Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 1269/99
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage von der Beklagten Kostenerstattung in Höhe von 68.531,44 EUR für Leistungen der Hilfe zur Erziehung, die der Rechtsvorgänger in der Zeit ab 1. Februar 1996 bis Oktober 1999 in Form der Vollzeitpflege und ab November 1999 bis Februar 2001 in Form der Heimerziehung für die damalige Jugendliche O. E. (heute N.) erbracht hat.
3O. E. wurde am 3. Februar 1983 als O. I. geboren. Die Ehe ihrer leiblichen Eltern, Herrn F. I. und Frau H. I., geb. H., wurde 1989 geschieden. O. lebte nach der Trennung zunächst kurz bei ihrem Vater, um dann in den Haushalt der Mutter zu wechseln. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens der Eltern wurde Ende 1988 der Mutter das alleinige Sorgerecht übertragen. Beide Elternteile gingen in der Folge Ehen mit anderen Partnern ein. Der leibliche Kindesvater nahm bei der Eheschließung den Namen seiner zweiten Ehefrau an; Frau C. brachte aus einer früheren Ehe ein Kind in die Familie mit ein, das Herr C. adoptierte; bis zum hier maßgeblichen Zeitraum waren aus dieser Ehe vier weitere Kinder hervorgegangen. Nachdem die leibliche Mutter von O. im Dezember 1989 Herrn N. E. geheiratet hatte, adoptierte dieser im November 1990 O., die seit dem (bis zur Eheschließung mit Herrn Mölders) auch seinen Familiennamen trug. Im Sommer 1992 trennte sich Frau E. von Herrn E.; O. wechselte auch während dieses Scheidungsverfahrens mehrfach den Aufenthaltsort. Mal lebte sie bei ihrer Mutter, mal bei den Großeltern I., mal beim Adoptivvater. Auf Wunsch von O. E. bestimmte das Familiengericht im Rahmen eines dem Scheidungsverfahren vorgelagerten Sorgerechtsverfahrens, dass das Personensorgerecht - unter Berücksichtigung des Wunsches des Kindes - vorläufig dem Adoptivvater zugesprochen wurde, der damals bis 1995 in F. lebte. Dort hielt sich O. bis Oktober 1993 auch tatsächlich überwiegend auf.
4Im Laufe des Jahres 1993 kam es häufiger vor, dass O. tageweise aus dem Haus des Adoptivvaters weglief und sich zu den Eheleuten C., die damals in I. lebten, begab. Nach seiner Rückkehr von der Arbeit fuhr Herr E. dann dort vor und forderte die Herausgabe des Kindes oder die Eheleute C. brachten O. zum Adoptivvater zurück. Eine gerichtliche Entscheidung hatte zwischenzeitlich auch klargestellt, dass das Kind in den Haushalt des Adoptivvaters zurückkehren musste. Nach dem die Entweichungen aus dem Haushalt des Adoptivvaters sich häuften, durfte sich O. E., die Ende Oktober 1993 erneut weggelaufen war und sich nach einer Nacht bei einer fremden Familie zu den früheren Großeltern I. begeben hatte, nach Rücksprache mit dem Jugendamt des Beklagten und im Einverständnis mit dem Adoptivvater dort vorläufig aufhalten.
5Am 8. und 23. November 1993 führte das Jugendamt der Beklagten im Rahmen des Hilfeplanverfahrens Erziehungskonferenzen durch, an denen O., der Adoptivvater, die Eheleute I. und die Eheleute C. teilnahmen. In diesen Gesprächen, bei denen der Adoptivvater eine Rückkehr der Tochter in den Haushalt wünschte, aber wegen der ständigen Entweichungen ratlos war, wurde zunächst vereinbart, dass O. für 2 Wochen bei Familie I. bleiben solle, Herr E. sie dort besuchen dürfe, O. aber keine Kontakte zu Frau C. haben sollte. In einer lokalen Werbezeitung erschien dann am mit Bild und Namensnennung ein emotionsgeladener Bericht über den "Kampf zweier Väter" um die Tochter, in dem der Wunsch des Kindes, bei ihrem biologischen Vater zu leben, auf der Strecke bleibe. Aus Verärgerung über diese Presseveröffentlichungen brach Herr E. die Gespräche ab, widerrief sein Einverständnis mit dem Verbleiben O.s bei Familie I. und kündigte ein gerichtliches Verfahren mit dem Ziel der Herausgabe des Kindes an, dass er mit der Antragsschrift vom 26. November 1993 auch tatsächlich einleitete; ferner beantragte Herr E. am 30. November 1993 beim Jugendamt der Beklagten wegen des ständigen Weglaufens von O. Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung. Daraufhin beantragte mit Schreiben vom 1 Dezember 1993 das Jugendamt der Stadt F. beim zuständigen Vormundschaftsgericht wegen der ständigen Entweichungen O.s Herrn E. das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Nach Durchführung eines Anhörungstermins erließ das Amtsgericht F. (Vormundschaftsgericht) unter dem 20. Dezember 1993 - 10 X 212/93 - einen Beschluss, in dem die Einholung eines psychologischen Gutachtens angeordnet wurde, um zu klären, ob und in welchem Umfang sich Schädigungen für das Kindeswohl dadurch ergeben, dass der Vater - Herr E. - seinen Herausgabeanspruch durchsetzt. Zugleich wurde vorläufig bestimmt, dass O. bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts im Haushalt ihrer früheren Großeltern - der Eheleute I. - verbleibe.
