Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 2838/00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger erstrebt als überörtlicher Träger der Sozialhilfe mit der vorliegenden Klage vom Beklagten als örtlichem Träger der Jugendhilfe die Erstattung der von ihm getragenen Kosten für die stationäre Behandlung der T. U. im St. B. Krankenhaus in T. in der Zeit vom 20. bis zum 25. Januar 1996.
3Die 1981 geborene T. U. lebte 1996 zusammen mit ihren Brüdern Q. und U. im Haushalt ihres Vaters und dessen Lebensgefährtin in I. (Kreis F. ). Die Haushaltsgemeinschaft bestritt ihren Lebensunterhalt bereits seit geraumer Zeit aus Mitteln der Sozialhilfe. Die leibliche Mutter der Kinder, die nach dem Vortrag ihres Ehemanns psychisch krank sein soll, hatte die Familie 1988 verlassen. Ihr Aufenthalt war unbekannt; er wurde vermutet, dass sie sich in ihrem Heimatland Frankreich aufhielt. Die Ehe der leiblichen Eltern war aber 1996 noch nicht geschieden. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen litt das Zusammenleben der Haushaltsgemeinschaft unter dem erheblichen Alkoholabusus des Vaters und seiner Lebensgefährtin.
4Am 20. Januar 1996 wurde T. U. nach einem Suizidversuch im St. B. Krankenhaus in T. stationär aufgenommen. Nach dem Arztbericht der Stationsärztin Frau Dr. D. vom 5. März 1996 wurde sie in Folge einer Tablettenintoxikation bei Tochter-Eltern-Beziehungsproblematik in bewusstlosem Zustand zur Herz-/Kreislaufüberwachung zunächst auf der Intensivstation aufgenommen, wo auch die Entgiftung vorgenommen wurde. Bei zunehmender Bewusstseinstrübung musste die Jugendliche ein Tag lang künstlich beatmet werden. Danach stabilisierte sich ihr Gesundheitszustand. Nach drei Tagen konnte sie auf die Normalstation verlegt werden und wurde am 25 Januar 1996 zur weiteren hausärztlichen Betreuung entlassen. Weiter heißt es dort:
5"Auffällig war während des stationären Aufenthalts ein sehr introvertiertes Verhalten der Patientin. Nach einem neurologischen Gutachten von Frau L. empfiehlt sich bei der Patientin eine Psychotherapie durch einen Jugendpsychiater unter Einbeziehung der Eltern. Während des stationären Aufenthalts kam es zu einer, nach Angaben der Patientin, positiven Aussprache zwischen Eltern und Tochter, Suizidabsichten wurden von der Patientin nicht mehr geäußert."
6Am 6. Februar 1996 führte das Jugendamt des Beklagten, das von der örtlichen Polizeistation in T. und vom Klassenlehrer der Jugendlichen über den Suizidversuch unterrichtet worden war, in dessen Anwesenheit ein Erstgespräch durch, auf das T. U. nicht vorbereitet war. Die Jugendliche, die nach Zögern wohl Probleme in der Elternbeziehung eingeräumt hatte, wandte sich strikt gegen eine Hilfe von Seiten des Jugendamtes. Sie wolle mit der Unterstützung des Bruders allein ein Elterngespräch führen. Für den nächsten Tag habe sie zusammen mit der Lebensgefährtin des Vaters einen Termin bei Frau Dr. L. vereinbart. Das Gespräch wurde deshalb mit dem Angebot des Jugendamtes beendet, dass sie sich bei Beziehungsproblem mit den Eltern jederzeit an einen Sozialarbeiter des Jugendamtes wenden könne. Das Jugendamt ging davon aus, dass Frau Dr. L. in dem anstehenden Termin weitere Angebote in Richtung Therapie unterbreiten werde. Im März und Mai 1996 berichtete der Klassenlehrer dann nochmals über häufige Fehlzeiten von T. U. in der Schule. Nach Ankündigung eines Gesprächs mit dem Jugendamt nimmt T. U. den Schulbesuch jeweils wieder auf.
7Am 24. Oktober 1996 wird T. U. zusammen mit ihrem damals 18 jährigen Bruder Q. zunächst im Hermann-Josef-Haus in N. in Obhut genommen, die dann als eine Maßnahme der Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung für die Jugendliche fortgeführt und im Juli 1998 abgeschlossen wurde.
