Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 2240/02.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Satzes 1 der Ziffer 2 und der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Oktober 2002 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes in der Person des Klägers hinsichtlich der Republik Indien vorliegen. Ziffer 4 des Bescheides wird aufgehoben, soweit darin die Abschiebung des Klägers nach Indien angedroht wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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