Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 5 K 2359/00.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
Tatbestand:
2Der 1951 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und stellte 1988 erstmals einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland.
3Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 6. Dezember 1989 gab der Kläger an: Er habe im Iran bis zu seiner Entlassung 1979 beim Rundfunk gearbeitet. Seit 1979 habe er politische Lieder gegen das Regime komponiert und Tonbänder produziert, dies später in geheimer Form. 1980 sei er für sieben Tage und 1984 für vier Tage in Haft gewesen. In Deutschland habe er auf Veranstaltungen monarchistischer Organisationen Musik gemacht, von denen es Videokassetten gebe, die in Deutschland verkauft würden. Von 1981 bis 1988 habe er heimlich Musikbänder und von 1985 bis 1987 Videobänder aus dem Iran ins Ausland und nach Deutschland geschafft. Nachdem er nach Deutschland gekommen sei, sei die Videokassette mit der Mullahschau beschlagnahmt worden. Der Mann, bei dem sie gefunden worden sei, sei festgenommen, gefoltert und geschlagen worden. Dieser habe dann den Namen und die Adresse des Klägers verraten. Sein Bruder habe ihm telefonisch berichtet, dass Regierungskräfte in Zivil zu ihm - dem Bruder - gekommen seien und nach Videobändern gefragt hätten. Sie hätten jedoch nur den Familiennamen des Klägers gekannt. Der Bruder habe dann auf ihn - den Kläger - verwiesen und gesagt, dass der Kläger aus der Familie ausgestoßen sei.
4Mit Bescheid vom 19. Februar 1990 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab. Auf die hiergegen erhobene Klage 6 K 12667/90.A verpflichtete das Verwaltungsgericht Köln die Beklagte mit Urteil vom 11. Mai 1995, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Dieser Verpflichtung kam das Bundesamt mit Bescheid vom 13. Juli 1995 nach.
5Mit Schreiben vom 25. Februar 2000 teilte der Oberbürgermeister der Stadt Aachen dem Bundesamt mit, dass der Kläger durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Januar 1998 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist. In der Zeit vom 15. Juli 1995 bis zum 20. Dezember 2002 befand der Kläger sich in Strafhaft.
6Mit Schreiben vom 12. April 2000 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, dass hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter ein Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG eingeleitet worden sei, weil die monarchistische Opposition wegen ihrer Schwäche von den iranischen Sicherheitsbehörden nicht mehr als Bedrohung empfunden werde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Juni 2000 teilte der Kläger mit, dass seiner Einschätzung nach die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vorlägen.
7Mit am 5. Oktober 2000 zur Post gegebenem Bescheid vom 2. Oktober 2000 widerrief das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter und die mit Bescheid vom 13. Juli 1995 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen.
8Hiergegen hat der Kläger am 11. Oktober 2000 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Dem Bundesamt fehle für die Aufhebung der Asylanerkennung die Entscheidungskompetenz, da es durch gerichtliches Urteil des VG Köln zu einer Anerkennung bzw. Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verpflichtet worden sei. Schließlich sei der Widerruf nicht unverzüglich nach Kenntnis des Lageberichts vom 20. April 1999 erfolgt. Es liege auch keine tatsächliche Änderung der Sachlage vor, sondern habe sich allenfalls die Bewertung der politischen Verhältnisse und die Prognose des Entscheidungsträgers geändert, was aber für einen Widerruf nicht ausreiche. Die Einschätzung des Bundesamtes zur Behandlung monarchistischer Gruppen im Iran sei nicht ausreichend begründet und gehe darüber hinaus ins Leere. Aus einer Stellungnahme des Hochkommissariats der Vereinten Nationen vom 31. Juli 2000 ergebe sich, dass weiterhin monarchistische Gruppen im Iran existieren und dort tätig sind. Schließlich habe sich auch nichts daran geändert, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist sei und sich in der Bundesrepublik Deutschland exponiert exilpolitisch betätigt habe. Auch neuere Auskünfte belegten, dass die monarchistische Opposition im Iran besonders bespitzelt werde. Er sei nach wie vor aktives Mitglied der Iranischen Monarchistischen Patrioten e. V. in einer exponierten Stellung. So erledige er sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Werbung (Druckerzeugnisse etc.), Einsammeln und Verteilen von Flugblättern, Organisationsarbeit für Personen im Zusammenhang mit deren Teilnahme an Demonstrationen, Beschaffung von Megaphonen, Lautsprechern u. ä. für Feste und Demonstrationen, Organisation der künstlerischen Arbeit für die Organisation und Verbindungsaufbau mit Mitgliedern und Vertretern der Organisation in Deutschland und Europa. Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb nicht rechtens, weil er auf Geheiß der Ausländerbehörde und im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung ergangen sei. Er habe immer seine Unschuld beteuert; die Verurteilung stelle einen Justizirrtum dar. Sein Lebensstil biete seit seiner Entlassung aus der Haft keinen Anlass zu Beanstandungen, die Zusammenarbeit mit dem Bewährungshelfer verlaufe hervorragend und eine Rückfallgefahr sei nicht zu erkennen. Er sei überdies zum Christentum konvertiert, wie sich aus einer Bescheinigung des evangelisch-freikirchlichen Missionswerk e. V. ergebe (seit November 1990) und die ihm eine Tätigkeit im sozialen, künstlerisch-kreativen, organisatorischen und missionarischen Bereich bescheinige. Er beabsichtige auch, eine deutsche Staatsangehörige T. U. zu heiraten, die auch bescheinigen könne, dass von ihm keine Gefahr für die Gesellschaft ausgehe. Er habe während des gesamten Strafverfahrens seine Unschuld beteuert, seine Verurteilung beruhe auf einem Justizirrtum. Vor der islamischen Revolution sei er mit vielen namhaften Künstlern im Iran und teilweise auch in Deutschland aufgetreten. Einer von ihnen (G. ) sei im September 1992 von Angehörigen des iranischen Regimes in Bonn ermordet worden. Auf einer Veranstaltung im Jahr 1988 sei Ayatollah Khomeini beleidigt und beschimpft worden. Auf einer Veranstaltung des IMP am 8. Juli 2004 habe der Kläger bei jeder Rede vorn gestanden, dem jeweiligen Redner das Megaphon überreicht und ihm das Wort erteilt. Nach außen sei er wie Herr H. als Veranstalter aufgetreten. Soweit der Kläger die Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides und die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG begehrt, hat die Kammer das Verfahren abgetrennt (5 K 3613/04.A).
