Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 2240/02.A
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Satzes 1 der Ziffer 2 und der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Oktober 2002 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes in der Person des Klägers hinsichtlich der Republik Indien vorliegen. Ziffer 4 des Bescheides wird aufgehoben, soweit darin die Abschiebung des Klägers nach Indien angedroht wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Volkszugehörigkeit. Er stammt aus U. in der Nähe der pakistanischen Hauptstadt Islamabad, studierte Urdu und Literatur an der Universität M. und arbeitete danach als Journalist bei der pakistanischen Zeitung E. K. M. . Ab dem Jahre 1988 lehrte er an der Universität M. . Daneben war er schriftstellerisch tätig. Seine Arbeiten sind in fast jeder literarischen Zeitschrift Indiens und Pakistans erschienen. Seine Gedichtsammlung "N. " ("I. ") wurde im Jahre 1996 in Pakistan und im Jahre 1998 in Indien publiziert.
3Etwa Ende März / Anfang April 2000 flüchtete der Kläger von Pakistan nach Indien, um einer drohenden Festnahme zu entgehen. Er war nach dem Militärputsch vom Oktober 1999 mit den neuen Machthabern unter General Pervez Musharraf in Konflikt geraten, weil er sich geweigert hatte, den früheren pakistanischen Premierminister Nawaz Sharif wahrheitswidrig zu belasten. Zu dieser Zuspitzung war es vor dem Hintergrund folgender Ereignisse gekommen:
4Im Vorfeld eines Treffens des damaligen pakistanischen Premierminister Nawaz Sharif mit dem indischen Premierminister Atal Behari Vajpayee Anfang des Jahres 1999 anlässlich der Eröffnung einer Buslinie zwischen Neu Delhi und Lahore hatte der Kläger -mit einem von ihm verfassten Vorwort- das Buch "K. O. I. E. " ("X. ") des indischen Premierminister Vajpayee in der (pakistanischen) Urdu-Sprache in Pakistan veröffentlicht. Die Veröffentlichung des Buches hatte großen Anklang in der nationalen und internationalen Presse gefunden, da zum ersten Mal ein Buch eines indischen Premierministers in Pakistan veröffentlicht worden war. Außerdem hatte der Kläger auf Bitte der früheren pakistanischen Regierung unter Nawaz Sharif am 22. Februar 1999 dem indischen Premierminister Atal Behari Vajpayee in Anwesenheit des pakistanischen Premierministers im Namen der pakistanischen Dichter ein Buchexemplar überreicht. Diese Aktionen blieben folgenlos, solange Nawaz Sharif regierte. Nach dem Militärputsch im Oktober 1999 fingen die neuen Machthaber jedoch an, diskreditierendes Material gegen Nawaz Sharif zu sammeln. In diesem Zusammenhang wurde der Kläger von den neuen Machthabern gefragt, ob der Nawaz Sharif ihm eine direkte Anweisung zur Veröffentlichung des Buches gegeben habe. Dies verneinte er wahrheitsgemäß. Schließlich wurde er aufgefordert, einfach zu behaupten, die Veröffentlichung des Buches sei auf Anweisung des Nawaz Sharif geschehen. Weil der Kläger dieses Ansinnen ablehnte, wurde Anfang März 2000 in seiner Abwesenheit sein Haus durchsucht. Um nicht als angeblicher Spion verhaftet zu werden, floh er daraufhin nach Indien.
5Die Einreise nach Indien erfolgte mit einem Visum, das ein Freund beschafft hatte. Das Visum wurde mehrfach, allerdings nicht immer problemlos -zuletzt nach Intervention des indischen Premierminister Vajpayee am 16. Juli 2001 bis zum 31. Juli 2006-, verlängert. Am 26. Dezember 2000 heiratete der Kläger in Neu-Delhi die indische Schriftstellerin T. K1. . Seine Ehefrau trat aus Anlass der Eheschließung vom Hinduismus zum Islam über.
6Am 15. August 2001 reiste der Kläger von Indien aus auf Einladung des PEN- Clubs Deutschland und mit der Zusage für ein Stipendium in Deutschland mit einem gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein. Er wohnte ca. sechs Wochen im "Haus M1. " in L. -M1. , dem Gästehaus der I1. -C. -Stiftung, die ihm bei der Einreise behilflich war und ihn nach der Einreise betreute. Nachdem er im Rahmen des Projekts "Writers in Exile" durch die Stadt Osnabrück auf Vermittlung des PEN-Zentrums Deutschland ein Stipendium für die Dauer eines Jahres sowie eine bis zum 30. September 2002 befristete Aufenthaltsgenehmigung in der Form der Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte, begab er sich nach Osnabrück.
7Im November 2001 reiste die Ehefrau des Klägers -mit einem zu Besuchszwecken in Österreich ausgestellten Schengen-Visum- über Wien in das Bundesgebiet nach Osnabrück zu ihrem Ehemann, dem Kläger; sie war damals schwanger. Nach der Einreise beantragte sie die Verlängerung ihrer in der Form eines Visums erteilten Aufenthaltserlaubnis, weil Sie bei ihrem Ehemann, dem Kläger, bleiben wollte. Der Oberbürgermeister der Stadt Osnabrück lehnte den Antrag der Ehefrau des Klägers mit Bescheid vom 20. November 2001 im Wesentlichen mit der Begründung ab, sie hätte vor der Einreise ein Visum für den Ehegattennachzug beantragen müssen, und forderte sie zur Ausreise aus Deutschland auf. Daraufhin stellten der Kläger und seine Ehefrau am 29. November 2001 Asylanträge.
8Als Reaktion auf die Stellung des Asylantrags durch den Kläger hob die Stadt Osnabrück das ihm gewährte Stipendium im Einvernehmen mit dem PEN-Zentrum Deutschland auf und ließ in einem Zeitungsartikel hierzu erklären, die Grundlage für das Stipendium sei entfallen, weil ein Platz im "Writers in Exile"-Projekt einen gleichzeitigen Antrag auf Asyl ausschließe. Die Sprecherin des PEN-Zentrums Deutschland teilte im gleichen Zeitungsartikel mit, der Kläger habe "seine Ehefrau nicht erwähnt", als man ihm den Aufenthalt in Osnabrück angeboten habe. Sie habe den Eindruck, dass "hier seitens des Autors nicht ganz mit offenen Karten gespielt wurde". Das zu lange Verschweigen der Lebenspartnerin habe der Stadt Osnabrück die Möglichkeit genommen, frühzeitig bürokratische Schritte einzuleiten, wie etwa eine Besuchseinladung für die Ehefrau auszusprechen.
9Am 10. Dezember 2001 hörte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Kläger in Lübeck persönlich zu den Gründen für seinen Asylantrag an. Der Kläger schilderte daraufhin umfassend die Gründe, die ihn bewogen hatten, zunächst sein Heimatland Pakistan und später auch sein erstes Zufluchtland Indien zu verlassen, und führte hierzu im Einzelnen aus:
10Er habe Pakistan und schließlich auch Indien verlassen müssen, weil er sich zunächst in Pakistan durch berufliche und freundschaftliche Kontakte nach Indien verdächtig gemacht habe, dann nach dem Militärputsch vom Oktober 1999 in Pakistan in Konflikt mit den neuen Machthaber geraten, später in Indien zum Spielball der Mächtigen in der Auseinandersetzung zwischen Indien und Pakistan geworden und zuletzt -nach der Heirat einer Inderin- von Hindu-Fundamentalisten bedroht und angefeindet worden sei.
11Begonnen habe alles im Jahre 1998. Damals habe er sich im Auftrag der Q. - Universität M. drei Monate zu Forschungszwecken in Q1 in Indien aufgehalten. Die Rückreise nach Pakistan sei über Neu-Delhi erfolgt, weil dort im September 1998 seine Gedichtsammlung in Buchform veröffentlicht worden sei. Während des Aufenthalts in Neu-Delhi habe er durch den befreundeten Dichter Dr. K2. B. , der damals gerade die Gedichte des indischen Premierministers Atal Behari Vajpayee in die Urdu-Sprache übersetzt habe, im Rahmen eines von seinem Dichterfreund organisierten literarischen Treffens mit anderen Dichtern den indischen Premierminister kennen gelernt. Bei dieser Gelegenheit habe der indische Premierminister die Frage angesprochen, ob es nicht auch möglich sei, seine in die Urdu-Sprache übersetzten Gedichte auch in Pakistan zu veröffentlichen. Da er, der Kläger, in Pakistan den Verlag KITAB NUMA besessen habe, habe der Freund dem Premierminister vorgeschlagen, dass er, der Kläger, das Buch des indischen Premierministers in Pakistan veröffentlichen könne. Er, der Kläger, habe daraufhin versprochen, dass er sein Bestes versuchen würde.
