche um den Emissionsschwerpunkt definierten Gebiets (vgl. Nr. 4.6.2.5 der TA Luft 2002) ergibt sich aus dem 50fachen der Schornsteinhöhe. Er beläuft sich hier auf 3525 m, wenn man sich zu Gunsten der Antragstellerin an der genehmigten (und nicht an der erforderlichen) Schornsteinhöhe von 70,5 m (50 x 70,5m = 3525 m) orientiert, und führt damit zu einer Kreisfläche, welche über die Grundflächen der Antragstellerin deutlich hinausreicht.
15Die Heranziehung des in Nr. 4.6.2.5 der TA Luft 2002 zur Bestimmung des Beurteilungsgebietes genannten Kriteriums der "Zusatzbelastung im Aufpunkt von mehr als 3,0 vom Hundert des Langzeitkonzentrationswertes" unterbleibt, weil sie zu einer bei der Betrachtung der Antragsbefugnis unzulässigen Vorwegnahme der Sach- bzw. Begründetheitsprüfung führte.
16Dass die Position der Antragstellerin als (Nachbar-) Eigentümerin nicht zusätzlich den Grundrechtsschutz nach Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) genießt, da Gemeinden nach gefestigter Rechtsprechung insoweit keine Grundrechtsfähigkeit besitzen,
17vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 8. Juli 1982, - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 ff., NVwZ 1982, 554,
18lässt die Antragsbefugnis unberührt.
19Das hindert die Antragstellerin nämlich nicht, nach Maßgabe des einfachen Rechts zur Sicherung der Benutzung ihrer dem Vorhaben benachbarten Grundstücke -ebenso wie private Grundstückseigentümer- etwaige Genehmigungsmängel gerichtlich abzuwehren, die ihre Rechtspositionen als Eigentümerin verletzen können. Sie ist Inhaberin aller Rechte, die sich für eine Eigentümerin aus §§ 903 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergeben und hat als solche einen uneingeschränkten Anspruch auf den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für die Nachbarschaft gewährleisteten Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
20Vgl. zur Rechtsposition der Gemeinden als Grundstückseigentümer gegenüber schädlichen (Lärm-) Immissionen: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Mai 1976 - IV C 38.74 -, BVerwGE 51, 6.
21Schließlich entfällt die gegebene Antragsbefugnis nicht unter dem Gesichtspunkt des Einwendungsauschlusses (Präklusion).
22Eine Präklusion gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 des BImSchG muss auf solche Einwendungen beschränkt bleiben, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist hätten vorgebracht werden können und nicht erst aufgrund "neuer Tatsachen" nachträglich entstanden sind. vgl. zur sog. "Vorbringbarkeit" als Präklusionsvoraussetzung: Jarass, Bundes- Immissionsschutzgesetz, 5. Auflage 2002, § 10 Rnrn. 93 ff. m.w.N.
23Mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) wäre es unvereinbar, wenn nach Fristablauf entstandene relevante Einwendungen nur aus dem Grund ohne jede sachliche Prüfung blieben, weil sie innerhalb der behördlich gesetzten Einwendungsfrist "noch nicht" und vor dem Verwaltungsgericht "nicht mehr" vorgetragen werden könnten.
24Gemessen daran kommt es vorliegend auf eine etwaige Versäumung der gesetzten Einwendungsfrist nicht an, weil die Präklusion gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 des BImSchG ohnehin nicht eingreift. Es kann ohne nähere Sachprüfung nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragstellerin nach Ablauf der von der Antragsgegnerin bis zum 12. Oktober 2001 gesetzten Einwendungsfrist durch das In- Kraft-Treten der TA Luft 2002 am 1. Oktober 2002 neue Nachbareinwendungen gegen das Vorhaben unter dem hier im Mittelpunkt stehenden Gesichtspunkt der Luftreinhaltung entstanden sind. Die TA Luft 2002 hat einen -im Vergleich zu ihrer Vorgängerregelung aus dem Jahr 1986- aktualisierten und dabei "zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt" auch teilweise "strengeren" Beurteilungsmaßstab für den -hier geltend gemachten- Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Luftverunreinigungen geschaffen.
25Vgl. zu den Einzelheiten: Hansmann, "Die neue TA Luft", in: NVwZ 2003, S. 266 ff.
262. Der zulässige Antrag ist indes unbegründet.
27Die von der Antragstellerin gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Genehmigungsbescheides erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
282.1 In formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden.
29Sie steht in Einklang mit den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, da die in der Anordnung angeführten Gründe in nachvollziehbarer Weise die konkreten Erwägungen erkennen lassen, die die Antragsgegnerin dazu veranlasst haben, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung zu bejahen. So hat sie dargelegt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach ihrer Auffassung im öffentlichen Interesse und im überwiegenden privaten Interesse der Beigeladenen erfolge. Die zeitnahe Verwirklichung des Vorhabens stehe im öffentlichen Interesse, weil es durch den Verzicht auf die Verbrennung fossiler Brennstoffe (Öl) und den geplanten Einsatz von (CO2-neutralem) Holz als erneuerbarer Energie einen Beitrag zum Klimaschutz leiste. Das innovative Projekt dulde auch im privaten Interesse der beigeladenen Sandwerke keinen Aufschub, weil auf diese Weise die Eigenversorgung eines energieintensiven Unternehmens im Bereich Strom und Wärme erreicht werden könne. Dies erhöhe die Wettbewerbsfähigkeit der Beigeladenen mit der Folge, dass im Bereich der Gewinnung und Aufbereitung von Quarzsanden vorhandene Arbeitsplätze gesichert und weitere im Kraftwerksbereich geschaffen werden könnten. Demgegenüber müssten die Interessen der Antragstellerin zurücktreten. Es fehle bereits an einer Rechtsverletzung durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage. Mit diesen umfangreichen Ausführungen hat die Antragsgegnerin den lediglich formell-rechtlichen Anforderungen des Begründungszwangs zweifelsohne genügt.
302.2 Die zur Entscheidung über das erhobene Aussetzungsbegehren vorzunehmende Interessenabwägung des Gerichts (vgl. §§ 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 5 VwGO) fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihr Interesse an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung der angefochtenen Genehmigung vermag sich nicht durchzusetzen. Die von ihr im zugehörigen Hauptsacheverfahren -6 K 630/03- erhobene Drittanfechtungsklage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.
31Die Kammer vermag bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht festzustellen, dass der an die Beigeladene gerichtete Genehmigungsbescheid gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die (auch) dem Schutz der Antragstellerin dienen.
32Ob eine öffentlich-rechtliche Vorschrift die Antragstellerin als Dritte bzw. Grundstücksnachbarin durch Verleihung eines subjektiven Rechts schützt, beurteilt sich nach der so genannten Schutznormtheorie. Danach vermitteln Drittschutz nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm auch der Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Dritten dienen.
33Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 1. Juli 2002, - 10 B 788/02 -, NVwZ 2003, 361 ff.; von Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO 1999, § 42 Rn. 74.