9Der Kläger beantragt,
10Ziffern 1) und 2) des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. Oktober 2000 aufzuheben.
11Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
14Mit Gerichtsbescheid vom 9. November 2001 - 8 K 2990/00 - wies das Verwaltungsgericht Aachen die Klage des Klägers gegen die Ausweisungsverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Aachen vom 20. März 2000 ab.
15Die erkennende Kammer hat über die Frage des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn X. U1. als Zeugen. Auf die Niederschrift der Beweisaufnahme wird verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zum vorliegenden sowie zum Verfahren 8 K 2990/00, der Akten der Staatsanwaltschaft Aachen - 80 VRs 9723/98 (99 Js 128/96 /901/ V A) - einschließlich der Vollstreckungsakten - 33e StVK 912/02 - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Oberbürgermeisters der Stadt Aachen sowie des Oberbürgermeisters der Stadt Düsseldorf Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Der Bescheid des Bundesamtes vom 2. Oktober 2000 über den Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten.
18Die Widerrufsentscheidung findet ihre rechtliche Grundlage in § 73 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Danach ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Voraussetzung in diesem Sinne ist nicht nur die Gefahr einer politischen Verfolgung im Heimatstaat, deren Wegfall regelmäßig den Widerruf einer Anerkennung bzw. Feststellung rechtfertigt. Auch dann, wenn trotz unveränderter Verfolgungssituation eine sonstige Voraussetzung für eine Anerkennung bzw. positive Feststellungsentscheidung nicht mehr vorliegt, liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf vor, wenn etwa - wie hier - die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG erfüllt sind. Die Anerkennung als Asylberechtigter aufgrund des rechtskräftigen Urteils des VG Köln steht dem Widerruf nicht entgegen, wenn sich - wie hier - die für das Urteil maßgebliche Sach- und Rechtslage später ändert,
19vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 8 A 3766/03.A -, NVwZ 2004, 757 f.
20Der angefochtene Widerrufsbescheid ist im Ergebnis rechtmäßig, wenn auch die angegebene Begründung einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage im Herkunftsstaat nicht trägt. Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ist ausweislich des der Anerkennung durch das Bundesamt zugrunde liegenden Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Mai 1995 wegen der exilpolitischen Tätigkeit des Klägers für die Organisation "Iranische Monarchistische Patrioten e. V." als Fortsetzung einer bereits in der Heimat erfolgten Betätigung erfolgt. Dabei ging das Gericht davon aus, dass den Agenten iranischer Stellen sowohl der Kläger als Mitorganisator kleinerer Veranstaltungen vor der iranischen Botschaft als auch die Veranstaltungen der Iranischen Monarchistischen Patrioten, auf denen der Kläger musiziert hat, bekannt geworden sind. Demgegenüber geht der angefochtene Widerrufsbescheid davon aus, dass private oder öffentliche Äußerungen von Unzufriedenheit oder Kritik an der Regierung grundsätzlich keine staatliche Verfolgung auslösen, solange diese die Werte des Islam nicht verunglimpfen. Im Übrigen werde die monarchistische Opposition wegen ihrer derzeitigen Schwäche nicht mehr als Bedrohung seitens des iranischen Staates angesehen. Diese Gründe tragen nicht.
21Beruht die Feststellung der Anerkennung bzw. eines Abschiebungshindernisses auf einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteil, so setzt die für einen Widerruf erforderliche nachträgliche Änderung der Sachlage voraus, dass neue, für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist. Die Rechtskraftwirkung besteht dabei unabhängig davon, ob das rechtskräftig gewordene Urteil die seinerzeit bestehende Sach- und Rechtslage erschöpfend und zutreffend gewürdigt hat,
22vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 -, BayVbL. 2002, 217 f.
23Eine Befreiung von der Rechtskraftwirkung tritt nicht wegen nachträglich sich ergebender neuer Erkenntnisse über zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorhandene Tatsachen und eine deshalb nunmehr andere Würdigung des Sachverhalts oder mittlerweile geänderte ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung ein. An der Bewertung exilpolitischer Tätigkeit - auch in Bezug auf monarchistische Organisationen hat sich gegenüber dem Zeitpunkt des Anerkennungsbescheides nichts Maßgebliches in der Weise geändert, dass solche Betätigungen nunmehr grundsätzlich keine staatlichen Verfolgungsmaßnahmen mehr auslösen. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach nicht jede zur Schau getragene Kritik, sondern nur ein nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten eine solche Gefahr zu begründen vermag,
24vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 6 A 1064/01.A - und vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -, S. 10 ff.; ebenso: HessVGH, Urteil vom 24. September 2002 - 11 UE 4360/97.A -, S. 11 ff.
25Dies gilt ausweislich der vorliegenden Auskünfte etwa auch für Anhänger oder Mitglieder der monarchistischen Bewegung, deren exilpolitische Aktivitäten danach unproblematisch sind, als sie nicht an führender Stelle sowie öffentlichkeitswirksam sind und darüber hinaus auch in den Iran herüberstrahlen.
26AA, Lageberichte vom 15. Juli 2002 und vom 2. Juni 2003, jeweils S. 21, Deutsches Orient-Institut an VG Karlsruhe vom 8. April 2002, S. 4 f.
27Das Gericht geht davon aus, dass der iranische Geheimdienst in der Bundesrepublik Deutschland regimefeindliche bzw. regimekritische Aktivitäten iranischer (Exil-)Organisationen intensiv beobachtet. Das Vorgehen iranischer Stellen gegen zurückkehrende Oppositionelle erfolgt nicht systematisch. Die Frage, ob und gegebenenfalls wie gegen eine Person vorgegangen wird, beantwortet sich je nach ihrer bzw. der Bedeutung der vertretenen Organisation.
28Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Schl.-Holst. vom 28. Januar 2003, S. 2.
29Die monarchistische Opposition im Ausland ist in den letzten Jahren zu einem Sammelbecken aller westlich-demokratischen Kräfte geworden; ihre Bedeutung innerhalb des exiloppositionellen Spektrums hat nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen signifikant zugenommen. Verantwortlich hierfür werden das völlige Scheitern der inneriranischen Reformkräfte sowie die zunehmende Sehnsucht nach bürgerlicher und persönlicher Freiheit und wirtschaftlichem Wohlergehen gezeichnet, außerdem verbesserte Einflussmöglichkeiten und wesentlich verbesserte Propagandamöglichkeiten der Monarchisten, die Marginalisierung der Volksmudjahedin und der anderen linksextrem-säkularistischen Oppositionsgruppen.
30Deutsches Orient-Institut an VG Kassel und an VG Schleswig, jeweils Gutachten vom 26. Mai 2003.
31So wird hinsichtlich exponierter Mitglieder der monarchistischen Opposition sogar eine erhöhte Gefährdung angenommen.
32Deutsches Orient-Institut an VG Kassel und an VG Schleswig, jeweils Gutachten vom 26. Mai 2003; Kompetenzzentrum Orient- Okzident Mainz an VG Wiesbaden vom 19. August 2003; ai an VG Schleswig vom 3. Februar 2004.
33Ungeachtet dessen ist der Widerrufsbescheid jedoch rechtens, weil in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG erfüllt sind. Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesamt die angefochtene Entscheidung nicht hierauf gestützt hat. Da die Entscheidung über den Widerruf der Asylberechtigung und des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Wortlaut des § 73 AsylVfG zwingend ist und nicht im Ermessen der Behörde steht, ist das Gericht zu einer umfassenden Überprüfung der angefochtenen Entscheidung unter allen in Betracht kommenden rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten berufen, während die fehlerhafte Bescheidbegründung unschädlich ist (§ 46 VwVfG),
34vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 9 C 53.97 -, DVBl. 1999, 544.
35Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG liegen in der Person des Klägers vor. Nach dieser Vorschrift findet § 51 Abs. 1 AuslG keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Dabei schließt § 51 Abs. 3 AuslG nicht nur den Anspruch nach § 51 Abs. 1 AuslG, sondern auch den Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) aus,
36vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 8 A 3766/03.A -, NVwZ 2004, 757 f.
37Der Kläger ist durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Januar 1998 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden - 65 KLs / 99 Js 128/96 63/96 -. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12. August 1998 - 2 StR 348/98 - als unbegründet verworfen. In der Zeit vom 15. Juli 1995 bis zum 20. Dezember 2002 befand der Kläger sich in Strafhaft.
38Auch eine für die Ausschlusswirkung des § 51 Abs. 3 AuslG darüber hinaus erforderliche konkrete Wiederholungs- bzw. Rückfallgefahr liegt vor, d. h. es droht ernsthaft eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue, vergleichbare Straftaten des Klägers. Die vom erkennenden Gericht vorzunehmende Prognose über die Wiederholungsgefahr hat die besonderen Umstände des Einzelfalles wie die Strafhöhe, die Schwere der konkreten Straftaten, die Umstände ihrer Begehung und die in der Tat zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters, seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen,
39vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, NVwZ 2001, 442, 443 f.
40Für die Feststellung einer Wiederholungsgefahr ist nicht erforderlich, dass eine hinreichend sichere Gefahr der Begehung gleichartiger Straftaten von entsprechendem Gewicht festgestellt werden kann, sondern es genügt, wenn im Einzelfall eine konkrete Wiederholungs- oder Rückfallgefahr vorliegt. Erforderlich ist, dass in Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue, vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft droht, während eine lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten nicht genügt. Es ist die der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind,
41vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, a.a.O..
42Die Kammer hat zum Zweck der von ihr vorzunehmenden eigenständigen Prognose über die Wiederholungsgefahr die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die vollständigen Ausländerakten des Klägers sowie die Strafakten des Landgerichts Aachen zu dem Verfahren 65 KLs / 99 Js 128/96 63/96 einschließlich der zugehörigen Vollstreckungshefte (33 StVK 386/00 E) beigezogen. Ferner hat sie sich in der nahezu viereinhalb stündigen mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen der Kläger umfänglich gehört wurde, einen persönlichen Eindruck von diesem verschaffen können. Die Kammer hat außerdem den mit der Betreuung des Klägers beauftragten Mitarbeiter der Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht Düsseldorf, Herrn X. U1. , als Zeugen gehört. Für die Entscheidung wurden ferner die in den Taten zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie und das Gewicht der bei einem Rückfall drohenden Rechtsgüter und das soziale Umfeld des Klägers berücksichtigt. Nach alledem besteht nach Auffassung der Kammer im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) eine konkrete und ernsthafte Gefahr, dass der Kläger auch nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe rückfällig werden wird.
