Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 1000/02.A
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. März 2002 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes in Bezug auf die Türkei vorliegen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen Kläger und Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der am 00. P. 0000 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er stammt aus Ankara. Nach eigenen Angaben verließ er am 30. Dezember 2000 sein Heimatland und reiste auf dem Landweg am 3. Januar 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier stellte er am 11. Januar 2001 einen Asylantrag.
3Zur Begründung des Asylantrags trug er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Wesentlichen vor:
4Er habe in seiner Heimat bis April 1999 bei seinen Eltern in Ankara gewohnt. Im Jahre 1996 habe er in Ankara zuerst das Abitur und dann die Aufnahmeprüfung für die Universität bestanden. Danach habe er bis April 1999 in Ankara an der Universität H. das Fach Maschinenbau studiert. Als er sein Studium begonnen habe, habe er auch angefangen, für die HADEP zu arbeiten. Er sei nicht Mitglied der Partei gewesen, habe sie aber unterstützt. Am 21. März 1999 habe er zum Newroz- Fest gehen wollen. Im Stadtteil N. hätten sie ihn auf der Straße festgenommen und einen Tag lang festgehalten. Am nächsten Tag sei er morgens auf freien Fuß gesetzt worden. Nach der Festnahme hätten sie seine Fingerabdrücke genommen. Über Freunde und durch einen Rechtsanwalt habe er erfahren, dass gegen ihn ein Haftbefehl bestehe, der damit begründet werde, dass er Mitglied einer Organisation sei und auch mit Molotow-Cocktails geworfen habe. Deshalb habe auch am 21. April 1999 eine Hausdurchsuchung in der Wohnung seiner Eltern stattgefunden. Zufällig sei er nicht zu Hause, sondern bei einem Onkel mütterlicherseits gewesen. Über seinen Großvater, der den Onkel mütterlicherseits unterrichtet habe, habe sein Vater ihm ausrichten lassen, er solle nicht nach Hause kommen. Er sei deshalb nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich zunächst einen Monat in Ankara und dann von etwa Juni 1999 bis zur Ausreise nach Deutschland im Dezember 2000 bei Freunden in Istanbul versteckt. Auf Nachfrage konkretisierte er seinen Vortrag zur Hausdurchsuchung und den gegen ihn gerichteten Verdacht dahingehend, er habe später von Freunden erfahren, dass nicht nur die Wohnung seiner Eltern, sondern auch die Wohnungen aller Studenten kurdischer Volkszugehörigkeit durchsucht worden seien. Die Studenten seien überwiegend festgenommen worden. Noch später habe er dann erfahren, dass zwei seiner Freunde - ebenfalls Studenten - festgenommen und zu einer unwahren Aussage gezwungen worden seien. Nach dieser Aussage solle er gemeinsam mit den beiden Freunden einen Molotow- Cocktail an ein Gymnasium geworfen haben. Er solle auch den Befehl zur Tat gegeben haben. Dies hätten ihm Freunde und Rechtsanwälte gesagt. Mit den Rechtsanwälten habe er nicht persönlich gesprochen, habe aber Verbindung zu ihnen über Freunde gehabt. Er habe Akten in die Hand bekommen, in denen er habe lesen können, dass die Freunde trotz Freispruchs ins Gefängnis gesteckt worden seien; das Gericht habe auch einen Haftbefehl gegen ihn, den Kläger, beschlossen. Nach den Aussagen der Freunde solle die Aktion mit dem Molotow-Cocktail am 16. März 1999 erfolgt sein. Er gehe davon aus, dass ein Komplott gegen ihn erfolgt sei. Außerdem führte er aus, er habe sich schließlich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen, um seine Freunde in Istanbul nicht zu gefährden. Sein Vater habe ihm das Geld für die Ausreise gegeben. Von Istanbul aus sei er in einem Lkw nach Deutschland gebracht worden. In Deutschland lebten zwei Tanten und ein entfernter Cousin seiner Mutter. Außerdem lebten in Deutschland eine Tante und ein Onkel, die als Asylbewerber eingereist seien, inzwischen aber ein Aufenthaltsrecht in Deutschland hätten. Schließlich machte er geltend, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Hierzu legte er zwei psychologische Bescheinigungen der N1. -X. gGmbH vom 26. Januar und vom 5. Februar 2001 vor, die nach psychologischer Beratung des Klägers in I. ausgestellt worden sind.
5Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 2. März 2002 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich forderte es den Antragsteller unter Fristsetzung zur Ausreise aus Deutschland auf und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dem Kläger könne sein individueller Asylvortrag nicht geglaubt werden. Allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit drohe ihm nicht die Gefahr einer politischen Verfolgung in der Türkei. Zumindest stehe ihm in der Türkei eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Es bestehe auch kein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen der behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung. Die attestierte Erkrankung könne in der Türkei ausreichend behandelt werden.
6Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Zur Begründung der Klage hat er Kopien von Dokumenten in türkischer Sprache eingereicht, die aus Strafverfahrensakten von Freunden gefertigt worden sind. Unter Bezugnahme auf diese Unterlagen trägt er -sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren ergänzend und teilweise korrigierend- mit der Klage vor: Am 17. April 1999 habe er erfahren, dass sein Freund I1. L. verhaftet worden sei. Seit dem 18. April habe er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten. Am 17. habe er noch nicht konkret Angst um sich selbst gehabt. Er habe zu Hause geschlafen und sei am 18. April wählen gegangen. Danach habe er einen Onkel besucht, der auch schon mal verhaftet worden sei. Er habe ihn gewarnt, nach Hause zu gehen, und habe ihm gesagt, an der Uni habe es doch auch Unruhen gegeben, er müsse mit einer Verhaftung rechnen. Deshalb sei er am 21.04.1999 nicht zu Hause gewesen. Davon, welche Beschuldigungen gegen die Freunde, die verhaftet worden waren, erhoben wurden und welche Vorwürfe man gegen ihn erhob, habe er zwei Wochen nach der Verhaftung der Freunde erfahren. Ein Freund von der HADEP, der immer solche Aufgaben wahrgenommen habe, sei ins Gefängnis gegangen und habe die beiden verhafteten Freunde besucht. Sie hätten ihm daraufhin gesagt, dass sie ihn, den Kläger, belastet hätten. Als er schon sieben bis acht Monate in Istanbul gewesen sei, habe er über einen Freund eine Kopie der nunmehr im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen bekommen. Der Freund habe ihm die Unterlagen nach Istanbul gebracht. Sie seien ein bis zwei Tage zusammen gewesen. Aus Sorge, er könne die Unterlagen verlieren, habe er den Freund gebeten, eine weitere Kopie der Unterlagen zu fertigen und sie bei seiner Tante H1. B. in Ankara zu deponieren. Diese Tante H1. B. habe die Unterlagen dann zirka einen Monat, nachdem er, der Kläger, in Deutschland angekommen sei, an seine hier lebende Tante I2. B. geschickt. Die bei der I2. B. angelangten Unterlagen seien die Unterlagen, die er durch seinen Anwalt dem Gericht überreicht habe. Er befürchte, wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe unschuldig verurteilt zu werden. Klarstellend weist er schließlich darauf hin, die im Verwaltungsverfahren vorgetragene psychische Erkrankung stelle für ihn aktuell kein Problem mehr dar.
7Den mit dem Klageschriftsatz gestellten Antrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung
8zurückgenommen, soweit er auf seine Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet war.
9Er beantragt nunmehr,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 2. März 2002 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen,
11hilfsweise
12festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG in seiner Person vorliegen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie führt aus, auch wenn der Kläger mit einem Strafverfahren und einer Verurteilung in der Türkei rechnen müsse, handele es sich angesichts der zwischenzeitlich veränderten Lage in der Türkei dabei um asylneutrale Maßnahmen des türkischen Staates aus Gründen des Rechtsgüterschutzes. Auch bestehe für ihn nicht mehr die Gefahr der Folter, weil sich auch insoweit im Hinblick auf den von der Türkei erwünschten EU-Beitritt die Verhältnisse erheblich geändert hätten. Es sei zu erwarten, dass ein ordnungsgemäßes rechtsstaatliches Verfahren gegen den Kläger durchgeführt werde.
16Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat nicht im Verfahren Stellung genommen.
