Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 L 191/04
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Aachen anhängigen Klage gleichen Rubrums (Az. 3 K 639/04) gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 25. September 2003 (Az. 518-03-01, Technikermarkt), vom 7. Oktober 2003 (Az. 517-03- 01, SB-Warenhaus) und vom 4. November 2003 (Az. 713-03-01, Geschäftshaus mit Fachmärkten) anzuordnen,
3ist gemäß § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 und 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, aber jedenfalls unbegründet.
4Im Falle der fehlenden aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem Interesse der beigeladenen Bauherrin an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Vollziehungsinteresse ist anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Dagegen ist ein überwiegendes Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, die angefochtene Baugenehmigung also aufgrund eines Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften offensichtlich rechtswidrig ist.
5Die letztere Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Nach Auffassung der Kammer wird die Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Es sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass diese Baugenehmigungen die Antragstellerin nicht in nachbarschützenden Rechten verletzten.
6Die planungsrechtliche Zulässigkeit der auf den G1-8, genehmigten Vorhaben der Beigeladenen richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da diese innerhalb des Geltungsbereichs des (qualifizierten) Bebauungsplans Nr. 1-100-1/G (1. Änderung) "I. - Innenstadt / B. M. " der Stadt I. liegen. Der Änderungsplan ist zwar erst am 23. Dezember 2003 und damit nach Erlass der angefochtenen Baugenehmigungen in Kraft getreten. Gleichwohl beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigungen nicht nach § 33 BauGB, da durch das In-Kraft-Treten des Bebauungsplans von einer nachträglichen Änderung der Rechtslage zugunsten der Beigeladenen auszugehen und diese daher der Entscheidung im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legen ist.
7Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2003, 86 (89); Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Bad.- Württ.), Urteil vom 29. Oktober 2003 - 5 S 138/03 -, juris Rechtsprechung Nr. MWRE119770300.
8Die Kammer sieht keine Veranlassung, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Gültigkeit des Bebauungsplans in Zweifel zu ziehen. Bei der hier nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung greifen die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände nicht durch und es sind auch sonst keine zur Nichtigkeit führende Fehler offensichtlich gegeben.
9Der Bebauungsplan verstößt wohl nicht gegen die sich aus § 1 Abs. 4 BauGB ergebende Anpassungspflicht. Nach dieser Vorschrift sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung oder Sicherung des Raums (vgl. § 3 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes). Die planerischen Entscheidungen der Gemeinde müssen mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden, wobei der Gemeinde allerdings - je nach dem Konkretisierungsgrad der Zielaussage - durchaus Spielräume für eigene planerische Aktivitäten verbleiben.
10Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. Dezember 2000 - 7a D 60/99.NE -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2001, 349, juris Rechtsprechung Nr. MWRE 201010519 mit weiteren Nachweisen (m.w.N.).
11Zu den nach § 1 Abs. 4 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung bindenden Zielen gehört dabei auch § 24 Abs. 3 des Landesentwicklungsprogramms (in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1989, GV. NRW. S. 485, - LEPro -).
12Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2000, am angegebenen Ort (a.a.O.).
13Nach § 24 Abs. 3 LEPro sollen Sondergebiete für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe nur ausgewiesen werden, soweit die in ihnen zulässigen Nutzungen nach Art, Lage und Umfang der angestrebten zentralörtlichen Gliederung sowie der in diesem Rahmen zu sichernden Versorgung der Bevölkerung entsprechen und wenn sie räumlich und funktional den Siedlungsschwerpunkten zugeordnet sind. Diese Zielvorgabe wird durch das hier geplante Handelszentrum eingehalten. Anders als die Antragstellerin meint, ist das Handelszentrum - bestehend aus einem SB-Warenhaus, Fachmärkten und einem Elektro-Fachmarkt - insbesondere wohl räumlich und funktional einem Siedlungsschwerpunkt zugeordnet.