6In einem weiteren Schreiben vom 4. Januar 1994 an das Jugendamt der Beklagten teilte der zuständige Vormundschaftsrichter des Amtsgerichts F. mit, dass der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung bezüglich der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurzeit nicht erforderlich erscheine, da bis zum Abschluss des Verfahrens Herr E. mit dem Verbleib des Kindes bei Familie I. einverstanden sei. Das Jugendamt der Beklagten teilte Herrn E. mit Schreiben vom 24. Januar 1994 mit, dass die Entscheidung über den Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung wegen des schwebenden gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt sei.
7Nachdem dem Amtsgericht F. das psychologische Gutachten der Diplom- Psychologin und Psychotherapeutin Frau W. vorlag, in dem die Gutachterin nicht ohne Bedenken empfahl, O. nach den vielen Wechseln keine weitere zwangsweise Veränderung des Aufenthaltsortes (mehr) zu zu muten und im Haushalt der Eheleute C. zu belassen, führte es am 21. April 1994 - in dem Verfahren 10 X 212/93 - einen weiteren Anhörungstermin durch, in dem Herr E. seinen Antrag auf Herausgabe des Kindes zurücknahm, nachdem O. erklärt hatte, zukünftig nur noch bei Familie C. leben zu wollen. Diesem Wunsch des Kindes hielt das Jugendamt seine Bedenken entgegen, dass Familie C. mit ihren eigenen Kindern schon jetzt am Rande der Belastbarkeit stehe. Da O. vor allem Sicherheit und Beständigkeit benötige, scheine eine Übertragung des Personensorgerechts auf den Amtsvormund und ein Verbleib bei Familie I. sachgerechter. Eine anderweitige gerichtliche Entscheidung zum Aufenthalt O.s aufgrund der Erörterungen in diesem Termin erging nicht.
8Im Scheidungsurteil vom 30. Juni 1994 - 12 F 104/93 - wurde Herrn und Frau E. das Personensorgerecht entzogen und dem Jugendamt F. übertragen. Soweit ersichtlich enthielt die Entscheidung keine Regelung über den zukünftigen Aufenthaltsort O.s. Diese hielt sich nach den übereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten spätestens ab dem 1. Juli 1994 bis Oktober 1999 im Haushalt der Familie C. auf. Mit Beschluss vom 10. Januar 1995 - 10 VII 16357 - bestellte das Amtsgericht F. das Jugendamt des Oberkreisdirektors des Kreises I. zum Amtsvormund, da O. sich nun nicht mehr in F. sondern bei den Eheleuten C. in I. aufhielt. Der Lebensunterhalt O.s wurde spätestens ab November 1994 - wahrscheinlich aber schon seit Juli 1994 - durch Sozialhilfeleistungen der Klägerin sichergestellt.
9Herr E. suchte in der 2. Jahreshälfte 1994 um gerichtlichen Rechtschutz mit dem Ziel nach, die Adoption O.s aufzuheben, da sie wieder im Haushalt ihres leiblichen Vaters lebe, er keinen Umgang mit dem Kind habe und jetzt auch noch Unterhalt zahlen solle. Der biologische Vater, Herr C., war - nach ursprünglich gegenteiligen Bekundungen gegenüber dem Jugendamt der Beklagten - mit der Aufhebung der Adoption nicht einverstanden; er sei zwar bereit, das Kind weiterhin in seinen Haushalt aufzunehmen. Da die weitere Entwicklung aber ungewiss sei, sei er nicht bereit, die volle Verantwortung für O. zu übernehmen. Mit Beschluss vom 20. Juli 1995 - 10 XVI 18/94 - lehnte das Amtsgericht F. die Aufhebung der Adoption ab. Zur Begründung führte das Gericht insbesondere an, eine solche Entscheidung entspreche nicht dem Kindeswohl, da kein leiblicher Elternteil bereit sei, die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen.
10Ausweislich eines Vermerks vom 30. November 1994 beantragten die Eheleute C. Ende November wirtschaftliche Jugendhilfe. Dies wurde vom Jugendamt abgelehnt, da nach den eigenen Angaben der Eheleute erzieherische Problem mit O. nicht beständen.
11Nach einem weiteren Aktenvermerk des Jugendamtes des Kreises I. vom 23. Mai 1996 beantragte der Amtsvormund beim Oberkreisdirektor des Kreises I. im Einvernehmen mit den Eheleuten C. im Januar 1996 formlos und mit Antrag vom 2. April 1996 formulargemäß die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für O. E. für die Zeit der Unterbringung bei der Familie C.. Zwar sei Herr C. der leibliche Vater des Kindes, aber durch die Adoption durch Herrn E. seien alle verwandtschaftlichen Verbindungen erloschen, so dass kein Fall der Verwandtenpflege vorliege. Der Oberkreisdirektor des Kreises I. entsprach diesem Begehren am 23. Mai 1996 rückwirkend ab dem 1. Februar 1996.