12Nach seiner Rückkehr nach Pakistan habe ihn der indische Dichter V. N. S. , der zugleich der Chef der Grenzsicherheit in Neu-Delhi sei, gebeten, ein Treffen mit pakistanischen Dichtern zu organisieren. Er, der Kläger, habe sich in M. erkundigt, ob sein Freund aus Indien, der Chef der Grenzsicherheit sei, aus Pakistan einreisen könne. Der Freund sei dann nach Pakistan eingereist und habe sich im Gästehaus der pakistanischen Grenzbehörden aufgehalten. Man habe ihm aber nicht erlaubt, an den für ihn organisierten Treffen der Dichter in M. teilzunehmen. Er selbst habe aber mit dem Freund im Gästehaus sprechen dürfen. Der Freund habe ihm literarische Zeitungen und zwei eigene Bücher mitgebracht. Nach dem Verlassen des Gästehauses hätten pakistanische Sicherheitsbeamte ihn zu dem Treffen befragt und ihm die übergebenen Zeitschriften und Bücher abgenommen. Danach sei ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden, weil er als Dichter mit hochrangigen indischen Sicherheitsbeamten in Verbindung stehen würde. Verschiedene Ministerien und auch seine Universität seien über das Verfahren in Kenntnis gesetzt worden. Danach hätten Personen aus verschiedenen Ministerien ihn zu Hause und an der Universität befragt. Er habe stets betont, dass es sich nicht um politische, sondern um lyrische Treffen gehandelt habe. Die Befragungen an der Universität hätten zugenommen. Unter anderem sei er gefragt worden, weshalb er den indischen Premierminister und außerdem während der Buchpräsentation im September 1998 den General Arora, der für die Teilung Pakistans verantwortlich gemacht werde, getroffen habe. Dass dieser General bei der Präsentation seines Buches anwesend gewesen sei, habe er überhaupt nicht gewusst. Da die Befragungen weiter an Intensität zugenommen hätten, habe er den pakistanischen militärischen Geheimdienst ISI aufgesucht. Er habe ihnen den wahren Sachverhalt dargelegt. Vor allem habe er dargelegt, dass alle Kontakte lediglich auf Grund lyrischer und literarischer Zusammenarbeit stattgefunden hätten. Danach sei er in Ruhe gelassen worden.
13Zu dieser Zeit habe er das Buch des indischen Premierministers erhalten, um dessen Veröffentlichung in Pakistan er bei dem Treffen in Indien im Herbst 1998 gebeten worden sei. Da es die Umstände nicht zugelassen hätten, habe er jedoch das Buch damals nicht veröffentlicht. Im Februar 1999 hätten sich dann der indische Premierminister und der pakistanische Premierminister Nawaz Sharif zur Einweihung einer Busverbindung zwischen Neu-Delhi und M. getroffen. Er habe dies für eine gute Gelegenheit gehalten, das Buch des indischen Premierministers, bei dem es sich um eine Abhandlung über indische und pakistanische Lyrik mit dem Titel "K. O. I. E. " ("X. ") zu veröffentlichen. Er selbst habe das Vorwort der pakistanischen Ausgabe geschrieben. Da zum ersten Mal ein Buch eines indischen Premierministers in Pakistan veröffentlicht worden sei, habe das Ereignis großen Anklang in der nationalen und internationalen Presse gefunden. Auf Bitte der pakistanischen Regierung habe er dann am 22. Februar 1999 im Namen der pakistanischen Dichter dem indischen Premierminister Vajpayee in Anwesenheit des damaligen pakistanischen Premierministers Nawaz Sharif ein Buchexemplar überreicht.
14Bis Oktober 1999 sei er danach von keiner Behörde belästigt worden. Nach dem Militärputsch im Oktober 1999 hätten die neuen Machthaber jedoch angefangen, diskreditierendes Material gegen Nawaz Sharif zu sammeln. Im Dezember 1999 sei er, der Kläger, von verschiedenen Personen aus Ministerien aufgesucht worden. Er sei intensiv zu seinem Kontakt zum ehemaligen Premierminister befragt worden. Bei einer Befragung im Februar 2000 sei Gegenstand der Befragung hauptsächlich die Veröffentlichung des Buches in Pakistan gewesen. Er sei gefragt worden, ob der Nawaz Sharif eine direkte Anweisung zur Veröffentlichung des Buches gegeben habe. Er habe wahrheitsgemäß erklärt, die Veröffentlichung sei lediglich aus lyrischen Gründen erfolgt. Dies habe man ihm nicht abgenommen. Man habe ihm unterstellt, er habe das Buch auf Anweisung des Nawaz Sharif veröffentlicht, der ihm als Gegenleistung eine hochrangige Position versprochen habe. Dann hätten sie ihn aufgefordert, einfach zu behaupten, die Veröffentlichung des Buches sei auf Anweisung des Nawaz Sharif geschehen. Er könne dafür eine Belohnung erwarten. Würde er sich weigern, müsse er mit Nachteilen rechnen. Er habe ihnen erklärt, dass er eine solche Aussage gegen den Nawaz Sharif nicht tätigen würde.
15Anfang März 2000 habe er an einer Dichterlesung in Karachi teilgenommen. Während seiner Abwesenheit sei sein Haus in M. am 4. März 2000 von fünf Personen durchsucht worden. Sie hätten seine Mutter bedroht. Die indische Hindu- Literatur in seinem Arbeitszimmer sei ebenso wie eine Straßenkarte von Delhi beschlagnahmt worden. Sie hätten seiner Mutter gesagt, er, der Kläger, sei geflohen. Er solle sich schnellstens dem Militär stellen. Er sei ein Spion der indischen Regierung. Seine Mutter habe ihn telefonisch benachrichtigt. Nach Beratung mit Freunden in Karachi sei er bei seinem Entschluss geblieben, nicht gegen Nawaz Sharif auszusagen, sondern nach Indien auszureisen, weil er dort viele Dichterfreunde gehabt und auf die Hilfe des indischen Premierministers gehofft habe. Ein Freund habe dann ein Visum für Indien und die Ausreise dorthin organisiert. Mit der Eisenbahn habe er unentdeckt ausreisen können.
16Am 3. April 2000 habe er auf einer von anderen Dichtern in Indien organisierten Pressekonferenz über seine Probleme mit dem pakistanischen Geheimdienst berichtet. Der indische Innenminister habe ihm dann angeboten, er könne auf Antrag in Indien bleiben. Er habe das Angebot angenommen. Die indische Regierung habe ihm daraufhin ein kurzfristiges Visum gegeben. Die pakistanische Regierung habe ihn hingegen nach der Pressekonferenz als Regimegegner tituliert und von Indien seine Auslieferung an Pakistan verlangt. Nach dem Ablauf des ersten Visums habe er sich um ein langfristiges Visum bemüht. In Indien gebe es kein Asyl, mit einem langfristigen Visum könne man aber im Land bleiben.
17Aufgrund seiner Bemühungen sei ihm ein Visum für sechs Monate erteilt worden. Außerdem sei ihm eine Regierungswohnung zur Verfügung gestellt und eine Lehrtätigkeit an der Jawaal-Universität in Aussicht gestellt worden. An der Wohnungsvergabe sei ein muslimischer Journalist beteiligt gewesen. Dieser habe ihn mehrmals aufgefordert, über die Lage in Pakistan zu schreiben. Der Journalist habe ihn auch mit einem Beamten des Innenministeriums aufgesucht, der ihn ebenfalls aufgefordert habe, er solle Veröffentlichungen gegen die pakistanische Regierung tätigen. Dies habe er jedoch mit Hinweis darauf, dass er pakistanischer Staatsbürger sei und sein Land liebe, abgelehnt. Der Beamte des Innenministeriums habe ihm daraufhin gesagt, es sei eine "Sache des Gebens und Nehmens". Da habe er realisiert, dass er sich in einer sehr kritischen Lage befunden habe. Er habe annehmen müssen, dass es sich bei dem Beamten aus dem Innenministerium um einen Mitarbeiter des indischen Geheimdienstes gehandelt habe. Er habe daraufhin den indischen Ex-Premierminister Gujral telefonisch um Rat gebeten. In Bombay habe er den Generalsekretär des Premierministers Vajpayee aufsuchen können. Dieser habe ihm versichert, die indischen Beamten seien nicht vom Geheimdienst, in Zukunft werde er nicht mehr mit solchen Vorfällen überzogen. Das Gegenteil sei jedoch eingetreten. Die Befragungen seien immer intensiver geworden. Er sei vehement aufgefordert worden, gegen die pakistanische Regierung zu schreiben. Er habe noch einmal persönlich den Ex-Premierminister Gujral aufgesucht, der an der Lage aber auch nichts habe ändern können. Daraufhin habe er die ihm zugeteilte Wohnung verlassen und sei zu einem Freund gezogen, habe dann aber immer wieder die Wohnungen gewechselt, weil die Behörden stets telefonisch seine Freunde kontaktiert und nach seinem Aufenthalt gefragt hätten. In dieser Zeit habe die indische Presse über sein Problem berichtet, nämlich dass er keine Wohnung und keine Arbeit habe.
18Schließlich habe er versucht, mit Hilfe der UNHCR und des Nationalen Büros der Menschenrechtsliga sein Aufenthaltsrecht in Indien zu klären. Bis dahin sei das ursprüngliche Visum für Indien immer wieder nur für kurze Zeit verlängert worden. Die Regierung habe ihm daraufhin mitgeteilt, das Visum würde nicht verlängert, mit Ablauf des zuletzt erteilten Visums, d.h. im März 2000, solle er das Land verlassen, andernfalls würde er verhaftet. Dies alles habe sich innerhalb einer Woche abgespielt.
