Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 2208/02
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 27. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2002 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in derselben Höhe leistet
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag für das in seinem Eigentum stehende Grundstück G 1.
3Mit bestandskräftigem Bescheid vom 09. März 1987 war für das Grundstück von dem Voreigentümer ein Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Anlage E- straße nach dem Baugesetzbuch in Höhe von 8.860,08 DM erhoben worden. Bei der Berechnung der Erschließungsbeiträge wurden die Kosten der Straßenentwässerung in Höhe von 30 % der gesamten Kanalbaukosten (= 12.782,88 DM) in Ansatz gebracht.
4Im Jahre 2002 wurde die Kanalisation in B - u.a. E-straße 17 bis 28 - vervollständigt. Der bei der Erschließung der E-straße im Jahre 1987 hergestellte Straßenentwässerungskanal wurde in seiner Funktion erweitert und konnte erstmals als Schmutzwasserkanal für die Anlieger genutzt werden.
5Mit Bescheid vom 27. August 2002 zog die Beklagte - gestützt auf die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt X vom 04. Juli 1997 in der Fassung der Änderungssatzung vom 19. Dezember 2001 (BGebS) - den Kläger zu einem Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 1.388,80 EUR heran. Die Beitragskalkulation beruht auf einer Berechnung aus dem Jahre 1990, für die der beitragsfähige Aufwand der Stadt für die Herstellung und Erweiterung der städtischen Abwasseranlage von 1985 bis 1990 zugrunde gelegt worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25. März 2004 (Gerichtsakte Bl. 37 ff.) Bezug genommen.
6Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, bereits mit Bescheid vom 09. März 1987 sei gegen den Voreigentümer ein Erschließungsbeitrag für die endgültig hergestellte Erschließungsanlagen festgesetzt und erhoben worden. Eine Nachforderung sei daher nicht mehr gerechtfertigt.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, erschließungsbeitragsrechtlich könne nur der Aufwand auf den Beitragspflichtigen umgelegt werden, der zum Erschließungsaufwand i.S.d. § 128 BauGB gehöre. Der streitige Beitrag stehe nicht in Konkurrenz zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitrag. Es würden dem Grund nach keine Erstellungskosten abgerechnet. Der Beitrag nach dem Kommunalabgabengesetz NRW werde von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme (hier: Anschlussmöglichkeit an das städtische Abwassersystem) wirtschaftliche Vorteile geboten würden. Bei der Ermittlung des Anschlussbeitrages bleibe ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gemeinde entsprechender Betrag (hier: Straßenentwässerung) außer Ansatz.
8Der Kläger hat am 07. November 2002 Klage erhoben. Er trägt vor, am Kanal seien keine Änderungen vorgenommen worden. Es habe lediglich eine "Umwidmung" stattgefunden, da der - zunächst nur der Straßenentwässerung dienende - Kanal nunmehr auch der Ableitung von Schmutzwasser diene. Ein wirtschaftlicher Vorteil sei überdies nicht erkennbar. Ferner könnten nach § 128 Abs. 2 Satz 1 BauGB Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen nach Landesrecht beitragspflichtig sein. Hier gebe es aber keine Erweiterung oder Verbesserung. Die Straße sei bereits 1987 endgültig hergestellt gewesen. Für weitere Baumaßnahmen an dieser Erschließungsanlage dürften daher keine weiteren Beiträge erhoben werden. Es könnten auch keine Straßenausbaubeiträge erhoben werden, da die Maßnahme nicht unter den Begriff des Straßenausbaus falle.
9Der Kläger beantragt,
10den Bescheid der Beklagten vom 27. August 2002 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2002 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie führt aus, mit der Vervollständigung der Kanalisation im Jahre 2002 im Ortsteil E sei es technisch möglich gewesen, den bei der Erschließung der E-straße 1987 hergestellten Straßenentwässerungskanal in seiner Funktion zu erweitern und erstmals als Schmutzwasserkanal für die Anlieger zu nutzen. Mit der Verlegung der Hausanschlussleitungen sei erstmals die Möglichkeit geboten, häusliches Abwasser abzuleiten. Für diesen Gebrauchsvorteil sei der strittige Kanalanschlussbeitrag erhoben worden. Dabei sei ohne Belang, dass die eigentliche Sammelleitung bereits seit Jahren in der Straße gelegen habe und nur vom Straßenentwässerungskanal zum Mischwasserkanal "umgewidmet" worden sei. Bei der Kalkulation der Kanalanschlussbeiträge würden grundsätzlich alle investiven Kosten (Transportleitungen, Rückhaltebecken, Pumpstationen und Kläranlagen) berücksichtigt, die zur Abwasserbehandlung zählen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist begründet.