17Der Kläger ist im Erörterungstermin vom 11. Dezember 2003 zu den Gründen seines Abschiebungsschutzbegehrens persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
18Außerdem hat das Gericht dazu, ob
19- die vom Kläger im Erörterungstermin vom 11. Dezember 2003 vorgelegten Dokumente in türkischer Sprache echt sind;
20- der Kläger mit der in den Dokumenten genannten Person gleichen Namens identisch ist;
21- ihm in der Türkei wegen der Straftaten, deren er in den vorgelegten Dokumenten beschuldigt wird, heute noch die Gefahr politischer Verfolgung (durch Verhaftung, Folter während der Haft und Verurteilung zu einer wegen seiner politischen Einstellung verschärften Strafe) droht;
22ein Sachverständigengutachten des türkischen Rechtsanwalts Osman Aydin aus Hamburg eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 18. März 2002 (Bl. 106 bis 117) und dessen deutsche Übersetzung (Bl. 118 bis 129) verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2004 ist der Sachverständige ergänzend zu seinem schriftlichen Gutachten angehört worden. Wegen des Ergebnisses seiner ergänzenden Anhörung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
23Die vom Kläger vorgelegten, als Beiakte III zusammengefassten Kopien von Dokumenten (polizeiliche Vernehmungsprotokolle und gerichtliche Dokumente) hat das Gericht auszugsweise übersetzen lassen. Auf die Übersetzungen Bl. 130 bis 152 der Streitakte wird verwiesen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände), die vom Kläger vorgelegten Dokumente (Beiakte III), den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes (1 Heft) und auf den Verwaltungsvorgang der örtlichen Ausländerbehörde (1 Heft) Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Das Verfahren ist einzustellen, soweit es den ursprünglich mit der Klage verfolgten Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a des Grundgesetzes (GG) betrifft, nachdem der Kläger insoweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).
27Über die aufrecht erhaltene Klage kann das Gericht trotz Nichterscheinens der ordnungsgemäß geladenen Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil in der Ladung auf diese Folge der Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
28Die aufrecht erhaltene Klage hat Erfolg.
29Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 2. März 2002 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach dem maßgeblichen Sachstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes -AsylVfG-) liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers hinsichtlich der Türkei vor.
30Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm politische Verfolgung droht. Der Begriff der politischen Verfolgung in § 51 Abs. 1 AuslG ist hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter, der Verfolgungshandlung und -intensität sowie des politischen Charakters deckungsgleich mit dem Begriff der politischen Verfolgung in Art. 16 a Abs. 1 GG. Unterschiede bestehen nur insoweit, als § 51 Abs. 1 AuslG -im Hinblick auf Nachfluchttatbestände- keine Kausalität der Verfolgung für die Flucht in die Bundesrepublik Deutschland voraussetzt und auch in Betracht kommt, wenn der Asylanspruch wegen der §§ 26, 26 a oder 27 AsylVfG scheitert,
31vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843.
32Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die (wie insbesondere Rasse, Nationalität und die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und ihn in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende ("ausweglose") Lage versetzen,
33vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 -2 BvR 502/86 u.a.-, BVerfGE 80, 315, 333 ff.
34Der bereits erlittenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich,
35vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 -2 BvR 1827/89-, BVerfGE 83, 216, 230.
36Ob davon ausgehend dem Asylsuchenden zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, ist danach zu beurteilen, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist, weil objektive Anhaltspunkte vorliegen, die die abermals einsetzende Verfolgung als nicht ganz entfernte und damit als durchaus "reale" Möglichkeit erscheinen lassen (herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab),
37vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 -1 BvR 147/80 u.a.-, BVerfGE 54, 341, 360; BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1995 -9 B 18.95-, InfAuslR 1996, 29.
38Ist der Asylsuchende dagegen unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, so hat sein Anerkennungsbegehren nur dann Erfolg, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht ("normaler" Prognosemaßstab), so dass eine Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nicht zumutbar erscheint,
39vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 -9 C 276.94-; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11. März 1996 -25 A 5801/94.A-.
40Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall der herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrundezulegen. Denn die Kammer glaubt dem Kläger, dass er die Türkei verlassen hat, weil er dort vor der Ausreise politisch verfolgt war und vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist.
41Grundsätzlich sind die Tatsachen, die eine Verfolgungsgefahr belegen sollen, zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen. Dabei ist ein voller Beweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland -insbesondere im Heimatstaat des Verfolgten- haben, nicht zu fordern. Insoweit genügt in der Regel die Glaubhaftmachung, da sich der Asylsuchende häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet. Jedoch ist in Bezug auf Ereignisse, die in die eigene Sphäre des Asylsuchenden fallen, von ihm eine zusammenhängende, in sich stimmige -d.h. im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde- Schilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksals zu fordern, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen,
42vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 -9 C 91.87-, InfAuslR 1989, 135.