12Mit Schreiben vom 15.11.1996 beantragte der Oberkreisdirektor des Kreises I. beim Beklagten erstmals die Erstattung der von ihm vorfinanzierten Jugendhilfemaßnahme. Für die Zeit vom 1. Februar 1996 bis 30. Juni 1996 stützte er dieses Begehren auf § 89 e Abs. 1 SGB VIII. Vor Hilfebeginn habe das Kind länger als sechs Monate bei keinem Elternteil gelebt, so dass er nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII für die Hilfegewährung zunächst zuständig gewesen sei. Er sei aber berechtigt, sich in Bezug auf den Aufenthalt bei der Familie C. auf den Schutz des Einrichtungsortes des § 89e SGB VIII zu berufen. Vor dem Beginn der Leistung habe das Kind im Haushalt der Familie I. (gemeint ist ausweislich der angegebenen Adresse offensichtlich der Adoptivvater Herr E.) gelebt, der im Zuständigkeitsbereich der Beklagten liege. Für die Zeit ab dem 1. Juli 1996 ergebe sich seine Zuständigkeit aus § 86 Abs. 6 SGB VIII, da O. ab diesem Zeitpunkt über zwei Jahre bei der Familie C. lebe und ihr Verbleib dort auf Dauer gesichert sei. Der Schutz des Einrichtungsortes gelte auch hier.
13Die Beklagte widersprach dem Kostenerstattungsbegehren. Der Oberkreisdirektor des Kreises I. hätte in Sachen O. E. keine Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege in der Familie des biologischen Vaters leisten dürfen. Diese setze nämlich voraus, dass die Erziehung in einer "anderen Familie" als der Herkunftsfamilie erfolge. Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben. O. E. wachse seit Juli 1994 im Haushalt ihres leiblichen Vaters auf. Seine Rechtsauffassung werde im Übrigen vom Landesjugendamt im Gutachten vom 16. Dezember 1997 geteilt.
14Am 11. Juni 1999 hat der Oberkreisdirektor des Kreises I. Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Aufgrund der 19. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung Großer kreisangehöriger Städte und Mittlerer kreisangehöriger Städte zu Trägern öffentlicher Jugendhilfe vom 5. November 2002, GVNW S. 565, ist die Stadt I. zum 1. Januar 2003 örtlicher Jugendhilfeträger geworden und führt als Rechtsnachfolgerin des Oberkreisdirektors des Kreises I. die vorliegende Klage fort. Sie hält daran fest, dass die Beklagte kostenerstattungspflichtig sei. Die Hilfegewährung sei rechtmäßig gewesen. Durch die Adoption des Kindes durch Herrn E. seien alle verwandtschaftlichen Beziehungen zu Herrn C. und auch zu dessen Eltern, der Familie I., erloschen. Damit sei die Familie C. eine andere Familie im Sinne des § 33 SGB VIII und habe deshalb dort Hilfe zur Erziehung gewährt werden können. Als örtlich zuständiger Jugendhilfeträger genieße sie den Schutz des § 89 e SGB VIII. Denn O. sei unter Vermittlung des Jugendamtes der Beklagten bei den Familien C. und I. - und somit in ihrem Zuständigkeitsbereich - untergebracht worden. Somit lägen auch unter Berücksichtigung der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor.
15Die Klägerin beantragt,
16die Beklagte zu verurteilen, im Jugendhilfefall O. E. Leistungen in Höhe von 68.531,44 EUR zu erstatten
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass die Hilfegewährung von vorneherein rechtswidrig war. Es habe keine Hilfe zur Erziehung im Form der Vollzeitpflege im Haushalt des leiblichen Vaters gewährt werden dürfen. Darüber hinaus sei vor Aufnahme der Hilfegewährung nicht das vom Gesetz vorgeschriebene Hilfeplanverfahren durchgeführt worden, um in einem ersten Schritt die bei O. E. bestehenden Defizite zu ermitteln und danach die mit der Hilfe zur Erziehung zu erreichenden Ziele festzulegen. Ihr Jugendamt habe auch nicht die Unterbringung bei den Familien I. und C. veranlasst. Der Wechsel des Aufenthalts vom Haushalt des Adoptivvaters in den Haushalt der Familien I. und C. sei stets allein von O. und den Familien I. und C. allein - ohne irgendeine Unterstützung des Jugendamtes - vorgenommen und allenfalls nachträglich vom Jugendamt zur Kenntnis genommen worden. Ihr Jugendamt habe im November 1993 lediglich als Moderator versucht, zu einer einvernehmlichen Lösung für Herrn E., O. sowie die Familien I. und C. beizutragen. Ab Dezember 1993 habe zunächst das Amtsgericht über den weiteren Aufenthaltsort O.s bei Familie I. bestimmt. Aufgrund des vom Amtsgericht F. eingeholten psychologischen Gutachtens, das davon ausging, dass O. entgegen der gerichtlichen Vorgabe schon tatsächlich bei der Familie C. lebt, sollte an den von den Familien C. und I. geschaffenen faktischen Verhältnissen nichts mehr geändert werden. Deshalb habe ihr Jugendamt als Amtsvormund keine Veranlassung gehabt, weiter etwas zu unternehmen. Im Übrigen sei ab Juli 1994 Sozialhilfe für O. nicht von der Beklagten sondern der Klägerin geleistet worden.
