Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 K 754/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zurverfügungstellung städtischer Räume für eine von ihr konzipierte Ausstellung.
3Unter dem 20. Januar 2003 richtete die Klägerin an den Anregungs- und Beschwerdeausschuss des Beklagten ein Schreiben in zweifacher Ausfertigung unter dem Briefkopf "I. T. , c/o Vereinigung der Opfer von Misshandlung und Missbrauch im F. Kinderheim" mit Angabe ihrer Anschrift. In dem Schreiben hieß es unter anderem: "Wir bitten um Unterstützung der Wanderausstellung Misshandlung und Missbrauch im F. Kinderheim 1951-1872 und beantragen daher die Zurverfügungstellung eines geeigneten städtischen Raumes in der Innenstadt". Die VHS habe sie an die Stadt verwiesen. Je ein Exemplar des Schreibens war unterzeichnet von Herrn G. -K. L. bzw. Herrn I1. L1. .
4Mit einem an die Klägerin adressierten Schreiben vom 12. März 2003 teilte der Beklagte u. a. mit, dass er deren Bitte um Unterstützung der Wanderausstellung leider nicht entsprechen könne, da die Stadt durch die Zurverfügungstellung eines städtischen Raumes bei dieser unstreitig als rein privat zu wertenden Ausstellung, insbesondere vor dem Hintergrund des von der Klägerin in Kurzform angedeuteten Inhalts der Ausstellung, in unzulässiger Weise Partei ergreifend tätig werden würde.
5Mit einem am 18. März 2003 beim Beklagten eingegangenen Schreiben erklärte die Klägerin, sie lege im Namen aller vom Beklagten angeschriebenen Opfer Widerspruch gegen den "Bescheid vom 1. März 2003" ein. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Wanderausstellung zum Thema "Verbrechen des F. Kinderheimes", welche die Opfervereinigung beantragt habe, weder rein privat sei, noch würde hierin eine Parteiergreifung der Stadt zu sehen sein. Dass die Kirche, der Orden und die Heimleitung diese Veröffentlichungen als gegen sie, die Klägerin, gerichtete Kampagne mit juristischen Mitteln in die private Ebene zu verschieben suchten, sei nicht der Vereinigung anzulasten.
6Am 8. April 2003 ist bei Gericht ein von der Klägerin unter ihrem Namen verfasstes handschriftliches Schreiben eingegangen, in dem sie anführt, dass nach dem niederschmetternden Urteil des Landgerichts gegen das F. Kinderheim bzw. die Pfarre nebst Bistum feststehe, dass Kinder von 1951 bis 1971 missbraucht, misshandelt und mit unvorstellbarer Grausamkeit gezüchtigt worden seien. Heute sei das Heim jedoch vorbildlich. Es gehe um den oben genannten Zeitraum. Es bestehe an der Ausstellung ein öffentliches Interesse. Da die Stadt auf ihr Schreiben vom März 2003 nicht reagiert habe, sei Klage geboten. Sie wolle von dem Beklagten Räumlichkeiten für die Wanderausstellung - auch mit Gebühren/Miete - zur Verfügung gestellt bekommen, zum Beispiel Rathausfoyer, Schule, Kindergarten, Tagesstätte etc. Dies wolle sie, um weitere Opfer zu finden oder die Öffentlichkeit auf die damaligen Zustände aufmerksam zu machen.
7Unter dem 23. Juli 2003 erließ der Beklagte dann einen an die Vereinigung der Opfer, zu Händen der Klägerin adressierten Widerspruchsbescheid, durch den der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 12. März 2003 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass er den Antrag auf Überlassung eines geeigneten städtischen Raumes für die Wanderausstellung im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens zu Recht abgelehnt habe. Hintergrund der von der Klägerin beabsichtigten Durchführung der Ausstellung in städtischen Räumen sei, und dieses habe sie dem Unterzeichner in einem Telefonat bestätigt, die Durchsetzung privater Rechtspositionen gegenüber dem Träger des Kinderheims. Wie schon im Ausgangsbescheid dargelegt, würde die Stadt bei der Zurverfügungstellung städtischer Räume für eine solche Ausstellung in nicht zulässiger Weise Partei ergreifend tätig werden. Darüber hinaus würde, eine Zurverfügungstellung unterstellt, der Beklagte auch jedem anderen die Möglichkeit einräumen müssen, gegebenenfalls privatrechtliche Ziele in öffentlichen Räumlichkeiten durchzusetzen, so dass auch vor diesem Hintergrund eine Zurverfügungstellung nicht möglich sei. Ohne dass es auf weitere Einzelheiten ankomme, wie etwa die Art und Weise der Ausstellung, sei demgemäss der Antrag rechtmäßig abgelehnt worden und der Widerspruch daher zurückzuweisen.
8Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 12. März 2003 und dessen Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2003 den Beklagten zu verpflichten, ihr für eine Ausstellung zum Thema "Misshandlung von Kindern im F. Kinderheim in den Jahren 1951 bis 1971" Räumlichkeiten, zum Beispiel im Rathausfoyer, in einer Schule, in einem Kindergarten oder einer Tagesstätte zur Verfügung zu stellen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides, nachdem er zuvor vorgetragen hatte, dass am 11. und 12. Februar 2003 zwei Anträge eingegangen seien, aus denen nicht klar erkennbar gewesen sei, wer Antragstellerin sei. Die Klägerin sei dann als Antragstellerin behandelt worden. Der Antrag sei mit Schreiben vom 12. März 2003 zurückgewiesen worden.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte im Eilverfahren 4 L 756/02 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist zulässig.
15Klägerin des Verfahrens ist Frau I. T. . Für die Feststellung, wer Kläger eines gerichtlichen Verfahrens ist, muss von der prozesseinleitenden Klageschrift ausgegangen werden, bei deren Auslegung auch der Klageschrift beigefügte Schriftstücke einzubeziehen sind,
16vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1997 - 8 B 240/97 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 18 und Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70/88 - NJW 1991, 508.
17Hiervon ausgehend ist die Klageschrift so auszulegen, dass Frau I. T. Klägerin des Verfahrens ist. Sie hat die Klageschrift eigenhändig verfasst und unterzeichnet. Im Briefkopf taucht nur ihr Name und ihre Anschrift als Absender auf. Auch die der Klageschrift beigefügten Schriftstücke ändern an diesem Ergebnis nichts, da diese ebenfalls nur die Klägerin als Adressatin des Schreibens des Beklagten vom 12. März 2003 und als Verfasserin des Widerspruchsschreibens erkennen lassen. Die Klägerin hat dementsprechend in der mündlichen Verhandlung klar gestellt, dass sie das Verfahren tatsächlich unter ihrem Namen betreibe, im Interesse der Opfer.
18Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Dabei kann dahin stehen, ob das Schreiben des Beklagten vom 12. März 2003 ursprünglich als Verwaltungsakt oder als schlichtes Verwaltungshandeln anzusehen ist. Jedenfalls hat der Beklagte mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2003 zum Ausdruck gebracht, dass er über die begehrte Zulassung zu städtischen Räumen durch Verwaltungsakt entscheiden will. Hierzu war der Beklagte auch befugt,
19vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 1994 - 22 A 2478/93 - NWVBl 1995, 313; Pietzcker, in Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Absatz 1, Rz. 55; Erichsen, Kommunalrecht, 2. Auflage, Siegburg 1997, Seite 250.
20Die Klage ist auch im Hinblick auf das Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. Insoweit kann offen bleiben, ob der Beklagte mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2003 das Schreiben vom 12. März 2003 zu einem Verwaltungsakt gemacht hat,
21vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 - 8 C 21/86 - BVerwGE 78, 3,
22und die Klägerin somit das Vorverfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erfolglos durchgeführt hat, oder ob wegen der Adressierung des Widerspruchsbescheides der von der Klägerin eingelegte Widerspruch noch nicht beschieden ist. Letzterenfalls wäre die Klage jedenfalls über § 75 VwGO zulässig.
23Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten, da ihr der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht.
24Ein gebundener Anspruch der Klägerin auf der Grundlage des allein in Betracht zu ziehenden § 8 Absatz 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) scheidet von vornherein aus, da die Klägerin nicht Einwohnerin der Stadt F. ist.