8Nachdem das St. B. Krankenhaus in T. die Kosten der stationären Behandlung zunächst vergeblich bei der AOK Rheinland geltend gemacht hatte, wandte sie sich im März 1996 wegen der Begleichung der stationären Behandlungskosten zunächst über die Gemeinde I. an den Beklagten als örtlichen Sozialhilfeträger, der den Vorgang an den Kläger als überörtlichen Sozialhilfeträger weiterleitete.
9Im März 1997 monierte das St. B. Krankenhaus beim Kläger, dass die Rechnung nach über einem Jahr noch immer nicht beglichen sei. Der Kläger leitete mit Schreiben vom 24. Juni 1997 die Rechnung an den Beklagten als örtlichen Jugendhilfeträger mit der Bitte um Begleichung weiter. Nachdem dieser den Vorgang wegen fehlender Zuständigkeit zurückgereicht hatte, weil zu dieser Zeit keine Jugendhilfe geleistet worden sei, übernahm der Kläger am 4. August 1997 als zunächst angegangener Sozialhilfeträger im Sinne des § 43 SGB I vorläufig diese Kosten der stationären Krankenhausbehandlung. Zugleich machte er mit Schreiben vom 11. August 1997 beim Beklagten als örtlichem Jugendhilfeträger nach § 102 SGB X Kostenerstattung geltend. Der Beklagte lehnte nach mehrfacher Erinnerung mit Schreiben vom 25. Februar 1998 die Kostenerstattung ab, da im maßgeblichen Zeitraum keine Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII für T. U. geleistet worden sei.
10Der Kläger hat am 6. Dezember 2000 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass der Beklagte die streitigen Kosten der stationären Krankenhausbehandlung im St. B. Krankenhaus in T. aus Mitteln der Jugendhilfe zu begleichen habe. T. U. gehöre zum Personenkreis der seelisch wesentlich Behinderten im Sinne von § 3 Satz 1 der DVO zu § 47 BSHG. Diese ergebe sich daraus, dass sie den Suizidversuch ausweislich des Entlassungsberichts wegen der "Tochter-Eltern- Beziehungsproblematik" unternommen habe. Sie sei deshalb wegen einer erheblichen psychischen Störung - mithin einer seelischen Behinderung - stationär behandelt worden. Der Beklagte könne der Klage auch nicht § 111 SGB X entgegen halten. Denn dieser setze immer erst ein, wenn die Sozialleistung fällig sei und erbracht wurde. Dies sei hier erst wenige Tage vor dem Kostenerstattungsgesuch der Fall gewesen. Früher habe das § 111 Satz 2 SGB X deutlich klargestellt. Durch die Neufassung dieser Vorschrift habe die Rechtsposition des vorleistenden Sozialleistungsträgers nicht verschlechtert werden sollen.
11Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, die von ihm für den Zeitraum vom 20. Januar 1996 bis 25. Januar 1996 im Hilfezahl T. U. erbrachten Aufwendungen für die Behandlung im St.-B. Hospital in T. in Höhe von 1.799,35 DM zu erstatten,
122. den Beklagten in sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zur Zahlung von Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 4 % zu verurteilen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er hält die Klage für unbegründet. Ein Erstattungsanspruch sei bereits nach § 111 SGB X ausgeschlossen. Der letzte Tag des Leistungserbringung sei der 25. Januar 1996 gewesen. Er habe erst weit später als ein Jahr - erstmals mit Schreiben vom 24. Juni 1997 - von den Kosten dieser Krankenhausbehandlung Kenntnis erhalten und sei erst mit Schreiben vom 11. August 1996 zur Kostenerstattung aufgefordert worden. Für T. U. sei damals keine Jugendhilfe geleistet worden, so dass diese Kosten nicht von der Annexleistung Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII zu übernehmen seien. Die Beseitigung der körperlicher Folgen eines Suizidversuchs in Form einer stationären Krankenhausbehandlung sei auch keine Behandlung einer seelischen Behinderung und deshalb keine Maßnahme im Sinne des § 35 a SGB VIII.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Kläger und Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
17Entscheidungsgründe:
18Die als Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der im Hilfefall der T. U. in der Zeit vom 20. bis zum 25. Januar 1996 entstandenen Krankenhauskosten in Höhe von 1.799,35 DM (= 919,99 EUR) gemäß § 102 Abs. 1 SGB X.