20Das Gericht hat durch Vernehmung der Zeugen Herrn E., Herrn I., Herrn K., Herrn N., Frau N., Frau I., Frau C. und Herrn C. Beweis darüber erhoben, ob die Unterbringung von O. E. im Haushalt der Familien I. und C. in den Jahren 1993 und 1994 durch das Jugendamt des Kreises I. oder das der Beklagten veranlasst war. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2004 Bezug genommen.
21Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet.
24Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der in der Zeit vom 1.Februar 1996 bis zum 28. Februar 2001 entstandenen Kosten bezüglich der Hilfe zur Erziehung für O. E..
25Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt dies nicht bereits daraus, weil die Hilfegewährung nach den §§ 27, 33 SGB VIII wegen der biologischen Vaterschaft des Herrn C. rechtswidrig gewesen wäre. Mit der Adoption O.s durch Herrn E., den damaligen Ehemann der Mutter erlosch das Verwandtschaftsverhältnis zu Herrn Bree und dessen Verwandten. Herr C. blieb zwar biologisch der Erzeuger des Kindes, er war aber kein "Vater" oder "Elternteil" im Sinne der Vorschriften des SGB VIII mehr. Diese Stellung als Vater und Elternteil hätte nur durch eine Aufhebung der Adoption O.s durch Herrn E. wieder hergestellt werden können, was aber hier mit Beschluss vom 20. Juli 1995 - 10 XVI 18/94 - vom Amtsgericht F. rechtskräftig abgelehnt worden war. In dieser Situation waren die Familien I. und C. für den zuständigen Jugendhilfeträger "eine andere Familie" im Sinne des § 33 SGB VIII und deshalb konnte tatsächlich O. dort als Pflegekind untergebracht werden. Soweit das Landesjugendamt in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 1997 die gegenteilige Auffassung vertritt, vermag sich das erkennende Gericht diesen Erwägungen nicht anzuschließen, da sie insoweit auf einer Verkennung der Rechtswirkungen einer Adoption beruhen.
26Dem geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten der Jugendhilfe steht ferner nicht entgegen, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin vor Aufnahme der Hilfebewilligung kein förmliches Hilfeplanverfahren nach § 36 Abs. 2 SGB VIII durchgeführt hat. Vorab sei darauf hingewiesen, dass selbst bei Richtigkeit dieses Einwandes nur ein Teil der Kostenübernahme (Februar 1996 bis Juli 1997) rechtswidrig gewesen wäre. Denn das Hilfeplanverfahren wurde ab August 1997 regelmäßig im Jahresturnus durchgeführt.
27Aber auch im Übrigen geht dieser Einwand hier fehl. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
28Urteil vom 24. Juni 199 - 5 C 24/98 - NvwZ 2000, 325 ff (328),
29hat das Fehlen eines schriftlich fixierten Hilfeplans nicht zur Folge, dass der zur Kostenerstattung aufgeforderte Jugendhilfeträger allein deshalb mangels Feststellbarkeit der Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe die Erstattung verweigern dürfe. Gegen die Annahme, die Erstellung eines Hilfeplanes sei eine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Jugendhilfe, spreche bereits der Wortlaut der Bestimmung, wonach die Fachkräfte zusammen mit den Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen "sollen". Sei der Hilfeplan somit nicht unverzichtbare Voraussetzung der Gewährung von Jugendhilfe, so sei für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit als entscheidend anzusehen, ob die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe auch ohne eine schriftliche Fixierung in einem Hilfeplan festgestellt werden könne. Dabei sei zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrer Fachkräfte handele, welcher nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebe, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalte, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein müsse; die verwaltungsgerichtliche Überprüfung habe sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden seien, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen seien und die Leistungsaddressaten in umfassender Weise beteiligt worden seien.
30Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe könnte die Aufnahme der Hilfe ab Februar 1996 erstaunen, da ein entsprechendes Begehren der Eheleute C. im November 1994 zunächst mangels erzieherischen Bedarfs abgelehnt und seitdem keine Verschlechterung der Lebenssituation von O. vorgetragen worden war. Auch der nach Beantragung der Hilfe im Januar 1996 erstellte Bericht der Sozialarbeiterin Frau Giesen vom 2. April 1996 zur Familiensituation im Haushalt der Eheleute C. beschreibt eher eine Stabilisierung der persönlichen Beziehungen zu den Pflegeeltern und Verbesserung der schulischen Situation O.s, so dass man Zweifel an einer Hilfegewährung haben könnte. Indes ergibt sich aus den in den Folgejahren erstellten Hilfeplänen, dass Hilfe in Form der Vollzeitpflege notwendig war, weil O. wegen ihrer schwierigen Lebensgeschichte, die von zahlreichen Beziehungsabbrüchen und vielfachen Trennungen der Erziehungsberechtigten geprägt war, zur Festigung der Persönlichskeitsentwicklung und Überwindung schulischer Probleme eines Leben in festen Familienstrukturen bedurfte. Dieser Befund war auch nicht 1997 erstmals festzustellen, sondern war schon das Ergebnis des vom Amtsgericht F. eingeholten psychologischen Gutachtens der Dipl.-Psych. von Frau W.. Deshalb lässt sich retrospektiv sagen, dass dieser erzieherische Bedarf auch schon bei der Aufnahme der Hilfe im Februar 1996 bestand. Aufgrund der Gespräche, an denen die im Hilfeplanverfahren insoweit einzubeziehenden Personen (Gespräch mit dem Jugendamt, der Sozialarbeiterin H., den Eheleute C., O. ) beteiligt waren, ist auch die Einschätzung des Jugendamtes des Kreises I., die Gewährung der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei der Familie C. sei die angemessene Hilfeform, im oben skizzierten Rahmen der nachträglichen gerichtlichen Rechtskontrolle nicht zu beanstanden.