34Dabei kann sich die Antragstellerin aus dem Kreis der drittschützenden Vorschriften nur auf diejenigen berufen, die die Antragsgegnerin bei Genehmigungserteilung auch beachten musste. Dies sind im Wesentlichen Normen des Immissionsschutzrechts. Die einschlägige Rechtsgrundlage für die im förmlichen Verfahren erteilte Genehmigung bilden nämlich die §§ 6 und 5 sowie § 19 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes: Bei der genehmigten Holzvergasungs- und Feuerungsanlage mit einer Leistung von max. 10,5 MWth handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne von § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der hier maßgeblichen Fassung durch das am 3. August 2001 in Kraft getretene sog. "Artikelgesetz".
35Vgl. das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), dessen Art. 4 auch die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen geändert wurde.
36Beide nach dem Anhang zur 4. BImSchV für eine Einstufung des Vorhabens in Betracht kommenden Anlagenarten sind genehmigungsbedürftig: Die Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme nach Nr. 1.2 b, Spalte 2,
37Bezeichnung: "Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme durch den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 MW bis weniger als 50 MW",
38ebenso wie die -mit Blick auf die Schadstoffbelastung der hier eingesetzten Althölzer- in Betracht kommenden Anlagen zur Verwertung von Abfällen durch Vergasung nach Nr. 8.1, Spalte 1,
39Bezeichnung: "Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren".
40Ebenso wenig muss zum Zweck der Bestimmung der maßgeblichen Vorschriften über das Genehmigungsverfahren erwogen werden, welchen der -in unterschiedliche Spalten eingeordneten- Anlagenbezeichnungen gemäß § 2 Abs. 2 der 4. BImSchV als "technisch spezieller" der Vorzug gebührt. Das förmliche Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung war schon deswegen durchzuführen, weil die beigeladene Vorhabenträgerin einen entsprechenden Antrag im Sinne des § 19 Abs. 3 BImSchG gestellt hatte.
412.2.1 Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften bei der Genehmigungserteilung. In formeller Hinsicht sind jedenfalls keine Rechtsfehler ersichtlich, die auf die Drittanfechtungsklage der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren zur Aufhebung des angegriffenen Bescheids führen könnten.
422.2.1.1 Die Rüge, die Antragsgegnerin habe als Höhere Bergbehörde nicht die sachliche Zuständigkeit zur Erteilung der immissionschutzrechtlichen Genehmigung besessen, geht fehl. Ein solcher Zuständigkeitsverstoß liegt schon nicht vor und wäre abgesehen davon auch nicht drittschützend.
43Nach Nr. 10.1.1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes,
44vgl. dazu die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 (GV.NW. S. 360) in der derzeit gültigen Fassung i. V. m. Art. 1 § 2 des 2. Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (2. Modernisierungsgesetz - 2. ModernG - vom 9. Mai 2000, GV.NW. S. 562)
45besitzt die hier tätig gewordene Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung Bergbau und Energie in NRW - als Funktionsnachfolgerin des früheren Landesoberbergamts NRW die ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in Bezug auf Anlagen, die der Bergaufsicht nach § 69 Abs. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) unterstehen. Zu diesen Anlagen zählen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG auch solche Einrichtungen, die überwiegend dem Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG) dienen oder zu dienen bestimmt sind.
46Bei der genehmigten Feuerungsanlage für Holzgas handelt es sich um eine solche "dienende Einrichtung". Die beigeladene Genehmigungsinhaberin ist ein Unternehmen, das als O. Sandwerke und Sandsteinbrüche GmbH im Sinne von §§ 50 Abs. 1 und 3 bzw. 58 BBergG einen bergbaulichen Sand- und Kiesbetrieb unterhält und daher bergbauliche Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 BBergG verrichtet. Die geplante holzgasbefeuerte Feuerungsanlage erzeugt Prozesswärme und elektrischen Strom. Mittels Dampfkessel und Heißlufterzeuger dient die Anlage der Sandtrocknung, mithin dem in § 4 Abs. 3 BBergG definierten bergbaulichen Zweck der Aufbereitung von Bodenschätzen. Eine Aufbereitung im Sinne des Gesetzes liegt als Trennen oder Anreichern vor, wenn -wie hier- durch Trocknen der Feuchtigkeitsgehalt eines Bodenschatzes vermindert wird und damit die verwertbaren Anteile, bezogen auf die ursprüngliche Masse, zunehmen.
47Dem pauschalen Einwand der Antragstellerin gegen die Einstufung des Vorhabens als "dienende Einrichtung" mit dem Hinweis, dass "nicht wenigstens 50 %" der mit der Anlage erzeugten Energie für bergbauliche Zwecken bestimmt sei, ist bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu folgen, weil er sich als unvereinbar mit den überzeugenden und von der Antragstellerin auch nicht substantiiert angegriffenen Ausführungen des Fraunhofer Instituts in der dort erstellten und dem Gericht vorgelegten "Energiebilanz O. Holzgasanlage" vom 14. Juli 2003 erweist.
48Unabhängig davon ist der erhobene Einwand auch in rechtlicher Hinsicht unerheblich, weil die Antragstellerin die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung nicht etwa wegen eines -unterstellten- Verstoßes gegen die sachliche Zuständigkeit verlangen könnte. Die Antragstellerin kann lediglich Eingriffe in ihre eigene Rechtsposition abwehren. Dazu müssten ihr die dargelegten Zuständigkeitsvorschriften Drittschutz vermitteln. Dafür fehlt aber bei den genannten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Höheren Bergbehörde zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ein Anhalt. Sie dienen neben dem öffentlichen Interesse, einen reibungslosen und fachlich kompetenten Gesetzesvollzug durch eine sachgerechte Bestimmung des Umfangs bergbehördlicher Zuständigkeit zu gewährleisten, nicht (auch) dem Schutz und der Rücksichtnahme der Interessen Dritter bzw. der Nachbarn,
49vgl. zum fehlenden Drittschutz der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit zur Erteilung einer immissionschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren: OVG NRW Beschluss vom 1. Juli 2002 , Az: 10 B 788/02, Juris, m.w.N.
50Das gilt vorliegend um so mehr, als der materielle Prüfungsrahmen für den von der Antragstellerin der Sache nach geforderten Nachbarschutz sich in jedem Fall aus § 5 Abs. 1 Satz. 1 BImSchG ergibt, also davon unberührt bleibt, ob die Höhere Bergbehörde oder aber die Immissionsschutzbehörde als zur Genehmigungserteilung sachlich zuständig angesehen wird.