14Ein Siedlungsschwerpunkt ist der Standort in einer Gemeinde, der sich für ein räumlich gebündeltes Angebot von öffentlichen und privaten Einrichtungen der Versorgung, der Bildung und Kultur, der sozialen und medizinischen Betreuung, des Sports und der Freizeitgestaltung eignet (vgl. § 6 Satz 1 LEPro). Das Landesentwicklungsprogramm legt damit nicht selbst fest, wo die jeweiligen Gemeinden ihren Siedlungsschwerpunkt haben, sondern setzt voraus, dass die Gemeinden ihre Entwicklung an entsprechenden geeigneten Bereichen ausrichten, selbst also eine Entscheidung über die Entwicklung der Siedlungsschwerpunkte getroffen haben. Eine solche Entscheidung hat die Stadt I. getroffen, indem Sie in ihrem Flächennutzungsplan die Innenstadt von I. als Siedlungsschwerpunkt festgelegt hat. Dies entspricht den örtlichen Gegebenheiten. Die Parkhofstraße ist die - so die Antragstellerin - "Haupteinkaufsstraße der Hückelhovener Innenstadt" und bietet ein gebündeltes Angebot an Versorgungsleistungen. Auch befinden sich in dem Bereich unmittelbar östlich der Q.------straße zahlreiche öffentliche Einrichtungen (Rathaus, Schule, Hallenbad Sport- und Mehrzweckhalle). Das Bebauungsplangebiet mit den dort ausgewiesenen Sondergebieten "Einkaufszentren" bzw. "Elektro-Fachmarkt" schließt sich unmittelbar südwestlich der Q.------straße an diesen Siedlungsschwerpunkt an. Zwischen der Q.- -----straße bzw. dem C. -Platz und dem Einkaufszentrum soll eine durchgängige Fußgängerachse entstehen (vgl. Ziff. 4.5.4 der Begründung zum Bebauungsplan). Zu diesem Zweck ist in dem Bebauungsplan ein Fußgängerbereich vorgesehen. Bei diesen örtlichen Gegebenheiten kann aber nicht von einer isolierten Lage am Rande des Siedlungsschwerpunkts gesprochen werden, vielmehr handelt es sich um eine Erweiterung der unmittelbar zum Siedlungsschwerpunkt gehörenden Innenstadt.
15Es fehlt auch nicht an einer funktionalen Zuordnung zu diesem Siedlungsschwerpunkt. Insbesondere hat das geplante Einkaufszentrum wohl keine Versorgungsfunktion, die über den Versorgungsauftrag der Stadt I. als Mittelzentrum in einer mit dem System zentralörtlicher Gliederung nicht zu vereinbarenden Weise hinausgeht.
16Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2000, a.a.O.
17Die Frage, welche Einzelhandelsflächen nach Art und Umfang dem zentralörtlichen Gliederungsprinzip gemäß § 24 Abs. 3 LEPro entsprechen, ist im Rahmen des Gutachtens E. . K. / L. "Landesplanerische und städtebauliche Verträglichkeit einer Stadtkernerweiterung auf dem Gelände der ehemaligen Sportplätze in I. " (S. 15 ff.) geprüft worden. Das Gutachten kommt mit nachvollziehbarer Begründung zu dem Ergebnis, dass auf die Städte im engeren Einzugsbereich des Einkaufszentrums keine beachtenswerten städtebaulichen Auswirkungen ausgehen werden, wenn bestimmte Verkaufsflächenobergrenzen - die in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans übernommen worden sind - nicht überschritten werden. Da das Gutachten von der Antragstellerin nicht substantiiert angegriffen wird, sieht die Kammer keinen Anlass, dessen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen, so dass ein Widerspruch mit dem System zentralörtlicher Gliederung und insgesamt mit der Zielvorgabe des § 24 Abs. 3 LEPro nicht erkennbar ist.
18Fraglich ist, ob der Bebauungsplan auch mit den Zielen des Gebietsentwicklungsplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, übereinstimmt. Mehr als die Hälfte des Bebauungsplangebiets ist in dem Gebietsentwicklungsplan als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) ausgewiesen. Nach den textlichen Darstellungen zu dem Gebietsentwicklungsplan (vgl. S. 17, Ziel 1) ist die Ansiedlung oder wesentliche Erweiterung von Handelsbetrieben im Sinne von § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in solchen GIB bauleitplanerisch auszuschließen. Dass sich hieraus ein Verstoß gegen die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB ergibt, weil das Sondergebiet 2 "Elektro-Fachmarkt" wohl weit überwiegend und das Sondergebiet 1 "Einkaufszentrum" wohl zumindest teilweise im GIB liegt, kann nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn nämlich die zeichnerischen Festsetzungen eines Gebietsentwicklungsplans nicht parzellenscharf zu verstehen sind, so wird im hier maßgeblichen Bereich die Grenze zu dem unmittelbaren westlich des früheren Sportplatzes beginnenden GIB jedoch in einem nicht unerheblichen Umfang überschritten. Zwar hat die Bezirksregierung Köln als Bezirksplanungsbehörde dem Antragsgegner mit Schreiben vom 25. Juni 2003 die Anpassung der beabsichtigten 11. Flächennutzungsplanänderung an die Ziele der Raumordnung bestätigt. Aus § 20 LPlG ergibt sich jedoch nicht, dass eine solche Bestätigung die rechtliche Fiktion einer Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung begründet. Auch wurde ein Zielabweichungsverfahren (vgl. § 19a LPlG) bislang wohl nicht durchgeführt. Ein solches Verfahren kommt hier allerdings vor allem deshalb in Betracht, weil die frühere industrielle Nutzung in dem hier relevanten GIB - Steinkohlebergbau - aufgegeben worden ist und daher keine Gründe erkennbar sind, die gegen eine Umwandelung in eine Allgemeine Siedlungsfläche (ASB) sprechen könnten.