43Gemessen hieran ist es dem Kläger gelungen, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Insbesondere glaubt ihm die Kammer, dass er wegen eines tatsächlich erfolgten Brandanschlags mit Molotowcocktails auf das Gewerbegymnasium Balgat im März 1999 in der Türkei mit Haftbefehl gesucht wird, bei der Rückkehr in die Türkei mit seiner sofortigen Festnahme -auch wegen des nicht angetretenen Wehrdienstes (was allerdings nicht asylrechtserheblich ist)- rechnen muss und beachtlich wahrscheinlich zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt werden wird. Auch muss er beachtlich wahrscheinlich mit Folter in der Polizeihaft rechnen, insbesondere weil er die ihm vorgeworfene Tat bestreitet. Maßgebend für diese Wertung sind das Sachverständigengutachten des vom Gericht beauftragten Gutachters Aydin und das Ergebnis seiner ergänzenden Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2004. Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der gesamte Vortrag des Klägers in den Kernpunkten der Wahrheit entspricht und dass er -daraus resultierend- im Zusammenhang mit seiner Festnahme und dem zu erwartenden Strafverfahren mit Folter rechnen muss.
44Dass der Kläger wegen des -tatsächlich erfolgten- Brandanschlags mit Molotowcocktails auf das Gewerbegymnasium Balgat im März 1999 mit Haftbefehl gesucht wird, weil er verdächtigt wird, einer der Täter zu sein, sieht inzwischen -aufgrund des eindeutigen und überzeugend begründeten Ergebnisses der vom Gutachter insoweit in der Türkei durchgeführten Recherche zu Recht- auch das Bundesamt nicht mehr anders (s. Schriftsatz vom 29. Juli 2004). Zutreffend ist damit auch der Vortrag des Klägers, dass er sich schon in Istanbul von Juni 2002 bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im Dezember 2003 auf der Flucht befand, weil er schon damals von den Sicherheitskräften gesucht wurde und mit Folter rechnen musste.
45Die dem Kläger nach einer Verhaftung drohenden Misshandlungen, deretwegen er die Türkei verlassen hat, sind auch als asylrelevant einzuordnen. Denn sie
46- sollten wegen eines Asylmerkmals - seiner von den türkischen Sicherheitskräften vermuteten prokurdischen Einstellung -, namentlich wegen der vermuteten Unterstützung der PKK und des damit verbundenen Separatismusverdachts durch das Werfen eines Molotowcocktails nach der Festnahme Öcalans, erfolgen; - sind auch -legt man die in türkischer (Polizei- und Untersuchungs-)Haft üblichen Foltermethoden zugrunde- ihrer Intensität nach asylrechtsrelevant, weil sie sich als ausgrenzende Verfolgung darstellen; - sind -was außer Frage steht- dem türkischen Staat auch zuzurechnen - und nicht lediglich als einzelne Exzesstaten von Amtswaltern zu werten-, da der türkische Staat bekanntermaßen ein entsprechendes Vorgehen gegen Personen, die die kurdische Sache unterstützen oder in einem entsprechenden Verdacht stehen, duldet.
47Schließlich war im Zeitpunkt der Ausreise auch hinreichend wahrscheinlich und ist im Falle der Rückkehr des Klägers in die Türkei nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass er nach einer Verhaftung wegen des ihm vorgeworfenen Delikts insbesondere in der Polizeihaft gefoltert worden wäre bzw. wird, und zwar insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. In der Vergangenheit hat dies auch das für die Beklagte handelnde Bundesamt nicht anders gesehen. Die nunmehr vom Bundesamt vertretene Auffassung
48- angesichts der zwischenzeitlich veränderten Lage in der Türkei könne eine Verfolgung wegen eines asylerheblichen Merkmals nicht mehr angenommen werden, dies gelte auch für die Gefahr der Folter; entscheidend sei nämlich, dass sich im Hinblick auf den von der Türkei erwünschten EU-Beitritt die Verhältnisse erheblich geändert hätten - ist zurückzuweisen. Nach wie vor besteht für jede Person, die unter Separatismusverdacht in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte gerät, ein hohes Risiko, Opfer asylrechtserheblicher Misshandlungen bis hin zu systematischer Folter zu werden. Dies war bis in die jüngste Vergangenheit nicht ernstlich zu bezweifeln.
49Vgl. OVG NRW, Urteil vom vom 27. Juni 2002V -8 A 4782/99.A-, Entscheidungsabdruck (EA) S. 38 ff.
50Auch die vom Bundesamt nunmehr vorgetragenen Argumente mit dem Kerngedanken, die politischen Verhältnisse in der Türkei und damit die Rechtslage und die Rechtswirklichkeit hätten sich entscheidend verändert, rechtfertigt es bei näherer Betracht ersichtlich nicht, von einer Foltergefahr für Personen, die des Separitismus verdächtigt werden, nicht mehr auszugehen. Vielmehr erscheint die Argumentation des Bundesamtes als der voreilige -weil auf greifbar zu dünner Faktengrundlage basierende und möglicherweise von Wunschdenken beeinflusste- Versuch, schon in kleinsten Lichtstreifen am Horizont, die den kommenden Morgen erst ankündigen, schon den neuen Tag selbst zu sehen, obwohl die Dunkelheit der Nacht noch längst nicht gewichen ist.