19Er habe sodann versucht, ein Visum für die Vereinigten Staaten, Kanada oder Großbritannien zu erhalten. Es sei ihm jedoch für keines dieser Länder ein Visum erteilt worden. Am Tag des Ablaufs seines Visums habe er seinen Pass beim UNHCR abgegeben und darüber den indischen Premierminister per Fax-Schreiben unterrichtet. Der UNHCR habe ihn mit Bescheinigung vom 27. Mai 2002 als Flüchtling anerkannt. Danach sei der gesamte Vorgang öffentlich geworden. Die indische Presse habe auch die Sache mit dem Geheimdienst veröffentlicht. Dies habe dazu geführt, dass der P.E.N.-Club ihn nach Deutschland eingeladen habe.
20Unabhängig davon hätten die Veröffentlichungen in der indischen Presse auch dazu geführt, dass er jetzt erstmals nach seiner Flucht aus Pakistan den indischen Premierminister getroffen habe. Dieser habe ihm ein langfristiges Visum für Indien zugeteilt, das ihm am 16. Juli 2001 für die Zeit bis zum 31. Juli 2006 erteilt worden sei. Der Premierminister habe auch geregelt, dass er Indien auf einem anderen Weg als über den Einreise-Grenzübergang Atari habe verlassen dürfen. Zu dieser Zeit habe ihm bereits die Zusage für ein Stipendium in Deutschland vorgelegen.
21Zwei Gründe hätten ihn schließlich bewogen, Indien zu verlassen.
22Zum einen sei in Indien der pakistanische Geheimdienst sehr aktiv. Auch in Indien bestehe für ihn die Gefahr, vom pakistanischen Geheimdienst umgebracht zu werden. Der indische Premierminister hätte ihn nicht vor einem solchen Anschlag schützen können, weil er selbst im Visier des pakistanischen Geheimdienstes stehe.
23Außerdem habe er in Indien am 26. Dezember 2000 geheiratet. Seine Frau sei vom Hinduismus zum Islam übergewechselt. Als Nachbarn im Wohnviertel dies aus der Presse mitbekommen hätten, hätten er und seine Frau innerhalb eines Tages die Wohnung verlassen müssen. Im Mai 2001 hätten sich 40 bis 50 Personen vor dem Haus, in dem sie gewohnt hätten, auf der Straße versammelt. Etwa 15 Personen seien schon im Haus gewesen. Er habe das als Mobbing empfunden. Gebildete Menschen aus der Nachbarschaft hätten ihm geraten, die Wohnung zu verlassen. Dies hätten sie auch sofort getan. Später seien sie wiedergekommen und hätten die Sachen aus der Wohnung herausgeholt. Er habe sich danach zunächst bei einem Freund aufgehalten und schließlich in einem Gästehaus der Universität. Seine Frau habe sich zu Verwandten nach Orissa begeben. Auch dort habe es aber Probleme wegen ihres Glaubens gegeben. Schutz durch muslimische Gemeinden in Indien habe er in dieser Situation nicht erwarten können. Auf Grund seiner Publizität sei die muslimische Gemeinschaft in Indien zu diesem Zeitpunkt zurückhaltend und ängstlich gewesen. In der ganzen Zeit hätten ihn nur seine Hindu-Dichterfreunde unterstützt, nicht die Muslime. Über diese Schwierigkeiten habe er den PEN-Club in Deutschland unterrichtet, der ihn beruhigt habe, seine Frau könne nach Deutschland nachkommen und in P. mit ihm leben. Seine Ausreise aus Indien habe sich durch die geschilderten Schwierigkeiten um eineinhalb Monate verzögert.
24Nach der Anhörung des Klägers holte das Bundesamt beim Auswärtigen Amt eine Auskunft zu den Fragen ein, ob
25- der Kläger und seine Ehefrau Ende Mai 2001 vor ihrer Wohnung in Neu-Delhi von einer aufgebrachten Menschenmenge bedroht worden seien,
26- eine Person mit dem Bekanntheitsgrad des Klägers, die der muslimischen Glaubensgemeinschaft angehört, pakistanischer Staatsbürger ist und deren Ehefrau zum Islam konvertiert ist, in der Republik Indien Bedrohungen von Seiten der Hindu-Fundamentalisten ausgesetzt sei,
27- Hindu-Frauen, die zum Islam konvertiert sind, Übergriffen ihrer ehemaligen Glaubensgemeinschaft ausgesetzt seien,
28- die indische Regierung willens und in der Lage sei, den Kläger und seine Ehefrau gegebenenfalls vor Nachstellungen von Hindu- Fundamentalisten zu schützen, insbesondere wenn man berücksichtige, dass ein enges und freundschaftliches Verhältnis des Klägers zum derzeitigen indischen Ministerpräsidenten bestehe,
29- Indien diesen Schutz auch gewähren werde, nachdem der Kläger einen Asylantrag in Deutschland gestellt habe.
30Das Auswärtige Amt nahm zu den Fragen des Bundesamtes mit Auskunft vom 24. Juli 2002 Stellung und führte im Wesentlichen aus:
311. Zu der angeblichen Bedrohung durch eine Menschenmenge vor ihrer Wohnung seien der Wohnungseigentümer und der Bekannte des Klägers, Herr L1. T1. , befragt worden. Beide Personen hätten ebenso wie die zuständige Polizeistation versichert, dass es nie zu einem solchen Vorfall gekommen sei. Bei der "Wohnung" habe es sich um Büroräume des Herrn T1. gehandelt. Der Kläger habe Herrn T1. mehrmals in dem Büro besucht und sei dort gelegentlich mit seiner Frau über Nacht geblieben. Nach Aussage des Herrn T1. habe er sich im Jahr 2001 etwa zwei Monate dort aufgehalten, weil er in seiner Wohnung in N1. O. Protesten von einigen Hindu-Fundamentalisten ausgesetzt gewesen sei.
322. In Neu-Delhi sowie in anderen Metropolen Indiens sei es so gut wie ausgeschlossen, dass eine Person mit dem Bekanntheitsgrad des Klägers Bedrohungen von Seiten der Hindu-Fundamentalisten ausgesetzt sei.
333. Gleiches gelte in Bezug auf Frauen, die zum Islam konvertiert seien. Diese Fälle seien in Indien inzwischen nicht mehr so selten und sie hätten - zumindest in den Großstädten - allenfalls Angriffe aus der Familie der konvertierten Ehefrau zur Folge.
344. Würde es tatsächlich zu Bedrohungen des Klägers und seiner Frau durch Hindu-Fundamentalisten kommen, sei jede indische Regierung vom Gesetz her zu ihrem Schutz verpflichtet und dazu grundsätzlich auch in der Lage. Sicherlich sei der indischen Regierung auch daran gelegen, den Kläger und seine Ehefrau in Indien zu beschützen, da ein Angriff von Hindu- Fundamentalisten auf einen moslemischen Schriftsteller dieses Bekanntheitsgrades zweifelsohne auch in der Presse großen Niederschlag finden würde.
355. Das Bekanntwerden der Asylantragstellung in Deutschland habe nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes keine negativen Folgen bei einer Rückkehr nach Indien.
36Mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Islamischen Republik Pakistan vorliegen, dass sie jedoch hinsichtlich der Republik Indien nicht vorliegen. Weiter stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in Bezug auf die Republik Indien nicht vorliegen. Es forderte den Kläger unter Fristsetzung zum Verlassen des Bundesgebiets auf und drohte ihm die Abschiebung nach Indien an. Schließlich stellte es fest, der Kläger dürfe nicht nach Pakistan abgeschoben werden. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Kläger sei nicht asylberechtigt, weil er vor der Einreise nach Deutschland bereits in Indien im Sinne des § 27 Abs. 1 AsylVfG vor politischer Verfolgung sicher gewesen sei. Seine Flucht aus Pakistan sei in Indien beendet gewesen. Sein Vorbringen, er habe in Indien keinen Schutz erhalten und sei dort ebenfalls Verfolgung ausgesetzt gewesen, könne aus den Gründen der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 21. Juli 2002 nicht geglaubt werden. Vielmehr sei festzustellen, dass der Kläger in Indien zuletzt eine Visumsverlängerung bis zum Jahr 2006 erhalten habe und dass ihm auch zumutbare Lebensbedingungen, zum Beispiel durch die Zurverfügungstellung einer Regierungswohnung und die Zusage einer Lehrtätigkeit, geschaffen worden seien. Da er in der Republik Indien nicht verfolgt werde, habe er auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf die Republik Indien. In Bezug auf die Islamische Republik Pakistan habe er hingegen ein asylrelevantes Verfolgungsschicksal glaubhaft gemacht. Er dürfe deshalb nicht nach Pakistan, wohl aber nach Indien abgeschoben werden. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen in Bezug auf die Republik Indien ebenfalls nicht vor.
37Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren vertieft. Insbesondere macht er geltend, ihm habe politische Verfolgung unmittelbar gedroht, weil er in Indien jederzeit mit einem Anschlag des indischen Geheimdienstes RAW, des pakistanischen Geheimdienstes ISI oder seitens radikaler Hindus habe rechnen müssen. Dies habe im angefochtenen Bescheid keine hinreichende Berücksichtigung gefunden.