19Die Frage, ob der hier maßgebliche Änderungsplan an die Ziele des Gebietsentwicklungsplans angepasst worden ist, bedarf letztlich aber keiner Entscheidung, weil, würde man einen solchen, zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führenden Fehler unterstellen, dieser auch dem ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 1-100-0/G anhaften würde. Dieser setzt nämlich in einem Bereich, der in dem Gebietsentwicklungsplan als GIB ausgewiesen ist, ein Sondergebiet 1 "Handels-, Freizeit- und Dienstleistungszentrum" mit einer Gesamtverkaufsfläche von max. 7.800 m² und damit ein Einkaufszentrum im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO fest.
20Vgl. zum Begriff des Einkaufszentrums: Ziegler, in: Brügelmann, Stand: Oktober 2003, Rn. 43 ff. zu § 11 BauNVO.
21In dem zumindest teilweise im GIB liegenden Sondergebiet 3 sind nach dem ursprünglichen Bebauungsplan unter anderem großflächige Einzelhandelsbetriebe (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) zulässig. Von einer Teilnichtigkeit des ursprünglichen Bebauungsplans könnte nicht ausgegangen werden, da aufgrund der planerischen Gesamtkonzeption, die der beabsichtigten Erweiterung des H. Stadtzentrums zugrunde lag, ein entsprechender (potenzieller) Wille der Gemeinde nicht erkennbar ist.
22Vgl. hierzu BVerwG, zuletzt Beschluss 8. April 2003 - 4 B 23/03 -, juris Rechtsprechung Nr. WBRE410009806.
23Gegen einen solchen Willen zur Teilerhaltung des ursprünglichen Bebauungsplans spricht auch, dass durch den Änderungsplan fast alle Bereiche des ursprünglichen Bebauungsplans betroffen sind, also ein neues Gesamtkonzept aufgestellt worden ist, nachdem sich das "Factory-Outlet-Center" (Sondergebiet 1) als nicht realisierbar erwiesen hatte.
24Im Falle der Gesamtnichtigkeit beider Bebauungspläne würde sich aber die Zulässigkeit der Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB richten, so dass sich bauplanerisch Nachbarschutz für die Antragstellerin alleine aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben könnte. Dieses ist hier aber - wie später noch auszuführen sein wird - nicht zu ihren Lasten verletzt.
25Der Bebauungsplan (1. Änderung) leidet wohl auch nicht an einem zu seiner Nichtigkeit führenden Abwägungsmangel (vgl. §§ 1 Abs. 6, 214 Abs. 3 BauGB).
26Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch Genüge getan, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
27Vgl. ständige Rechtsprechung des OVG NRW, etwa Urteil vom 16. März 2001 - 7 A 1072/96 -, NWVBl. 2002, 306, juris Rechtsprechung Nr. MWRE201010609.
28Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass eine hinreichende Abwägung von privaten Belangen der Antragstellerin stattgefunden hat.