43Im Rahmen der Prognoseentscheidung ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er bereits 1989, etwa eineinhalb Jahre nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, erstmals straffällig wurde. Mit Urteil des Schöffengerichts München vom 29. April 1992 - 432/243 Js 54881/89 - wurde er wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zum Nachteil einer Bediensteten eines Hotels im Oktober 1989 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Opfer erlitt infolge der Tat verschiedene körperliche Verletzungen wie Prellungen und Rissplatzwunden sowie psychosomatische Kreislaufstörungen. Von diesem Verfahren und der dort erlittenen zweiwöchigen Untersuchungshaft sowie der Verurteilung hat der Kläger sich nicht nachhaltig beeindrucken lassen, da er noch vor Abschluss des Verfahrens, nämlich seit 1991 und im Anschluss daran in der Folgezeit in erheblicher Weise erneut straffällig geworden ist. Mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. November 1996 (67 KLs / 99 Js 530/95 - 9/96) wurde er wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung (in der Zeit von 1991 bis 1995) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte das Landgericht Aachen zu Lasten des Klägers, dass es sich insgesamt um Sexualstraftaten von erheblichem Gewicht handelte. Mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Januar 1998 (65 KLs / 99 Js 128/96 63/96) wurde der Kläger unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der Verurteilung vom 11. November 1996 wegen drei weiterer Taten in der Zeit von 1993 bis 1995 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landgericht Aachen zu Lasten des Klägers, dass er im ersten Fall ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles eines sexuellen Missbrauchs von Kindern verwirklicht hatte, im zweiten Fall die Dauer und Schwere der Tathandlung, im dritten Fall die sorgfältige Vorbereitung der Tat sowie Unverfrorenheit des Klägers und hinsichtlich aller Taten, dass er das geschädigte Kind massiv bedrohte für den Fall, dass sie sich jemand anvertraute, und, dass er die Taten beging, während ihm das Kind von seiner Lebensgefährtin anvertraut war. Zu seinen Gunsten stellte das Gericht bei der Strafbemessung die besonders schwierige persönliche Situation des Klägers ein. Die verhängte Strafe übersteigt die vom Gesetzgeber in § 51 Abs. 3 AuslG festgesetzte und als Maßstab für besonders schwerwiegende Straftaten formulierte Grenze einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren um mehr als das Doppelte. Die zum Nachteil eines Kindes verwirklichten Delikte erfüllen überdies die Voraussetzungen für eine Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, die im Falle des Klägers durch Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Aachen vom 20. März 2000 erfolgt ist. Die hiergegen erhobene Klage des Klägers wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 9. November 2001 - 8 K 2990/00 - abgewiesen und zur Begründung unter anderem festgestellt, dass im Falle des Klägers weitere schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG vorliegen, da davon auszugehen sei, dass von dem Kläger auch künftig schwere Straftaten drohen. Besonderes Gewicht kommt im Rahmen der Prognoseentscheidung dem im Falle eines Rückfalls bedrohten Rechtsgut zu. Opfer einer Wiederholungstat wären Kinder, die in besonderem Maße schutzbedürftig sind und durch Straftaten der hier verwirklichten Art physisch und psychisch empfindlich verletzt werden können, unter Umständen langfristigen und traumatisierenden Folgen. Die Straftaten lassen auch eine erhebliche kriminelle Energie und besondere Rücksichtslosigkeit erkennen. Die vom Landgericht Aachen abgeurteilten Taten erfolgten sämtlich zum Nachteil der 1981 geborenen Tochter einer in Aachen lebenden gebürtigen Iranerin, mit welcher der Kläger seit 1989 eine feste Beziehung hatte. Nach den Feststellungen des Landgerichts, an deren Richtigkeit die Kammer zu zweifeln keinen Anlass hat, drohte der Kläger der Mutter seines Opfers, als diese sich nach der Verurteilung in München von ihm trennen wollte, sie umzubringen und würgte sie. Die Taten zum Nachteil des Kindes, bei denen der Kläger dieses auf verschiedenste Weise sexuell missbrauchte und nötigte, beging der Kläger, nachdem er sich gegenüber der insoweit vertrauensvollen Mutter bereit erklärt hatte, auf das Kind aufzupassen, während diese Nachtdienst hatte. Bei den Taten fügte er dem Kind ausweislich der Feststellungen in dem strafgerichtlichen Urteil zum Teil erhebliche Schmerzen zu und wurde das geschädigte Kind vom Kläger über mehrere Jahre durch Druck und Anwendung von Gewalt zu den sexuellen Handlungen genötigt. Das Kind war zu Beginn der sich insgesamt über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren erstreckenden Taten überdies erst zehn Jahre alt. Der Kläger hat sich auch nicht dadurch von den Taten abhalten lassen, dass er mit der Mutter des Kindes seit 1989 eine feste Beziehung hatte und nach deren Angaben im Strafverfahren zumeist mehrmals wöchentlich Geschlechtsverkehr hatte.
44Zur Persönlichkeit des Klägers führt das Landgericht Aachen in seinem Urteil vom 21. Januar 1998 aus, dass der Kläger zu Selbstdramatisierung, Theatralik und übertriebenem Gefühlausdruck neigt, egozentrisch ist und ein Selbstbild von idealer Einzigartigkeit hat. Er spalte negative Anteile völlig ab, zeige einen Mangel an Emphatie, könne sich in die Bedürfnisse und Gefühle anderer kaum einfühlen und sei in zwischenmenschlichen Beziehungen ausbeuterisch. Allerdings lägen Anhaltspunkte für eine schwere seelische Abartigkeit oder Persönlichkeitszüge mit Krankheitswert nicht vor. Dabei hat sich die Kammer der Einschätzung des Sachverständigen Dr. C. angeschlossen, der in seinem Gutachten vom 1. November 1997 unter anderem ausführt: "Die Persönlichkeit zeigt demonstrative, histrionische und narzisstische Anteile. Er neigt zu Selbstdramatisierung, Theatralik und übertriebenem Gefühlausdruck. Er ist egozentrisch, hat ein Selbstbild von idealer Einzigartigkeit, spaltet negative Anteile völlig ab. Er zeigt einen Mangel an Empathie, er kann sich in Gefühle und Bedürfnisse anderer kaum einfühlen und ist in zwischenmenschlichen Beziehungen ausbeuterisch. Bei der testpsychologischen Untersuchung wird in den projektiven Verfahren eine labile und egozentrisch ausgerichtete Affektivität deutlich, die sich in Belastungs- und Frustrationssituationen auch in aggressiven Handlungen entladen kann. Dies streitet er bei der Exploration völlig ab, d.h. die Persönlichkeitsanteile werden wahrscheinlich stabil abgewehrt. ... Seine Wandlungsmöglichkeiten durch Erfahrung werden als sehr gering eingeschätzt. Herr L. bestreitet die vorgeworfenen Taten. ... Von erheblicher Bedeutung für die Kriminalprognose ist sicher der mögliche soziale Empfangsraum nach einer eventuellen Haftentlassung. Hier spielen Arbeit, Unterkunft, soziale Beziehungen, Kontrollmöglichkeiten und Verfügbarkeit von Opfern eine Rolle. Er hat offenbar keinerlei familiäre Verankerung und keine tragfähigen sozialen Kontakte mehr, alle übrigen Faktoren sind derzeit nicht einzuschätzen."