38Der Kläger beantragt,
39die Ziffern 2 Satz 1, 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass auch hinsichtlich der Republik Indien Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,
40hilfsweise
41festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in Bezug auf die Republik Indien vorliegen.
42Die Beklagte beantragt,
43die Klage abzuweisen.
44Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat nicht im Verfahren Stellung genommen.
45Nach der Asylantragstellung am 29. November 2001 wurden der Kläger und seine Ehefrau dem Land Schleswig-Holstein zugewiesen; sie nahmen Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in Lübeck. Die I1. -C. -Stiftung in Köln sprach Anfang Dezember 2001 eine Einladung an den Kläger und seine Ehefrau für einen viermonatigen Aufenthalt im Gästehaus des Vereins "Haus M1. " in L. -M1. aus, die später bis zum 30. September 2002 verlängert wurde. Auf Betreiben der I1. -C. -Stiftung schaffte das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig Holstein im Zusammenwirken mit der Ausländerbehörde Düren die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen dafür, dass der Kläger und seine Ehefrau die Einladungen der I1. -C. -Stiftung bis zum 30. August 2002 wahrnehmen konnten. Die Bezirksregierung Arnsberg wies den Kläger und seine Ehefrau mit Bescheid vom 3. September 2002 der Stadt Düren zu. Auf der Grundlage dieser Genehmigungen und Erlaubnisse und der Einladung der I1. - C. -Stiftung, die mit einem ausreichenden Stipendium verbunden war, hielten sich der Kläger und seine Ehefrau von Anfang des Jahres 2002 bis Ende des Jahres 2002 und auch noch im Januar 2003 im Wesentlichen im I1. -C. -Haus M1. in E1. auf, von wo aus sie auch an Veranstaltungen in anderen Städten teilnahmen.
46Im Oktober 2002 wurde der Sohn Isham des Klägers und seiner Ehefrau geboren.
47Im Februar 2003 übersiedelte der Kläger mit seiner Familie nach Wien, nachdem er dort ein Stipendium der Kunstsektion des Österreichischen Bundeskanzleramts zunächst für die Dauer eines Jahres erhalten hatte. Auch erhielt er eine Niederlassungsbewilligung für einen Privataufenthalt in Österreich bis zum 27. Januar 2004. Da er mit Ehefrau und Kind nach Wien reiste, wird das Stipendium -wie der Kläger auf Nachfrage des Gerichts unter Vorlage entsprechender Schreiben der ihn in Österreich betreuenden "IG Autorinnen/Autoren / Interessengemeinschaft österreichischer Autorinnen und Autoren" ergänzend dargelegt hat- voraussichtlich auf zwei Jahre -bis zum 18. Februar 2005- verlängert. Eine weitere Verlängerung kommt nicht in Betracht. Die Niederlassungsbewilligung für einen Privataufenthalt in Österreich wurde bis zum 31. März 2003 verlängert. Der Kläger wird sie bis zum Ende des Stipendiums im Februar 2005 in Anspruch nehmen können. Bis dahin wird er voraussichtlich in Österreich bleiben können.
48Die Ehefrau des Klägers stellte am 24. November 2001 einen Asylantrag, den das Bundesamt mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 ablehnte. Über die daraufhin erhobene Klage - 5 K 2210/02.A - ist noch nicht entschieden worden.
49Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2004 zu den Gründen seines Abschiebungsschutzbegehrens persönlich gehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
50In der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2004 ist außerdem die Ehefrau des Klägers informatorisch dazu gehört worden, aus welchen Gründen ihr Ehemann Indien verlassen hat und in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Wegen des Ergebnisses wird ebenfalls auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
51Mit Beschluss vom 5. Februar 2004 hat die Kammer das Verfahren auf den Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen.
52Die Erkenntnisse über die politische Situation in Pakistan und Indien, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, sind in das Verfahren eingeführt worden.
53Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte VG Aachen 5 K 2210/02.A (Klageverfahren der Ehefrau des Klägers) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (je 1 Heft betreffend das Verfahren des Klägers und seiner Ehefrau) und der Ausländerbehörde (Akte betreffend den Kläger, 1 Heft) Bezug genommen.
54Entscheidungsgründe:
55Die Klage hat Erfolg.
56Der Bescheid des Bundesamtes vom 30. Oktober 2002 ist im tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).
57Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person auch hinsichtlich der Republik Indien, weil er bei einer Rückkehr dorthin aus politischen Gründen asylrechtserheblichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wäre.
58Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm politische Verfolgung droht. Der Begriff der politischen Verfolgung in § 51 Abs. 1 AuslG ist hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter, der Verfolgungshandlung und -intensität sowie des politischen Charakters deckungsgleich mit dem Begriff der politischen Verfolgung in Art. 16 a Abs. 1 GG. Unterschiede bestehen nur insoweit, als § 51 Abs. 1 AuslG -im Hinblick auf Nachfluchttatbestände- keine Kausalität der Verfolgung für die Flucht in die Bundesrepublik Deutschland voraussetzt und auch in Betracht kommt, wenn der Asylanspruch wegen der §§ 26, 26 a oder 27 AsylVfG scheitert,
59vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843.
60Ob dem Kläger hinsichtlich der Republik Indien das Abschiebungshindernis des § 51 Abs. 1 AuslG zur Seite steht, hängt dementsprechend nicht davon ab, ob er Indien freiwillig verlassen hat oder inzwischen in Österreich vor Verfolgung sicher ist, sondern alleine davon, ob ihm im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung -vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG- in Indien politische Verfolgung droht.
61Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die (wie insbesondere Rasse, Nationalität und die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und ihn in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende ("ausweglose") Lage versetzen,
62vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 -2 BvR 502/86 u.a.-, BVerfGE 80, 315, 333 ff.
63Der bereits erlittenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich,
64vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 -2 BvR 1827/89-, BVerfGE 83, 216, 230.
65Ob davon ausgehend dem Asylsuchenden zuzumuten ist, in einem Land zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, ist danach zu beurteilen, ob er das Land auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er -mit Blick auf dieses Land- unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist, weil objektive Anhaltspunkte vorliegen, die die abermals einsetzende Verfolgung als nicht ganz entfernte und damit als durchaus "reale" Möglichkeit erscheinen lassen (herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab),
66vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 -1 BvR 147/80 u.a.-, BVerfGE 54, 341, 360; BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1995 -9 B 18.95-, InfAuslR 1996, 29.
67Ist der Asylsuchende dagegen unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, so hat sein Anerkennungsbegehren nur dann Erfolg, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht ("normaler" Prognosemaßstab), so dass eine Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nicht zumutbar erscheint,
68vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 -9 C 276.94-; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11. März 1996 -25 A 5801/94.A-.
69Davon ausgehend steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu. Das Gericht glaubt ihm, dass er Indien verlassen hat, weil er dort vor der Ausreise politisch verfolgt worden ist, und dass er dort im Fall der Rückkehr -in Anwendung des herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs- vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist.
70Grundsätzlich sind die Tatsachen, die eine Verfolgungsgefahr belegen sollen, zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen. Dabei ist ein voller Beweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland -insbesondere im Heimatstaat des Verfolgten- haben, nicht zu fordern. Insoweit genügt in der Regel die Glaubhaftmachung, da sich der Asylsuchende häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet. Jedoch ist in Bezug auf Ereignisse, die in die eigene Sphäre des Asylsuchenden fallen, von ihm eine zusammenhängende, in sich stimmige -d.h. im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde- Schilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksals zu fordern, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen,
71vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 -9 C 91.87-, InfAuslR 1989, 135.
72Gemessen hieran ist es dem Kläger gelungen, Vorfluchtgründe hinsichtlich der Republik Indien glaubhaft zu machen.
73Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, in dem Zeitraum, in dem er sich in Indien zur Ausreise entschlossen habe und dann auch ausgereist sei, habe ihm politische Verfolgung unmittelbar gedroht, weil er jederzeit mit einem Anschlag des indischen Geheimdienstes RAW, des pakistanischen Geheimdienstes ISI oder seitens radikaler Hindus habe rechnen müssen. Ihm kann geglaubt werden, dass diese Gefahren für ihn tatsächlich bestanden haben und dass für ihn -zumindest durch die Gefahren in ihrer Gesamtheit- für ihn in Indien eine Lage entstanden war, die er nicht anders als durch Ausreise bewältigen konnte. Die in diesem Punkt gegenteilige Bewertung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid teilt das Gericht aus den nachfolgenden Erwägungen nicht.
74Für die Richtigkeit der Angaben und Einschätzungen des Klägers spricht ausschlaggebend (1.) seine hohe Glaubwürdigkeit, (2.) die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit seiner Schilderungen, (3.) seine -über die eigene Betroffenheit hinausreichende- tiefe Sachkunde in Bezug auf die Lebensverhältnisse (insbesondere die politischen und sozialen Verhältnisse) in Pakistan und Indien, durch die seinen Äußerungen und Einschätzungen teilweise die Qualität von "sachverständigen Äußerungen in eigener Sache" zukommt, sowie schließlich (4.) der Umstand, dass seine eigenen Angaben nicht nur mit den Schilderungen seiner Ehefrau, die wie eine Zeugin angehört worden ist, sondern auch mit der Erkenntnislage des Gerichts übereinstimmt.
