Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 2515/00

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Gebührenbescheid des Beklagten vom 10. August 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2000 aufgehoben, soweit eine Straßenreinigungsgebühr in Höhe von mehr als 104,87 DM erhoben worden ist.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 32,9 % und der Beklagte zu 67,1 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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