Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 1069/00.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Die Beigeladenen sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie wurden 1961 bzw. 1967 in B. geboren und reisten am 29. Januar 2000 nach Deutschland ein.
3Im Rahmen Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) führte der Beigeladene zu 1. aus, sein Heimatdorf N. am 5. Oktober 1999 verlassen zu haben. In Begleitung eines Schleppers habe er mit der Beigeladenen zu 2. am 29. Dezember 1999 zu Fuß die syrisch-türkische Grenze überschritten. Am 29. Januar 2000 seien sie von Istanbul nach Frankfurt geflogen. Ein zweiter Schlepper habe sie bis nach Frankfurt begleitet. Mit welcher Fluggesellschaft sie geflogen seien, wisse er nicht. Es sei eine türkische Fluggesellschaft gewesen. Sie seien um 8.35 Uhr losgeflogen und um 11.20 Uhr gelandet. Der Flug habe zirka drei Stunden gedauert. Unterlagen über den Flug hätten sie nicht, da der Schlepper diese an sich genommen habe. Insgesamt hätten sie dafür 10.000 US-Dollar gezahlt. Nach dem Besuch der Grund- und Mittelschule habe er 1983 sein Abitur in L. gemacht. Von 1983 bis 1985 habe er an einer Technischen Hochschule seinen Beruf erlernt und nach Ableistung seines Wehrdienstes von 1989 bis 1994 als Facharbeiter in einer Textilfabrik in I. gearbeitet. 1994 sei er vom Dienst suspendiert worden. Von da an habe er bis zu seiner Ausreise als Landwirt gearbeitet. Seine Ehefrau habe er am 30. April 1999 geheiratet. Er sei Mitglied der Yekiti gewesen. Die Yekiti habe sich durch einen Zusammenschluss im Jahre 1993 gegründet. Zuvor sei er Mitglied der Volksunion der kurdischen Demokraten gewesen. In der Yekiti sei er Kreismitglied gewesen. Er selbst habe vier Gruppen geleitet. Man habe ihn zweimal inhaftiert. Erstmalig sei er am 2. Oktober 1992 für einen Monat inhaftiert worden. Sie hätten Flugblätter im ganzen Kreis verteilt und an die Wände geklebt gehabt. Er habe nichts zugegeben, was sie ihm vorgeworfen hätten. Man habe ihn geschlagen, misshandelt und dann schließlich freigelassen. Das zweite Mal sei er am 22. April 1994 zwei Tage nach dem Newroz-Fest inhaftiert worden. Sein Bruder habe aus diesem Grund Syrien verlassen. Er selbst sei eine Woche inhaftiert gewesen. Man habe sie festgenommen, weil sie das Newroz-Fest organisiert gehabt hätten. Bei der Freilassung habe er eine Verpflichtungserklärung unterschreiben müssen dahin gehend, keinerlei politische Aktivitäten mehr zu entfalten. Nach seiner Freilassung sei er ein paar Mal einbestellt worden. Man habe ihn aufgefordert, für sie zu arbeiten. Er habe allgemeine Informationen über seinen Betrieb mitteilen sollen. Außerdem habe er die Namen derjenigen preisgeben sollen, die sich politisch gegen das Regime wendeten. Am 7. Juli 1994 sei er dann vom Dienst entlassen worden. Er habe sich geweigert, für sie zu arbeiten. Er habe Syrien jetzt verlassen, weil er als für sein Heimatdorf sowie für zwei andere Dörfer Zuständiger dort Flugblätter verteilt habe. Inhaltlich sei es darum gegangen, dass 200.000 Kurden nicht als syrische Staatsangehörige anerkannt seien, und um die Arabisierungspolitik im Kurdengebiet. Drei seiner Gruppenmitglieder seien festgenommen worden. Bei der Folter hätten sie seinen Namen verraten. Sie seien aufgefordert worden, den Namen des Gruppenleiters zu nennen. Die drei Mitglieder seien auf frischer Tat mit Flugblättern ertappt worden. Am 7. Oktober 1999 seien sie dann zu ihm nach Hause gekommen und