31Die Klage war aber abzuweisen, weil die Klägerin ihr Kostenerstattungsbegehren für die Zeit vom 1. Februar 1996 bis zum 30. Juni 1996 nicht auf § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stützen kann.
32Nach dieser Vorschrift hat ein örtlicher Jugendhilfeträger, dessen Zuständigkeit sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteiles oder des Kindes oder Jugendlichen richtet, der in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die u.a. der Erziehung dient, einen Kostenerstattungsanspruch gegen den örtlichen Träger der Jugendhilfe, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
33Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind zunächst insoweit erfüllt, als die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des zunächst tätig gewordenen Oberkreisdirektors des Kreises I. zwar nicht an ein Zusammenleben des Kindes mit den Eltern - das sind hier Herr E. und die leibliche Mutter O. - in den letzten sechs Monaten vor Hilfebeginn (1. Februar 1996 - also in den Monaten August 1995 bis Januar 1996) anknüpfen (vgl. § 86 Abs. 1 und 2 SGB VIII) konnte. Denn das Zusammenleben mit der Mutter endete 1992 und mit Herrn E. nach Aktenlage und den Bekundungen der Zeugen im Oktober 1993. Die Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit musste deshalb nach § 86 Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII an den gewöhnlichen Aufenthalt O.s im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I in den letzten sechs Monaten vor Hilfebeginn anknüpfen. Danach wäre im maßgeblichen Zeitraum als gewöhnlicher Aufenthaltsort O.s der Haushalt der Eheleute C. in Hückelhoven - also im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Klägerin - zu bestimmen gewesen, wenn dieser sich nicht auf den Schutz eines Einrichtungsortes berufen kann.
34Zwar erfasst § 89 e Abs. 1 nach der Rechtsprechung auch eine Kette von Einrichtungsaufenthalten, so dass kostenerstattungsrechtlich maßgeblich allein der gewöhnliche Aufenthalt vor der Aufnahme in die erste Einrichtung, andere Familie oder sonstige Wohnform ist. Wäre der Aufenthalt bei den Familien I. und C. als Verbleib in geschützten Einrichtungen im Sinne dieser Vorschriften zu würdigen, könnte es somit tatsächlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor Oktober 1993 - also im Haushalt des Adoptivvaters, Herrn E., in F. - ankommen. Dies ist indes nicht der Fall. Das Zusammenleben mit den Familie I. (Oktober 1993 bis möglicherweise Juni 1994) und C. (spätestens ab 1. Juli 1994) erfüllt nach der bereits zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung nicht den Begriff der "anderen Familie" im Sinne des § 89 e Abs.1 SGB VIII,
35Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 17. Juli 2003 -12 A 183/00 -; Urteil vom 7. November 2003 - 12 A 1622/01 -,
36Wie oben dargelegt, handelt es sich nach der Adoption durch Herrn E. bei den Familien I. und C. um von der Herkunftsfamilie O.s unterschiedene Lebensgemeinschaften. Dabei gehören Großeltern schon per se nicht zur Herkunftsfamilie im Sinne dieser Vorschrift, aus der das Kind oder der Jugendliche ursprünglich entstammt, sondern sie sind - in der Regel - lediglich Verwandte der Herkunftsfamilie. Abweichend von der Regel sind hier durch die Adoption O.s auch die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den früheren Großeltern - der Familie I. - beendet worden (vgl. § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Gleiche gilt trotz der biologischen Vaterschaft von Herrn C. - wie bereits ausgeführt - auch für die Familie C., die nicht als Herkunftsfamilie angesehen werden kann. Denn durch die Adoption waren alle verwandtschaftlichen Beziehungen zu Herrn C. und damit seine Stellung als Elternteil erloschen.
37Nach der oben angeführten Rechtsprechung setzt § 89 e Abs. 1 SGBVIII für eine Kostenerstattungspflicht nach Aufenthaltsnahme in der Pflegefamilie voraus, dass der Aufenthalt in einer "anderen Familie" unter Mitwirkung eines Trägers der Jugendhilfe erfolgt ist. Die Mitwirkung des Jugendhilfeträgers bei der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in einer "anderen Familie" im Sinne von § 89 e Abs. 1 SGB VIII erfordert, dass der Träger der Jugendhilfe zur Befriedigung eines gegenwärtigen jugendhilferechtlichen Bedarfs tätig wird und eine der im Zweiten Kapitel SGB VIII aufgeführten Leistungen der Jugendhilfe gewährt. Maßstab für die Beurteilung des jeweiligen Mitwirkungsakts ist folglich, ob die Beteiligungshandlung öffentlich-rechtlich zur Erfüllung der in § 2 Abs. 2 SGB VIII erfassten Aufgaben vorgenommen wird. Erst eine solche Mitwirkung rechtfertigt es, den Schutz nach § 89 e SGB VIII eingreifen zu lassen.
38Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt sich eine solche Mitwirkungshandlung des Jugendamtes des Beklagten bei der Aufnahme O.s in die Familie C. im Juli 1994 - auf die es maßgeblich hier ankommt - und auch in die Familie I. im Oktober 1993 nicht feststellen. Denn zu keinem denkbaren Zeitpunkt (Oktober 1993, 1. Juli 1994, 1. Februar 1996) hat das Jugendamt des Beklagten im Rahmen einer jugendhilferechtlichen Maßnahme bei der Unterbringung O.s in den Familien I. oder C. mitgewirkt.
39Denn O. hat sich diese Familien allein ausgesucht und sich bei ihren zahlreichen Entweichungen aus dem Haushalt des Adoptivvaters dort ohne jugendhilferechtliche Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII eingerichtet.
40Die Klägerin kann ihre gegenteilige Auffassung nicht aus dem Ablauf der Streitigkeiten von Oktober 1993 bis zum endgültigen Überwechseln O.s in den Haushalt der Familie C. zum 1. Juli 1994 herleiten.
41Dies ergibt sich zum einen aus dem Akteninhalt, wie er sich dem Gericht darstellt.
42Nachdem sich die Entweichungen aus dem Haushalt des Adoptivvaters sich im Herbst 1993 gehäuft hatten, lief O. E. Ende Oktober 1993 erneut weg, übernachtete zunächst bei einer fremden Familie, um sich am nächsten Tag nach der Schule zur Familie I., den früheren Großeltern, zu begeben. Nachdem die Eheleute I. den Aufenthaltsort dem Jugendamt der Beklagten unverzüglich angezeigt hatten, durfte sich O. im Einverständnis mit dem Adoptivvater zunächst im Haushalt der früheren Großeltern aufhalten.
43Auch die in der Folge vom Jugendamt der Beklagten veranlassten Bemühungen, eine tragfähige zukunftsorientierte Lösung für O.s zukünftigen Aufenthaltsort zu finden, lassen sich nicht als eine jugendhilferechtliche Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII qualifizieren. Zwar versuchte das Jugendamt der Beklagten am 8. und 23. November 1993 im Rahmen von Erziehungskonferenzen, an denen O., der Adoptivvater, die Eheleute I. und die Eheleute C. teilnahmen, die Beteiligten zur Erarbeitung einer gemeinsamen Lösung zu bewegen. In diesen Gesprächen, bei denen der Adoptivvater eine Rückkehr der Tochter in den Haushalt wünschte, aber wegen der ständigen Entweichungen ratlos war, bestimmte also nicht das Jugendamt sondern trafen die Beteiligten die Vereinbarung, dass O. zunächst für 2 Wochen bei Familie I. bleiben solle, Herr E. sie dort besuchen könne, O. aber keine Kontakte zu Frau C. haben sollte. Diese Bemühungen scheiterten nachdem in einer lokalen Werbezeitung bei voller Namensnennung ein emotionsgeladener Bericht über den "Kampf zweier Väter" um die Tochter erschienen war. Aus Verärgerung über diese Presseveröffentlichungen brach Herr E. die Gespräche ab, widerrief sein Einverständnis mit dem Verbleiben O.s bei Familie I. und leitete beim Amtsgericht F. ein gerichtliches Verfahren mit dem Ziel der Herausgabe des Kindes ein. Darüber hinaus beantragte er am 30. November 1993 als Personensorgeberechtigter beim Jugendamt der Beklagten wegen des ständigen Weglaufens O.s Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung. Der weitere Verbleib O. lag ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Händen des Jugendamtes, sondern des Amtsgerichts F.. Nach Durchführung eines Anhörungstermins erließ das Amtsgericht F. (Vormundschaftsgericht) in dem von Herrn E. angestrengten Verfahren unter dem 20. Dezember 1993 - 10 X 212/93 - den Beschluss, ein psychologisches Gutachtens einzuholen, um zu klären, ob und in welchem Umfang sich Schädigungen für das Kindeswohl dadurch ergeben, dass der (Adoptiv-)Vater seinen Herausgabeanspruch durchsetzt. Zugleich wurde vorläufig bestimmt, dass O. bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts im Haushalt ihrer früheren Großeltern - der Eheleute I. - verbleibt.