51Dass die aus verschiedenen -mit Blick auf die Menschrechtslage in der Türkei positiven- Gesetzesänderungen in der Türkei in den letzten Jahren dort noch nicht zu wirklich tiefgreifenden Veränderungen in der Rechtswirklichkeit geführt haben, hat in anerkennenswerter Klarheit der Gutachter Aydin bei seiner ergänzenden Anhörung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt. Er hat im Kern erklärt:
52" Wenn man behauptet, die Türkei wolle EU-Mitglied werden, macht man einen großen Fehler. Die Sache ist differenzierter zu betrachten. Es gibt in der Türkei nämlich zwei Parteien, die sich bekämpfen.
53Die eine Partei ist der Kemalismus. ... Die Türkei - im Gegensatz zu den vielen anderen Staaten, an die ich hier denke - hat sich bislang nicht von ihrer Ideologie befreit oder sie will sich davon nicht befreien. ... Ich möchte noch ein letztes Beispiel in diesem Zusammenhang für die ideologische und rassistische Ausrichtung des Kemalismus hinzufügen. Es hat ein Reformpaket gegeben, wonach die Staatssicherheitsgerichte abgeschafft wurden. Die gleichen Richter, die früher Richter an einem Staatssicherheitsgericht waren, setzen jetzt aber ihre Arbeit als Richter an den Gerichten für schwere Strafsachen fort. Das ist keine Änderung. Für eine Änderung müssten die Köpfe ausgewechselt werden. Die Bevölkerung ist mit dieser Art von Reformen nicht zufrieden. Sie ist zu Recht nicht damit zufrieden. Ich möchte in diesem Zusammenhang noch einmal kurz auf die mir von ihnen geschilderte Meinung des Bundesamtes zurückkommen, die von einer völlig veränderten Situation in der Türkei ausgeht. Ich glaube, dass das zitierte Bundesamt etwas verkannt hat. Tatsächliche Verhältnisse in einem Land können nicht einfach durch eine Gesetzesänderung eintreten. Nötig ist, dass sich auch die Menschen ändern. Mit einem Zauberstock kann man nicht einfach alles so ernten.
54Ich möchte mich nun der zweiten von mir angesprochenen Kraft zuwenden. Es ist die Kraft, die heute in der Türkei an der Macht ist und die eine religiöse Färbung hat. Sie versuchen, ihre Machtbasis zu verbreitern und ihren Sieg zu vervollständigen. Damit sie an der Macht bleiben und sich weiter stabilisieren können, brauchen sie aber noch Hilfe und Unterstützung. Einer der Unterstützer kann die EU sein. ... Ich möchte in diesem Zusammenhang erwähnen, dass Kräfte in der Türkei, die diesen Ansatz der heutigen Machthaber unterstützen, vor allem die Kurden und die demokratischen Kräfte in der Türkei sind. Auch sie wollen den Weg in die EU beschreiten und unterstützen Bemühungen, die in diese Richtung gehen.
55Aus den erwähnten Gründen kann man behaupten und auch gut begründen, dass die jetzige Regierung, die islamische Ideen besitzt, es ernst mit dem EU-Beitritt meint.
56Der Kemalismus, der in 80 Jahren seiner Herrschaft den von ihm vertretenen Staatsidealismus in den politischen Horizont der Türkei eingebracht und eingepflanzt hat, hat sich durchgesetzt. Allerdings ist bei der Betrachtung und Bewertung des Kemalismus zu bemerken, dass seine Funktionsträger nicht ganz offen alles sagen, was sie wollen. So sagen sie auch nicht offen, dass sie im Grunde nicht in die EU wollen. Sie sind Meister darin, ihre wahre Absicht zu verbergen und gleichzeitig Hemmnisse aufzubauen, damit die von ihnen erwünschte Entwicklung, hier der Beitritt der Türkei in die EU, nicht eintritt. Hierfür möchte ich auch ein Beispiel nennen.