19Der Anspruch des Klägers scheitert hier bereits an § 111 SGB X.
20Anzuwenden ist § 111 SGB X hier in der Fassung, die die Vorschrift durch Art. 10 Nr. 8 des Gesetzes zur Einführung des EURO im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. EURO-Einführungsgesetz) vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1983, erhalten hat. Diese Vorschrift ist nach Artikel 68 Nr. 1 EURO- Einführungsgesetz zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten und besagt in § 111 Satz 1 SGB X - gleichlautend mit dem bisherigen Recht -, dass der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht.
21Diese Frist des § 111 Satz 1 SGB X war nach Auffassung des Gerichts zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des Erstattungsbegehrens des Klägers gegenüber der Beklagten durch das Schreiben vom 11. August 1997 bereits abgelaufen. Denn Anknüpfungspunkt für den Lauf dieser Ausschlussfrist kann allein die Leistungsgewährung an den Sozialleistungsbezieher (hier die Krankenhausbehandlung für T. U. ) sein,
22so die ständige Rechtsprechung der Kammer seit dem Urteil vom 11. Dezember 2001 - 2 K 2277/97 -; auch VG Leipzig, Urteil vom 3. August 2003 - 2 K 1100/99; Eichenhofer in Wannagat, SGB X, Stand: 32 Lieferung, § 111 Rdnr. 5; von Wulffen in: von Wulffen, SGB X, 4. Aufl. § 111 Rdnr. 7.
23Denn allein diese Auslegung ermöglicht logisch eine Anknüpfung an die gesetzliche Vorgabe des "Ablauf(s) des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde". Das Gericht vermag deshalb der Auffassung des Klägers, es sei bei der Berechnung der Frist des § 111 Satz 1 SGB X auf den Zeitpunkt des Erbringens seiner Leistung abzustellen (4. August 1997) nicht zu folgen. Der Tag, für den die Leistung erbracht wurde, kann immer nur letzte Tag des Bewilligungszeitraums sein, für den die ursprüngliche Hilfeleistung gezahlt wurde. Für eine Anknüpfung an das Datum der Leistungserbringung lässt das Gesetzt keinen Raum.
24Die Zwölfmonatsfrist des § 111 Satz 1 SGB X lief somit am 25. Januar 1997 ab. Für diese Auffassung spricht zum einen, dass der Wortlaut der Vorschrift lediglich besagt, dass der Erstattungsanspruch innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Leistungserbringung geltend zu machen ist, ohne dass zusätzlich das Erfordernis einer Kenntnis des Erstattungsberechtigten postuliert wird. Zum anderen sprechen der von der Rechtsprechung des BSG herausgearbeitete Sinn und der Zweck dieser Vorschrift für diese Auffassung. So soll mit der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nicht unbegrenzt gewartet werden, sondern der Erstattungspflichtige soll möglichst bald nach der Leistungserbringung wissen, welche Forderungen auf ihn zukommen, damit er gegebenenfalls für die zu erwartenden Leistungen entsprechende Rückstellungen vornehmen kann. Schließlich dient die Frist des § 111 Satz 1 SGB X der raschen Abwicklung der Erstattungsverfahren selbst; auch deshalb hat der Gesetzgeber den Beginn der Ausschlussfrist von leicht feststellbaren objektiven Kriterien abhängig gemacht. I
25Auch die Novellierung des § 111 Satz 2 SGB X gibt zu einer abweichenden Entscheidung keinen Anlass. Stellte der bisher geltende § 111 Satz 2 SGB X klar, dass diese Frist frühestens mit der Entstehung des Anspruchs beginnt, wird nach der novellierten Fassung des § 111 Satz 2 SGB X der Lauf dieser Frist frühestens mit dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Da § 120 Abs. 2 SGB X in der Fassung des Art. 10 Nr. 8 des 4. EURO-Einführungsgesetzes vorsieht, dass die Vorschrift des § 111 Satz 2 SGB X in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung auf alle Erstattungsverfahren anzuwenden ist, die am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden waren, wäre sie auch im vorliegenden Verfahren dem Grunde anzuwenden, sofern Erstattungsverfahren zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern dieser Vorschrift unterfallen.