512.2.1.2 Des Weiteren bemängelt die Antragstellerin, der Genehmigungsbescheid sei verfahrensfehlerhaft ergangen, weil die Antragsgegnerin unter Verstoß gegen § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV, vgl. dazu: Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I 1001),
52von einer zusätzlichen Auslegung und Erörterung des von der Beigeladenen gestellten Änderungsantrags abgesehen habe. So habe das geänderte Vorhaben zu einer Ausweitung des Annahmematerials bei der Holzvergasung um stark belastete Althölzer geführt und damit nach ihrer Auffassung auch in ganz erheblicher Weise die Umweltrelevanz der Anlage erhöht. Auch sei der gerügte Verfahrensverstoß gegen die unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten drittschützende Norm des § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV rechtlich relevant. Mit diesem Vorbringen dringt die Antragstellerin ebenso wenig durch. Zunächst lässt der Ablauf des Genehmigungsverfahrens den Inhalt des Änderungsvorhabens als Ergebnis eines von der Antragsgegnerin moderierten kompromisshaften Ausgleichs zwischen den von der Antragstellerin im Beistand der Experten des ifeu-Instituts (Heidelberg) und anderen Einwendern vertretenen Anwohnerbelangen und den von der Beigeladenen im Bestand der Experten des Fraunhofer Instituts (Oberhausen) vertretenen Betreiberinteressen erscheinen. Betrachtet man -schlagwortartig- dessen Eckpunkte: - Einhaltung der Grenzwerte der 17. BImSchV, - Erhöhung des Abgasschornsteins auf 70,5 m, - Untersuchung der geplanten Anlage auf FFH-Verträglichkeit und - der Einbau von kontinuierlich arbeitenden Messgeräten,
53so ist das Hauptaugenmerk zur Beurteilung der Umweltrelevanz des geänderten Vorhabens nicht ("input-bezogen") auf die mögliche Schadstoffbelastung des eingesetzten Altholzes, sondern ("output-bezogen") mit Blick auf die Einhaltung der "scharfen" Grenzwerte der 17. BImSchV zu richten. Daher spricht Überwiegendes dafür, dass sich die Umweltrelevanz gegenüber dem Ursprungsvorhaben auch bei einer Erweiterung möglicher Einsatzstoffe um stärker belastete Althölzer reduziert hat und die Antragsgegnerin von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung des Nachtrags absehen durfte, weil damit keine "nachteiligen Auswirkungen für Dritte" im Sinne von § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV zu besorgen gewesen sind.
54Dies bedarf allerdings mangels Entscheidungserheblichkeit keiner rechtlichen Vertiefung. Denn selbst wenn man den behaupteten Verfahrensverstoß gegen die "drittschützende Norm des § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV" einmal zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt, führte er nicht etwa zur Aufhebung der erteilten Genehmigung im zugehörigen Klageverfahren. Denn mit Blick auf den strikten Rechtsanspruch der Beigeladenen auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen (vgl. § 6 Abs. 1 BImSchG: "....ist zu erteilen...") wäre der behauptete Verfahrensfehler, soweit er -wie hier anzunehmen- keine Nichtigkeit der Genehmigung zur Folge hätte, gemäß § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) unerheblich. Angesichts der rechtlichen Gebundenheit der Genehmigung ("gebundene Kontrollerlaubnis") ist es nämlich "offensichtlich" im Sinne des § 46 VwVfG NRW, dass die vorgetragene "drittschützende Verletzung der § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV" die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht beeinflusst hätte. Diese Annahme drängt sich im Übrigen auch deshalb auf, weil die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Standortgemeinde in den gesamten Ablauf des Genehmigungsverfahrens einbezogen gewesen ist. Die von ihr geforderte Auslegung des Änderungsantrags hätte ihr also gar keine neuen Kenntnisse verschaffen können, sondern erscheint mit Blick auf die innegehabte Stellung im Genehmigungsverfahren als bloße Förmelei.
552.2.1.3 Schließlich kann die Antragstellerin die angefochtene Genehmigung nicht mit dem verfahrensrechtlichen Argument zu Fall bringen, es habe vor Erteilung der Genehmigung eine Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens durchgeführt werden müssen. Aus diesem Einwand lässt sich jedenfalls keine rechtsschutzfähige Verfahrensposition der Antragstellerin ableiten.
56Die nationalen Normen über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind nach gefestigter Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte nicht dritt- oder nachbarschützend,
57vgl. dazu nur die grundlegenden Ausführungen des BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5/95- BVerwGE 100, 238 ff., NVwZ 1996, 788 ff., im Rahmen der straßenrechtlichen Planfeststellung ("Autobahn A 60").
58Es handelt sich (lediglich) um Verfahrensvorschriften: Nach ihrem Entscheidungsprogramm beschränken sie sich auf die Regelung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als verfahrensrechtlicher Anforderung im Vorfeld der Sachentscheidung ("unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren", vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 UVP-Gesetz) und bestimmen allein im öffentlichen Interesse Umfang und Methoden der Sachverhaltsermittlung bei der Zulassung umweltrelevanter Vorhaben. Das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung ist also kein Selbstzweck. Es dient nicht etwa dem Schutz Dritter und potentiell betroffener Nachbarn um seiner selbst willen, sondern nur insofern, als es gewährleisten soll, dass (andere) materiell-rechtliche Schutzvorschriften eingehalten werden,
59vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1990 - 7 C 56.89-, BVerwGE 85, 373.
60Der Begriff "Umweltverträglichkeitsprüfung" mag zwar nach allgemeinem Sprachgebrauch einen materiellen Schutzstandard erhoffen lassen. Die maßgebliche Bestimmung des Begriffsinhalts durch den Gesetzgeber lässt aber dafür keinen Raum: So verweist § 12 des UVP-Gesetzes hinsichtlich des materiellen Schutzstandards ausdrücklich auf die Anwendung des einschlägigen materiellen Rechts, hier also auf den (unten noch zu prüfenden) immissionsschutzrechtlichen Nachbarschutz der Antragstellerin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG.
61Angesichts dessen bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Beantwortung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob das angegriffene Vorhaben, das in einem bergbaulichen Betrieb aufgrund seiner Kombination aus einem mit zirkulierender Wirbelschicht arbeitenden Holzgaserzeuger einerseits und einer Feuerungsanlage mit Dampfkesselanlage und Heißlufterzeugung andererseits durchaus als innovatives Projekt anzusehen ist und daher -soweit ersichtlich- keinem überkommenen Anlagentypus entspricht, mit Blick auf die vergleichsweise geringe Leistung seiner Feuerungsanlage mit max. 10,5 MWth -wie die Antragsgegnerin meint- nach der UVP-V Bergbau einer Umweltverträglichkeitsprüfung schon nicht bedarf, vgl. dazu § 1 Satz 1 Nr. 6 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13. Juli 1990 (BGBl. I, S. 1420), geändert durch Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I, S. 2093), wonach Feuerungsanlagen als Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung nur bedürfen "soweit die Feuerungswärmeleistung 200 MWth übersteigt",
62oder aber doch -wie die Antragstellerin geltend macht- mit Blick auf die Abfalleigenschaft und den Schadstoffgehalt der als Einsatzstoffe für den Holzvergaser in Betracht kommenden Altholzsortimente nach dem UVP-Gesetz einer obligatorischen Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt,
63vgl. insoweit: Nr. 8.1.1 der Anlage 1 (Liste "UVP- pflichtiger Vorhaben") des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Gesetz ) in der hier maßgeblichen Fassung der Neubekanntmachung des Gesetzes vom 12. Februar 1990 in der ab 3. August. 2001 durch das sog. "Artikelgesetz" geltenden Fassung (BGBl. I S. 205).
64Auf einen etwaigen Verstoß gegen die behauptete "UVP-Pflicht" kann sich die Antragstellerin mangels eigener Rechtsbetroffenheit schon nicht berufen.
65Auch nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften lässt sich aus dem -möglicherweise (objektiv) gemeinschaftsrechtswidrigen- Unterlassen der Umweltverträglichkeitsprüfung keine (subjektive) Verfahrensposition der Antragstellerin ableiten, die es rechtfertigen könnte, ihr gerichtlichen (Eil-) Rechtsschutz gegenüber dem angegriffenen Genehmigungsbescheid zu gewähren.