45Im Rahmen der Entscheidung über eine bedingte Entlassung nahm der Leiter der Justizvollzugsanstalt Aachen unter dem 17. April 2000 Stellung, in der er sich wiederum auf eine von der Anstaltspsychologin abgegebene Stellungnahme bezog. Dort heißt es unter anderem: "... wurde mit Hilfe des Rechtsanwalts von Herrn L. , Herrn T1. , als Dolmetscher am 22. Februar 2000 ein exploratives Gespräch geführt, in dem erstmalig die Tatabspaltung bei Herrn K. aufbrach und Herr K. - wenn auch noch unter Vermeidung von Details - konkrete Erinnerungen an sein sexuelles Fehlverhalten zulassen konnte. Herr K. wirkte bei diesem Tateingeständnis sehr authentisch und zeigte ein hohes Maß an Opferempathie. ... Sofern sich Herr K. nach einer Haftentlassung zur Bearbeitung seiner Sexualdelinquenz einer Psychotherapie unterziehen würde, werden vor dem Hintergrund des offensichtlich starken Hafteindrucks bei Herrn K. gute Möglichkeiten für eine künftige Legalbewältigung gesehen."
46Ausweislich der Niederschrift der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen über einen Termin in der Haftvollzugsanstalt am 11. Mai 2000 erklärten die Anstaltspsychologin Frau L1. und der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dass der Kläger sich im Rahmen des Gesprächs am 22. Februar 2000 mit seiner Tat auseinandergesetzt habe.
47Im Rahmen des Verfahrens über eine Reststrafenaussetzung nach § 454 StPO beauftragte die Vollstreckungskammer des Landgerichts Aachen den Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychotherapeutische Medizin Herrn Dr. X1. von der Rheinischen Landesklinik E. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage, ob keine Gefahr mehr bestehe, dass die durch die Tat zu Tage getretene Gefährlichkeit des Kläger fortbestehe. Gegenüber dem Gutachter erklärte der Kläger, dass die Angaben der Anstaltspsychologin nicht zutreffend seien und dass er unschuldig sei. Der Gutachter führt in seinem Gutachten vom 16. Oktober 2000 unter anderem aus:
48"Diagnostisch muss man von einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung ... mit ich-distoner Verarbeitung der devianten sexuellen Handlung ausgehen. ... So kommt es, dass trotz langjährigen Gefängnisaufenthaltes eine Auseinandersetzung mit der Schuldthematik oder selbst einer Akzeptanz negativer, aggressiver oder sexueller Impulse nicht stattgefunden hat. Der positiven Einschätzung der JVA im Hinblick auf den Ausgangspunkt für einen therapeutischen Prozess mit dem Zulassen und der darauf folgenden Aufarbeitung der Schuldproblematik kann nicht zugestimmt werden. Auch die Einschätzung, dass die äußeren Lebensumstände von Herrn L. bei einer Entlassung relativ geordnet seien, kann nicht gefolgt werden. Herr L. ist relativ wahllos in der Darstellung seiner Freunde und Verwandten, die ihn aufnehmen würden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der Schwere der Persönlichkeitsstörung und der ich-distonen Verarbeitung eine positive Prognose nicht gestellt werden kann, so dass aus ärztlich-psychiatrischer Sicht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass keine Gefahr mehr besteht, dass die durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht."
49Den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Restgesamtfreiheitsstrafe, die regulär am 12. März 2003 endete, lehnte das Landgericht Aachen daraufhin mit Beschluss vom 27. Dezember 2000 ab (33 e StVK 386/00). Zur Begründung führte es aus, dass keine begründete Aussicht zur Resozialisierung des Klägers und auch keine gewisse Wahrscheinlichkeit oder reale Chance dafür bestehe, dass dieser auch ohne weitere Strafvollstreckung die Bereitschaft und Befähigung besitze, in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr zu begehen. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger in Zukunft in Freiheit ein straffreies Leben werde führen können. Da der Kläger seine Sexualdelinquenz völlig leugne, sei die Wahrscheinlichkeit zum derzeitigen Zeitpunkt zu groß, dass er bei geeigneter Gelegenheit ohne entsprechende Therapie neue Opfer suchen und finden wird, so dass es zu entsprechenden Verbrechen kommen werde. Demgegenüber könne der Einschätzung der Justizvollzugsanstalt vom 17. April 2000, wonach von einer positiven Legalprognose ausgegangen werden könne, nicht gefolgt werden.
50Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 2. März 2001 (2 Ws 84/01) verworfen.
51Im Rahmen der Entscheidung über den Eintritt einer Führungsaufsicht führte der Leiter der Justizvollzugsanstalt Aachen unter dem 8. November 2002 unter anderem aus:
52"Nach einem aktuellen Vermerk der Anstaltspsychologin hat insbesondere die von Vorgutachter diagnostizierte Persönlichkeitsstörung weiter Bestand, weil trotz vorhandener Therapiebereitschaft seitens des Gefangenen eine intensive psychotherapeutische Tatauseinandersetzung wegen der bestehenden Sprachprobleme nicht stattfinden konnte. Der Eintritt der Führungsaufsicht ist deshalb aus hiesiger Sicht dringend erforderlich."
53Mit Beschluss vom 19. Dezember 2002 stellte das Landgericht Aachen unter anderem fest, dass die nach vollständiger Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Januar 1998 kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt und setzte diese auf fünf Jahre fest. Unter Bezugnahme auf den Bericht der JVA Aachen hielt das Gericht es insbesondere unter Berücksichtigung der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter und zum Schutz von Kindern vor sexuellen Übergriffen für geboten, dem Kläger einen Bewährungshelfer und einen Sozialarbeiter der Führungsaufsichtsstelle zur Seite zu stellen.
54Die Führungsaufsicht endet nach Feststellung der Führungsaufsichtstelle bei dem Landgericht Düsseldorf am 19. Dezember 2007.