751. Dass der Kläger ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit vermittelt, folgt in erster Linie daraus, dass sein konsequentes und geradliniges Eintreten für eine Verständigung zwischen Indien und Pakistan im Sinne eines friedlichen Miteinanders beider Staaten und der in ihnen lebenden Völker erkennen lässt, dass er sein Handeln an Prinzipien und moralischen Werten ausrichtet, mit denen eine grobe Unwahrheit -wie sie eine Täuschung des Bundesamts oder des Gerichts über seine Fluchtgründe darstellen würde- nicht vereinbar ist. Der Kläger hat -wie er überzeugend geschildert hat- zweimal in zugespitzten Konfliktsituationen, in denen es für ihn durchaus um existentielle Fragen ging, nicht den "bequemen" Weg der Anpassung und der Unwahrhaftigkeit gewählt, sondern er ist seinem Gewissen gefolgt und hat dafür persönliche Nachteile in Kauf genommen, nämlich einmal, als er in Pakistan von den neuen Machthabern nach dem Militärputsch im Oktober 1999 durch ein Paket von Drohungen und Belohnungen gezwungen werden sollte, wahrheitswidrig gegen den früheren pakistanischen Ministerpräsidenten Nawaz Sharif auszusagen, was er um den Preis des Verlassens seines Heimatlandes abgelehnt hat, und dann ein zweites Mal, als er in Indien mit dem Risiko der Gefährdung seiner eigenen Person lieber den Konflikt mit dem dortigen Geheimdienst eingegangen ist, als nachteilig über Vaterland Pakistan zu schreiben. Die gleiche, das Prinzip der Wahrhaftigkeit einschließende Gewissenshaltung des Klägers zeigt sich im Übrigen auch in seiner Lyrik. Wenn er in dem im Klageverfahren (Bl. 80 der Streitakte) in deutscher Übersetzung vorgelegten Gedicht "Bisweilen" sagt:
76Bisweilen Muß man die Hand von Ganoven schütteln Zur Rettung der Ehre
77Bisweilen Muss man die Wahrheit verbergen Auch vor sich selbst
78Ja Bisweilen Kommen auch diese Zeiten!
79so steckt darin nicht nur die Rechtfertigung von oder zumindest ein Verständnis für "Notlügen" in Momenten existenzieller Bedrohung eines Menschen, sondern vor allem ein klares Bekenntnis zur Wahrhaftigkeit als Grundprinzip; denn wer Wahrhaftigkeit als Grundprinzip nicht fordert, muss sein Lügen nicht rechtfertigen.
80Dass der Kläger das vorliegende Asylverfahren in Deutschland als eine solche Ausnahmesituation begreifen könnte, in der er moralisch berechtigt sein könnte, das Bundesamt oder das Gericht durch Unwahrheiten zu manipulieren, hält das Gericht für ausgeschlossen. Wer in Pakistan sein Leben und seinen gesellschaftlichen Rang riskiert, um nicht einen anderen -hier: den früheren pakistanischen Ministerpräsidenten Nawaz Sharif- wahrheitswidrig zu denunzieren, der greift nicht zum "billigen" Mittel der Lüge, um sich dadurch ein Aufenthaltsrecht als Asylberechtigter in Deutschland zu verschaffen. Der Kläger ist ersichtlich nicht der "Typ" des sogenannten "Wirtschaftsflüchtlings", d.h. eines Menschen, der aus nachvollziehbaren Gründen sein Heimatland verlässt und sich nach Deutschland begibt, um sich hier eine wirtschaftlich bessere Existenz aufzubauen. Der Kläger hat vielmehr eine anerkannte Position als Hochschullehrer, Journalist, Verleger und Dichter in Pakistan aufgegeben, um seinen Prinzipien treu zu bleiben. Er hat insbesondere das heimatliche Umfeld, aus dem ein Dichter lebt, der in der Sprache seines Heimatlandes arbeitet, mit dem Risiko aufgegeben, dass er sein schöpferisches Wirken im Exil nicht mehr fortsetzen kann, weil ihm hier die notwendige Atmosphäre für sein literarisches Schaffen fehlt. Dass die Vorträge und Diskussionen, an denen der Kläger von Deutschland aus im Exil teilnimmt, und die Kontakte zu anderen Schriftstellern im Exil das heimatliche Umfeld vollwertig ersetzen können, ist nicht anzunehmen. Auch deshalb hält es das Gericht für nahezu ausgeschlossen, dass der Kläger freiwillig als Asylberechtigter in Deutschland leben würde, wenn er die Wahl hätte, stattdessen ungefährdet mit Frau und Kind in Pakistan oder Indien -das zwar nicht sein Heimatland, aber immer noch sein Kulturkreis und die die Heimat seiner Frau ist- zu leben und zu arbeiten.
81Die Umstände, die zu der Beendigung des Aufenthalts des Klägers in P. und zum Entzug des zunächst gewährten Stipendiums geführt haben, können das Gericht nicht zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Klägers veranlassen. Ausweislich eines Zeitungsartikels, der im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes abgeheftet ist, soll die Sprecherin des PEN-Zentrums Deutschland erklärt haben, der Kläger habe "seine Ehefrau nicht erwähnt", als man ihm den Aufenthalt in P. angeboten habe. Sie habe den Eindruck, dass "hier seitens des Autors nicht ganz mit offenen Karten gespielt wurde". Der damit gegen den Kläger im Zusammenhang mit dem Aufenthalt seiner Ehefrau in Deutschland erhobene Vorwurf des "Tricksens" und der Unwahrhaftigkeit hätte im Rahmen der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit Gewicht, wenn er geglaubt werden müsste. Das Gericht ist dieser Auffassung aber nicht. Vielmehr deuten die Erklärungen des Klägers, der u.a. bei seiner Anhörung durch das Bundesamt freimütig Auskunft darüber gegeben hat, wer ihm bei der Einreise nach Deutschland geholfen hat und welche Punkte dabei angesprochen worden sind, eher darauf hin, dass die von der Sprecherin des PEN-Zentrums Deutschland in dem Osnabrücker Zeitungsartikel beklagte Desinformation -dass sie nämlich vor der Vergabe des Stipendiums an den Kläger nicht über die Existenz einer Ehefrau aufgeklärt wurde- eher auf der Ebene der Kommunikation zwischen den deutschen Helfern des Klägers und dem PEN-Zentrum Deutschland entstanden ist, und zwar ohne Zutun des Klägers. In dieser Einschätzung sieht sich das Gericht zum einen darin bestätigt, dass der von der Sprecherin des PEN- Zentrums Deutschland in dem Osnabrücker Zeitungsartikel erhobene schwerwiegende Vorwurf unehrenhaften Verhaltens gegenüber dem Kläger isoliert geblieben ist und auch nicht andeutungsweise etwa von der I1. -C. - Stiftung bestätigt wurde, die sich nach dem Eklat von P. weiterhin mit voller Kraft für den Kläger eingesetzt hat. Zum anderen ist der Blickhorizont des Klägers zu berücksichtigen. Ehe und Familie sind nicht nur in Deutschland durch Art. 6 GG, sondern in nahezu allen Ländern der Erde, auch im Kulturkreis des Klägers, geschützt. In Österreich, wo sich der Kläger mit seiner Familie derzeit aufhält, ist das dortige Stipendium sogar um ein Jahr verlängert worden, weil der Kläger Ehefrau und Kind hat. Daran, dass es mit dem Aufenthalt seiner -damals schwangeren- Ehefrau in Deutschland Schwierigkeiten geben würde, konnte der Kläger vor diesem Hintergrund schwerlich rechnen. Vor daher hatte er aus seiner Sicht überhaupt keinen vernünftigen Grund, im Bezug auf den Aufenthalt seiner Ehefrau in Deutschland -wie dies die Sprecherin des PEN-Zentrums Deutschland in dem Osnabrücker Zeitungsartikel formuliert hat- "nicht ganz mit offenen Karten" zu spielen.