66Zwar besitzt die einschlägige UVP-Richtlinie, vgl. die Richtlinie 85/337/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 27. Juni 1985, ABl. EG Nr. L 175 S. 40 vom 05. Juli 1985, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997, ABl. EG Nr. L 73 S. 5,
67aufgrund der Bestimmtheit und Unbedingtheit ihrer maßgeblichen Regelungen, insbesondere in der Anlage I über die Auflistung zwingend UVP-pflichtiger Projekte, "unmittelbare Wirkung",
68vgl. dazu Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Urteil vom 11 August 1995, Rs. C-431/92, "Wärmekraftwerk Großkrotzenburg", NVwZ 1996, 369 (370), Rn. d. Urt. 35ff.
69mit der Folge, dass diese Regelungen unmittelbare und vorrangige Anwendbarkeit im nationalen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren beanspruchen,
70vgl. EuGH, Urteil vom 11 August 1995, Rs. C -431/92, "Wärmekraftwerk Großkrotzenburg", NVwZ 1996, 369 (370), Rn. d. Urt. 35ff. und allgemein zur unmittelbare Anwendbarkeit und zum Vorrang des Gemeinschaftsrechts: EuGH, Urteil vom 5. Februar 1963, Rs. 26/62, Slg. 1963, Rn. 10, "van Gend & Loos".
71Ferner erscheint es gemessen daran möglich, dass im vorliegenden Fall, wie es die Europäische Kommission gegenüber der Bundesrepublik Deutschland beanstandet,
72vgl. dazu die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingeleiteten Schritte zur Durchführung eines Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 226 EG, zuletzt: Aufforderung zur Stellungnahme durch das Schreiben des Mitglieds der Kommission Margot Wallström vom 15. Oktober 2003 (Az.: 2001/5309 - C(2003)3610.
73die Nichtdurchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der UVP-Richtlinie darstellen könnte, weil die Antragsgegnerin das Vorhaben nicht als UVP-pflichtige "Abfallbeseitigungsanlage" nach Anhang I Nr. 9, "Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang II A Nummer D9 der Richtlinie 75/442/EWG oder Deponierung gefährlicher Abfälle (d.h. unter die Richtlinie 91/689/EWG fallender Abfälle)"
74eingeordnet hat.
75Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, könnte für das Vorliegen eines Gemeinschaftsrechtsverstoßes sprechen, dass die europarechtliche Einordnung als "Abfallbeseitungsanlage" der sachgerechten Erfassung der durch das Vorhaben ausgelösten Umweltauswirkungen, mithin dem Zweck der UVP-Richtlinie und ihrer effektiven Wirksamkeit (effet utile), wohl eher gerecht werden dürfte als die Zuordnung des Vorhabens zu den Bergbauvorhaben nach "Anhang II" der UVP- Richtlinie, die nach Maßgabe des nationalen Rechts (UVP-Gesetz bzw. UVP-V Bergbau) dazu führt, dass die Umweltrelevanz der (auch) zur Vergasung erheblich belasteter Abfallhölzer geplanten holzgasbefeuerten Feuerungsanlage am - insoweit wenig aussagekräftigen- Kriterium der "geringen Feuerungsleistung" zu messen und zu verneinen ist.
76Die aufgeworfenen schwierigen Rechtsfragen bedürfen jedoch keiner Vertiefung. Der -immerhin möglich erscheinende- (objektive) Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der UVP-Richtlinie aktualisiert jedenfalls keine rechtsschutzfähigen Verfahrensposition der Antragstellerin.
77Dass der in Rede stehende Katalog der zwingend UVP-pflichtigen Vorhaben (Anhang I -Vorhaben) "unmittelbare Wirkung" besitzt und damit unmittelbar anwendbar ist, stellt keine hinreichende Voraussetzung dafür dar, dass jedermann, mithin auch die Antragstellerin, seine Beachtung durch die nationalen Behörden vor den Gerichten erzwingen könnte,
78vgl. dazu unmissverständlich: EuGH, Urteil vom 11 August 1995, Rs. C-431/92, "Wärmekraftwerk Großkrotzenburg", NVwZ 1996, 369 (370), Rn. d. Urt. 26 a.E., wonach die unmittelbare Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie mit der Frage, ob der Einzelne sich auf die nach Gemeinschaftsrecht bestehende Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung berufen könne, "nichts zu tun" habe.
79Eine Rechtsposition, auf die der Einzelne sich im Gerichtsverfahren stützen kann, ist nach der auf den Interessenschutz abstellenden Systematik des Gemeinschaftsrechts vielmehr erst dann zu bejahen, wenn die betreffende Gemeinschaftsnorm auch ein "individuelles Recht" verleihen will,
80vgl. Hirsch, Europarechtliche Perspektiven der Verwaltungsgerichtsbarkeit, VBlBW 2000, 71 ff. (74/75).
81Eine derartige gemeinschaftsrechtliche Begünstigung Drittbetroffner durch die UVP-Richtlinie ist dem Grundsatz nach nicht gegeben,
82vgl. dazu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5/95- BVerwGE 100, 238-256 NVwZ 1996, 788 ff. ("Autobahn A 60").
83Aber auch dann, wenn für Dritte ein individualrechtlicher Gehalt der UVP- Richtlinie zur Effektuierung ihrer verfahrensrechtlichen Vorgaben im mitgliedsstaatlichen Vollzug insoweit nicht ausgeschlossen werden kann, als nach Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie dafür Sorge zu tragen ist, dass der "betroffenen Öffentlichkeit" Gelegenheit gegeben wird, sich vor Durchführung des Projekts zu äußern, lässt sich daraus im vorliegenden Fall kein Rechtsschutzanspruch der Antragstellerin gegenüber dem angegriffenen Bescheid ableiten.
84Die Antragstellerin kann nach Lage der Dinge schlechterdings nicht in Abrede stellen, dass die Antragsgegnerin im förmlichen Genehmigungsverfahren allen (denkbaren) Beteiligungs- und Aufklärungserfordernissen durch Bekanntmachung des Vorhabens, Öffentlichkeitsbeteiligung und umfangreiche mündliche Erörterung der zahlreichen Einwendungen in Anwendung des nationalen Verfahrensrechts zu ihren Gunsten "der Sache nach" genügt hat.
85Dass Mängel, die der Genehmigung ihrer Ansicht nach anhaften, daher rühren könnten, dass die Antragstellerin keine Gelegenheit gehabt hätte, ihre Bedenken gegen das Vorhaben, wie nach Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie vorgesehen, in den Entscheidungsprozess einzubringen, hat die Antragstellerin angesichts ihrer weitreichenden Einbeziehung in das Genehmigungsverfahren zu Recht nicht einmal vorgetragen und erscheint dem Gericht darüber hinaus auch nicht vorstellbar.
86Damit greift auch insoweit die - bereits erwähnte- (nationale) Verfahrensbestimmungen in § 46 VwVfG NW ein, wonach solche Verfahrensfehler im Rechtsschutzverfahren unbeachtlich sind, die ohne Einfluss auf die angegriffene Entscheidung geblieben sind.
87Das Verfahren der gerichtlichen Kontrolle richtet sich nämlich mangels gemeinschaftsrechtlicher Regelungen grundsätzlich nach den einschlägigen nationalen Verfahrensbestimmungen. Auch führt die Anwendung des § 46 VwVfG NW vorliegend nicht dazu, dass ein gemeinschaftsrechtlich begründeter Rechtsschutzanspruch "übermäßig erschwert" oder gar "unmöglich gemacht" wird,
88vgl. dazu EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1995, Rs. C-312/93, "Peterbroek", Slg. 1995, S. I-4599, Rn. 12.