55Dem erkennenden Gericht liegen nach alledem umfängliche gutachterliche Stellungnahmen zur Persönlichkeit des Kläger und seiner Entwicklung vor. Die daraus folgenden Erkenntnisse werden durch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung bzw. die Aussage des Zeugen U1. vervollständigt und komplettiert. Der mit dem nachgereichten anwaltlichem Schriftsatz vom 20. August 2004 hilfsweise gestellte Antrag, durch Einholung eines forensischen Gutachtens Beweis darüber zu erheben, dass vom Kläger eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht ausgeht, hat keinen Erfolg.
56Es bestehen bereits durchgreifende Zweifel an der Zulässigkeit des Beweisantrages, (§ 244 Abs. 3 StPO in entsprechender Anwendung), da nicht hinreichend substantiiert dargelegt ist, aus welchen Gründen eine erneute Begutachtung durch einen Sachverständigen für erforderlich gehalten wird. Derartige Gründe können sich ergeben, wenn sich die für die Beurteilung wesentlichen Tatsachen seit Erstellung der letzten Gutachten in erheblicher Weise geändert haben oder sich aus den vorliegenden Gutachten noch offene, ergänzungs- oder erläuterungsbedürftige Fragen ergeben oder sich aus Gutachten anderer Sachverständiger gewichtige, gegen die Richtigkeit der früheren Gutachten sprechende Gesichtspunkte ergeben oder, dass wegen des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums ein begründetes Interesse an der Aktualisierung der zu begutachtenden Tatsachen besteht.
57Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Soweit der Kläger etwa darauf verweist, dass die JVA eine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft befürwortet hat, ergeben sich hieraus keine Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Stellungnahmen des Herrn Dr. C. oder des Herrn Dr. X1. . Bei der vom Kläger in Bezug genommenen Stellungnahme der JVA handelt es sich ersichtlich um die oben in Teilen zitierte Stellungnahme vom 17. April 2000, die aufgrund des von der Anstaltspsychologin im Beisein des Prozessbevollmächtigten des Klägers geführten Gesprächs mit diesem am 22. Februar 2000 erstellt wurde. Die dem Kläger darin bescheinigten guten Möglichkeiten für eine künftige Legalbewältigung beruhen ausdrücklich auf der Tatsache eines Tateingeständnisses sowie nach Auffassung der Psychologin gezeigter Opferempathie. Dieser Einschätzung hat der Kläger selbst jedoch die Grundlage entzogen, indem er nicht nur gegenüber dem Gutachter Dr. X1. , sondern auch gegenüber dem erkennenden Gericht die Tatbegehung nachdrücklich und durchgehend abgestritten hat und überdies auch abgestritten hat, sich gegenüber der Anstaltspsychologin entsprechend geäußert zu haben. Aus der Tatsache, dass das Gutachten von Dr. X1. lediglich auf einem Gespräch des Gutachters mit dem Kläger beruht hat, ergeben sich ebenfalls keine Gesichtspunkte, die die darin getroffenen Feststellungen in Frage stellen könnten. Die Begutachtung stützt sich ausweislich der Angaben des Sachverständigen im Gutachten und in der zugehörigen Liquidation auf ein Studium der Akten der Staatsanwaltschaft Aachen und eine vierstündige Exploration unter Hinzuziehung eines vereidigten Dolmetschers. Demgegenüber hat der Kläger weder gegenüber der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen noch gegenüber dem Beschwerdesenat bei dem Oberlandesgericht Köln (Az.: 2 Ws 84/01) konkret dargelegt, welche konkrete Äußerung gegenüber dem Gutachter Dr. X1. missverstanden bzw. im Gutachten im falschen Licht dargestellt worden sein soll. Auf die gesetzlich vorgesehene Anhörung des Sachverständigen hat der Kläger dort verzichtet. Der Verweis des Klägers darauf, dass gutachterlicherseits keine Persönlichkeitszüge mit Krankheitswert festgestellt worden sind, verhilft nicht dazu, eine Wiederholungsgefahr zu verneinen bzw. steht zur Feststellung einer solchen nicht in Widerspruch. Die Voraussetzungen für eine Einholung eines weiteren Gutachtens liegen auch nicht deshalb vor, weil der Gutachter Dr. C. die Wiederholungsgefahr an das Vorliegen einer vergleichbaren Situation geknüpft hat. Dass der Kläger sich nach seinen Angaben derzeit nicht in einer solchen Situation befindet, unterliegt der Würdigung des Gerichts im Rahmen der vorzunehmenden Prognoseentscheidung und bedarf keiner sachverständigen Bewertung. Soweit der Kläger die Feststellungen des Gutachters Dr. X1. insbesondere dazu, dass er nach seiner Entlassung keinem geordneten Leben nachgehen könne, damit in Frage stellen will, dass er nach seinen Angaben seit seiner Haftentlassung im Dezember 2002 ein normgerechtes Leben führt, gelingt dies nicht. Aus der Formulierung des Gutachters auf Seite 18 unten seines Gutachtens, insbesondere durch die Wahl des Wortes "auch" geht hervor, dass es sich lediglich um ein zusätzliches Argument für die insgesamt umfänglich und sorgfältig begründete Einschätzung der Gefahr handelt. Im Übrigen ist auch keine Änderung der für die Begutachtung maßgeblichen Tatsachen glaubhaft gemacht, da der Kläger nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ohne dass es insoweit auf die Gründe hierfür ankommt. Auch die sonstigen Lebensverhältnisse des Klägers sind nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, die Annahme einer Änderung der für die Beurteilung wesentlicher Tatsachen sowie einer konkreten Wiederholungsgefahr maßgeblich zu erschüttern und Zweifel an der Richtigkeit und nach wie vor bestehenden Maßgeblichkeit der gutachterlichen Einschätzung der Persönlichkeit und des Rückfallrisikos des Klägers zu wecken. Zwar lebt der Kläger mit seiner derzeitigen Lebensgefährtin, die ebenfalls von Mitteln der Sozialhilfe lebt, seit dem 1. August 2004 zusammen in Düsseldorf. Die weitere Entwicklung und der Bestand der Beziehung sowie die Frage, ob und welchen Einfluss die Lebensgefährtin auf das künftige Verhalten des Klägers haben wird, sind abzuwarten. Denn es kann nicht außer acht gelassen werden, dass der Kläger die vom Landgericht Aachen abgeurteilten Taten auch in einer Situation und über einen langen Zeitraum begangen hat, in der er eine feste Beziehung zur Mutter des Opfers hatte. Der Umstand, dass der Kläger in ständigem Kontakt zu seinem Bewährungs- und Führungsaufsichtshelfer steht, der ihm ein zuverlässiges Verhalten bescheinigt, rechtfertigt ebenfalls kein begründetes Interesse an der Einholung eines Gutachtens. Hierbei handelt es sich vielmehr um einen Umstand, den das erkennende Gericht im Rahmen der von ihm selbst zu stellenden eigenständigen Prognose über die Wiederholungsgefahr - wie etwa auch eine Strafaussetzung auf Bewährung - zu berücksichtigen hat,
58vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, a.a.O. S. 444.
