Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 L 719/04

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 2. bis 31. August 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt ohne die im Bescheid vom 31. Juli 2004 ausgesprochene Kürzung nach § 25 Abs. 2 Nr. 3a BSHG zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben.


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