82(2.) Neben der hohen Glaubwürdigkeit des Klägers bestärken die Vollständigkeit und die Nachvollziehbarkeit seiner Schilderungen das Gericht in der Wertung, dass er die Gründe, die ihn zum Verlassen Pakistans und dann auch -was vorliegend der Streitgegenstand ist- Indiens bewegt haben, vollständig und wahrheitsgemäß vorgetragen hat. Die Schilderung des Klägers ist lebensnah und detailliert. Sie zeichnet in prägnanter Sprache -wie dies bei einem Dichter und Sprachwissenschaftler nicht anders zu erwarten ist- die Ereignisse nach, die dazu geführt haben, dass er zunächst aus Pakistan geflohen ist und letztlich auch in Indien die erhoffte Sicherheit nicht gefunden hat. Die Schilderung des Klägers ist darüber hinaus in sich stimmig; sie stimmt -obwohl recht komplex- bis in Einzelheiten und Nuancen mit den Angaben überein, die er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt gemacht hat. Sie ist schließlich auch -vor allem in Bezug auf das Verlassen Indiens- nachvollziehbar. Dass der Kläger zunächst in Indien eine Zuflucht gesucht und vielleicht auch für eine gewisse Zeit gefunden hat, lässt die spätere Flucht aus Indien nicht fragwürdig erscheinen. Denn dass er zunächst ohne tiefere Überlegungen nach Indien floh, lag nahe. Oftmals erfolgt die Flucht eines Verfolgten zuerst in das häufig nicht nur geographisch "naheliegende" Nachbarland, und zwar erst recht, wenn dorthin -wie im Fall des Klägers- sprachliche und kulturelle Bande und persönliche Kontakte bestehen. Auch dass dabei -wie beim Kläger geschehen- die Situation und mögliche Entwicklungen im Heimatland nicht vertieft durchdacht und Gefahren im Nachbarland nicht erkannt werden, kann nicht überraschen. Denn typischerweise erfolgt die Flucht aus dem Heimatland in einer Drucksituation, in der Das Denken an ein schnelles Gelingen der Flucht im Bewußtsein die ansonsten vielleicht zu erwartende Vorsicht und Vorausschau verdrängt. Trotz seiner Intelligenz, Bildung und Lebenserfahrung kann dem Kläger deshalb abgenommen werden, dass er die Gefahren eines Aufenthalts in Indien "übersehen" hat, wie ihm auch geglaubt werden kann, dass er -wie in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt- nicht die zusätzliche Gefährdung vorhergesehen hat, die dann später durch die Heirat mit einer Inderin und deren Übertritt vom Hindu-Glauben zum Islam tatsächlich entstanden ist. Auch die Geschlossenheit der Schilderungen des Klägers wirkt sich somit zu seinen Gunsten aus.
83(3.) Der Schilderung der Fluchtgründe durch den Kläger kommt zudem eine besondere Überzeugungskraft zu, weil der Kläger mit seinen Darlegungen - zuletzt in der mündlichen Verhandlung- gezeigt hat, dass er über eine tiefe Sachkunde in Bezug auf die Lebensverhältnisse (insbesondere die politischen und sozialen Verhältnisse) in Pakistan und Indien verfügt, die es ihm ermöglicht, über die Geschehnisse in Indien in einer Weise zu berichten, die über die unverarbeitete Wiedergabe eigenen Erlebens hinausgeht. Verfahrensrechtliche Bedenken, die erkennbar gewordene Sachkunde des Klägers zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, bestehen nicht, da nicht der Kläger, sondern letztverantwortlich das Gericht -nicht anders als nach förmlicher Beauftragung eines Sachverständigen- entscheidet, ob es Erklärungen des Klägers besonderes Gewicht beimisst, weil sie -objektiv erkennbar- nahezu sachverständige Qualität haben und mit ihrem Gehalt über die Schilderung eigener Betroffenheit hinausreichen. In diesem Sinn kommt vorliegend insbesondere die Darlegungen des Klägers zur Beurteilung der Machtstrukturen in Indien und Pakistan und zum Gewicht und den Handlungsweisen der Geheimdienste eine erhöhte Glaubhaftigkeit zu, weil es dem Kläger insbesondere in der mündlichen Verhandlung gelungen ist darzulegen, wie ein Pakistani, der nach Indien flieht, zum Spielball der Geheimdienste -des "allmächtigen" pakistanischen ISI und des ebenfalls sehr selbständig agierenden indischen RAW- werden kann, bis dahin, dass für ihn die Gefahr eines jederzeitigen Anschlags auf sein Leben besteht, weil sein Tod dem handelnden Geheimdienst schon dadurch nutzt, dass dem gegnerischen Geheimdienst die Tat untergeschoben werden kann. Beeindruckend, weil über den Einzelfall hinausreichend, war auch die Beschreibung der nahezu totalitären Allmacht des ISI, der jegliche grenzüberschreitenden Kontakte von Pakistan nach Indien und umgekehrt überwacht und auswertet und auch über die tatsächlichen Möglichkeiten verfügt, in Indien Attentate anzuordnen und auszuführen,
84vgl. hierzu die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegten Dokumente betreffend die Aktivitäten des ISI in Indien, Bl. 98 bis 101 der Streitakte.
85Ebenso waren die Ausführungen des Klägers zur Eigenständigkeit und Gefährlichkeit des indischen Geheimdienstes RAW aufschlussreich und einleuchtend. Dass die Darlegung des Klägers, der indische Ministerpräsident habe nicht einen solchen Einfluss auf die Sicherheitsbehörden und den Geheimdienst, dass er, der Kläger, von daher nichts zu befürchten habe, lebensnah und wohl zutreffend sind, ergibt sich schon daraus, dass der Kläger im Mai 2001 tatsächlich -u.a. belegt durch die Praxis der Verlängerung seines Visums seit seiner Einreise nach Indien- in die Lage geraten ist, dass er nur noch mit Hilfe des UNHCR und das Eingreifen des indischen Ministerpräsidenten "in letzter Sekunde" seinen Aufenthalt in Indien behaupten konnte. Obwohl seit seiner Einreise bekannt war, dass er ein Anliegen des indischen Ministerpräsidenten in Pakistan unterstützt hatte, wurde er unter Druck gesetzt und es wurde versucht, ihn zu instrumentalisieren. Auch wenn er letztlich auf Intervention des indischen Ministerpräsidenten im Juli 2001 ein Visum -und damit ein Aufenthaltsrecht in Indien- bis Juli 2006 erhielt, waren damit doch nicht die Kräfte "neutralisiert", die zuvor versucht hatten, ihn zu instrumentalisieren. Vielmehr spricht die Logik der Macht -zumal in einem Staat der Größe Indiens- dafür, dass die Befürchtung des Klägers zutrifft, dass er nach der Intervention des indischen Ministerpräsidenten sogar mit Racheaktionen des indischen Geheimdienstes rechnen musste.
86(4.) Zugunsten des Klägers muss sich schließlich auch auswirken, dass seine eigenen Angaben nicht nur mit den Schilderungen seiner Ehefrau, sondern auch mit den sonstigen Erkenntnissen des Gerichts übereinstimmen. So hat seine Ehefrau im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung, die das Gericht lediglich zwecks Zeitersparnis nicht förmlich als Zeugenvernehmung durchgeführt hat, die Gründe, aus denen der Kläger Indien verlassen hat, in vollständiger Übereinstimmung mit seinen Angaben hierzu geschildert. Sie hat dabei einen sehr glaubwürdigen Eindruck gemacht und hat lebensnah, keineswegs "wie vorbereitet", vorgetragen. Einen Anlass, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln, wie dies das Bundesamt im Ablehnungsbescheid ihr gegenüber getan hat, sieht das Gericht auf der Grundlage der hier im Verfahren des Klägers gemachten Angaben -auch unter Berücksichtigung der vom Bundesamt ihrem Vortrag in ihrem eigenen Asylverfahren gegenüber geäußerten Zweifel- nicht. Die Anhörung der Ehefrau des Klägers im vorliegenden Verfahren verfestigt daher die Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger wahrheitsgemäß und schlüssig vorgetragen hat, er habe Indien wegen begründeter Furcht vor einem Anschlag des indischen Geheimdienstes RAW, des pakistanischen Geheimdienstes ISI oder durch radikale Hindus verlassen .