17Der Bescheid der Beklagten vom 27. August 2002 und ihr Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2002 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
181.) Der Erhebung eines Anschlussbeitrags nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) steht zwar nicht entgegen, dass der Rechtsvorgänger des Klägers mit Bescheid vom 09. März 1987 zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen worden war.
19Die Anwendung des Kanalanschlussbeitragsrechts nach dem Kommunalabgabengesetz NRW ist nur ausgeschlossen, soweit der Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts nach §§ 127 ff. BauGB reicht. Im Rahmen des Erschließungsbeitragsrechts nach §§ 127 ff. BauGB darf nur derjenige Aufwand auf den Beitragspflichtigen umgelegt werden, der zum Erschließungsaufwand i.S.d. § 128 BauGB gehört. Der Aufwand für eine Erschließungsanlage umfasst u.a. die Kosten "für ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtung für ihre Entwässerung und Beleuchtung". Im Rahmen des Erschließungsbeitragsrechts darf lediglich der Kostenanteil der Straßenentwässerung berücksichtigt werden. Mit der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen sollen die Vorteile ausgeglichen werden, die durch die das jeweilige Grundstück erschließende Straße geboten werden. Der Kostenanteil für die Grundstücksentwässerung kann demgegenüber (nur) nach den Bestimmungen des KAG NRW umgelegt werden,
20vgl. Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Auflage 2002, § 128 Rn. 32.
21Mit den Beiträgen nach § 8 KAG NRW die Vorteile ausgeglichen, die dem Grundstück durch das gesamte Abwassersystem einer Kommune als einer einheitlichen öffentlichen Anlage und nicht durch den Kanal in der jeweiligen erschließenden Straße geboten werden.
222.) Die Bescheide sind gleichwohl aufzuheben, weil sie nicht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruhen. Als Grundlage für die Heranziehung des Klägers zu Kanalanschlussbeiträgen kommt nur § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt X vom 04. Juli 1997 in der Fassung der Änderungssatzung vom 19. Dezember 2001 (BGebS), in Betracht.
23a) Mit dieser Satzung wurde der seinerzeit von dem Rat der Stadt X festgesetzte Beitragssatz von 7,50 DM je Quadratmeter im Zuge der Währungsumstellung zum 01. Januar 2002 von "DM" auf "Euro" von ursprünglich 7,50 DM auf 4 EUR je Quadratmeter festgelegt worden. Diese Festlegung stellt eine Neufestsetzung des Beitragssatzes dar, die jedoch ohne erneute Kalkulation des Beitragssatzes erfolgt ist. Diese ist auch nicht im Hinblick auf die im Jahre 1990 angestellte Beitragskalkulation entbehrlich. Denn es fehlt insoweit an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dieser Kalkulation und dem Inkrafttreten der Satzung in der im Streitfall maßgeblichen Fassung vom 19. Dezember 2001,
24vgl. zu diesem Erfordernis Schneider, in: Hamacher/Lenz u.a. KAG NRW, § 8 Rn. 83 m.w.N. (Stand: September 2003).
25Zwar ist eine Gemeinde nicht verpflichtet, nach Ablauf des dem Beitragssatz zugrunde gelegten Kalkulationszeitraums eine neue Kalkulation auf der Grundlage eines späteren Kalkulationszeitraums durchzuführen. Die Gemeinde kann vielmehr davon absehen, wenn dadurch die Rechte der Beitragspflichtigen nicht verletzt, d.h. diese nicht mit zu hohen Beiträgen belastet werden. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn aufgrund einer Prüfung der vorhandenen und der zu erwartenden Kostenentwicklung im Kanalbau und der Verhältnisse der in der Vergangenheit angeschlossenen und in Zukunft anzuschließenden Grundstücke (z.B. im Hinblick auf ihre Größe, Art und Maß der Nutzung, Lage im Gemeindegebiet) ergibt, dass auch für die Zukunft der bereits geltende Beitragssatz nicht zu hoch ist,
26vgl. Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 589 (Stand: 16. Ergänzungslieferung März 1997).