57Nach meiner Einschätzung ist die Wiederaufnahme des bewaffneten Konfliktes durch die KongraGel von den Kemalisten selbst angestoßen worden. Es ist eine in der Türkei offenkundige Tatsache, dass Abdullah Öcalan selbst aus seiner Haft auf der Insel Imrali heraus den Befehl für die Wiederaufnahme der Kämpfe zum 1. Juni 2004 gegeben hat. Ich gehe davon aus, dass er dies auf Betreiben des türkischen Generalstabs und mit deren Billigung getan hat.
58Als Folge dieser Entwicklung hat sich bereits und wird sich weiter insbesondere die Menschenrechtslage für Kurden in der Türkei wieder verschlechtern.
59Von der Vergangenheit bis heute hat der türkische Staat sehr viele Erfahrungen mit Menschenrechtsverletzungen gemacht, und er hat auch sehr viele Einrichtungen gebaut, die geeignet sind, für Menschenrechtsverletzungen gebraucht zu werden. Die Art und Weise, wie in der Türkei gefoltert wird, hat sich in der Zeit des Kemalismus richtig festgesetzt und durchgesetzt. Die für die Türkei in den letzten Jahrzehnten typische Folter ist typisch kemalistisch. Sie entspricht der kemalistischen Ideologie. Die Kemalisten betrachten ihre Ideologie als die "Sitte und Moral des Staates". Sie sagen von sich: "Ich bin der Staat."
60Ich betone deshalb nochmals, dass auch Gesetzesänderungen nicht automatisch bedeuten, dass die Menschen ihre Gewohnheiten, ihre Traditionen und ihre Ideologie aufgeben. ... Selbst im Falle einer Mitgliedschaft der Türkei in der EU werden die überkommenen Gewohnheiten auch eine Rolle spielen. ...
61Ich möchte nun noch einmal konkret auf die Argumentation des Bundesamtes, wie sie mir mitgeteilt wurde, eingehen. Es ist richtig, dass sehr viele Gesetzes abgeschafft wurden, die Menschenrechtsverletzungen ermöglichten. Es ist aber so, dass sich - wie ich bereits angedeutet habe - nach meiner Einschätzung, die von sehr vielen Menschen geteilt wird, tatsächlich die Situation in der Türkei nicht geändert hat. Theorie und Praxis stimmen nicht überein.
62Das Gericht folgt den Darlegungen des Gutachters jedenfalls insoweit uneingeschränkt, als er feststellt, dass sich alleine durch Gesetzesänderungen auf absehbare Zeit noch nicht die Lebenswirklichkeit in der Türkei geändert hat oder ändern wird. Folter im Gefängnis zählt dazu ebenso wie Schläge in der Familie. Beides hat in der Türkei und den dort herrschenden Religionen eine alte Tradition, die Jahrhunderte zurückreicht, und heute noch gibt es in der Türkei starke Kräfte - insbesondere die Anhänger des Kemalismus- die gegen eine rasche "Europäisierung" fechten. Diese Gesichtspunkte nimmt das Bundesamt nicht zur Kenntnis - oder will sie nicht zur Kenntnis nehmen -, sodass seiner Einschätzung, es gebe keine Folter mehr in türkischen Gefängnissen, nicht gefolgt werden kann.
63In dieser Einschätzung sieht sich das erkennende Gericht durch die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt. So hat das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Urteil betreffend die Abschiebung eines religiösen Führers aus Deutschland in die Türkei -8 A 3852/03.A- zwar ausgeführt, dem Kläger drohe in der Türkei keine Folter. Zugleich hat es aber klargestellt, dass diese Wertung nur den entschiedenen, durch individuelle Besonderheiten gekennzeichneten Einzelfall betrifft und nicht etwa dahin zu verstehen sei, in der Türkei gebe gebe es keine staatliche Folter mehr. Konkret hat es -unter anderem unter Bezugnahme auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Mai 2004, S. 35 ff., ausgeführt:
64" Allerdings sieht der Senat gegenwärtig - noch - keinen Anlass, seine in ständiger Rechtsprechung vertretene Einschätzung aufzugeben, wonach Folter in der Türkei so weit verbreitet ist, dass von einer systematischen, dem türkischen Staat zurechenbaren Praxis, nicht lediglich von Exzesstaten einzelner Angehöriger der Sicherheitskräfte auszugehen ist. Zwar hat die Türkei außer der Europäischen Menschenrechtskonvention auch das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (BGBl. 1990 II, S. 246 ff.) sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe vom 26. November 1987 (BGBl. 1989 II, S. 946 ff.) ratifiziert. Die Unterwerfung unter derartige völkerrechtliche Vereinbarungen hat grundsätzlich "Indizwirkung" dafür, dass der Staat sich vertragsgemäß der Folter und unmenschlichen Behandlung enthalten wird. Obwohl das türkische Recht Folter und Misshandlung verbietet und unter Strafe stellt, wird die vorgenannte Indizwirkung im Falle der Türkei durch die tatsächliche Erkenntnislage widerlegt. Trotz einiger Verbesserungen der Rechtslage und der Menschenrechtspraxis besteht die generelle Gefahr asylerheblicher Misshandlungen vor allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams fort.