44Auch aus dem Umstand, dass das Jugendamt der Beklagten mit Schreiben vom 1 Dezember 1993 beim zuständigen Vormundschaftsgericht wegen der ständigen Entweichungen O.s beantragte, Herrn E. das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und dem Jugendamt zu übertragen, lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Denn das Amtsgericht hat über diesen Antrag - soweit ersichtlich - sachlich nicht entschieden, da Herr E. weiter damit einverstanden war, dass die von O. und den Eheleuten I. geschaffenen Verhältnisse während der Gutachtenerstellung bis zur gerichtlichen Entscheidung aufrecht erhalten werden. Dies ergibt sich aus dem in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthaltenen Schreiben des zuständigen Richters des Amtsgerichts F. vom 4. Januar 1994. Nachdem dem Amtsgericht F. das psychologische Gutachten der Frau W. vorlag, in dem die Gutachterin nicht ohne Bedenken empfahl, O. nach den vielen Wechseln keine weitere zwangsweise Veränderung zu zumuten und im Haushalt der Eheleute C. zu belassen, bestand keine Notwendigkeit für ein Eingreifen des Jugendamtes. Denn Herr E. nahm am 21. April 1994 in einem weiteren Anhörungstermin seinen Ende November 1993 angebrachten Antrag auf Herausgabe des Kindes zurück, nicht zuletzt nachdem O. erklärt hatte, zukünftig nur noch bei Familie C. leben zu wollen. Erst im Scheidungsurteil vom 30. Juni 1994 - 12 F 104/93 - hat das Gericht faktisch dem im Dezember 1993 angebrachten Begehren des Jugendamtes der Beklagten entsprechend Rechnung getragen, den Eltern (der leiblichen Mutter und Herrn E.) das Sorgerecht entzogen und dem Jugendamt des Beklagten übertragen. Zu diesem Zeitpunkt gab es bezüglich des Aufenthaltsortes von O. nichts mehr zu regeln. Denn Familie C. und O. hatten dies ohne jegliche amtliche Hilfe längst selbst geregelt. Dies bestätigt auch das weitere Procedere. Mit Beschluss vom 10. Januar 1995 - 10 VII 16357 - bestellte das Amtsgericht F. das Jugendamt des Oberkreisdirektors des Kreises I. zum Amtsvormund, da O. sich nun nicht mehr in F. sondern bei den Eheleuten C. in Hückelhoven aufhielt.
45Schließlich hat das Jugendamt der Beklagten auch nicht durch andere jugendhilferechtliche Maßnahmen über den Verbleib O.s bei den Familien I. und w. C. entschieden. Insbesondere ist dies nicht im Rahmen des von Herrn E. gestellten Antrages auf Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung geschehen. Dieses Verwaltungsverfahren endete ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge mit dem Schreiben vom 24. Januar 1994, in dem das Jugendamt mitteilt, dass die Entscheidung über den Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung wegen des schwebenden gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt ist.
46Auch aus den Zeugenaussagen ergibt sich kein Sachverhalt, der die Richtigkeit des Akteninhalts in Zweifel zieht. Eine relativ detaillierte Erinnerung an die Umstände des Wechsels im Herbst 1993 und im Sommer 1994 hatte vor allem der im allgemeinen Sozialdienst des Jugendamtes der Beklagten stehende Sozialarbeiter N.. Auch er hatte im Oktober 1993 erst nachträglich vom Wechsel O.s in den Haushalt I. erfahren. Der Zeuge hatte nach seinen glaubhaften Bekundungen O. im Oktober 1993 nach der Übernachtung bei der fremden Familie abgeholt und zur Schule gebracht. Er hat - wie auch der Amtsvormund K. bei seiner gerichtlichen Vernehmung - bekundet, dass das Jugendamt zwar Kenntnis von der Übernachtung bei einer fremden Familie hatte, dies aber nicht als einen Fall der Inobhutnahme behandelte. Der Zeuge N. hatte mit O. vereinbart, dass sie nach der Schule in den Haushalt Herrn E.s zurückkehrte; dies hat sie aber nicht getan. Nach seinen Aufzeichnungen hat sie zunächst ein paar Tage bei Familie C. gelebt und ist erst dann zu den Eheleuten I. gegangen. In den folgenden Gesprächen im November 1993 ist es aus Sicht des Jugendamtes darum gegangen, durch vermittelnde Gespräche einen Ausgleich zwischen den involvierten Personen zu schaffen. Zunächst war Herr E. einverstanden gewesen, dass O. für eine bestimmte Zeit bei Familie I. bleibt. Die weitere Gesprächsbereitschaft - gerade auch von Herrn E. - ist dann aufgrund des Zeitungsberichtes entfallen. Der Zeuge wusste auch glaubhaft darzutun, dass es sich bei den Protokollen der Erziehungskonferenz noch nicht um das eigentliche Hilfeplangespräch gehandelt habe, sondern sie nur den Inhalt der Ende 1993 mit den verschiedenen am Erziehungsprozess interessierten Personen geführten Gespräche wieder geben sollten. Er widersprach überzeugend dem Vorhalt, dass diese Gespräche im Rahmen einer Maßnahme der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei Familie I. geführt worden sind. Es hat für das Jugendamt des Beklagten keinerlei Veranlassung gegeben, darüber auch nur nachzudenken. Denn der Personensorgeberechtigte, Herr E., hatte keinen entsprechenden Antrag gestellt. Auch für eine Umdeutung eines vorliegenden Antrags war kein Raum, denn Herr E. hatte ausdrücklich einen Antrag auf Heimerziehung gestellt hatte. Auch das Vormundschaftsgericht hatte keinen entsprechenden Auftrag erteilt. Zum Wechsel in den Hauhalt C. wusste der Zeuge Müller hingegen nur noch, dass es ein entsprechendes psychologisches Gutachten gab. Dessen Umsetzung oder deren Überwachung oblag nicht mehr ihm, sondern dem Amtsvormund. Der Zeuge K., der im Jugendamt des Beklagten als Amtsvormund tätig ist, war erst nach der Sorgerechtsentziehung der früheren Eheleute E. im Scheidungsurteil des Amtsgerichts F. vom 30. Juni 1994 - 12 F 104/93 - in seinem dienstlichen Aufgabenbereich mit dem Fall O. E. befasst worden. Zu diesem Zeitpunkt war der Wechsel O. in die Familien I. und C. schon vollzogen und von ihm nur noch zu ermitteln, ob es dem Kind dort gut geht. Für eine dem psychologischen Gutachten entsprechende jugendhilferechtliche Maßnahme bestand keine Veranlassung. Soweit er vorher vom Fall O. E. erfahren hatte, waren ihm von "Machenschaften" dieser Familien erinnerlich, weil es für Außenstehende nicht überschaubar war, wo das Kind - unabhängig von gerichtlichen Vorgaben oder anderen Vereinbarungen - sich tatsächlich aufhielt: bei Familie I. oder bei Familie w. C.. Herr E. vom Jugendamt des Kreises I., der in der fraglichen Zeit als Bezirkssozialarbeiter in I. mit dem Fall O. E. befasst war, hielt auch nach intensiver Nachfrage des Gerichts daran fest, dass seine Dienstelle an dem Wechsel O.s in die Familien I. und C. nicht mitgewirkt hat.