hätten das Haus durchsucht. Er selbst sei nicht anwesend gewesen und habe sich in I. befunden. In seinem Haus seien Flugblätter sichergestellt worden. Seine Familie habe ihn über den Vorfall in I. informiert. Dort habe er sich fünfzehn Tage versteckt gehalten und sich dann nach B1. begeben. Über die Festnahme der drei Personen seiner Gruppe sei er durch Parteifreunde informiert worden. Sie hätten ihn aufgefordert, sich sofort in Sicherheit zu bringen. Die Flugblätter habe er zu Hause in einem großen Kleiderschrank aufbewahrt. Er habe dort kurdische Bücher deponiert. Außerdem habe er noch fünf Flugblätter übrig gehabt und diese zwischen den Büchern versteckt. Er selbst habe fünfzehn Flugblätter verteilt. Die Flugblätter habe er von einem übergeordneten Parteimitglied erhalten. Er habe zehn Flugblätter verteilt und fünf bei ihm zu Hause gehabt. Zehn weitere habe er zum Verteilen an die anderen weitergegeben. Das sei so gedacht gewesen, dass die Flugblätter zunächst in der Gruppe gelesen werden sollten. Man müsse wissen, dass in seiner Gegend viele Analphabeten seien. Deswegen würden die Mitglieder darüber informiert, was in den Flugblättern stehe. Diese würden dann vorgelesen und an andere weitergegeben, an Personen, die lesen könnten. Zum Schluss würden diese Flugblätter vernichtet. Er leite vier Gruppen und habe alle Mitglieder dieser Gruppen gekannt. Die Gruppierungen untereinander hätten die Namen der anderen Gruppen nicht gekannt. Die drei Personen, die festgenommen worden seien, gehörten einer Gruppe an. Sie seien gefragt worden, von wem sie die Flugblätter erhalten hätten. Deswegen sei sein Name bekannt geworden.
4Die Beigeladene zu 2. führte aus, sie seien von Silvester bis zum 29. Januar 2000 in Istanbul gewesen. Sie seien mit blauen Reisepässen ausgereist. Der Schlepper habe gesagt, dass dies türkische Reisepässe gewesen seien. In Istanbul seien die Fotos für die Pässe gemacht worden. Sie sei Hausfrau gewesen und habe keine Schule besucht. Im Heimatland sei sie nicht Mitglied einer Organisation oder Partei gewesen. Sie sei auch nicht inhaftiert gewesen. Am 7. Oktober 1999 sei ihr Mann nicht zu Hause gewesen, als Männer des Sicherheits- oder Geheimdienstes in Zivil gekommen seien. Sie hätten nach ihrem Mann gefragt und dann das Haus durchsucht. Aus dem Kleiderschrank hätten sie dann Papiere mitgenommen. Seitdem habe sie bis zur Ausreise den Beigeladenen zu 1. nicht mehr gesehen. Sie habe den Männern gesagt, dass sie nicht wisse, wo ihr Mann sei. Ihr Schwager sei auch anwesend gewesen. Nachdem sie aus dem Kleiderschrank die Papiere herausgenommen hätten, seien sie auf den Schwager losgegangen und hätten wissen wollen, wo sich der Beigeladene zu 1. befinde. Der habe aber auch nichts gesagt. Daraufhin hätten sie ihn geschlagen. Ihr Schwager habe dann den Beigeladenen zu 1. informiert. Es seien vier Personen vom Sicherheitsdienst gewesen. Sie seien bewaffnet gewesen. Sie selbst habe von den Flugblättern vorher nichts gewusst. Ihr Ehemann habe viele Freunde gehabt. Sie seien ab und zu ihr nach Hause gekommen. Im Nachhinein habe sie dann festgestellt, dass es sich bei den Papieren um politische Papiere gehandelt haben müsse. Im Kleiderschrank seien auch kurdische Bücher gewesen.
5Durch Bescheid vom 20. April 2000, an den Kläger am 27. April 2000 abgesandt, lehnte das Bundesamt die Anträge der Beigeladenen auf Anerkennung als Asylberechtigte ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) hinsichtlich Syrien vorlägen.