26Dies ist jedoch zu verneinen. Wie bereits in der Literatur für das Sozialhilferecht erörtert,
27vgl. Schwabe, Die Auswirkungen der Rechtsänderungen in den §§ 111 und 113 SGB X zum 1.1.2001 auf Erstattungsansprüche der Sozialhilfeträger nach den § 102 ff SGB X sowie auf das Recht der Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe nach den §§ 103 ff BSHG, ZfF 2001, 81 ff,
28findet § 111 Satz 2 SGB X bereits nach seinem Wortlaut nur auf die Erstattungsbegehren Anwendung, in denen ein erstattungsberechtigter Leistungsträger, der seine Leistungsverpflichtung erfüllt hat, erfährt, dass ein (anderer) erstattungsverpflichteter Leistungsträger materiellrechtlich dem Leistungsbezieher - nachträglich - einen (weiteren) Sozialleistungsanspruch zuerkannt hat. Wie Schwabe in dem genannten Beitrag ausführt, hat nach den Gesetzesmaterialien der Gesetzgeber bei dieser Regelung vom Arbeitsamt erfüllte Ansprüche nach dem SGB III (also Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe) und die nachträgliche rückwirkende Bewilligung einer Versichertenrente oder Erstattungsansprüche zwischen Kranken-Rentenversicherung einerseits und Unfallversicherung andererseits im Blick gehabt. Diese Konstellation und somit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 111 Satz 2 SGB X setzt stets voraus, dass der erstattungsverpflichtete Leistungsträger immer in eigener Zuständigkeit und Verantwortung über eine (andere) Sozialleistung an den gleichen Leistungsbezieher entschieden hat. In diesen Fällen hatte die bisherige Rechtslage zu als unbefriedigend empfundenen Ergebnissen geführt, weil der vorleistende Sozialleistungsträger entweder nicht wusste , dass solche Ansprüche in Rede stehen, oder häufig von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Sozialleistungsträger zu spät Kenntnis erhielt, um in dem von § 111 Satz 1 SGB X gesetzten zeitlichen Rahmen einen Erstattungsanspruch geltend zu machen.
29so die ständige Rechtsprechung der Kammer seit dem Urteil vom 11. Dezember 2001 - 2 K 2277/97 -; so auch SG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 14. April 2003 - S 23 KR 1314/02.
30Eine solche vergleichbare Situation liegt hier aber im Verhältnis Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger nicht vor. Denn der Beklagte hat zu keinem Zeit - jugendhilferechtlich - zusprechend über die Kosten der stationären Behandlung der Jugendlichen T. U. im St. B. Krankenhaus in T. entschieden.
31Die Klage ist aber auch aus weiteren Gründen abzuweisen.
32Nach § 102 Abs. 1 SGB X ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Vorliegend hat der Kläger zwar die von ihm an die Hilfe Empfängerin erbrachten Leistungen als vorläufige Leistungen gemäß § 43 SGB I bezeichnet, der Beklagte ist jedoch nicht der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger.
33Er wäre nur dann gemäß § 10 Abs. 2 SGB VIII zuständiger Leistungsträger, wenn es sich bei der der Hilfe Empfängerin "gewährten" stationären Krankenhausbehandlung um eine jugendhilferechtliche Maßnahme der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII gehandelt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.
34Nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII in der bis zum 19. Juni 2001 geltenden Fassung haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift finden die §§ 39 ff. des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) entsprechende Anwendung.
35Es kann zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits offen bleiben, ob T. U. dem Personenkreis, der nach § 35 a SGB VIII anspruchsberechtigt ist, zuzuordnen ist.
36Denn selbst wenn dies der Fall ist, wurde zu diesem Zeitpunkt für T. U. keine Hilfe zur Erziehung nach § 27 ff SGB VIII geleistet, so dass Krankenhilfe auch nicht als Annexleistung nach § 40 SGB VIII erbracht wurde. Es war auch keine Inobhutnahme im Sinne des § 42 SGB VIII gegeben, da T. U. nicht im St. B. Krankenhaus um ihre Inobhutnahme gebeten hatte sonder als bewusstloser Notfall aufgenommen wurde. Auch wenn dem Kläger einzuräumen ist, dass ein Suizidversuch eines Jugendlichen, der mit einer Störung des Beziehungsgeflechts zu den Eltern begründet wird, in der Regel dem Jugendamt Anlass zu einer Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen gibt, führt dies nicht automatisch zur Aufnahme von Jugendhilfe. Hier ist eine solche Kontaktaufnahme auch am 6. Februar 1996 durch das Jugendamt des Beklagten erfolgt. Eine jugendhilferechtliche Intervention kam jedoch nicht zustande, weil die Jugendliche dies nicht wünschte und auch die Eltern keinen Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellten. Der Umstand, dass sie das im Oktober 1996 taten, gibt für den hier maßgeblichen Zeitraum zu keiner abweichenden Entscheidung Anlass. Die stationäre Behandlung fand somit weder während einer Zeit der Bewilligung der Jugendhilfe statt, noch schloss sich eine jugendhilferechtliche Maßnahme unmittelbar so an, dass sich der Eindruck einer durchgängigen Behandlung aufdrängt.
