Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 L 113/04

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, Räume im Gebäude des Kreishauses, K. S. , F. zum Zwecke der Herstellung und des Vertriebes von Kfz-Kennzeichen entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte zu überlassen, ohne der Antragstellerin für den Fall, dass sie nicht im Kreishaus als Betrieb vertreten sein wird, die Möglichkeit einzuräumen, in angemessener Weise für ihre Lage, ihre Angebote und ihre Konditionen im Zusammenhang mit der Prägung von Kfz-Kennzeichen zu werben.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.


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