89Denkbare Verfahrensrechte der UVP-Richtlinie sind der Antragstellerin -wie erwähnt- "der Sache nach" in vollem Umfang eingeräumt worden. Die Nichtberücksichtigung der betreffenden Vorschriften ist allenfalls formaler Natur und kann sich daher nicht zu Lasten der Antragstellerin auf die angegriffene Entscheidung ausgewirkt haben. Ein gemeinschaftsrechtlicher Rechtsschutzanspruch zu ihren Gunsten kommt nicht in Betracht.
90Vgl. zur (bejahten) Anwendbarkeit des § 46 VwVfG bei Verstößen gegen die UVP-Richtlinie: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5/95-, NVwZ 1996, 788 ff.
912.2.2 Die materielle Überprüfung des angefochtenen Bescheides liefert keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Vorschriften, die dem (Nachbar-) Schutz der Antragstellerin dienen.
92Schon die im Rahmen des Eilverfahrens allein mögliche Prüfung nach Aktenlage, namentlich die Würdigung des Genehmigungsbescheides mit den dort festgesetzten Emissionsgrenzwerten und sonstigen Nebenbestimmungen sowie der Antragsunterlagen und der im Verfahren eingeholten und vorgelegten Immissionsgutachten und Stellungnahmen, lässt ohne Weiteres die Einschätzung zu, dass der angegriffene Bescheid im zugehörigen Klageverfahren Bestand haben wird.
93So sind die strikten Anforderungen an den immissionschutzrechtlichen Nachbarschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, deren etwaige Verletzung zu Lasten der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren zur Aufhebung des angegriffenen Genehmigungsbescheides führen würde, als erkennbar gewahrt anzusehen. Insbesondere fehlt jedweder Anhalt für die geäußerte Befürchtung, dass der mit dem Bescheid genehmigte Einsatz belasteter Althölzer zum Zwecke der Vergasung zu Schadstoffemissionen führen könnte, die geeignet sind, die nähere Umgebung und damit auch Grundstücke der Antragstellerin einer unzulässigen Einwirkung schädlicher Luftverunreinigungen auszusetzen.
94Nach § 6 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG setzt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung voraus, dass -zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt- sichergestellt ist, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
95Die Pflicht zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (sog. Schutzgrundsatz) wird durch die auf der Grundlage des § 48 BImSchG nach Anhörung der beteiligten Kreise erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (TA Luft 2002) konkretisiert. Die dort festgelegten generellen, dem gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug dienenden Standards verkörpern entsprechend der Art ihres Zustandekommens in hohem Maße wissenschaftlich-technischen Sachverstand und eine allgemeine Folgenbewertung; sie sind daher nicht nur für die Behörden im Genehmigungsverfahren, sondern auch für die Gerichte im Rechtsschutzverfahren als "normenkonkretisierende Verwaltungsvorschriften" bindend.
96Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1995 - 7 B 112.94 -, NVwZ 1995, 994 sowie Urteil vom 30. August 1996 - 7 VR 2.96 -, NVwZ 1997, 497.
97Solche Standards sind nach ständiger Rechtsprechung insbesondere die dort genannten Immissionswerte, die angeben, bis zu welcher Konzentration bestimmte von Anlagen ausgehende Luftverunreinigungen am Einwirkungsort nicht als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind.
98Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. November 1997 - 21 D 10/95.AK -, S. 23 d. Entscheidungsabdrucks und VGH Mannheim, Urteil vom 16. Juni 1998 - 10 S 209/97 -, NVwZ-RR, 1999, 298 ff. unter II. 2 b) bb).
992.2.2.1 In Bezug auf die Schadstoffe, für welche die TA Luft (2002) in den Nummern 4.2 bis 4.5 Immissionswerte vorsieht, ist von der Gewährleistung des Nachbarschutzes auszugehen, weil die genehmigte Anlage wegen geringer Emissionsmassenströme lediglich irrelevante Beiträge zur Immissionsbelastung hervorruft.
100Das Eingreifen der Bagatellklausel wegen geringer Emissionsmassenströme nach Nr. 4.1 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe b) i.V.m. Nr. 4.6.1.1 der TA Luft (2002) lässt sich hinreichend sicher dem TÜV-Gutachten des Dipl.-Ing. C. aus L. vom 17. Oktober 2002 entnehmen. Auftragsgemäß und zutreffend hat der TÜV-Gutachter die dafür einschlägigen Voraussetzungen (auch) anhand der -kurz vor Gutachtenerstellung bzw. Bescheiderlass- am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen "neuen" TA Luft (2002) geprüft. So hat er die -einschlägige- in Nr. 4.6.1.1 der TA Luft (2002) enthaltene Tabelle 7 über die Bagatellmassenströme herangezogen und beachtet, dass diese (im Vergleich zur "alten" TA Luft vom 27. Februar 1986) teils deutlich reduzierte Werte und teils neue Komponenten aufweist:
101Bagatellmassenströme nach Nr. 4.6.1.1 Tabelle 7 der TA Luft (2002)
102Schadstoffe Bagatellmassenstrom kg/h Arsen und seine Verbindungen, angegeben als As 0,0025 Benzo(a)pyren1 (als Leitkomponente für Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe) 0,0025 Benzol 0,05 Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb 0,025 Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd 0,0025 Fluorwasserstoff und gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als F 0,15 Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni 0,025 Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg 0,0025 Schwefeloxide (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid), angegeben als SO2 20 Staub (ohne Berücksichtigung der Staubinhaltsstoffe) 1 Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als NO2 20 Tetrachlorethen 2,5 Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Tl 0,0025
103Mit dem Hinweis, dass Benzol, Benzo(a)pyren und Tetrachlorethen aufgrund der Verbrennungsbedingungen und der Anlagentechnik im Abgas nicht auftreten (vgl. Bl. 14 d. Gutachtens v. 17. Oktober 2002), hat der Gutachter die Emissionsmassenströme der genehmigten Anlage folgendermaßen ermittelt:
104Massenströme der genehmigten Anlage nach dem TÜV-Gutachten vom 17. Oktober 2002
105Schadstoffe Massenströme der Anlage kg/h Arsen und seine Verbindungen, angegeben als As 0,0015 Benzo(a)pyren1 (als Leitkomponente für Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe) entfällt Benzol entfällt Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb (bei Ausschöpfung des Summengrenzwerts) 0,011 Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd 0,00022 Fluorwasserstoff und gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als F 0,02 Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni 0,00044 Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg 0,0011 Schwefeloxide (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid), angegeben als SO2 1,1 Staub (ohne Berücksichtigung der Staubinhaltsstoffe) 0,22 Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als NO2 4,4 Tetrachlorethen entfällt Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Tl (bei Ausschöpfung des Summengrenzwerts) 0,0011
106und damit nachgewiesen, dass die Massenströme der genehmigten Anlage sicher als Bagatellmassenströme nach der TA Luft 2002 eingestuft werden können. Da der Gutachter auch die weiteren Voraussetzungen für das Eingreifen der Bagatellklausel gemäß Nr. 4.6.1.1 TA Luft 2002 plausibel bejaht hat und die Bestimmung von Immissionskenngrößen damit entfällt, erscheint seine zusammenfassende Beurteilung, dass durch die holzgasbefeuerte Feuerungsanlage in Bezug auf die genannten Schadstoffe lediglich irrelevante zusätzliche Immissionen erzeugt werden, in jeder Hinsicht überzeugend.