29So hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. August 2003 geltend gemacht, dass ausreichende Abstandflächen zu ihrem Grundstück nicht eingehalten werden würden, die Höhe des Einkaufszentrums beeinträchtige ihre Eigentümerbelange ganz erheblich. In der Beschlussvorlage für die Ratssitzung am 24. September 2003, in der die Bedenken der Antragstellerin zurückgewiesen worden sind und der Bebauungsplan beschlossen worden ist, führt die Verwaltung hierzu aus, dass im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Prüfung des konkreten Bauvorhabens sichergestellt werde, dass die zulässigen Abstandflächen des Einkaufszentrums nicht überschritten würden. Im Bebauungsplanentwurf sei die Höhe des Einkaufszentrums auf 67 m über NN begrenzt, damit liege die maximale Höhe des Einkaufszentrums in etwa auf dem gleichen Niveau, wie das an der Q.------straße fertiggestellte Gebäude der Kreissparkasse. Zwar lässt das Sitzungsprotokoll nicht erkennen, dass sich der Rat in der Sitzung ausdrücklich mit dieser Problematik beschäftigt hat, jedoch ist davon auszugehen, dass er sich mit seinem Beschluss die in der Vorlage enthaltenen Ausführungen der Verwaltung zu Eigen gemacht hat.
30Vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 2. Auflage 2001, Rn. 757.
31Dass insoweit eine Fehlgewichtung von Belangen der Antragstellerin stattgefunden hat, ist nicht erkennbar. Da der Bebauungsplan für das Sondergebiet 1 lediglich eine maximale Gebäudehöhe festlegt, ist es nicht zu beanstanden, dass hinsichtlich der konkreten Abstandflächen auf das Baugenehmigungsverfahren verwiesen wird. Im Übrigen wird in der Begründung des Bebauungsplans (Ziffer 4.3.1) ausgeführt, dass es in der Umgebung zahlreiche drei- bis viergeschossige Gebäude mit einer Gesamthöhe von 66,0 m bis 68,0 m über NN gebe. Von daher war es sachgerecht, sich hinsichtlich der Gebäudehöhe hieran zu orientieren und das Interesse der Antragstellerin an einer niedrigeren Bebauung zurückzustellen, zumal die Frage einer erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens - die von der Antragstellerin im Rahmen der Anhörung als solche nicht ausdrücklich gerügt worden ist - bei Prüfung der Zulässigkeit des konkreten Vorhabens zu beachten ist.
32Auch hinsichtlich der von der Antragstellerin geltend gemachten Geräuschimmissionen hat wohl eine hinreichende Abwägung stattgefunden. Im Rahmen der Anhörung hat die Antragstellerin geltend gemacht, dass durch die geplante Straße entlang der rückwärtigen Grenze ihres Grundstücks - das neue Teilstück der I1.-----straße - ihr Haus zusätzlichen Geräuscheinwirkungen ausgesetzt werde. In der Beschlussvorlage führt die Verwaltung hierzu aus, dass nach dem Gutachten E. . T. und Partner vom 1. April 2003 weder durch den Neubau der Erschließungsstraße noch durch die zusätzlichen Verkehrsgeräusche auf den öffentlichen Verkehrsflächen die zulässigen Immissionsgrenzwerte überschritten werden würden. Für das betroffene Grundstück der Antragstellerin seien keine Geräuschbelästigungen zu erwarten, welche über das gesetzlich zulässige Maß hinausgingen. Auf der Grundlage dieser Beschlussvorlage hat der Rat die Einwendungen der Antragstellerin auch insoweit zurückgewiesen. Eine fehlerhafte Abwägung ist hier nicht erkennbar. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass nicht bereits bei Aufstellung eines Bebauungsplans sämtliche Immissionen eines Vorhabens erkannt und berücksichtigt werden müssen. Vielmehr ist es Aufgabe des Baugenehmigungsverfahrens, den von einem konkreten Bauvorhaben verursachten Lärm zu ermitteln und gegebenenfalls durch entsprechende Auflagen die Einhaltung der zulässigen Richtwerte sicherzustellen. Jedenfalls ist auf der Grundlage des Gutachtens vom 1. April 2003, welches die durch den Betrieb der neuen Straße verursachten Geräuschimmission - gerade auch für den rückwärtigen Teil des Grundstücks der Antragstellerin als Immissionsort - auf der Grundlage der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) ermittelt hat, eine Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte nicht zu erwarten, so dass das Interesse der Antragstellerin daran, von solchen Beeinträchtigungen verschont zu bleiben, ohne weiteres zurückgestellt werden konnte.