25Unabhängig hiervon wäre die Klage aber auch dann erfolglos, wenn die Klägerin Einwohnerin der Stadt F. wäre. Ein Benutzungszulassungsanspruch kann nach § 8 Absatz 2 GO NRW nur im Rahmen des geltenden Rechts bestehen. Dies bedeutet, dass ein etwaiger Anspruch beschränkt ist auf Nutzungen, die sich im Rahmen des Widmungszwecks vorhandener öffentlicher Einrichtungen halten. Soweit die Klägerin die Zulassung ihrer Ausstellung in Schulen, Kindergärten oder Tagesstätten begehrt, ist ein Anspruch schon deshalb ausgeschlossen, weil diese öffentlichen Einrichtungen nicht zu dem Zweck gewidmet worden sind, für Ausstellungen von privater Seite zur Verfügung gestellt zu werden. Im Übrigen können derartige Einrichtungen im Hinblick auf den Inhalt der Ausstellung nicht als geeignete Standorte angesehen werden. Soweit sich das Begehren der Klägerin auf die Zurverfügungstellung des Rathausfoyers richtet, steht ihr auch insoweit ein Benutzungsanspruch mangels entsprechendem Widmungszweck nicht zu. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte das Rathausfoyer abweichend von seiner sonstigen Verwaltungspraxis in jüngerer Vergangenheit für eine Ausstellung über die Einrichtung des Nationalparks Eifel verwendet hat. Unabhängig von der Frage, ob sich die Klägerin auf eine solche singuläre Vergabeentscheidung als eine den Widmungszweck erweiternde Verwaltungspraxis berufen könnte, unterscheidet sich die von der Klägerin konzipierte Ausstellung ihrem Charakter nach erheblich von einer Informationsschau über den neu eingerichteten Nationalpark Eifel. Die Beschränkung der Nutzung des Rathausfoyers und entsprechender Örtlichkeiten kann auch nicht als willkürlich beanstandet werden. Es steht im Ermessen des Beklagten, in welchem Umfang er das Rathausfoyer oder entsprechende Orte für Ausstellungen verwendet. Es ist nicht zu beanstanden, wenn er sie nur für solche Veranstaltungen zur Verfügung stellt, deren Aussage oder Zweck er unterstützen will. In der Öffentlichkeit dürfte nämlich bei einer Ausstellung im Rathausfoyer oder einem entsprechenden Ort aufgrund des Veranstaltungsorts auf eine Billigung oder Zustimmung des Beklagten zum Inhalt der Veranstaltung geschlossen werden. Dann muss es dem Beklagten erlaubt sein, nur solche Veranstaltungen zuzulassen, bei denen er eine faktische "Schirmherrschaft" übernehmen will. Daher ist die Versagung bezogen auf das Rathausfoyer und entsprechende Räume nicht rechtsfehlerhaft. Dies gilt vorliegend in besonderer Weise, da die Misshandlungs- und Missbrauchsvorwürfe, die von der Klägerin und weiteren Personen erhoben werden, bislang nicht unstreitig sind.
26Ein grundsätzlich auch ortsfremden Bewerbern zukommender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen des Beklagten steht der Klägerin für ihre Ausstellung ebenfalls nicht zu. Auch ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Beklagte die öffentliche Einrichtung, deren Zurverfügungstellung die Klägerin begehrt (Rathausfoyer, Schule, Kindergarten etc.) u. a. zur Bereitstellung für entsprechende Ausstellungen gewidmet hat. Dies ist jedoch - wie dargelegt - nicht der Fall.
27Ob der Klägerin vor diesem Hintergrund ein Anspruch auf Zulassung zur Nutzung von städtischen - wenn auch an Private verpachteten - Räumlichkeiten in F. zusteht, die speziell für die Durchführung von Veranstaltungen Dritter betrieben werden, kann hier dahinstehen, da die Klägerin selbst erklärt hat, an derartigen städtischen Einrichtungen wegen der Höhe der zu zahlenden Miete nicht interessiert zu sein.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO.
29Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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