107Neben den unerheblichen Emissionsmassen ergibt sich die Einhaltung eines weiteren Irrelevanzkriteriums in aussagekräftiger Weise aus einer Berechnung der Antragsgegnerin, vgl. Vermerk vom 23. Oktober 2002 -Bl. 608 bis 612 "Sonderordner III"-.
108So hat sie eine "irrelevante Zusatzbelastung" (Nr. 4.1 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe c) TA Luft 2002) durch die genehmigte Anlage mit Blick auf den in Abschnitt 4 der TA Luft 2002 gewährleisteten Schutz der menschlichen Gesundheit, vgl. Nr. 4.2.2 Buchstabe a), - vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag, vgl. Nr. 4.3.2 Buchstabe a), - vor erheblichen Nachteilen, insbesondere Schutz der Vegetation und von Ökosystemen, vgl. Nr. 4.4.1 Satz 3 sowie - vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schadstoffdepositionen (Ziff. 4.5.2 Buchstabe a), schlüssig nachgewiesen. Die geänderte Ausbreitungsrechnung/Beurteilung in der TA Luft 2002 hat sie dabei berücksichtigt, und zwar ("konservativ") zu Gunsten der Antragstellerin durch die Multiplikation der nach früherem Rechtsstand ermittelten Zusatzbelastung mit dem Faktor 3.
1092.2.2.2 Hinsichtlich derjenigen Luftschadstoffe, für welche in der TA Luft 2002 keine Immissionswerte festgesetzt sind, ist der immissionsschutzrechtliche Nachbarschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ebenfalls als gewahrt anzusehen.
110Zur Bestimmung der Erheblichkeit dieser Luftschadstoffe ist es bei einer am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Betrachtung gerechtfertigt, in Anlehnung an die -bereits erwähnten - Bagatellmassenströme in Nr. 4.6.1.1 der TA- Luft 2002 auch insoweit Bagatellgrenzen für Immissionsbeiträge festzulegen. Werden derartige Bagatellgrenzen unterschritten, kann eine weitere Prüfung zumindest in der Regel entfallen. Dementsprechend hat der Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) zur Bestimmung von Bagatellgrenzen sechs sogenannte "Irrelevanzkriterien" vorgeschlagen (vgl. LAI, Bewertung von Schadstoffen, für die keine Immissionswerte festgelegt sind, herausgegeben vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, 1990). Dazu gehört auch das Kriterium, dass die Immissionszusatzbelastung "kleiner gleich 1%" von anerkannten Wirkungsschwellen ist; vom Landesumweltamt NW wurde dieses Konzept auch auf Luftschadstoffe mit krebserzeugender Wirkung ausgedehnt und Risikowerte als Schwellenwerte angegeben.
111Von diesen anerkannten Vorgaben ist der TÜV-Gutachter C. bei seiner Immissionsprognose ausgegangen (vgl. Bl. 7 des Gutachtens vom 17. Oktober 2002) und hat durch die Anwendung des "Schwellenwertkonzeptes" nachgewiesen, dass nach der "Anhalteprüfung" von der geplanten holzgasbefeuerten Feuerungsanlage keine Gefährdung für die menschliche Gesundheit durch emittierte Schwermetallemissionen ausgehen wird. Dabei hat er für einzelne Schwermetalle auf aktuelle Bewertungsmaßstäbe zurückgegriffen, die nach Auffassung des Landesumweltamtes im Rahmen des Wirkungsschwellenkonzeptes anzuwenden sind. Zur Bewertung von kanzerogenen Immissionen hat der Gutachter sich ferner sachgerecht an den Beurteilungsmaßstäben orientiert, die der LAI in dem Bericht "Krebsrisiko durch Luftverunreinigungen", 1992, veröffentlicht hat und die als Orientierungswerte anzuwenden sind. Dieser Bericht kann, worauf der Gutachter unter Hinweis auf Hansmann ("Beurteilung Krebs erzeugender Luftverunreinigungen", 1999) zutreffend hinweist, als antizipiertes Sachverständigengutachten gewertet werden, das wegen der Art seines Zustandekommens eine besondere Gewähr für seine Richtigkeit begründet. Anhand eines Vergleichs der zusätzlichen Immissionen mit den genannten Beurteilungsmaßstäben nach dem Risikoschwellenkonzept des LAI, das für Krebs erzeugende Stoffe die Wirkungsschwellen durch Risikoschwellen ersetzt, zeigt der Gutachter überzeugend, dass auch durch Dioxine/Furane und krebserzeugende Stoffe, für die Risikoschwellen benannt sind, keine Gesundheitsgefährdung für die Nachbarschaft zu befürchten ist. Für die Krebs erzeugenden Stoffe, die in der Nr. 5.2.7.1 TA Luft 2002 aufgeführt sind und nicht innerhalb des vorgenannten Bewertungsschrittes bewertet wurden, wird schlüssig dargelegt, dass die verbleibenden Stoffe als Emission einer Feuerungsanlage irrelevant sind oder nicht in Frage kommen.
112Von einer weiteren Darlegung der Einzelheiten sieht das Gericht ab und verweist auf den Inhalt des TÜV-Gutachtens vom 17. Oktober 2002, dessen Aussagekraft der pauschale Hinweis der Antragstellerin, sie bleibe dabei, dass die genehmigte Anlage schädliche Luftimmissionen hervorrufe, nicht ansatzweise einzuschränken vermag.
1132.2.2.3 Augenfälliger als die Immissionsbetrachtung zeigen im Übrigen die im Genehmigungsbescheid getroffenen Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung das hohe Niveau des Umwelt- und damit Nachbarschutzes, das die genehmigte Feuerungsanlage für Holzgas aufgrund eines innovativen Verfahrens der Holzvergasung (ZWS) gewährleistet.
114Nach den im angegriffenen Bescheid erhaltenen Nebenbestimmungen (Nrn. 37 ff.) ist die Anlage in der Betriebseinheit "Rauchgasanlage" so zu errichten und betreiben, dass
115a) kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: Gesamtstaub 10 mg/m3 organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 10 mg/m3 gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, 10 mg/m3 gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, 1 mg/m3 Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, 50 mg/m3 Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 200 mg/m3 Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,03 mg/m3 b) kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: Gesamtstaub 30 mg/m3 organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 20 mg/m3 gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, 60 mg/m3 gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, 4 mg/m3 Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, 200 mg/m3 Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 400 mg/m3 Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,05 g/m3 c) kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd, Thallium und seine Verbindungen, angegeben als TI, insgesamt 0,05 mg/m3 Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Sb, Arsen und seine Verbindungen, angegeben als As, Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb, Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Cr, Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Co, Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Cu, Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mn, Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni, Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als V, Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Sn, insgesamt 0,5 mg/m3 und d) kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den Emissionsgrenzwert für die im Anhang genannten Dioxine und Furane - angegeben als Summenwert nach dem im Anhang festgelegten Verfahren - von 0,1 ng/m3 überschreitet.
