Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 K 1142/02

Tenor

1. Soweit der Kläger zu 1) seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Insoweit trägt der Kläger zu 1) 1/6 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie 1/3 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten. Der Beigeladene trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu 1/3.

2. Die Beschlüsse des Beklagten vom 6. Mai 2002 und vom 23. Mai 2002 über die Ungültigkeit der Wahlen zum Bürgermeister der Stadt X. vom 12. und 26. September 1999 werden aufgehoben. Auf die Klage des Klägers zu 2) wird der Beklagte verpflichtet, die Gültigkeit der Wahlen zum Bürgermeister der Stadt X. vom 12. und 26. September 1999 festzustellen.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen jeweils 5/12 der Gerichtskosten und 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2). Der Beklagte trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu 5/6. Der Beigeladene trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu 2/3.


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