Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 2134/01.A

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffern 2. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 00.00.0000 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes in der Person der Klägerin zu 1. vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Beklagten zu sieben Zehnteln, die Beklagte trägt die Hälfte der Kosten der Klägerin zu 1; ansonsten tragen die Beteiligten ihre Kosten in dem gerichtskostenfreien Verfahren selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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