116Damit hat die Antragsgegnerin (nach Maßgabe des Änderungsantrages und entsprechend der im Genehmigungsverfahren von der Antragstellerin erhobenen Hauptforderung) ein für die Beigeladene verbindliches "Genehmigungsrecht" geschaffen, das die Einhaltung der bei der Abfallverbrennung nach dem Katalog des § 5 der 17. BImSchV,
117vgl. die der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV),
118geltenden "strengen" Emissionswerte zur Pflicht macht.
119Das gilt unbeschadet der damit nicht mehr zu beantwortenden Frage, ob der für die Anwendbarkeit der 17. BImSchV maßgebliche Begriff des "Verbrennens" nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift dadurch erfüllt werden kann, dass - wie hier - innovative Anlagen die eingesetzten Abfälle zunächst vergasen und erst dann das entstehende Gas verbrennen. Auch bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Vertiefung, ob § 4 Abs. 2 Satz 4 der 17. BImSchV einen rechtlichen tragfähigen Anhalt für einen "weiten" Verbrennungsbegriff bietet, indem er Anforderungen an solche Anlagen festlegt, in denen Abfälle oder ähnliche brennbare Stoffe "zunächst unter Sauerstoffmangel thermisch aufbereitet" und die "entstehenden gasförmigen und staubförmigen Stoffe anschließend verbrannt" werden.
120Die in allseitigem Einverständnis zum Genehmigungsinhalt erhobenen Emissionsgrenzwerte nach § 5 der 17. BImSchV stellen "Vorsorgewerte" dar, deren Ableitung ihren Bezugspunkt nicht in einer Abschätzung konkreter Gefahren für die Nachbarschaft findet, sondern -gewissermaßen im Vorfeld dazu- diejenigen Anforderungen verbindlich konkretisiert, die zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt bei der Vorsorge gegen schädliche Luftverunreinigungen durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu beachten sind. Angesichts dessen lässt sich regelmäßig und so auch hier aus der Einhaltung der Vorsorgewerte des § 5 der 17. BImSchV entnehmen, dass zugleich und "erst recht" dem Nachbarschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 1997 - 21 D 10/95.AK -, Juris, im Zusammenhang mit der Einhaltung des Vorsorgewerts nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 der 17. BImSchV.
1212.2.2.4 Die Einhaltbarkeit der -den Nachbarschutz sicherstellenden- Emissionsgrenzwerte wird nicht etwa wegen der im Genehmigungsbescheid getroffenen Nebenbestimmungen über den Schadstoffgehalt der zugelassenen Althölzer in Frage gestellt. Insbesondere hat die Antragsgegnerin den -auf der Hand liegenden- Umstand berücksichtigt, dass gebrauchte Hölzer mit umweltschädlichen Chemikalien behandelt oder beschichtet sein können.
122Zwar kommen entsprechend den getroffenen Nebenbestimmungen dem Grundsatz nach nicht nur die Altholzkategorien A I und A II, sondern -gemäß dem Änderungsantrag- die höher belasteten Sortimente der Altholzkategorien A III und A IV als Einsatzstoffe in Betracht,
123vgl. dazu die Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung) vom 15. August 2002, BGBl I 2002.
124Auch kann in dem der Feuerungsanlage für Holzgas vorgeschalteten Gaserzeuger Altholz mit einer Einsatzmenge (roh) von 2,9 t/h und Heizwerten von 15-20 MJ/kg wasser- und aschefrei auch dann zulässigerweise eingesetzt werden, wenn es nach EWC-Code 191206 und 200137 gefährliche Stoffe enthält, mithin als besonders überwachungsbedürftiger Abfall gemäß § 3 der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses anzusehen ist.
125Allerdings darf der maximale Schadstoffgehalt in der Trockensubstanz (TS) des eingesetzten Altholzes nach der Nebenbestimmung Nr. 1 in keinem Fall folgende Werte überschreiten:
126Chlor 5.000 mg/kg TS Fluor 400 mg/kg TS S PCB, PCT 50 mg/kg TS PCP 2.000 mg/kg TS Schwefel 6.000 mg/kg TS S Cd, Tl 25 mg/kg TS Hg 1 mg/kg TS S Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V und Sn insgesamt 20.000 mg/kg TS.
127Mit dieser Begrenzung des Schadstoffgehaltes kommen nur solche Altholzqualitäten zum Einsatz, die der Umweltgesetzgeber bei der -hier ebenfalls geplanten- Erzeugung von Strom als "Biomasse" anerkannt hat.
128Vgl. § 2 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (BiomasseVO) vom 21. Juni 2001, BGBl. I 2001, 1234, wonach diverse Altholzsortimente als Biomasse gelten, insbesondere auch das daraus erzeugtes Gas.
129Zugleich sind damit Althölzer vom Einsatz ausgeschlossen, die gemäß § 3 Nr. 4 der BiomasseVO nicht als Biomasse anerkannt sind, weil bei ihnen aufgrund des hohen Grades ihrer Verunreinigung eine energetische Nutzung als Abfall zur Verwertung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ausscheidet. Das gilt insbesondere für Abfallhölzer mit einem PCB/PCT-Gehalt von über 0,005 Gewichtsprozent (vgl. § 3 Nr. 4 Buchstabe a) der BiomasseVO) oder einem Quecksilbergehalt von über 0,0001 Gewichtsprozent, vgl. § 3 Nr. 4 Buchstabe b) BiomasseVO. Mit Quecksilber behandeltes (kyanisiertes) Abfallholz, dazu zählen Bahnschwellen, Strommasten und Rebpfähle, darf also nach der -insoweit antragsgemäß erteilten- Genehmigung nicht eingesetzt werden.
130Aus dem Blickwinkel des Abfallrechts, dessen weiter Anwendungsbereich (vgl. § 2 Abs. 1 KrW-/AbfG) unter dem Begriff "Kreislaufwirtschaft" alle relevanten Abfallverwertungsmaßnahmen umfasst, stellt sich das genehmigte Vorhaben (in Abgrenzung zur "Müllverbrennung" bzw. Abfallbeseitigung) nach alledem als Biomassenanlage dar. Die energetische Verwertung von (CO2-neutralem) Altholz, das als "nachwachsender Rohstoff" zur Biomasse zählt, soll im energieintensiven Bergbaubetrieb der Beigeladenen den bisherigen Einsatz fossiler Brennstoffe (Öl) ersetzen. Damit liegt eine Nutzung erneuerbarer Energien vor, die aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes und angesichts der nur begrenzten Verfügbarkeit fossiler Energieressourcen im öffentlichen Interesse steht und besonders gefördert wird, vgl. dazu § 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000, BGBl. I 2000, 305 (EEG).