87Ebenso belegen insbesondere der Lagebericht Pakistan
88-Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Pakistan (Stand: Juni 2003) vom 8. August 2003-
89und der Lagebericht Indien
90-Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien (Stand: August 2003) vom 26. August 2003-
91durch die Beschreibung der Spannungen zwischen Indien und Pakistan, die sich seit der Unabhängigkeit beider Staaten bereits mehrfach in heftigen Kriegen gegeneinander entladen haben und die schon durch den immer noch ungelösten Kaschmir-Konflikt immer neue Nahrung finden, dass der Kläger den Einfluss und das Wirken der Geheimdienste beider Länder ebenso wie die Spannungen zwischen Moslems und Hindus in Indien vom Kläger nicht übertrieben, sondern realitätsnah beschrieben worden sind. In beiden Lageberichten wird ausgeführt, dass das ohnehin gespannte indisch-pakistanische Verhältnis nach den terroristischen Anschlägen auf das Parlament in Srinagar am 1. Oktober 2001 und auf das indische Bundesparlament in New Delhi am 13. Dezember 2001 eskalierte und sich nach einem Terroranschlag auf ein indisches Armeelager in Jammu am 14. Mai 2002 nochmals dramatisch zuspitzte, sodass zwischen beiden Ländern kaum noch Besuchsverkehr stattfindet. Speziell zum Verhältnis von Hindus zu Muslimen in Indien wird im Lagebericht Indien (S. 9) ausgeführt, dass seit der Zerstörung der Babri Moschee in Ayodhya im Bundesstaat Uttar Pradesh durch Hindunationalisten im Dezember 1992 die Spannungen zwischen beiden Religionsgruppen zugenommen haben und dass die Pläne, an der Stelle der zerstörten Moschee einen Hindutempel zu bauen, wieder für Zündstoff sorgen. Außerdem weist der Lagebericht Indien (S. 9 und 11) darauf hin, dass es im März 2002 im Bundesstaat Gujarat nach einem Überfall von Muslimen auf mit Hindus besetzte Eisenbahnwaggons zu pogromartigen Ausschreitungen gekommen ist, bei denen bis zu 2000 Menschen, vor allem Muslime, ums Leben gekommen sein sollen. Verantwortung dafür soll auch die BJP-geführte Landesregierung von Gujarat haben, die viel zu spät eingegriffen haben soll. Auch ist zu beobachten, dass die Verfolgung der Pogromtäter nur zögerlich vorangeht, während die des Anschlags auf den mit Hindus besetzten Zug beschuldigten Muslime unter der verschärften Anti-Terror-Gesetzgebung angeklagt sind und 81 von ihnen sich in Untersuchungshaft befinden. Mitgeteilt wird ferner (Lagebericht Indien S. 8), dass es in einigen Bundesstaaten eine Gesetzgebung gibt, die bestimmte Fälle von Religionsübertritten unter Strafe stellt, und dass diese Gesetzgebung indienweit die Zustimmung der BJP gefunden hat. Radikale Hindu-Organisationen sind in diesem Zusammenhang gegen christliche Gemeinden unter dem Stichwort "Zwangsbekehrungen" vorgegangen, wobei es zu gewalttägigen Übergriffen und auch Todesfällen gekommen ist. Umgekehrt werden die in Pakistan lebenden etwa 2,5 Millionen Hindus (Lagebericht Pakistan S. 13) oft als "fünfte Kolonie Indiens" angesehen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Schilderungen des Klägers und seiner Ehefrau, dass sie nach dem Bekanntwerden ihrer Heirat und des Glaubensübertritts der Ehefrau von radikalen Hindus in ihrem Wohnviertel bedroht worden sind und Angst vor schlimmeren Angriffen durch die großen Gruppierungen der Hindu-Fundamentalisten hatten, als uneingeschränkt glaubhaft und nachvollziehbar, zumal der Prozessbevollmächtigte des Klägers schriftsätzlich und der Kläger ergänzend mündlich darauf hingewiesen haben, dass -wie allgemein bekannten Presseartikeln zu entnehmen ist-
92- es in Indien eine offene Ablehnung jeder Art der Annäherung bzw. Zusammenarbeit zwischen Indien und Pakistan seitens der Hindu- Fundamentalisten gibt;
93-
94- die offene Ablehnung jeder Art der Annäherung bzw. Zusammenarbeit zwischen Indien und Pakistan seitens der Hindu-Fundamentalisten z.B. in der Vergangenheit durch einen Überfall von Anhängern der 'Shiv Sena' (zu Deutsch: Krieger der Göttin Shiva) auf den pakistanischen Sänger Ghulam Ali während eines Auftritts in Bombay, bei dem der Sänger nur mit Glück seine Haut habe retten können, hervorgetreten ist;
95-
96- sich ein weiterer Vorfall zugetragen hat, als der wohl bekannteste indische Schauspieler aller Zeiten, Dalip Kumar, ein indischer Moslem, von einer pakistanischen Organisation einen Preis erhalten sollte; er wurde von Hindu-Fundamentalisten, die ihm Landesverrat vorwarfen, ihn einen Verräter nannten und für einen regelrechten Aufruhr in Delhi, Bombay und weiteren großen Städten sorgten, gezwungen, die Annahme des Preises abzulehnen;
97-
98- nach einem Bericht der "THE TIMES OF INDIA" (Ausgabe vom 25. Februar 2004, Streitakte Bl. 96) die Zahl der Mischehen zwischen Hindus und Moslems seit den Jahren 1998/99 augenfällig zurückgegangen ist, weil beide Religionsgruppen starke Anstrengungen unternehmen, solche Ehen zu verhindern, und auch aktuell heiratswillige und schon verheiratete Paare massiv bedrohen;
99-
100- nach einem Bericht der Zeitschrift " Frontline - India`s National Magazine from the publishers of THE HINDU" (Ausgabe vom 10. bis 23. Oktober 1998, Streitakte Bl. 97) die VHP in Gujarat versuchte, Ehen von Hindufrauen mit Moslem-Männern einzuschränken.
101-
102Insbesondere die zuletzt angeführten Argumente berechtigen zu der Schlussfolgerung, dass der Kläger sich in Indien durch die Heirat einer Hindufrau, die seinetwegen zum Islam übergetreten ist, in besonderem Maße exponiert und damit gefährdet hat, weil er in den Augen der indischen Hindus nicht nur ein Moslem, sondern p a k i s t a n i s c h e r Moslem, dh. ohnehin ein potentieller Spion ist und außerdem gerade wegen seiner Bekanntheit von radikalen Hindus als Bedrohung empfunden wird.
103Die vom Bundesamt im Verfahren des Klägers eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24. Juli 2002 -Gz.: 508-516.80/39201-, auf die der ablehnende Teil des Bescheides des Bundesamtes im Wesentlichen gestützt wird, kann eine abschließende positive Würdigung des Vorbringens des Klägers durch das Gericht nicht beeinflussen. Denn das Gericht hält diese Auskunft für grundsätzlich nicht geeignet, das Vorbringen des Klägers zu erschüttern.
104Wie jedes im Gerichtsverfahren eingeholte Gutachten ist auch eine Auskunft des Auswärtigen Amtes u.a. daraufhin zu prüfen, ob sie in sich schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar ist, ob sie alle bedenkenswerten Aspekte berücksichtigt und ob sie methodisch in einer Art und Weise zustande gekommen ist, die Zweifel am Ergebnis nicht aufkommen lässt. Nach diesem Maßstab bestehen grundlegende Zweifel an der Aussagekraft der Auskunft vom 24. Juli 2002.
105Dies gilt insbesondere für die Aussagen zu den Fragen 2, 3 und 4 des Bundesamtes.
106Bereits zu Frage 2 ("Ist eine Person mit dem Bekanntheitsgrad des Klägers, die der muslimischen Glaubensgemeinschaft angehört, pakistanischer Staatsbürger ist und deren Ehefrau zum Islam konvertiert ist, in der Republik Indien Bedrohungen von Seiten der Hindu-Fundamentalisten ausgesetzt?") fehlt jede nachprüfbare Begründung. Die Antwort erschöpft sich in der Floskel, in Neu-Delhi sowie in anderen Metropolen Indiens sei es so gut wie ausgeschlossen, dass eine Person mit dem Bekanntheitsgrad des Klägers Bedrohungen von Seiten der Hindu-Fundamentalisten ausgesetzt sei. Wer dies glauben mag, kann es -auf die Sachkunde des Auswärtigen Amtes vertrauend- glauben. Im gerichtlichen Verfahren genügt der Glaube an die Sachautorität des Auskunfterteilenden jedoch nicht. Erforderlich ist vielmehr die Überzeugungsbildung durch das Gericht auf der Grundlage einer nachvollziehbaren und begründeten Auskunft. Da es daran zu Frage 2 offenkundig fehlt, muss diese Auskunft unberücksichtigt bleiben, zumal auch in keiner Weise problematisiert wird, ob es denn wirklich so ist, dass Bekanntheit vor Übergriffen schützt. Der Kläger hat belegt, dass selbst herausragende Persönlichkeiten wie der bekannteste indische Schauspieler aller Zeiten, Dalip Kumar, vor dem Druck radikaler Hindus im Konfliktfall nicht geschützt war. Solange sich eine Auskunft damit nicht auseinandersetzt, kann mit ihr auch nicht das Gegenteil belegt werden, nämlich dass die Furcht des Klägers von Übergriffen radikaler Hindus in seinem Fall wegen seiner Bekanntheit gerade unbegründet war.
107Die Aussage zu Frage 3 des Bundesamtes ("Sind Hindu-Frauen, die zum Islam konvertiert sind, Übergriffen ihrer ehemaligen Glaubensgemeinschaft ausgesetzt?") ist wegen eines vergleichbaren Mangels nicht verwertbar. Denn die Auskunft des Auswärtigen Amtes, die Fälle, dass Hindufrauen zum Islam konvertieren würden, seien "inzwischen in Indien nicht mehr so selten", widerspricht diametral dem vom Kläger vorgelegten Bericht aus der bekannten Tageszeitung "THE TIMES OF INDIA" (Ausgabe vom 25. Februar 2004, Streitakte Bl. 96), ohne dass hierzu eine nachvollziehbare Erklärung gegeben wird, und auf die Besonderheit, dass der Kläger pakistanischer Moslem ist, geht die Auskunft zu Punkt 3. auch nicht ein, obwohl hier nochmals Gelegenheit bestand, diese Besonderheit zu würdigen.
