Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 1355/01

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2001 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.


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