65Auch das Auswärtige Amt räumt ein, dass es in der Türkei nach wie vor Fälle von Folter und Misshandlung gebe, obwohl das türkische Recht Folter und Misshandlung verbiete und bestrafe. Zwar seien diese Fälle nach Zahl und Intensität deutlich zurückgegangen. Aber der türkischen Regierung sei es bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung flächendeckend zu unterbinden. Ebenso wenig sei es bisher gelungen, Fälle von Folter und Misshandlung in dem Maße einer Strafverfolgung zuzuführen, wie dies dem Willen der Regierung entspreche. Die Strafverfolgung sei zu wenig effizient. Die Praxis in der Türkei sei bisher traditionell gekennzeichnet gewesen durch mangelnde Beachtung geltenden Rechts durch die Sicherheitskräfte und dementsprechende häufige Übergriffe. Die deutliche Verbesserung der Lage, die von allen türkischen und ausländischen Menschenrechtsorganisationen bestätigt werde, dürfe nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Beachtung geltenden Rechts durch die Sicherheitskräfte noch großer administrativer Anstrengungen bedürfe.
66Danach muss davon ausgegangen werden, dass in der Türkei psychische und physische Foltermethoden - bei Vernehmungen wegen politischer Straftaten systematischer als bei nicht politischen Straftaten - weiterhin zur Erlangung eines Geständnisses angewendet werden, wobei nach verschiedenen Berichten häufiger solche Methoden gewählt werden, die kaum körperlich nachweisbare Spuren hinterlassen. Auch wenn die in dem Jahresbericht des türkischen Menschenrechtsvereins IHD für 2003 verzeichnete Zunahme der Folterfälle zu einem gewissen Teil auf eine gesteigerte Anzeigebereitschaft der Betroffenen zurückzuführen sein mag, ist Folter in der Türkei trotz der ernsthaften Bemühungen der türkischen Regierung um eine Verbesserung der Menschenrechtssituation weiterhin ein gravierendes Problem."
67Angesichts der vorstehenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Münster kann der im Schriftsatz vom 21. Juli 2004 mitgeteilte Standpunkt des Bundesamtes, der Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19. Mai 2004 belege, dass bei abgeschobenen Personen die Gefahr einer Misshandlung bei Rückkehr in die Türkei nur aufgrund von vor Ausreise nach Deutschland zurückliegender wirklicher oder vermeintlicher Straftaten auch angesichts durchgeführter Reformen und der Erfahrungen der letzten Jahre in diesem Bereich äußerst unwahrscheinlich sei, keinen Bestand haben. Denn kritisch betrachtet ist der Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19. Mai 2004 am entscheidenden Punkt, auf den sich das Bundesamt stützt -S. 36 unten / 37 oben- viel zu wenig mit Fakten belegt und viel zu allgemein formuliert, um als ausschlaggebender Beleg dafür dienen zu können, dass Personen, die des Separatismus verdächtigt werden, in der Türkei nicht mehr mit Folter rechnen müssen.
68Unabhängig davon hat auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12. März 2004 -Az.: 10 A 11952/03- die Frage, ob einem wegen Unterstützung der PKK in den ländlichen Regionen der Südosttürkei vorverfolgten Kurden mit Blick auf die zwischenzeitliche innenpolitische Entwicklung in der Türkei eine Rückkehr dorthin zugemutet werden kann, in Fortführung und Aktualisierung seiner bisherigen Rechtsprechung weiter verneint, und auch aus Pressemeldungen ergibt sich, dass durchgreifende Veränderungen bisher nicht eingetreten sind, sondern trotz aller Bemühungen der Regierung weiter gefoltert wird.
69Vgl. hierzu Gerd Höhler in FR vom 30. April 2004 ("Folter weiter routinemäßig") sowie Erklärung des IHD-Vorsitzenden Hüsnü Öndül in FR vom 20. Juli 2004.
70Insgesamt hat der Kläger somit wegen der Gefahr der Folter im Fall der Rückkehr in die Türkei einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt die begehrte Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG trifft.
71Diesem Anspruch steht der Ausschlusstatbestand des § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht entgegen.