108Gleiches gilt für die Antwort auf die Frage 4 des Bundesamtes ("Ist die indische Regierung willens und in der Lage sei, den Kläger und seine Ehefrau gegebenenfalls vor Nachstellungen von Hindu-Fundamentalisten zu schützen, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass ein enges und freundschaftliches Verhältnis des Klägers zum derzeitigen indischen Ministerpräsidenten besteht?"). Hier ist schon-was allerdings nicht dem Auswärtigen Amt, sondern dem fragestellenden Bundesamt anzulasten ist- vorab zu bemängeln, dass in der Frage ein enges und freundschaftliches Verhältnis des Klägers zum derzeitigen indischen Ministerpräsidenten unterstellt wird. Der Kläger hat dies nie behauptet, sondern sogar dezidiert sein Verhältnis zum indischen Ministerpräsidenten anders - nüchterner: als punktuelle Zweckbeziehung- beschrieben. Schon wegen des somit fehlerhaften Ausgangssachverhalts ist die Antwort auf Frage 4 nicht verwertbar. Hinzu kommt aber auch hier, dass die Antwort des Auswärtigen Amt nicht wirklich überzeugende Fakten benennt, sondern so wirkt, als würde mit einigen glatten Wendungen und Begriffen ("wäre ... jede indische Regierung vom Gesetz her zu ... Schutz verpflichtet", "sicherlich daran gelegen", "zweifelsohne", "zustöße", aussähe") schön gefärbt, anstatt auf die vom Kläger genannten heftigen Spannungen und Zusammenstöße zwischen beiden Religionen und die Radikalisierung durch Hindus, die durch die BJP derzeit die indische Regierung dominieren, konkret einzugehen. Die entscheidende Frage, ob der Verfassungstext der Verfassungswirklichkeit entspricht, bleibt damit ausgeblendet.
109Wegen grundlegender Mängel ist somit die Auskunft für die Frage, ob der Kläger mit Übergriffen radikaler Hindus rechnen musste, nicht verwertbar.
110Nichts anderes gilt allerdings auch für die Antwort auf die erste Frage ("Sind der Kläger und seine Ehefrau Ende Mai 2001 vor ihrer Wohnung in Neu-Delhi von einer aufgebrachten Menschenmenge bedroht worden?"). Hier ist methodisch zu bemängeln, dass sich die Erkundigungen, ob die vom Kläger und seiner Ehefrau geschilderte Bedrohung stattgefunden hat, offenbar auf die Befragungen der zuständigen Polizeistation, des Wohnungseigentümers und des Mieters der Wohnung beschränkt worden sind und ein kritisches Hinterfragen der gegebenen Antworten nicht erfolgt ist. Alle Befragten hatten jedoch ein Motiv, eine unwahre Auskunft zu geben. Alle drei hätten nämlich -hätten sie die Angaben des Klägers bestätigt- im Konflikt zwischen dem Kläger und den Hindus Stellung zu Gunsten des Klägers bezogen, die Polizei hätte sogar mögliche eigene Versäumnisse eingeräumt (sie hätte ja -siehe Antwort 4.- "vom Gesetz her" den Kläger schützen müssen). Dass die Befragten schon aus diesen Gründen geneigt sein konnten, unwahre Angaben gegenüber der Kontaktperson der deutschen Botschaft zu machen, liegt zumindest nahe. Auch ist zu fragen, weshalb der Kläger nicht den vom Mieter T1. erwähnten Zwischenfall an einem anderen Ort zu einer anderen Zeit hätte erwähnen sollen, wenn der andere Zwischenfall sich tatsächlich ereignet hätte. Da ein solches kritisches Hinterfragen nicht stattfindet, ist letztlich auch die Auskunft zu Frage 1. prinzipiell nicht geeignet, an der Glaubwürdigkeit des Klägers zu zweifeln.
111Von einer weiteren Aufklärung von Amts zu den Fragen, die Gegenstand der Auskunft des Auswärtigen Amtes waren, hat das Gericht bei dieser Sachlage abgesehen; sie drängte sich nicht auf. Vielmehr konnte -auch ohne die Einholung etwa einer ergänzenden Auskunft des Auswärtigen Amtes- aufgrund der ausführlichen und überzeugenden Darlegungen des Klägers, die als wesentliche Entscheidungsgrundlage -wie in der weit überwiegenden Zahl von Asylklageverfahren- auf der vorhandenen Tatsachenbasis entschieden werden.
112Bei zusammenfassender Würdigung aller vorstehenden Aspekte gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger ausgereist ist, weil er jederzeit mit einem Anschlag des indischen Geheimdienstes RAW, des pakistanischen Geheimdienstes ISI oder seitens radikaler Hindus rechnen musste. Diese Wertung entspricht im Übrigen der Schlussfolgerung, die das Bundesamt aus dem Vorbringen des Klägers zu seiner Verfolgung in Pakistan gezogen hat: es hat sie geglaubt. Einen Bruch im Wahrheitsgehalt der Schilderungen des Klägers in Bezug auf die Schilderung der Ereignisse in Indien, wie ihn das Bundesamt diagnostiziert hat, sieht das Gericht nicht. Vielmehr glaubt es dem Kläger auch den zweiten Teil seiner Verfolgungsgründe.
113Die somit glaubhaften Bedrohungen erfüllen insgesamt den Verfolgungsbegriff im Sinne § 51 Abs. 1 AuslG. Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Verfolgungshandlungen Dritter stellen jedoch dann einen Asylgrund dar, wenn der Staat für solche Handlungen verantwortlich ist, etwa weil die Verfolgungsmaßnahmen seine Unterstützung oder Duldung finden oder der Staat nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter zum Schutz der Betroffenen einzusetzen (sog. mittelbare staatliche Verfolgung). Diese Form der politischen Verfolgung ist gerade bei Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an die Freiheit der religiösen Überzeugung und Betätigung nicht selten, weil der Staat, insbesondere wenn er sich auf eine Staatsreligion stützt, nicht geneigt ist, seine Machtbasis durch Maßnahmen zum Schutz religiöser Minderheiten zu gefährden,
114vgl. zur mittelbaren staatlichen Verfolgung BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, 2 BvR 502/86 u.a., BVerfGE 80, 315, 336; BVerwG, Beschluss vom 24. März 1995, 9 B 747.94, NVwZ 1995, 85.
115Davon ausgehend ist die Bedrohung des Klägers durch den indischen Geheimdienst RAW unproblematisch staatliche Verfolgung; der RAW ist Teil der indischen Staatsmacht. Nichts anderes kann indessen für die Bedrohung des Klägers durch den pakistanischen Geheimdienst ISI gelten. Dessen Aktionen finden zwar in Indien auf "fremdem Territorium" statt, sind aber nichtsdestoweniger staatliche Verfolgung i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG -nämlich des Staates Pakistan-, die dem Kläger auch in Indien droht, wenn der ISI -obwohl Teil der pakistanischen Staatsmacht- faktisch seine Macht in Indien gegen den Kläger einsetzen kann. Indien verliert damit für den Kläger die Eignung als sicherer Zufluchtstaat. Eine Abschiebung des Klägers nach Indien ist also auch wegen des dort möglichen Zugriffs durch den pakistanischen Staat ausgeschlossen.
116Schließlich sind auch drohende Übergriffe radikaler Hindus vorliegend als (mittelbare) staatliche Verfolgung einzuordnen, weil der indische Staat den Kläger nicht wirklich vor den Übergriffen schützen würde. Denn die vom Kläger angeführten Beispielsfälle exponierter Persönlichkeiten, die wegen ihrer Bekanntheit zur Zielscheibe radikaler Hindus werden, zeigen, dass in solchen Konfliktfällen der indische Staat vor dem Druck der radikalen Hindus zurückweicht und den Rechtsbruch hinnimmt. Insbesondere in einer Zeit, in der -wie heute- die hindu- nationalistische BJP das politische Geschehen in Indien dominiert, ist die vorstehende Einschätzung in einem herausgehobenen Einzelfall wie dem vorliegenden gerechtfertigt. Dass die indische Regierung seinetwegen einen ernsthaften Konflikt mit radikalen Hindus eingeht, kann der Kläger nicht erwarten.
117Die dem Kläger im Jahre 2001 -im Zeitpunkt der Ausreise- drohenden Gefahren waren auch asylrelevant. Sie sollten ihn nämlich wegen eines Asylmerkmals, namentlich wegen seiner Religion in Verbindung mit seiner Nationalität, treffen. Angesichts dieser Bedrohungen -zumindest in ihrer Gesamtheit- war ihm der weitere Aufenthalt in Indien nicht mehr zuzumuten, wie ihm auch die Rückehr dorthin nicht zuzumuten ist, weil er bei einer Rückkehr nach Indien dort vor Verfolgung nicht hinreichend sicher wäre; die bei der Ausreise existenten Gefahren würden fortbestehen oder neu entstehen.
118Vor diesem Hintergrund hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt die begehrte Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Republik Indien trifft.
119Überdies ist Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 30. Oktober 2002 gemäß §§ 113, 114 VwGO wegen Ermessensfehlgebrauchs aufzuheben, da die Beklagte aufgrund ihrer Rechtsauffassung, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen hinsichtlich der Republik Indien nicht vor, ihr in § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG eingeräumtes Ermessen verkannt und sich aufgrund des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zu einer Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG verpflichtet gesehen hat.
120Die in dem angefochtenen Bescheid unter Ziffer 4 erlassene Abschiebungsandrohung ist aufzuheben, soweit sie auf die Abschiebung des Klägers nach Indien gerichtet ist. Im Übrigen bleibt sie rechtmäßig, §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 3 AuslG.
121Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 -die Beklagte hat lediglich geringfügig bezüglich der Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung obsiegt, vgl. den vorstehenden Absatz- VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 der Zivilprozessordnung.
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