33Eine Verletzung des Abwägungsgebotes kann auch hinsichtlich der öffentlichen Belange der "Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile" (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB) und der "Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung" (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB) bei summarischer Prüfung nicht festgestellt werden. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans hat das bereits zitierte Gutachten E. . K. /L. im Einzelnen unter anderem die Auswirkungen des Einkaufszentrums auf das Stadtzentrum von I. untersucht. Zwar wird in diesem Gutachten ausgeführt (vgl. S. 7), dass der Bereich untere Q.------straße durch das Einkaufszentrum weiter an Attraktivität verlieren und möglicherweise den Abschmelzungsprozess beschleunigen werde. Insgesamt kommt das Gutachten jedoch zu dem Ergebnis, dass das Einkaufszentrum für den Einkaufsstandort I. bei Realisierung der Rahmenbedingungen - unter anderem einer attraktiven und fußläufigen Anbindung des neuen Zentrum an den C. -Platz - zu einer deutlichen Aufwertung und Stärkung führen werde. Jedenfalls im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist auch auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin nicht erkennbar, dass diese Schlussfolgerung fehlerhaft ist. Die Vorgaben des Gutachtens sind in den Bebauungsplan übernommen worden, der unter anderem die bereits angesprochene fußläufige Verbindung zum C. -Platz vorsieht und der die gesamte Verkaufsfläche auf 13.500 m² begrenzt und für bestimmte Sortimente eine maximale Verkaufsflächengröße festlegt, um hiermit die Auswirkungen des Einkaufszentrums auf den örtlichen und überörtlichen Einzelhandel auf das verträgliche Maß zu beschränken. Da davon auszugehen ist, dass sich der Rat die hierzu in der Begründung zum Bebauungsplan (vgl. S. 8 f.) angestellten Erwägungen zu Eigen gemacht hat,
34vgl. Kuschnerus, a.a.O.,
35sind die Auswirkungen des Einkaufszentrums auf die Innenstadt von I. erkannt und berücksichtigt worden und hat damit auch eine hinreichende Abwägung der in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 und 8 BauGB genannten öffentlichen Belange stattgefunden, zumal diese nicht den Zweck haben, Bestandsschutz für einzelne Geschäfte in der Innenstadt zu garantieren.
36Schließlich bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet 1. Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls mit Blick auf die konkreten Planungsziele und örtlichen Verhältnisse für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht.
37Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, Baurechtsammlung (BRS) 57 Nr. 22, juris Rechtsprechung Nr. WBRE410000738; OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1998 - 7a D 108/96.NE -, NWVBl. 1998, 476, juris Rechtsprechung Nr. MWRE298008429.
38Hinsichtlich der zuzulassenden Art der baulichen Nutzung können sich Bebauungspläne regelmäßig mit der Festsetzung eines der in der Baunutzungsverordnung typisierend umschriebenen Baugebiets begnügen. Sie können aber auch im Rahmen der normativen Vorgaben des § 9 BauGB und der Baunutzungsverordnung mehr oder wenige ins Einzelne gehende Festsetzungen treffen, soweit dies erforderlich und städtebaulich begründbar ist. Insoweit bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit vom Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung gezogenen Grenzen letztlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist und kann sie dabei auch eine gewisse planerische Zurückhaltung üben.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8, juris Rechtsprechung Nr. WBRE310054003; OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1998, a.a.O.
40Gemessen daran ist die Ausweisung der zulässigen Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet 1 "Einkaufszentrum" hinreichend bestimmt. In diesem Sondergebiet ist nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (Ziffer 1.3 a) unter anderem ein "SB-Warenhaus" zulässig. Hierbei handelt es sich um eine marktübliche Betriebsform, die zudem in Nordrhein-Westfalen in dem Einzelhandelserlass (vgl. gemeinsamer Runderlass vom 7. Mai 1996, MBl. NRW S. 922, Ziffer 2.2.2) ausdrücklich als Betrieb, der ausschließlich oder überwiegend an letzte Verbraucher verkauft, definiert ist. Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Bebauungsplans bestehen daher insoweit nicht.
41Vgl. Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Auflage 2001, Rn. 238, 1807.
42Die Frage, welche Auswirkungen die fehlende Begrenzung des Sortiments auf eine verbrauchernahe Versorgung hat, tangiert nicht die Bestimmtheit dieser Festsetzung, sondern ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Dies ist - wie bereits ausgeführt - hinreichend geschehen.
43Ist somit für das vorliegende Verfahren von der Wirksamkeit des Bebauungsplans (1. Änderung) auszugehen und entsprechen die genehmigten Vorhaben unstreitig den planerischen Festsetzungen, kann sich ein Abwehranspruch alleine aus dem in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerten Gebot der Rücksichtnahme ergeben. Danach kann um so mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den Kriterien der Unzumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Vorhabens billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige bodenrechtliche Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist.
44Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 1994 - 10 B 2923/94 -, NWVBl. 1994, 421 m.w.N.
45Gemessen an diesen Grundsätzen verstoßen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen wohl nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
46Das geplante SB-Warenhaus, dessen Gebäude gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin auf der anderen Seite der neuen Erschließungsstraße entsteht, wird keine erdrückende Wirkung haben.
47Im Einzelfall ist ein Vorhaben wegen seiner erdrückenden Wirkung mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar, wenn ein durch seine Ausmaße (Breite und/oder Höhe) und Gestaltung als außergewöhnlich zu qualifizierender Baukörper den Bewohnern eines Nachbargrundstücks den Eindruck des "Eingemauertseins" vermittelt. Einer in dieser Weise hervorgerufenen Abriegelung kommt erdrückende Wirkung zu. Maßgeblich ist insoweit die städtebauliche Situation, infolge derer ein Nachbargrundstück durch das Bauvorhaben wegen seines Volumens, Standorts oder seiner Gestaltung unzumutbar beeinträchtigt wird.
48Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2003 - 7 B 1575/03 -, Rechtsprechungsdatenbank NRWE: www.justiz.nrw.de/RB/ nrwe/, m.w.N.
49Von dem innerhalb der überbaubaren Fläche liegenden und die Abstandflächenvorschrift des § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen einhaltenden Vorhaben der Beigeladenen (SB-Warenhaus) wird nach den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Planunterlagen keine erdrückende Wirkung ausgehen. Das Gebäude - welches gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin eine Entfernung von 14,50 m einhält - hat in diesem Bereich ein Höhe von etwa 10 m (absolute Gebäudehöhe 66,20 m. ü. NN / Niveau der Erschließungsstraße ca. 56,00 m. Ü. NN) und ist damit wohl nicht höher als die geschlossene Bebauung entlang der Q.------straße . Auch ist im rückwärtigen Bereich der zwischen der Q.------straße und der Erschließungsstraße gelegenen Grundstücke, wozu das Grundstück der Antragstellerin gehört, aufgrund des ursprünglichen Bebauungsplans eine Nutzung als Mischgebiet mit geschlossener Bauweise und zwei Vollgeschossen festgelegt. In dieser städtebaulichen Situation führt das Gebäude des SB-Warenhauses, welches - vom Grundstück der Antragstellerin aus - von der Kubatur in etwa einer zwei- bis dreigeschossigen, geschlossenen Bebauung entspricht, auch nicht ansatzweise zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Zwar mag das Gebäude subjektiv nicht "schön" wirken, der Eindruck des "Eingemauertseins" wird jedoch bereits aufgrund der - im Verhältnis zur Gebäudehöhe deutlich größeren - Entfernung zum Grundstück der Antragstellerin nicht vermittelt. Im Übrigen muss in einem dicht besiedelten Innenstadtbereich - wie hier - immer mit einer Beeinträchtigung des Lichteinfalls durch die Bebauung von Nachbargrundstücken und Einsichtsmöglichkeiten auch in Wohnräume gerechnet werden. Solche Beeinträchtigungen sind daher jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Abstandflächenvorschriften eingehalten werden, regelmäßig nicht rücksichtslos. Die Antragstellerin hat demgegenüber keinen rechtlich geschützten Anspruch darauf, dass ein bislang nicht bebautes Hintergelände nicht oder nur in einem geringfügigeren Maße bebaut wird, als dies nach den - nicht zu beanstandenden - planungsrechtlichen Grundlagen baurechtlich zulässig ist. Ein Anspruch auf Beibehaltung des "freien Blicks" besteht nicht.
50Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergibt sich auch nicht aufgrund der dem SB-Warenhaus zurechenbaren Geräuschimmissionen. Nach Ziff. 31 der Besonderen Auflagen zur Baugenehmigung vom 7. Oktober 2003 haben die Errichtung und der Betrieb des SB-Marktes entsprechend den Vorgaben der "Schalltechnischen Stellungnahme vom 25.08.2003 der Ingenieure H. + Partner" zu erfolgen. Danach sind die von der Genehmigung erfassten Anlagen schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von diesen Anlagen einschließlich aller Einrichtungen verursachten Geräuschimmissionen die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschreiten und zwar jeweils 0,5 m vor geöffneten, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenstern der Häuser der "geplanten Bebauung jenseits der Anliegerstraße westlich des SB-Warenhauses". Hieraus in Verbindung mit den in Bezug genommenen Anlagen 1 bis 3 des Gutachtens ist ersichtlich, dass die oben genannten Immissionswerte bereits an der durch den (Ausgangs-)Bebauungsplan Nr. 1-100-0/G gezogenen rückwärtigen Baugrenze auf dem Grundstück der Antragstellerin und den benachbarten Grundstücken einzuhalten sind. Die so festgesetzten Immissionsrichtwerte entsprechen den in Ziff. 6.1 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz vom 26. August 1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -, GMBl. S. 503) für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerten. Anhaltspunkte dafür, dass diese Immissionsrichtwerte durch den Betrieb insbesondere des dem Grundstück der Antragstellerin am nächsten gelegenen SB-Warenhauses nicht eingehalten werden können, sind nicht ersichtlich. So kommen die Gutachter H. + Partner auf Seite 7 ff. ihres Gutachtens vom 24. August 2003 zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass durch die Lkw-Warenanlieferungen ein Beurteilungspegel von 30 dB(A) nachts erreicht werden kann, der deutlich unter dem zulässigen Wert von 45 dB(A) liegt. Auch die von dem Hauptlüftungsgerät auf dem Dach des SB-Warenhauses ausgehenden Geräuschimmissionen erreichen nach den Berechnungen auf Seite 8 des Gutachtens in Verbindung mit der Anlage 3 an der rückwärtigen Baugrenze des Grundstücks der Antragstellerin mit 20 dB(A) einen deutlich unter den zulässigen Immissionsgrenzwerten liegenden Wert. Schließlich lässt auch die beabsichtigte Nutzung des Parkdecks in Verbindung mit der zentralen Lüftungsanlage und der Lkw-Anlieferung keine Überschreitung der zulässigen Immissionsgrenzwerte befürchten. So kommt das weitere schalltechnische Prognosegutachten der Ingenieure H. + Partner vom 24. Februar 2004 zu einem Gesamt-Beurteilungspegel aus Parkdecknutzung / Lkw-Anlieferung / Lüftungszentrale von 52,7 dB(A) tagsüber. In der ergänzenden Stellungnahme vom 11. März 2004 ist für die Nachtzeit ein Summenpegel aus Lkw-Anlieferungen und Lüftung - das Parkdeck wird in dieser Zeit nicht genutzt - von 30,4 dB(A) ermittelt worden. Mängel dieser Gutachten sind weder vorgetragen noch sonst evident. Insbesondere ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass der durch die Erschließungsstraße zwischen SB-Warenhaus und Q.------straße verursachte Verkehrslärm nicht in den Summenpegel eingeflossen ist.
51Die Neufassung der TA-Lärm knüpft in Ziff. 7.4 zwar an den Grundsatz der Rechtsprechung
52- vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10.95 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, Band 101, 157 (165 f.), juris Rechtsprechung Nr. WBRE410002344 -
53an, dass der von einer gewerblichen Anlage veranlasste Verkehrslärm bei der Beurteilung ihrer Zulässigkeit ebenfalls zu berücksichtigen ist. Unterschieden wird aber nunmehr zwischen den betriebsbedingten Fahrzeuggeräuschen auf dem Betriebsgrundstück selbst sowie bei der Ein- und Ausfahrt, der zusammen mit den übrigen Anlagengeräuschen zu erfassen und zu beurteilen ist (Abs. 1), den Geräuschen des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand bis zu 500 Meter vom Betriebsgrundstück, die, auch soweit noch keine Vermischung mit dem übrigen Straßenverkehr erfolgt ist, gesondert zu ermitteln und nach den Grundsätzen der Verkehrslärmschutzverordnung zu beurteilen sind und nur einem Minimierungsgebot unterliegen (Abs. 2), und dem sonstigen Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf den das Regelwerk der TA-Lärm keine Anwendung findet. Auch innerhalb der in dieser Form neu geschaffenen "Kappungsgrenze" von 500 Meter wird der Lärm des Zu- und Abgangsverkehrs außerhalb des Betriebsgeländes (einschließlich der Ein- und Ausfahrt) den eigentlichen Anlagengeräuschen nicht mehr ohne weiteres zugerechnet. Geräusche dieser Art, zu denen auch die Geräusche des Parkverkehrs außerhalb des Betriebsgrundstücks rechnen, sind vielmehr gesondert zu ermitteln, nach den für Verkehrsgeräusche geltenden höheren Grenzwerten der 16. BImSchV zu beurteilen und unterliegen selbst bei Überschreitung der Richtwerte nur einem Minimierungsgebot. Derartige Geräusche gehen damit nicht in die nach Ziff. 3.2.1 bzw. 4.2a TA-Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte ein.
54Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 21 A 2723/01 -, NVwZ 2004, 366, juris Rechtsprechung Nr. MWRE204011744; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. Juni 2002 - 14 S 2736/01 -, NVwZ - Rechtsprechungs-Report 2003, 745, juris Rechtsprechung Nr. MWRE111960200.
55Bei dem auf der neuen - zwischen SB-Warenhaus und dem Mischgebiet an der Q.------straße gelegenen - Erschließungsstraße zu erwartenden Verkehr wird es sich wohl - abgesehen von den seitens der Gutachter bereits berücksichtigten Lkw- Anlieferungen - überwiegend nicht um Zu- und Abgangsverkehr handeln, der dem Bauvorhaben zugerechnet werden könnte. Die Straße dient in erster Linie der rückwärtigen Erschließung der Mischgebietsflächen Q.------straße 91 - 115. Die notwenigen Stellplätze für das gesamte Einkaufszentrum sind - jedenfalls weit überwiegend - als zentraler Parkplatz im südwestlichen Bereich des Sondergebiets (ca. 350 Stellplätze) und im (halboffenen) Tiefgeschoss des SB-Warenhauses (ca. 450 Stellplätze) untergebracht. Die Zufahrt erfolgt über die Straße "B. M. " - südlicher Kreisverkehr -, so dass eine gute Erreichbarkeit der Stellplätze von der unmittelbar südlich verlaufenden L 117 gewährleistet ist. Bei dieser Verkehrsanbindung ist zu erwarten, dass die wenigen Stellplätze in der Erschließungsstraße eher selten von Besuchern des Einkaufszentrums genutzt werden. Diese - insgesamt 32 - Stellplätze liegen allerdings wohl auf dem Betriebsgrundstück, so dass jedenfalls der dort durch Parkvorgänge entstehende Verkehrslärm dem Bauvorhaben unmittelbar zuzurechnen ist. Aus dem Gutachten vom 24. Februar 2004 ergibt sich zwar nicht, dass diese Immissionen berücksichtigt worden sind, dort sind alleine die Geräuschimmissionen durch die Nutzung des Parkdecks in dem SB-Warenhaus in den Summenpegel eingeflossen. Im Hinblick auf die geringe Anzahl der Stellplätze an der neuen Straße und da die zulässigen Grenzwerte nach den vorliegenden Gutachten deutlich unterschritten werden - tags um 7,3 dB(A), nachts um 14,6 dB(A) - geht die Kammer aber jedenfalls für das vorliegende Verfahren davon aus, dass von einer Grenzwertüberschreitung voraussichtlich auch dann nicht ausgegangen werden könnte, wenn die Nutzung der Stellplätze auf dem Betriebsgrundstück an der neuen Straße in den Gesamt- Beurteilungspegel eingeflossen wäre. Im Übrigen enthält die Baugenehmigung den Hinweis (Nr. 1), dass Kontrollmessungen über einzuhaltende Immissionswerte und eventuell erforderlich werdende Schallschutzmaßnahmen vorbehalten bleiben, falls nach Inbenutzungnahme des Gebäudes berechtigte Beschwerden vorgetragen werden.
56Nach alledem ist das sich aus § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. sich - im Falle einer Nichtigkeit des Änderungsplans und des ursprünglichen Bebauungsplans wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB - aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebende Gebot der Rücksichtnahme durch die Baugenehmigung zum Neubau des SB- Warenhauses - und damit erst recht auch durch die Baugenehmigungen für die beiden anderen, wesentlich weiter entfernt liegenden Bauvorhaben - nicht verletzt. Eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts wird von Seiten der Antragstellerin nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht erkennbar; insbesondere lassen die geplanten Stellplätze bzw. das Parkdeck nach den obigen Ausführungen eine Störung der Ruhe und Erholung in der Umgebung über das zumutbare Maß (vgl. § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW) nicht befürchten.
57Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass ihre außergerichtlichen Kosten von der Antragstellerin erstattet werden.
58Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.