72Danach ist Absatz 1 dieser Vorschrift nicht anzuwenden, wenn der Ausländer entweder -erste Alternative- aus schwer wiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder -zweite Alternative- eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Eine Gefahr für die Sicherheit im Sinne der vorstehenden ersten Alternative -die Zweite scheidet hier schon mangels Verurteilung aus- stellt der Ausländer dar, wenn er eine die Sicherheit des Staates gefährdende Organisation in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär unterstützt.
73Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2004 -Az.: 4 K 3824/03.A -, mit Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -, BVerwGE 109, 12, 23f., und vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1, 8.
74Dann lässt sich im Rahmen einer Prognoseentscheidung die im Hinblick auf § 51 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt., AuslG erforderliche Wiederholungsgefahr bejahen. Ist das Gericht indessen auf Grund der zu treffenden Prognoseentscheidung davon überzeugt, dass der Ausländer sich künftig gesetzeskonform verhalten wird, greift der Ausschlusstatbestand nicht ein.
75Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351, 361, und vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1, 8.
76Der Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind hier nicht nach § 51 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt., AuslG als offensichtlich unbegründet (§ 30 Abs. 4 AsylVfG) zu verneinen.
77Der Kläger hat auf Nachfrage im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt, er habe den Monotowcocktail nicht geworfen. Wie er schon in früheren Anhörungen gesagt habe, sei es ein Komplott, dass sie ihn dieser Sache beschuldigen würden. Ich sei niemals in der Weise in das PKK-Umfeld eingewoben gewesen, dass er solche Aktionen begrüßt oder durchgeführt hätte. Ich sei unschuldig und würde auch unschuldig in ein Gerichtsverfahren hineingezogen, wenn ich in die Türkei zurück müsse. Außerdem hat er angegeben, er lehne die PKK ab. Sie wolle die Lage in Kurdistan mit Gewalt verändern. Er lehne Gewalt grundsätzlich ab. Ich sei überzeugt, dass sie ihre Ziele als Kurden nur friedlich erreichen könnten. Es sei deshalb eine bewusste Entscheidung von ihm, dass er sich nicht in irgendeiner Form für die PKK einsetze.
78Das Gericht neigt dazu, dem Kläger aufgrund des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks zu glauben, dass er tatsächlich zu Unrecht einer Gewalttat in der Türkei bezichtigt wird. Auch wenn er in den Strafverfahren wegen dieser Tat gegen andere Beteiligte von den Angeklagten ausweislich der von ihm vorgelegten Dokumente belastet worden ist, ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er tatsächlich ein Molotowcocktail geworfen und damit eine von der Zielrichtung des § 51 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt., AuslG wohl erfasste Gewalttat begangen hat. Denn ungewiss, aber nicht unwahrscheinlich ist, dass deren Aussagen wahrheitswidrig durch Folter oder Versprechungen zustande gekommen sind, wie auch möglich ist, dass die tatsächlich Angeklagten Personen gehofft haben können, durch Beschuldigung des Klägers selbst milder bestraft zu werden, wenn nach ihren Schilderungen der Kläger der Haupttäter war. Angesichts der Glaubhaftigkeit des Klägervortrags in allen anderen Punkten und unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung vermittelten Eindrucks der Glaubwürdigkeit des Klägers ist nach Abwägung aller Gesichtspunkte zumindest sehr zu bezweifeln, dass der Kläger in der Türkei eine terroristische Gewalttat ausgeführt hat, deren Begehung den Schluss rechtfertigen könnte, er werde sich künftig nicht gesetzeskonform verhalten. Mit anderen Worten fehlt es für den Ausschlusstatbestand des § 51 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt., AuslG somit schon an einer überwiegend wahrscheinlichen Tatsachengrundlage.
79Aus dem gleichen Grund greift damit auch der Ausschlusstatbestand des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG nicht ein.
80Schließlich ist Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 25. August 1997 gemäß §§ 113, 114 VwGO wegen Ermessensfehlgebrauchs aufzuheben, da die Beklagte aufgrund ihrer Rechtsauffassung, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen nicht vor, ihr in § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG eingeräumtes Ermessen verkannt und sich aufgrund des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zu einer Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG verpflichtet gesehen hat.
81Die in dem angefochtenen Bescheid unter Ziffer 4 erlassene Abschiebungsandrohung ist aufzuheben, soweit sie auf die Abschiebung des Klägers in die Türkei gerichtet ist. Im Übrigen bleibt sie rechtmäßig, §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 3 AuslG.
82Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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