Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 2968/99.A

Tenor

Das Verfahren wird in dem Umfang der Klagerücknahme und insoweit, als es übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, eingestellt.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. November 1999 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers zu 1. ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes bezüglich Serbien und Montenegro vorliegt. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. werden der Beklagten zu jeweils einem Viertel, die der Beklagten den Klägern zu vier Fünfteln auferlegt. Ansonsten tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger jeweils vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.


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