Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 L 631/04
Tenor
1.) Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus B. für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt, soweit sie mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 v.H. des maßgeblichen Regelsatzes für die Zeit ab dem 9. Juli 2004 bis zum Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, erstrebt. Im Übrigen wird das Prozesskostenhilfegesuch abgelehnt. 2.) Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von 80 v.H. des maßgeblichen Regelsatzes für die Zeit ab dem 9. Juli 2004 bis zum Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, zu bewilligen. Soweit der Antrag auf darüber hinaus gehende Leistungen gerichtet ist, wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt 2/3, der Antragsgegner 1/3 der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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Gründe:
21. Prozesskostenhilfe war nur in dem im Tenor beschriebenen Umfang zu bewilligen. da das Rechtsschutzgesuch nur in diesem Umfang Erfolg hat, vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114, 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Im Übrigen war die Prozesskostenhilfe zu versagen, da das Rechtsschutzbegehren, wie sich aus den folgenden Ausführungen zu 2. ergibt, keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.
32. Der Antrag,
4den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 v.H. des maßgeblichen Regelsatzes für die Zeit ab Juli 2004 zu bewilligen,
5hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
6Der unbefristet zur Entscheidung gestellte Antrag ist unzulässig, soweit er sich auf die Gewährung von Leistungen für die Zeit vor Eingang des Antrags bei Gericht (9. Juli 2004), also vom 1. bis 8. Juli 2004, sowie für die Zeit ab September 2004 richtet. Im Sozialhilferecht kann im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das Begehren nur darauf gerichtet sein, eine gegenwärtige und nicht eine in der Vergangenheit entstandene oder in Zukunft entstehende Notlage zu beheben. Rechtsschutz für die Vergangenheit kann nur im Klageverfahren gewährt werden. Rechtschutz mit dem Ziel der Hilfegewährung, die in eine weitere Zukunft hineinreicht, kommt nicht in Betracht, da Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung ist, sondern von vielen Voraussetzungen (z.B. Einkommen, Vermögen, Arbeitsbereitschaft des Hilfe Suchenden) abhängt, deren Vorliegen vom Hilfeträger jeden Monat neu zu prüfen ist. Schließlich ist es dem Gericht nicht möglich, den Hilfefall unter Kontrolle zu halten. Da das Gericht davon ausgeht, dass bei einem zeitlich unbefristet gestellten Eilantrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt sich das Begehren auf einen Zeitraum von 6 Monaten erstreckt, war somit das Begehren auch für die Zeit vom 1. September 2004 bis 31. Dezember 2004 als unzulässig abzulehnen.
7Soweit der Antrag hinsichtlich des Zeitraums vom 9. Juli 2004 bis 31. August 2004 zulässig ist, ist er auch begründet.
8Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der jeweilige Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
9Die Antragstellerin hat nach diesen Maßstäben sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
10Der Antragsgegner ist hier nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG der örtliche zuständige Sozialhilfeträger, da die Antragstellerin sich tatsächlich in B. aufhält. Sie unterliegt auch keiner durch anderweitige gesetzliche Regelungen verordneten Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einem anderen Bundesland (mehr). Sie ist zwar mit ihren Eltern als Spätaussiedlerin am 10. Juni 2001 in die Bundesrepublik eingereist und war am 12. Juni 2001 nach Schleswig-Holstein zur Wohnsitznahme verteilt worden. Aus dieser Zuweisungsentscheidung herrührenden Beschränkungen der Freizügigkeit unterliegt sie aber im hier maßgeblichen Zeitraum nicht mehr.
11Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Antragstellerin im Rahmen der Selbsthilfe nach § 2 Abs. 1 BSHG auch nicht verpflichtet, in den Haushalt ihrer Eltern nach M. (Schleswig-Holstein) zurückzukehren, weil sie dort die erforderliche Hilfe von anderen Angehörigen erhalten könnte. Die dem Bescheid vom 11. Juni 2004 zugrunde liegende Auffassung, die Bereitschaft der Eltern, die Antragstellerin wieder in ihre Wohnung aufzunehmen, sei ein Fall des § 1612 BGB und verpflichte sie zur Rückkehr in den elterlichen Haushalt, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach der letztgenannten Vorschrift können die Eltern, die einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren haben, bestimmen, ob sie diesen in Form einer Geldrente oder in Form von Naturalunterhalt in ihrem Haushalt leisten. In jedem Fall setzt die Ausübung des elterlichen Unterhaltsbestimmungsrechts die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten voraus. Daran fehlt es hier, da die Eltern bei der Bestreitung ihres Lebensunterhalts selbst in vollem Umfang von Sozialhilfe abhängig sind. Sind die Eltern aber aufgrund der persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage, Unterhalt zu leisten, ist für ein Unterhaltsbestimmungsrecht kein Raum.
12Da die Antragstellerin mit dem vorliegenden Antrag nicht einmal Unterkunftskosten geltend macht, sind hier auch keinerlei Einsparungen für öffentliche Kassen ersichtlich, die sich hier noch nicht einmal für den Antragsgegner, sondern allenfalls für den zuständigen örtlichen Sozialhilfeträger in Schleswig- Holstein ergeben könnten, der voraussichtlich nach § 107 BSHG auch die Kosten für die in B. für die Antragstellerin zu erbringende Sozialhilfe zu erstatten hat.
13Die Antragstellerin erfüllt auch im Übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Hilfegewährung. Danach ist Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Zweifel an der Bedürftigkeit der Antragstellerin sind weder ersichtlich noch vom Antragsgegner vorgetragen.
14Die Hilfegewährung erfolgt auch nur für einen überschaubaren Zeitraum, da die Antragstellerin ab dem 6. September 2004 die Abendrealschule in B. besuchen will. Sie hat daneben Gelegenheit, durch eigene Halbtagstätigkeit oder BAföG ihren Lebensunterhalt sicherzustellen.
15Schließlich ist auch für die Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 v.H. des maßgeblichen Regelsatzes nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu bejahen.
16Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.
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