Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 466/04
Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Sohn L. der Antragstellerin vorläufig in die laufende Jahrgangsstufe 8 der X. -H. -Realschule der Stadt F. aufzunehmen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihren Sohn L. vorläufig in die laufende Jahrgangstufe 8 der X. -H. -Realschule der Stadt F. aufzunehmen,
4hat Erfolg.
5Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß den §§ 123 Absätze 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung sind erfüllt.
6Die Kammer hat hierzu in ihrem - nicht rechtskräftigen - Beschluss vom 27. Mai 2004 in dem Verfahren 4 L 434/04 ausgeführt:
7"Grundlage des Anordnungsanspruches ist § 26 Abs. 1 sowie Abs. 3 Nr. 1 des Schulverwaltungsgesetzes i. V. m. § 6 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO). Gemäß § 6 Abs. 1 ASchO werden Schülerinnen und Schüler, die die Schule wechseln, in die Schulstufe, die Schulform und die Klasse oder Jahrgangsstufe aufgenommen, die ihrem bisherigen Bildungsgang und ihrem Zeugnis entsprechen. Nach § 6 Abs. 2 ASchO gilt im Übrigen § 5 ASchO entsprechend.
8Nach dessen Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz ASchO entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme eines Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmens. Dass innerschulische Gesichtspunkte dem Schulwechsel des Sohnes der Antragsteller entgegenstehen könnten, ist weder ersichtlich noch dem Vorbringen des Antragsgegners zu entnehmen; insbesondere ist die Kapazität in der laufenden Jahrgangsstufe 8 an der X. -H. -Realschule nicht erschöpft, so dass dahinstehen kann, ob und inwieweit Kapazitätsgesichtspunkte einem Schulwechsel entgegenstehen, falls zwingende Gründe vorliegen.
9Vgl. in diesem Zusammenhang Pöttgen, Jehkul, Kumpfert, Allgemeine Schulordnung, Kommentar, 20. Aufl., § 6, Erl. 2.
10In entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 ASchO erfordert der Schulwechsel nach Beginn des Schuljahres das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der z. B. in einer Erkrankung bestehen kann.
11Vgl. Pöttgen, Jehkul, Kumpfert, a. a. O., § 5, Erl. 1.
12Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ergibt sich im Wege einer Abwägung der Interessen der Eltern sowie des Kindes an einem Wechsel und der Schulverwaltung an einem Ausschluss vermeidbarer Störung des Schulbetriebes.
13Vgl. Margies/Gampe/Gelsing/Rieger, Allgemeine Schulordnung für Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl., § 6, Rdnr. 7."
14Die Interessenabwägung fällt im vorliegenden Fall zu Gunsten der Antragstellerin aus. Diese hat eine Erkrankung ihres Sohnes glaubhaft gemacht, die nach der im Eilverfahren zwangsläufig nur summarischen Überprüfung einen Anspruch auf den angestrebten Schulwechsel begründet.
15Dem ärztlichen Attest der Dres. med. C. , C. und J. -F1. vom 1. Juni 2004 ist neben den geklagten Beschwerden zu entnehmen, dass die Laboranalyse der Immunglobuline und des Blutbildes grenzwertige bzw. pathologische Werte erbacht hat, die auf eine Schwächung des Immunsystems hindeuten. Besagtes Attest schließt u.a. nach Hinweis auf ein Gutachten von Herrn Dr. N. aus September 2002 dahingehend, dass es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine Intoxikation durch das Schulgebäude handele. Die Beigeladene führt demgegenüber aus, Herr Dr. N. habe keine Messungen oder Untersuchungen in den Schulgebäuden vorgenommen, sondern Messergebnisse verwandt, die während der Ferien anlässlich einer Grundreinigung ermittelt worden seien; die damals benutzten Reinigungsmitteln, mit denen die Werte im Zusammenhang ständen, würden nicht mehr verwandt. Des Weiteren seien nach mehreren unabhängigen Gutachten in keinem Raum der Realschule gesundheitsgefährdende Stoffe in der Raumluft vorhanden.
16Die Kammer hat in besagtem Beschluss zur Raumluft ausgeführt:
17"Im Übrigen lässt sich die Frage, ob Belastungen der Raumluft in den Schulräumen der besuchten Schule für die Erkrankung des Sohnes der Antragsteller (mit-)ursächlich sind, mit den Mitteln des summarischen Verfahrens nicht beurteilen.
18Zur Belastung der Raumluft in der besuchten Schule liegen der Kammer zu unterschiedlichen Aussagen gelangende Gutachten und Stellungnahmen vor (Gutachten des Pathologen Prof. Dr. P. S. vom 26. Februar 2002; Gutachten des Umweltanalytischen Dienstes Nr. 630/2003 vom 8. Mai 2003 zum Verfahren 4 OH 9/02 vor dem Landgericht Aachen; Gutachten des ECO- Instituts vom 16. April 2003 nebst dessen Stellungnahme vom 4. Juni 2003 zu dem Gutachten des Umweltanalytischen Dienstes). Ein weiteres Gutachten der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Nordrhein- Westfalen, stammt aus dem Jahr 2002.
19Angesichts dieser Gutachtenlage vermag die Kammer im vorliegenden Eilverfahren weder festzustellen noch auszuschließen, dass es einen Zusammenhang zwischen den gemessenen Werten der Immunglobuline und der Raumluftsituation gibt. Zwar reicht in der Regel eine offene Beurteilungslage nicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches aus. Hier hat aber nach Auffassung der Kammer ausnahmsweise Abweichendes mit Blick darauf zu gelten, dass es zum einen um eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes der Gesundheit bei einem Kind geht. Zum anderen ist Klassenraum des Sohnes der Musikraum, der ausweislich des Gutachtens des Umweltanalytischen Dienstes die am zweitstärksten belastete Räumlichkeit der Schule ist...
20Die Antragsteller besitzen des Weiteren den erforderlichen Anordnungsgrund. Denn angesichts des bevorstehenden Schuljahresendes und der damit verbundenen Erteilung eines versetzungsrelevanten Zeugnisses erscheint es notwendig, die ausgesprochene einstweilige Anordnung erlassen.
21Schließlich steht auch das so genannte Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Denn der hier durch Zeitablauf drohende Verlust des Rechts auf eine zeitnahe Beschulung des Kindes an der Realschule in F. macht aus Gründen wirksamen Rechtsschutzes eine Ausnahme von diesem Verbot erforderlich."
22Hieran ist nach erneuter Überprüfung auch unter den Vorgaben des vorliegenden Verfahrens festzuhalten. Dass nach der Stellungnahme der Beigeladenen vom heutigen Tage der Musikraum in Kürze wieder als Fachraum genutzt werden soll, führt hier angesichts der nicht auszuschließenden Gefährdung für das Schutzgut Gesundheit bei weiterer Unterrichtung in diesem Klassenraum für das vorliegende Eilverfahren - noch - nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Kammer weist indes darauf hin, dass bei weiterer Verkürzung sowohl der Dauer des laufenden Schuljahres als auch der Nutzung des Musikraumes als Klassenraum eine abweichende Beurteilung geboten sein könnte.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil sich die Beigeladene nicht durch Stellung eines Antrages am Prozesskostenrisiko beteiligt hat.
24Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer hält in Anlehnung an den Streitwertkatalog den halben so genannten Auffangstreitwert für angemessen.
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