59Zur Vornahme der erforderlichen Prognose ist das Gericht nach seiner Einschätzung auch aufgrund eigener Sachkunde in der Lage. Dabei stützt sie sich auf die sachverständigen Darlegungen der Gutachter Dr. C. und Dr. X1. insbesondere hinsichtlich der gestellten Diagnose zur Persönlichkeit des Klägers und zu den für die Frage der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung einschlägiger Straftaten maßgeblichen Kriterien. Die Gutachter legen nachvollziehbar dar, dass eine gering ausgeprägte Emotionalität, fehlendes Empathievermögen, Unfähigkeit zu Schuldgefühlen und fehlende Wandlungsmöglichkeiten auf eine ungünstige Prognose hinweisen. Der Aufarbeitung der Schuldproblematik und der Akzeptanz negativer, aggressiver oder sexueller Impulse kommt danach für die Beurteilung des Vorliegens einer fortbestehenden Gefährlichkeit eine wesentliche Rolle zu. Die Richtigkeit dieser gutachterlich festgestellten Kriterien für die Bewertung einer Wiederholungsgefahr hat der Kläger an keiner Stelle substantiiert angegriffen und unterliegt auch im Übrigen keinen Zweifeln. Der Kläger beschränkt sich mit seiner Einlassung und bei seinem Beweisantrag auf die Frage des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr, die das Gericht jedoch anhand der gutachterlich aufgeführten Kriterien selbst zu bewerten hat und in der Lage ist. Beide Gutachter bescheinigen dem Kläger eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur, egozentrisches Verhalten und einen erheblichen Mangel an Empathie und erachten das vollständige Zurückweisen jeden Tatvorwurfs als charakteristisch und als wesentliches Hemmnis für eine Wandlungsmöglichkeit. Die zwar vorhandene Emotionalität des Klägers ist danach lediglich egozentrisch ausgerichtet.
60Diese Umstände sind in der Person des Klägers nach wie vor erfüllt. Der von dem Kläger nach dem Studium der Akten und in der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck bestätigt, dass wesentliche für eine konkrete Wiederholungsgefahr sprechende Umstände in der Person des Klägers nach wie vor vorliegen. So hat der Kläger nicht nur gegenüber dem Landgericht Aachen und den beiden Gutachtern Dres C. und X1. stets die Taten geleugnet, sondern auch gegenüber dem erkennenden Gericht. Er blieb bei seiner Darstellung, wonach alle Vorwürfe erlogen seien, auch nachdem der Zeuge U1. bekundet hatte, dass der Kläger ihm gegenüber zwei bis drei Mal die Tat gestanden habe. Der Zeuge konnte sprachliche Missverständnisse ausschließen. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Er hat umfassend über seine Arbeit mit dem Kläger und seinen von ihm gewonnenen Eindruck berichtet, dabei sowohl positive wie auch negative Dinge berichtet. Er hat erklärt, dass er ein gutes persönliches Verhältnis zu dem Kläger hat und dass dieser ihm im vollem Umfang vertraut. Der Zeuge hat nachvollziehbar dargelegt, dass das Eingeständnis des Missbrauchs für ihn sehr wichtig ist, um die Resozialisierung beurteilen zu können und auch, um in seiner täglichen Arbeit erkennen zu können, ob Umstände im Leben des Probanden eintreten, die für seine Neigung förderlich sein können. Insoweit ist nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Verständigung in deutscher Sprache zwar manchmal schwierig und anstrengend ist, der Zeuge jedoch bei einem für seine Arbeit und Aufgabe so wesentlichen Punkt so lange und intensiv nachfragt, bis Zweifel und Missverständnisse ausgeschlossen werden können und Klarheit vorliegt. Die Angaben des Zeugen bestätigen im Ergebnis auch den dem Kläger seitens der Gutachter bescheinigten Mangel an Schuldgefühlen. So hat der Kläger gegenüber dem Gutachter zwar die Tat eingestanden, aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass nicht alles so gewesen sei, wie es im Urteil steht. Konkrete Angaben hat der Kläger vermieden und sich stattdessen auch gegenüber der erkennenden Kammer darauf beschränkt zu sagen, dass das Mädchen alles erlogen habe und das Landgericht diesem auch nicht alles geglaubt habe. Dabei bezieht er sich ersichtlich auf vom Landgericht Aachen in seinem Urteil vom 21. Januar 1998 festgestellte Abweichungen zwischen den Angaben des Kindes und seiner Mutter, die das Landgericht aber ausdrücklich als unbedeutsam erachtet hat, da sie ein Randgeschehen betrafen. Auf die umfängliche und gründliche Begründung der Entscheidung, insbesondere auf die überzeugende Beweiswürdigung des Landgerichts ist der Kläger demgegenüber an keiner Stelle konkret eingegangen und konnte auch keine nachvollziehbaren Gründe dafür angeben, weshalb das geschädigte Kind und seine Mutter ihm derart gravierende Vorwürfe machen sollten, wenn diese nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Es ist danach ersichtlich, dass der Kläger nicht bereit ist, sich mit den Taten auseinanderzusetzen und seine Sexualdelinquenz völlig leugnet, womit es an einer wesentlichen Voraussetzung für eine positive Prognose fehlt. Bestätigt wird dies auch durch den oben zitierten und auf einem Vermerk der Anstaltspsychologin beruhenden Bericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt Aachen vom 8. November 2002, der eine Führungsaufsicht für dringend erforderlich hält. Die erkennende Kammer schließt sich vollumfänglich der Einschätzung des Oberlandesgerichts Köln in seinem Beschluss vom 2. März 2001 (2 Ws 84/01) über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 27. Dezember 2000 (33 e StVK 386/00) an, mit dem eine Reststrafaussetzung zur Bewährung abgelehnt wurde, wonach eine auf glaubhafter Einsicht beruhende Auseinandersetzung mit den Taten unabdingbare Voraussetzung für eine (positive) Legalprognose ist.
