Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 L 631/04

Tenor

1.) Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus B. für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt, soweit sie mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 v.H. des maßgeblichen Regelsatzes für die Zeit ab dem 9. Juli 2004 bis zum Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, erstrebt. Im Übrigen wird das Prozesskostenhilfegesuch abgelehnt. 2.) Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von 80 v.H. des maßgeblichen Regelsatzes für die Zeit ab dem 9. Juli 2004 bis zum Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, zu bewilligen. Soweit der Antrag auf darüber hinaus gehende Leistungen gerichtet ist, wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt 2/3, der Antragsgegner 1/3 der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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