Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 466/04

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Sohn L. der Antragstellerin vorläufig in die laufende Jahrgangsstufe 8 der X. -H. -Realschule der Stadt F. aufzunehmen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.


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