61Der Kläger ist nach dem Eindruck des Gerichts nicht in der Lage, sich in Gefühle seines Opfers versetzen. An keiner Stelle hat er sein Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht, was er der Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin nach den Feststellungen der strafgerichtlichen Urteile während eines langen Zeitraums an Leid, Gewalt und Schmerzen zugefügt hat. Die Angaben der Anstaltspsychologin L1. über ein Aufbrechen der Tatabspaltung nach einem Gespräch mit ihm am 22. Februar 2000 hat der Kläger - wie oben dargelegt - selbst in der Folgezeit als unzutreffend geschildert. Zu einer Opferempathie ist der Kläger ersichtlich auch nicht in der Lage, solange und soweit die vom Gutachter Dr. X1. festgestellte sogenannte ich-distone Verarbeitung der devianten sexuellen Handlung fortbesteht und die Triebwünsche vollständig aus dem bewussten Erleben eliminiert werden, indem jeglicher Tatvorwurf zurückgewiesen wird. Dass der Kläger von sich selbst ein überaus positives Bild hat, hat sich in der mündlichen Verhandlung erneut bestätigt, indem er auf die Frage, weshalb die Mutter des Opfers sich nicht von ihm getrennt habe, antwortete, dass diese keinen Besseren finden konnte bzw. niemanden, der sie und ihr Kind besser beschützte als er. Demgegenüber spricht gegen eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht, dass der Kläger sich nach den Angaben des Zeugen U1. diesem gegenüber alle Absprachen einhält und der Zeuge nicht den Eindruck hat, dass der Kläger seine Tätigkeit missbraucht. Hierdurch wird die gutachterliche Gesamtwertung auch etwa von Dr. C. , wonach der Kläger in zwischenmenschlichen Beziehungen ausbeuterisch ist, nicht nachhaltig in Frage gestellt. Diese Feststellung bezieht sich ersichtlich nicht auf das Verhalten des Klägers gegenüber Institutionen wie dem Gericht, den Gutachter oder der Führungsaufsicht, sondern auf private zwischenmenschliche Beziehungen. So hat der Gutachter gleichzeitig festgestellt, dass der Kläger ihm gegenüber vordergründig gut zugewandt, sehr freundlich und fast überangepasst und eine Spur unterwürfig wirkte. Diesem Bild entspricht es, dass das Vollzugsverhalten des Klägers ausweislich der beigezogenen Strafvollstreckungsakten beanstandungsfrei war. Maßgeblich für die gerichtliche Prognose ist jedoch ein künftiges Verhalten gegenüber potentiellen Opfern, d.h. Schwächeren. Die derzeitigen Lebensumstände des Klägers rechtfertigen - wie dargelegt - keine ihm günstigere Prognose. Die Beziehung zu seiner derzeitigen Lebensgefährtin ist noch sehr jung, da der Kläger und Frau U. sich erst vor einem knappen Jahr kennen gelernt haben und sich noch erweisen muss, ob das Verhältnis dauerhaft stabil ist. Inwieweit die angeblich bereits beim zweiten Zusammentreffen beschlossene Eheschließung ernsthaft verfolgt wird bzw. - wie vom Kläger behauptet - lediglich an einem Aufenthaltsstatus bislang gescheitert sein soll, wovon wiederum der ihm in allen Angelegenheiten mit Behörden zur Seite stehende Zeuge U1. nichts weiß, kann dahinstehen. Denn der Kläger hat sich auch weder von der in München begangenen Straftat noch von den in Aachen begangenen Straftaten davon abhalten lassen, dass er zu dieser Zeit in einer festen Beziehung mit Frau C1. lebte. Diese Beziehung wiederum ist der Kläger im August 1989 eingegangen, während er noch mit seiner im Iran lebenden ersten Ehefrau verheiratet war, die sich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung allein auf Druck iranischer Behörden wegen seiner politischen Tätigkeit in Deutschland von ihm scheiden ließ. Dass der Kläger aktuell nicht in einer den Verhältnissen zur Zeit der Taten in Aachen gleichen oder unmittelbar vergleichbaren Lebenssituation befindet, insbesondere nicht mit minderjährigen Kindern zusammenlebt, lässt die Prognose über eine konkrete Wiederholungsgefahr derzeit nicht zu seinen Gunsten ausfallen. Ungeachtet des Umstandes, dass sich die Lebensverhältnisse ändern können, steht einer positiveren Bewertung vor allem entgegen, dass eine Auseinandersetzung mit der Schuldproblematik oder ein Anfang eines therapeutischen Prozesses bislang nicht erkennbar ist.
62Die Kammer vermag auch der Einschätzung des Zeugen U1. nicht zu folgen, der eine besondere Gefährdung für einen Rückfall nicht sieht. Soweit der Zeuge dies etwa daran festmacht, dass er bei dem Kläger keine Anhaltspunkte für eine pädophile Neigung gefunden hat, überzeugt dies die Kammer nicht. Auch der Gutachter Dr. C. hat in seinem Gutachten ausdrücklich festgestellt, dass eine sexuelle Deviation in dem Sinne, dass eine für eine Pädophilie kennzeichnende vorwiegende oder ausschließliche Fixierung auf Kinder nahezu ausgeschlossen werden kann. Sie ist daher vorliegend nicht von Einfluss auf das Ergebnis der Bewertung.
63Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
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