6Der Kläger hat am 13. Mai 2000 Klage erhoben, soweit das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hat. Er macht geltend, dem Leser des Anhörungsprotokolls werde eine gegen die syrische Regierung gerichtete oppositionelle Grundüberzeugung des Beigeladenen zu 1. nicht verdeutlicht. Er habe von sich nicht das Bild eines aktiven Gegners des Assad-Regimes zu zeichnen vermocht, der typischerweise ins Blickfeld der syrischen Sicherheitskräfte geraten sein könnte. Abgesehen vom gelegentlichen Verteilen von Flugblättern habe er keine auffälligen Aktivitäten entwickelt, die ihn aus der breiten Masse der Bevölkerung besonders hervorgehoben hätten. Seine Funktionen innerhalb der Yekiti-Partei würden auch nicht näher verdeutlicht und Kontakte zur höheren Funktionärsebene nicht konkret dargestellt. Die pauschale Behauptung, Flugblätter verteilt zu haben, finde sich in einer Vielzahl anderer, zumeist ebenfalls unglaubhafter und deswegen auch erfolglos gebliebener Asylgesuche gleichermaßen. Die Verteilung von Zeitschriften und Flugblättern oder das Schreiben von Parolen sei durchaus standardisierter Vortrag. Auch die angeblich kurzfristigen Festnahmen begründeten nicht die Annahme einer politischen Verfolgung. Zum einen lägen diese mehrere Jahre zurück und begründeten keinen Kausalzusammenhang mit der Ausreise im Jahr 2000. Zum anderen fänden sich nur vage und unsubstanziierte Angaben zu Grund und Anlass der angeblichen Festnahmen sowie zu den erlebten Haftbedingungen als solche. Im Hinblick auf die Beigeladene zu 2. lägen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ebenfalls nicht vor. Eine eigene Verfolgungsbetroffenheit sei nicht dargelegt worden. In ständiger Rechtsprechung vertrete der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Auffassung, dass nahe Angehörige von Regimekritikern in Syrien im Regelfall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Sippenhaft ausgesetzt seien. Nur ausnahmsweise finde eine solche statt, wenn der gesuchte Angehörige als gefährlicher Regimegegner gelte. Die syrischen Sicherheitskräfte hätten zu keinem Zeitpunkt auf sie persönlich zugegriffen. Man habe lediglich nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt und die Wohnung durchsucht. Eine weitergehende Gefahr, verhaftet und misshandelt zu werden, habe für die Beigeladene zu 2. zum Ausreisezeitpunkt nicht bestanden.
7Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
8den Bescheid des Bundesamtes vom 20. April 2000 aufzuheben, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syrien festgestellt worden ist.
9Die Beklagte hat ihre Verwaltungsvorgänge vorgelegt.
10Die Beigeladenen beantragen,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beigeladenen, die am 15. Mai 2000 unter dem Aktenzeichen 3 [4] K 1080/00.A die auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Asylberechtigte gerichtete Klage erhoben haben, machen geltend, sie seien mit einem dunkelblauen Pass um 8.35 Uhr vom Flughafen Istanbul abgeflogen. Nach etwa drei Stunden, also um ca. 11.20 Uhr türkischer Zeit, mithin 12.20 Uhr MEZ, sei man auf dem Flughafen Frankfurt/Main gelandet. Das Flugzeug sei weiß und grün gewesen. Rechts und links eines Ganges hätten sich jeweils drei Sitze nebeneinander befunden. An Bord seien drei Stewardessen und ein Steward gewesen, die dunkelblaue Kleidung mit einer Fliege getragen hätten. Im Flugzeug hätten an der Decke alle drei Reihen Monitore gehangen. Am Flughafen Istanbul habe an der Eingangstür links und rechts je ein Polizist gestanden, der die Reisenden und deren Taschen und Koffer kontrolliert habe. Man habe zur Station 8 A gemusst. Dort seien an der Tür von der Polizei die Pässe kontrolliert worden. An einer dritten Kontrollstelle seien dann die Tickets kontrolliert worden. Anschließend sei man mit einem Bus zum Flugzeug gefahren worden. Nach der Landung in Frankfurt sei eine Gangway angedockt worden. An deren Ende hätten zwei Polizisten gestanden und die Pässe kontrolliert. Dann sei man an das Gepäcklaufband gekommen. Anschließend habe man durch eine weitere Kontrolle gemusst, wo Pässe und Taschen bzw. Koffer kontrolliert worden seien. Er, der Beigeladene zu 1., sei bis Februar 1995 einfaches Mitglied der Yekiti gewesen und sei dann zum Mitglied des Kreiskomitees für B. und Umgebung ernannt worden. Das Kreiskomitee habe aus vier Personen bestanden, die Parteigruppen in sechzehn Dörfern in der Umgebung von B. geleitet hätten. Er habe zwei Gruppen