Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 1439/00.A

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffern 2. und 4. des an die Kläger zu 1. bis 7. gerichteten Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Juni 2000 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes in der Person der Kläger zu 1. und 2. vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Beklagten zu drei Vierteln, die Beklagte trägt die Kosten der Kläger zu 1. und 2.; ansonsten tragen die Beteiligten ihre Kosten in dem gerichtskostenfreien Verfahren selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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