27Zwar ist durchaus möglich, dass angesichts der nach dem Vortrag der Beklagten allein aus politischen Gründen vorgenommenen Reduzierung des Beitragssatzes von dem rechnerisch ermittelten Wert von 21,75 DM je Quadratmeter auf 7,50 DM weiterhin eine Unterdeckung besteht. Dies ist allerdings eine - wenn auch möglicherweise naheliegende - Vermutung. Dass die Beklagte in den Folgejahren vor einer erneuten Veranlagung eine Prüfung der Kostenentwicklung durchgeführt und auf dieser Grundlage bewusst entschieden hat, es bei dem im Jahre 1990 festgelegten Beitragssatz zu belassen, ist jedenfalls nicht ersichtlich.
28b) Überdies dürfte der seinerzeit berechnete Beitragssatz von 7,50 DM nicht auf einer rechtlich zulässigen Kalkulation beruhen. Diese enthält nämlich einen erheblichen methodischen Fehler, der die Feststellung unmöglich macht, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist,
29vgl. zu diesem Grundsatz OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 -, KStZ 1997, 17.
30Die Beitragskalkulation stammt aus dem Jahre 1990 und umfasst als Kalkulationsperiode die Jahre 1985 bis 1990. Anlass war das aus der seinerzeitigen Rechtsprechung des OVG NRW,
31vgl. hierzu etwa Urteil vom 29. Juni 1987 - 2 A 2712/84 -, OVGE 39, 126 m.w.N.,
32abzuleitende Erfordernis, den durch die Straßenentwässerung entstehenden Gemeindeanteil rechnerisch genau zu ermitteln. Eine Neuberechnung ist danach aber nicht mehr vorgenommen worden. Das Unterlassen einer Neuberechnung nach 1990 zwingt zu dem Schluss, dass die Änderung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Beitragskalkulation bei einem Mischwassersystem von der Stadt X nicht nachvollzogen worden ist. Nach dieser Rechtsprechung, der die Kammer folgt, sind bei Mischwasserkanälen, die der Grundstücksentwässerung sowohl hinsichtlich des Niederschlagswassers als auch des Schmutzwassers und der Straßenentwässerung dienen (gemeinschaftliche Einrichtungen für ein Vollmischsystem), die Kosten für die Herstellung der Teile der Entwässerungsanlage, die allen diesen Funktionen dienen (die sog. dritte Kostenmasse), nämlich vor allem die Kosten der Herstellung des Mischwasserkanals selbst, auf den der Grundstücksentwässerung dienenden - hier umlagefähigen - und auf den der Straßenentwässerung dienenden - hier nicht umlagefähigen - Aufwand in dem Verhältnis zu verteilen, in dem die Kosten der Herstellung eines hypothetischen Grundstücksentwässerungskanals für Schmutz- und Niederschlagswasser und eines hypothetischen Straßenentwässerungskanals stünden (reine Zwei-Kanäle-Theorie),
33vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 03. November 2000 - 15 A 2340/97 -, KStZ 2001, 134 und vom 02. September 1998 - 15 A 7653/95 -, ZKF 1999, 137.
34Entsprechend gilt bei einem sog. abgemagerten Mischsystem (Mischkanalisation, die sowohl der Straßenentwässerung als auch der Grundstücksentwässerung hinsichtlich des Schmutzwassers dient), dass fiktiv die Kosten zu errechnen sind, die bei Verzicht auf die Gemeinschaftseinrichtung für eine selbständige Nieder- schlagswasserkanalisation für die Straße und für eine selbständige Schmutzwasser- kanalisation anfallen würden. Diese beiden fiktiv zu ermittelnden Kostenmassen sind sodann ins Verhältnis zu setzen,
35vgl. Dietzel, in: Driehaus, § 8 Rn. 597.
36Der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Verwaltungsvorgang gibt für Frage der Berechnung des Straßenentwässerungs- anteils nichts her. Sein Gegenstand ist allein die Festlegung der kommunalen gebührenpflichtigen Kosten, die zukünftig für abwassertechnische Anlagen (Klärwerke, Kanalisationen, Regenüberlaufbecken und Abwasserpumpwerke) zu entrichten sind, nicht aber die Berechnung des Straßenentwässerungsanteils.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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