37Schließlich scheitert die Kostenerstattung daran, weil - bei isolierter Betrachtung - die im Januar 1996 durchgeführte stationäre Krankenhausbehandlung keine Eingliederungshilfemaßnahme im Sinne von § 35 a SGB VIII darstellt.
38Die von § 35 a SGB VIII umfassten Maßnahmen, die auch - wie Abs. 2 der Vorschrift zeigt - ärztliche Behandlungen umfassen können, müssen sich jeweils an dem gesetzgeberischen Ziel, nämlich eine Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft zu ermöglichen, messen lassen. Dementsprechend ist für den Fall einer Erkrankung, die vor allem auf psychischen oder psychosozialen Probleme gründet, die Behandlung dieser Grunderkrankung - soweit sie auf die Eingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft gerichtet ist - Ziel der Eingliederungshilfe.
39Vgl. hierzu auch für den Fall der medizinischen Rehabilitation: Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Dezember 1989 - 5 RJ 19/88 -, zitiert nach JURIS; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Mai 1987 - 12 B 85 A. 1145 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 37, 186; für den Fall einer Drogenrehabilitation: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 15. Juli 1999 - 4 L 5224/98 -.
40Steht jedoch die Beseitigung der körperlichen Folgen eines Suizidversuchs als alleinige medizinische Behandlung als Einzelmaßnahme im Raum, kann mit ihr (alleine) der gesetzgeberische Zweck einer Wiedereingliederung nicht erreicht werden, so dass ein Anspruch nach § 35 a SGB VIII ausscheidet. In einem solchen Falle stellt sich die Behandlung als reine medizinische (Akut-)Behandlung dar, die für sich genommen eine Eingliederung des Jugendlichen in die Gesellschaft nicht bewirken kann.
41Vgl. Wiesner in: Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 2. Auflage 2000, § 35 a Rdnr. 39; Harnach-Beck in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, 3. Auflage, 25. Lieferung Mai 2003, § 35 a Rdn. 24; allgemeiner gehalten Stähr in: Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, Stand: August 2003, § 35 a Rdnr. 60.
42Für diese Betrachtungsweise sprechen auch die Umstände der stationären Behandlung der Hilfe Empfängerin wie sie im Arztbericht der Inneren Abteilung des St. B. Hospitals in T. vom 5 März 1996 dokumentiert ist. Weder die zeitliche Dauer der stationären Behandlungen von (nur) fünf Tagen, noch die Behandlungsinhalte lassen den Schluss zu, dass die Hilfe Empfängerin (jugendhilferechtlich beachtlich) wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden sollte. Vielmehr wird von der Stationsärztin Frau Dr. D. in ihrem die Behandlung dokumentierenden Arztbericht vor allem die intensivmedizinische Notfallversorgung in den Vordergrund gestellt, die auch die körperliche Entgiftung umfasste. Die im Hintergrund des Suizidversuchs stehenden Probleme der Eltern-/Kind werden dagegen während des Krankenhausaufenthaltes nicht bearbeitet, sondern sollen auf Empfehlung der hinzugezogenen Fachärztin Frau Dr. L. einer im Anschluss durchzuführenden psychotherapeutischen Behandlung durch einer Jugendpsychiater vorbehalten bleiben.
43Nach alledem ist mangels Zuständigkeit des Beklagten als örtlichem Jugendhilfeträger für die der Hilfe Empfängerin gewährte Maßnahme ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der ihm entstandenen Kosten gemäß § 102 Abs. 1 SGB X zu verneinen. Daraus folgt zugleich, dass auch der geltend gemachte Zinsanspruch abzuweisen war.
44Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 194 Abs. 5 VwGO.
45Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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