1312.2.2.5 Die Antragstellerin wird auch nicht durch die ihrer Meinung nach unzulänglichen Regelungen des Genehmigungsbescheids über die Eingangskontrolle in ihren Nachbarrechten verletzt. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin insoweit, die der Beigeladenen aufgegebene Eingangskontrolle sei nicht geeignet, im tatsächlichen Betrieb der Anlage die maximale Stickstofffracht der einzusetzenden Hölzer ununterbrochen verlässlich sicherzustellen. Ebenso wenig vermag der Einwand, infolge unzulänglicher Eingangskontrollen könnten kyanisierte Bahnschwellen, Strommasten und Rebpfähle, die an sich nicht angenommen werden dürften, gleichwohl unter das Eingangsmaterial gelangen, nachbarrelevante Mängel des Genehmigungsbescheides darzulegen. Das Vorbringen lässt schon die notwendige Auseinandersetzung mit dem Inhalt des angegriffenen Bescheides vermissen. Dieser enthält ein umfangreiches Regelwerk, das zur Gewährleistung einer wirksamen Eingangskontrolle bzw. Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzung geeignet erscheint: Zunächst darf das Entladen des Holzes nur im Beisein einer beauftragten Person der beigeladenen Anlagenbetreibers erfolgen. Das angelieferte Holz ist dabei auf unzulässige Stoffe zu überprüfen. Ein Verwertungsbeauftragter hat zu veranlassen, dass von allen Lieferungen Rückstellproben genommen werden. Nach dem Zufallsprinzip ist ein Teil der Rückstellproben zu analysieren. Jeder Abfallerzeuger ist mindestens ein Mal pro Monat zu überprüfen. Abfälle mit vergleichsweise höheren Schadstoffgehalten sind häufiger zu untersuchen. Droht eine Überschreitung genehmigter Grenzwerte, ist der Abfallerzeuger anzumahnen und ggf. aus dem Kreis der Anlieferer auszuschließen. Im Übrigen hat der Beigeladene ein detailliertes Betriebstagebuch (Nr. 50 der Nebenbestimmungen) zu führen, die den tatsächlichen Ablauf der Eingangskontrolle für die Aufsichtsbehörde rekonstruierbar macht. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf den Bescheidinhalt Bezug. Die vorgesehene Eingangskontrolle stellt sicher, dass die Anlage nur im genehmigten Umfang betrieben wird, insbesondere nur die als Einsatzstoffe genehmigten Altholzsortimente verwendet werden. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn jedes erdenkliche Risiko eines Verstoßes ausgeschlossen wird. Vielmehr genügt es, wenn -wie hier- solche Risiken mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978, - 1 C 102.76 -, BVerwGE 55, 250 (254).
1322.2.2.6 Abgesehen davon darf im vorliegenden Fall die Bedeutung der Holzeingangskontrolle zur Sicherung einer "guten Praxis" beim Betrieb des genehmigten Vorhabens nicht überschätzt werden. Vielmehr bilden die getroffenen Maßnahmen zur kontinuierlichen Emissionsmessung und -überwachung den Schwerpunkt der im Bescheid enthaltenen (zukunftsweisenden) Überwachungskonzeption einer "Online-Kontrolle". So ist nach der Nebenbestimmung Nr. 42 die Emissionsquelle des Vorhabens zur fortlaufenden Ermittlung - der Massenkonzentration von Staub, CO und Gesamt-C, - des Sauerstoffgehaltes im Abgas, - der Abgastemperatur und - (insoweit abweichend vom Genehmigungsantrag) auch von NOx und SOx mit kontinuierlich arbeitenden Messgeräten auszurüsten. Die ausgewerteten Ergebnisse dieser Messung sowie die Ergebnisse der Überwachung der Sorptionsmittelzugabe sind durch Anschluss an das Emissionsfernüberwachungssystem (EFÜ) des Landes NRW an das zuständige Bergamt zu übermitteln (Nebenbestimmung Nr. 42).
133Angesichts dessen erscheint die von der Antragstellerin vorgetragene Befürchtung, dass hoch belastete Monochargen die Einhaltbarkeit der auferlegten Grenzwerte in nachbarrechtsrelevanter Weise fraglich erscheinen ließen, nach gegenwärtigem Sachstand unbegründet. Selbst wenn man das Auftreten dieser Problematik in der Betriebspraxis einmal zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt, wäre das Bergamt Düren als Aufsichtsbehörde anhand der Messprotokolle in der Lage, dies zu erkennen und durch nachträgliche Anordnungen gegenüber der Beigeladenen entsprechend gegenzusteuern.
1342.2.2.7 Die genehmigte Schornsteinhöhe der Anlage, die in der Nebenbestimmung Nr. 40 auf 70,5 m über Erdboden festgesetzt wird, verfestigt die im vorliegenden Eilverfahren gewonnene Einschätzung des Gerichts, dass der Genehmigungsinhalt im Einverständnis und zu Lasten der Beigeladenen das Maß des rechtlich Zulässigen beim geplanten Anlagenbetrieb nicht ausschöpft, um bei der Gewährleistung der Anforderungen an den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Luftverunreinigungen in jeder Hinsicht auf der "sicheren Seite" zu sein.
135So führte die zu einem frühen Zeitpunkt im Genehmigungsverfahren (noch) nach der TA Luft 1986 vorgenommene sog. Ausbreitungsrechnung zu einer erforderlichen Schornsteinhöhe von lediglich 45,5 m. Selbst wenn nunmehr die Ausbreitungsrechnung nach den Vorgaben der TA Luft 2002 zu erstellen ist, so bleibt der nach der TA Luft 1986 ermittelte Wert von 45,5 m doch ein Anhalt für die Größenordnung der erforderlichen Schornsteinhöhe. Diese wird durch die festgesetzte Höhe von 70,5 m zu Gunsten einer sicheren Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen erkennbar überschritten.
136Nach alledem war die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ohne eine weitere Abwägung der gegenläufigen Vollzugsinteressen schon deswegen abzulehnen, weil der im zugehörigen Hauptsacheverfahren erhobenen Klage die Erfolgsaussicht fehlt: Insbesondere spricht -wie dargelegt- Überwiegendes dafür, dass den betroffenen Grundstücken der Antragstellerin infolge des Betriebs der genehmigten Anlage keine schädlichen Luftverunreinigungen drohen. Die zugelassenen Emissionen der neuen Feuerungsanlage für Holzgas werden die Vorbelastung an Luftschadstoffen nicht derart erhöhen, dass der Schutzgrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verletzt sei könnte. Es wird zum Nachteil der Antragstellerin weder zu Überschreitungen der gesundheitsschützenden Immissionswerte für bestimmte Luftschadstoffe kommen, noch werden sonstige Schadstoffe einschließlich kanzerogener Luftverunreinigungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG die Nachbarschaft gefährden. Ebenso wenig hat die Antragstellerin für ihr Eigentum erhebliche Nachteile und Belästigungen zu erwarten. Schließlich lassen die für das Vorhaben im Übrigen einschlägigen gesetzlichen Anforderungen einen Bezug zum Kreis möglicher Rechte der Antragstellerin nicht erkennen, insbesondere ist eine Zuordnung zu ihrem Eigentumsrecht oder etwa zum Recht auf kommunale Selbstverwaltung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
137Eine vom Rechtskreis der Antragstellerin losgelöste (allgemeine) Überprüfung der Genehmigung auf ihre Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Recht ist -wie eingangs erwähnt- nicht Gegenstand des angestrengten Rechtsschutzverfahrens.
138Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), da sie sich durch eine eigene Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). II. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Aussetzungsentscheidung setzt die Kammer die Hälfte des für die Rechtsverfolgung in der Hauptsache in Betracht kommenden Streitwertes an, der in Anlehnung an Ziffer II. Nr. 16.3 ("Klage einer drittbetroffenen Gemeinde") des von einer aus Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs (NVwZ 1996, 563) mit dem gerundeten Eurobetrag in Höhe von 50.000,- EUR angemessen erfasst wird.
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