Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 1000/02.A

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. März 2002 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes in Bezug auf die Türkei vorliegen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen Kläger und Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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