47Auch die Zeugin I. hat bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung bekundet, dass die Aufnahme O.s bei und bei ihrem Sohn ohne Einschreiten des Jugendamtes erfolgte. Nach ihren Angaben hat sie im Oktober 1993 ihre frühere Enkeltochter in L. bei fremden Leuten, bei denen sie übernachtet hatte, abgeholt, und einfach nur gehofft, dass sie bei ihr bleiben könne. Erst im Nachhinein habe sie versucht, die Dinge mit den Behörden zu regeln. Wann O. genau in den Haushalt C. wechselte, konnte die Zeugin nicht mehr mit hinreichender Sicherheit sagen. Es war nach ihrer Auffassung allerdings erst nachdem alles geregelt war. Das wäre nach Abschluss der gerichtlichen (Scheidungs-)Verfahren gewesen. Der Zeugen I. konnte zum Beweisthema nichts sagen, da er erst Jahre später mit dem Fall O. E. dienstlich befasst wurde. Die Zeugen Herr und Frau C. sowie O. N. hatten an die konkreten Umstände des Wechsels O.s im Oktober 1993 bzw. Juli 1994 in die Haushalte I. und C. keine konkrete Erinnerung mehr und auch die Erinnerungen zu den Kontakten mit dem Jugendamt blieben - auf Grund des Zeitablaufs verständlich - pauschal.
48Es bleibt somit dabei, dass die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 89 e SGB VIII nicht dargetan hat.
49Für die Zeit ab dem 1. Juli 1996 bis Oktober 1999 ergibt sich nichts Abweichendes. Zwar ist dann § 89 a SGB VIII i.V.m. § 89 e SGB VIII Anspruchsgrundlage für das Erstattungsbegehren. Nach der erstgenannten Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder zuständig gewesen wäre. Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher bei einer Pflegeperson und ist sein Aufenthalt bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so wird nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII der Jugendhilfeträger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet nach § 86 Abs. 6 Satz 3 SGB VIII die Zuständigkeit nach Satz 1 dieser Vorschrift. § 86 Abs. 6 SGB VIII stellt eine Sonderregelung für die Dauerpflege nach § 33 SGB VIII dar und durchbricht den Grundsatz des geltenden Jugendhilferechts, wonach ein Ortswechsel des Kindes und Jugendlichen, der durch die Leistung bedingt ist, nicht zu einem Zuständigkeitswechsel des Jugendhilfeträgers führt.
50Zwar sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 89 a Abs. 1 i.V.m. § 86 Abs. 6 SGB VIII hier erfüllt. Die Zuständigkeit der Klägerin zur Erbringung von Leistungen der Jugendhilfe nach § 86 Abs. 6 SGB VIII ist zum hier maßgeblichen Zeitpunkt - ab dem 1. Juli 1996 - zu bejahen, da O. E. seit dem 1. Juli 1994 - und somit am 1. Juli 1996 länger als zwei Jahre - in der Pflegestelle bei Familie C. untergebracht war, und ihr Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten war.
51Allerdings könnte die Klägerin den Beklagten - wie oben bereits ausgeführt - nur dann auf Kostenerstattung in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen des § 89 e Abs. 1 SGB VIII gegeben wären, was - wie oben dargetan - hier nicht der Fall.
52Schließlich kann die Klägerin auch bezüglich der Zeit vom November 1999 bis zum Februar 2001, in diesem Zeitraum gewährte der Oberkreisdirektor des Kreises I. Hilfe zur Erziehung für O. E. in Form der Heimerziehung, keine Kostenerstattung verlangen. Denn auch hier kommt als Anspruchsgrundlage wieder nur § 89 e SGB VIII in Betracht, dessen Voraussetzungen - wie oben ausführlich dargelegt - nicht gegeben sind.
53Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Abs. 2 VwGO. Zwar ist durch Art. 1 Nr. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess - RmBereinVpG - vom 20. Dezember 2001, BGBl. I., S. 3987, in § 188 Satz 2 VwGO der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und ein Halbsatz hinzugefügt worden, wonach die Gerichtskostenfreiheit nicht für Erstattungs- verfahren zwischen Sozialleistungsträgern gilt. Nach der Neufassung des § 194 Abs. 5 VwGO, die dieser durch Art. 1 Nr. 28 RmBereinVpG erfahren hat, gilt diese Neuregelung aber nur für die Erstattungsverfahren, die ab dem 1. Januar 2002 bei Gericht anhängig werden.
54Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.