in den Dörfern L1. und H. sowie in dem Dorf N1. geführt. In diesem Dorf habe er seit Juli 1994 gelebt. Über dem Kreiskomitee habe das Stadtkomitee (Fearaa) gestanden. Ein Mitglied des Stadtkomitees habe das Kreiskomitee geführt. Die Mitglieder des Kreiskomitees hätten sich ein Mal monatlich mit dem Mitglied des Stadtkomitees getroffen und von diesem die Publikationen und auch organisatorische Hinweise der Yekiti erhalten. Das Kreiskomitee habe ebenfalls ein Mal monatlich Sitzungen abgehalten. Es habe die Aktivitäten der Mitglieder der Yekiti in sechzehn Dörfern in der Umgebung von B. organisiert. Es seien Sprachkurse für Kurdisch durchgeführt worden. Des Weiteren seien Aktivitäten örtlicher Folkloregruppen der Yekiti organisiert worden. Die vier Gruppen, die der Beigeladene zu 1. geführt habe, hätten getrennt jeweils ein Mal im Monat Parteisitzungen abgehalten. Während dieser seien Publikationen der Yekiti durchgelesen und darüber diskutiert worden. Die Publikationen seien durch die Mitglieder der jeweiligen Gruppen an dritte Personen weitergeleitet worden. Bei seiner Bundesamtsanhörung habe er bezüglich der Publikationen der Organisation Yekiti das arabische Wort "Bayanat" benutzt. Dieser Begriff werde sowohl für Erklärungen, Flugblätter, Broschüren als auch Zeitschriften benutzt. Bei der Anhörung sei dieser Begriff durch den anwesenden Dolmetscher als "Flugblätter" übersetzt worden. Es sei insoweit klar zu stellen, dass er sowohl Flugblätter als auch Broschüren und Zeitschriften der Organisation Yekiti unter seinen Gruppen verteilt habe. Es handele sich um die Zeitschriften Gadaya, Hiwarat und um die Zeitschrift Yekiti. Seine zweite Verhaftung sei nach dem Neujahrsfest von März 1994 erfolgt. Insoweit beinhalte das Anhörungsprotokoll einen Fehler, als auf Seite 6 das Datum der Festnahme auf den 22. April 1994 festgelegt sei. Tatsächlich sei die Festnahme am 22. März 1994 erfolgt. Bezüglich des Protokolls sei weiterhin richtig zu stellen, dass ihn nicht die Familie hinsichtlich der Hausdurchsuchung informiert habe, sondern die Familie das über ein Parteimitglied getan habe.
13Der Beigeladene zu 1. hat Bescheinigungen der Yekiti-Europa-Vertretung vorgelegt und zu Demonstrationsteilnahmen in Berlin und vor der syrischen Botschaft in Bonn in den Jahren 2001 und 2002 vortragen lassen. Des Weiteren hat er auf einen von ihm am 31. Januar 2003 gehaltenen Vortrag im Rahmen einer Veranstaltung der Evangelischen Gemeinde zur Situation der Kurden in Syrien und der Verfolgungssituation verwiesen, über den auch in einer örtlichen Tageszeitung unter Angabe des Namens des Beigeladenen zu 1. inhaltlich berichtet worden ist.
14Mit Beschluss vom 24. Januar 2001 hat die zuständig gewesene 3. Kammer das Klageverfahren der Beigeladenen 3 [4] K 1080/00.A sowie das des Sohnes T. 3 [4] K 2614/00.A zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem vorliegenden Verfahren unter dessen Aktenzeichen verbunden. Durch weiteren Beschluss vom 26. April 2001 ist auch das Verfahren des Sohnes T1. 3 K 594/01.A zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung einverbunden worden.
15Die vormals zuständige Kammer hat u. a. den Beigeladenen durch Beschluss vom 15. Oktober 2002 Prozesskostenhilfe bewilligt.
16Die erkennende Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2004 das Verfahren hinsichtlich der Klagen der Beigeladenen sowie ihrer Söhne zur gesonderten Verhandlung unter dem Aktenzeichen 9 K 265/04.A abgetrennt und durch Urteil der auf Anerkennung als Asylberechtigte gerichteten Klage der Beigeladenen unter Abweisung im Übrigen stattgegeben. Insoweit wird auf das dortige Sitzungsprotokoll verwiesen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Die Erkenntnisse zum Herkunftsland Syrien sind in das Verfahren eingeführt worden.
18Entscheidungsgründe :
19Die Klage ist unbegründet.
20Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. April 2000 erweist sich hinsichtlich der streitgegenständlichen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ).
21Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
22Für die Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend.
23Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u. a. -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531.
24Die Kammer hat hierzu in ihrem in dem Verfahren 9 K 265/04.A ergangenen Urteil, in dem die Beigeladenen Kläger sind, ausgeführt:
25"Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten.
26Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1998, 1178, sowie vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315, 333 ff., und vom 23. Januar 1991 - BvR 902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE, 83, 216.
27Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich dann aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn letztere wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Antragsteller mit ihnen teilt, und er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Verfolgungshandlungen müssen nach ihrer Art jedem einzelnen Mitglied der Gruppe das Gefühl geben, es werde allein wegen seiner Gruppenzugehörigkeit politisch verfolgt und sei bisher eher zufällig von konkreten Maßnahmen verschont geblieben. In einer solchen Lage kann die Gefahr eigener politischer Verfolgung auch aus fremdem Schicksal abgeleitet werden.
28Asylerhebliche Rechtsverletzungen sind Eingriffe in Leib, Leben und physische Freiheit, da sie generell die asylrechtlich erforderliche Intensität und Schwere haben. Maßnahmen, die andere Rechtsgüter treffen, sind dann Verfolgung, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere in die Menschenwürde des Opfers eingreifen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Eingriffe, die unterschiedliche Schutzgüter mit jeweils nicht asylerheblicher Intensität treffen (Vielzahl diskriminierender Nadelstiche), sind auch in ihrer Gesamtheit keine Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG.
29Gezielt ist der Eingriff, wenn die Rechtsverletzung "wegen" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt. Ob eine in dieser Weise spezifizierte Zielrichtung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden leiten.
30Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 -, DVBl. 1998, 1178.
31Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar vom Staat ausgehen oder durch Dritte erfolgen; derartige Handlungen Dritter sind als politische Verfolgung zu werten, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind, weil er etwa die Handlungen unterstützt, einvernehmlich duldet oder nicht bereit ist bzw. sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter einzusetzen. Der eingetretenen Verfolgung steht eine unmittelbar drohende Gefahr gleich.
32Derjenige, der von nur regionaler oder örtlich begrenzter Verfolgung
33- vgl. zum Begriff und zur Abgrenzung BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 135, 139 ff. und vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, DVBl. 1998, 274 ff. -
34betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes keine zumutbare Zuflucht finden kann (sog. inländische Fluchtalternative)
35- vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84 -, DVBl. 1990, 201; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, DVBl. 1990, 1064 ff. -
36und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des Bundesverwaltungsgerichts, Ordnungs-Nr.: 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71 mit Nachweisen, sowie Beschluss vom 25. Januar 1996 - 9 B 591.95 -.
38Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem Ursachenzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden gesetzlichen Leitbild des Asylgrundrechts gelten schließlich für die Beurteilung, ob ein Antragsteller den Schutz des Asylrechts einfordern kann, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Das gilt entsprechend in den Fällen einer landesweiten oder regionalen Gruppenverfolgung, die erst nach der Flucht eingesetzt hat.
39Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 und 9. September 1997, jeweils a. a. O.
40Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
41Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, a. a. O, S. 345 f.
42Der Asylsuchende hat bei alledem wegen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht die Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen zusammenhängenden, in sich stimmigen Sachverhalt betreffend sein persönliches Verfolgungsschicksal schildern, der nicht in wesentlicher Hinsicht in unauflösbarer Weise widersprüchlich ist und aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. In Bezug auf Vorgänge im Heimatland des Asylsuchenden ist für die Überzeugungsbildung des Gerichts zu fordern, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Soweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu führen.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180.
44Gemessen an diesen Maßstäben haben die Kläger zu 1. und 2. im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) glaubhaft gemacht, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung droht.
45Hinsichtlich des Klägers zu 1. ist davon auszugehen, dass er Syrien vorverfolgt verlassen hat, was zur Geltung des so genannten herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes führt.
46Die Kammer ist aufgrund des Eindruckes, den sie in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger zu 1. gewonnen hat, überzeugt, dass dieser in seiner Partei in Syrien eine sich von einfachen Parteimitgliedern abhebende Stellung innegehabt hat. Er hat die an ihn gestellten Fragen ruhig und sicher beantwortet. Neben der von ihm vorgelegten Zeitschrift Yekiti waren ihm auch die Zeitschriften Penus, Hevgirtin und Hiwar ein Begriff. Zudem sind die Angaben über den Parteienzusammenschluss im Jahre 1993 sowie die Angaben zum Führer der Yekiti in den Schreibweisen Omer und Omar sowie dessen Namensbezeichnung auch mit Ismail Ammo stimmig.
47Vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 27. November 2001 an VG München, Asylis, SYR22354002; Auswärtiges Amt (AA), Auskünfte vom 14. Mai 2002, Asylis, SYR22950001, sowie vom 18. September 2002, Asylis, SYR23358001, an das Bundesamt sowie die nicht eingeführte Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 7. Februar 1997, Asylis, SYR12152001.
48Vor diesem Hintergrund ist auch davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. die Tätigkeit von mehreren Gruppen der Yekiti in der von ihm beschriebenen Weise geleitet hat und ihm in dieser übergeordneten Funktion die Identitäten der Gruppenmitglieder bekannt waren, so dass er durch die Aufdeckung seiner Funktion durch festgenommene Mitglieder einer der Gruppen ins Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten ist.
49Ist der Kläger zu 1. demnach vorverfolgt ausgereist, kann seine erneute politische Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Wird der nach den Erkenntnisquellen regelmäßig bestehende "Anfangsverdacht" infolge der Asylantragstellung durch besondere Umstände verstärkt, ist bei Rückkehr nach Syrien eine Inhaftierung mit anschließender Verbringung in ein Verhörzentrum, in dem dann mit Folter und sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung zu rechnen ist, zu erwarten.
50Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A -; so auch: VGH Baden Württemberg, Urteil vom 6. September 2001 - A 2 S 2249/98 -; vgl. hierzu auch: Lagebericht des AA vom 7. Oktober 2002; ai, Auskunft vom 24. Juni 1998 an das VG Karlsruhe.
51Nach den vorstehenden Ausführungen liegen beim Kläger zu 1. glaubhaft gemachte Umstände vor, die ihn von anderen Rückkehrern abheben. Es kann deshalb nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien von erneuter Verfolgung betroffen wäre.
52Unabhängig davon hebt sich auch die als Fortsetzung seiner bereits im Herkunftsland betätigten Überzeugung gemäß § 28 Satz 1 AsylVfG beachtliche Tätigkeit für die Yekiti in Deutschland bereits von der vielfach vorgetragenen Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen ab, weil über den von ihm am 31. Januar 2003 gehaltenen Vortrag auch in einer örtlichen Tageszeitung unter Angabe des Namens des Klägers zu 1. inhaltlich berichtet worden ist. Hinsichtlich der Klägerin zu 2. geht die Kammer davon aus, dass ihr politische Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
53Mit Blick auf die Stellung des Klägers zu 1. ist beachtlich wahrscheinlich, dass sie Befragungen mit der Möglichkeit einer Festnahme ausgesetzt sein wird. Zwar ist nach wie vor davon auszugehen, dass eine systematische Sippenhaft in Syrien nicht praktiziert wird. Gewinnen aber die Sicherheitsdienste den Eindruck, dass Informationen zurückgehalten werden, sind Übergriffe gegen befragte Familienmitglieder nicht auszuschließen und Festnahmen möglich.
54Vgl. AA an VG Wiesbaden vom 24. November 2003.
55Sofern aber jemand ins Visier syrischer Behörden gerät, ist eine menschenrechtswidrige Behandlung wahrscheinlich. Misshandlungen sind im Polizeigewahrsam und im einfachen Ermittlungsalltag an der Tagesordnung. Psychische und physische Gewalt wird unter anderem eingesetzt zur Erzwingung der Nennung von Kontaktpersonen. Dabei sind die Bedingungen für Fälle mit politischem Bezug wesentlich härter als im Strafvollzug. Inhaftierungen können mehrere Jahre dauern, bevor es zu Gerichtsverhandlungen kommt. Zudem sind die Zustände in syrischen Gefängnissen als kritisch einzustufen.
56Vgl. AA an VG Sigmaringen, Auskunft vom 27. Oktober 2003.
57Die Kammer verkennt nicht, dass die Klägerin zu 2. in Syrien keinem Zugriff der Behörden ausgesetzt gewesen ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Stellung des Klägers zu 1. in der Partei es für die Sicherheitsbehörden nahe legt, dass dieser angesichts der bekannten Organisationsstruktur über Kontakte sowohl zur höheren Führungsebene und als auch zu den Mitgliedern weiterer von ihm geführter Gruppen verfügt hat. Hinzu kommt die öffentlichkeitswirksam gewordene Fortsetzung seiner politischen Betätigung in Deutschland."
58Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich durch Antragstellung dem Prozesskostenrisiko ausgesetzt haben.
59Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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