Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 K 1974/02.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger beantragte am 24. Juli 2002 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er an, er sei am 23. Oktober 1975 in Bagdad/Irak geboren, ledig, irakischer Staatsangehöriger katholischen Glaubens und chaldäischer Volkszugehörigkeit.
3Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) in Köln am 26. Juli 2002, die in Arabisch durchgeführt wurde, erklärte der Kläger zum Fluchtweg, am 24. Juni 2002 sei er von Bagdad über Mosul in die Türkei bis nach Istanbul gefahren. Von dort sei er auf der Ladefläche eines Lkw bis nach Deutschland gelangt, wo er am 23. Juli 2002 angekommen sei. Er sei Chaldäer und gehöre zum Stamm al-Saffar. Er habe bis zu seiner Ausreise in Bagdad gewohnt, wo seine Mutter noch unter seiner letzten Anschrift lebe. Sein Vater sei im Jahr 2001 verstorben. Bei seiner Mutter lebten noch zwei seiner Schwestern. Die anderen drei Schwestern seien in Bagdad verheiratet. 1995 habe er in Bagdad das Abitur gemacht und das sich daran anschließende Studium an dem Technischen Institut der Fachhochschule Bagdad in der Fachrichtung Chemische Industrie als Diplom-Techniker im Jahre 1998 beendet. Bis zu seiner Ausreise habe er in einem Supermarkt gearbeitet. Zu den Gründen für seine Asylantragstellung erklärte der Kläger, politisch habe er sich nicht betätigt. Im Jahr 1999 habe drei Monate lang Wehrdienst in Mosul geleistet. Von der weiteren Ableistung des Wehrdienstes habe er sich gegen Zahlung von einer Million irakischen Dinar freikaufen können. Im Oktober 2001 habe er in der Nähe von Mosul für zwei Monate den Reservedienst beim Militär angetreten. Nach dessen Ableistung seien öfters Parteifunktionäre der Baath-Partei bei ihm zu Hause erschienen. Sie hätten gewollt, dass er zwangsweise Mitglied dieser Partei werde, und seine Familienangehörigen aufgefordert, er solle sich zum Parteibüro in Bagdad begeben. Er habe diese Forderungen immer ignoriert und sich zu Hause bei Erscheinen der Parteifunktionäre nicht sehen lassen und versteckt gehalten. Am 15. Juni 2002 sei er von den Parteifunktionären zu Hause überrascht worden. Sie hätten ihn zum Büro in Bagdad mitgenommen und ihn aufgefordert, Dienst für den Staat zu leisten. Er habe sich freiwillig den Selbstmordkommandos der Baath-Partei anschließen sollen. Um keine weiteren Schwierigkeiten zu haben, habe er eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet, in der er sich bereiterklärt habe, dieser Einheit für jeden ihm erteilten Auftrag zur Verfügung zu stehen. Es sei allgemein bekannt, dass diese Einheit der Baath-Partei für Selbstmordeinsätze eingesetzt und hierfür speziell ausgebildet werde. Um dem zu entgehen, sei ihm nur übrig geblieben, das Land zu verlassen.
4Mit Bescheid vom 13. September 2002 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen, forderte den Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihm für den Fall nicht fristgemäßer Ausreise die Abschiebung in den Irak an. Der Bescheid wurde dem Kläger am 20. September 2002 zugestellt.
5Am 2. Oktober 2002 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er nunmehr darauf verweist, als Christ müsse er im Irak bei einer Rückkehr um sein Leben fürchten. Die Christen würden von den Moslems und von stark islamisch orientierten Kräften verfolgt und auch teilweise umgebracht. Dem hätten die Siegermächte nichts entgegenzusetzen. Abgesehen davon gebe es im Irak auch allgemein keine Sicherheit, wie sich daran zeige, dass Plünderer, Räuber und Mörder durch die Straßen zögen und alles niedermachten, was auch nur ansatzweise nach Minderheit aussehe.
6Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
7den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. September 2002 zu Ziffern 2 bis 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person hinsichtlich des Irak die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes erfüllt sind, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person hinsichtlich des Irak Abschiebungshindernisse gemäß § 53 des Ausländergesetzes vorliegen.
8Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Mit Beschluss vom 18. Februar 2003 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
11Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Sämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Erkenntnisse zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt.
13Entscheidungsgründe:
14Das Gericht konnte in Abwesenheit der Nichterschienenen verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne des § 113 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach den §§ 51 Absatz 1, 53 des Ausländergesetzes (AuslG). Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für den Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift gelten die gleichen Grundsätze wie für die Auslegung des Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) Bd. 80, S. 315 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1990, S. 151, so dass eine politische Verfolgung immer dann vorliegt, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zurechenbare Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe gelten, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE Bd. 80, 315 ff, und 23. Januar 1991 - BvR 902/85 u. 515, 1827/89 -. Wer von nur regionaler oder örtlich begrenzter politischer Verfolgung betroffen ist, ist nur dann politisch Verfolgter im asylrechtlichen Sinne, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes keine zumutbare Zuflucht finden kann (inländische Fluchtalternative), vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84 -, BVerfGE Bd. 81, 58; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 30. April 1996 - BVerwG 9 C 171.95 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Bd. 101, S. 135 ff., vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE Bd. 85, S. 139, und vom 9. September 1997 - BVerwG 29 C 43.96 - BVerwGE Bd. 105, S. 204, und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 19.86 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz) Ordnungsnummer 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71. Hierbei ist zu beachten, dass politische Verfolgung nur dann vorliegt, wenn es sich um staatliche oder quasistaatliche Verfolgung handelt, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 - BVerwGE 105, 306. Staatsähnliche Herrschaftsmacht setzt mehr voraus als die Fähigkeit zu bloßer physischer Machtausübung mit Waffengewalt. Staatsähnlich ist eine Gebietsgewalt vielmehr nur dann, wenn sie auf einer organisierten, effektiven und stabilisierten Herrschaftsmacht beruht. Effektivität und Stabilität erfordern eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates, vgl. BVerwG, a. a. O. Eine nur für kurze Zeit, etwa zur Erreichung eines bestimmten Erfolges, ausgeübte Herrschaftsmacht, ist keine Staatsgewalt, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172/95 - BVerwGE 101, 328. Völkerrechtliche Maßstäbe für den Untergang bzw. die Entstehung von Staaten sind für die asylrechtliche Bewertung nicht maßgeblich. Das Asylrecht bietet Schutz nur vor der Ausgrenzung aus der für eine menschenwürdige Existenz unentbehrlichen staatlichen Gemeinschaft. Dem entspricht es, wenn der Flüchtling zwar nicht durch einen völkerrechtlich anerkannten Staat, sondern durch eine sich an die Stelle des inzwischen untergegangenen oder handlungsunfähig gewordenen Staates setzende, diesen verdrängende oder ersetzende (staatsähnliche) Organisation verfolgt wird. Ist hingegen weder eine staatliche noch eine staatsähnliche Gebietsgewalt gegeben, so fehlt es an einer zu politischer Verfolgung im asylrechtlichen Sinne tauglichen Herrschaftsgewalt, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 - BVerwGE 104, 254. Für die Beurteilung, ob sich ein Schutzsuchender auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG berufen kann, gelten unterschiedliche Maßstäbe: Hat er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar (Vorverfolgung), so ist Asyl bzw. Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Asylsuchende im Zeitpunkt der Entscheidung vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Die hinreichende Sicherheit vor Verfolgung ist dann nicht gegeben, wenn über die bloße Möglichkeit hinaus, Opfer eines erneuten Übergriffs zu werden, objektive Anhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen oder aber das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als "reale" Möglichkeit erscheinen lassen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 344 f.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 140 f. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung auf der Grundlage des nicht herabgestuften Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht. Ausgehend von diesen Maßstäben kommt die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht. Dies folgt bereits daraus, dass das bisher herrschende Baath-Regime in der zweiten Aprilwoche 2003 zusammengebrochen ist und keine staatliche Macht im Irak mehr ausübt, vgl. Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August und vom 6. November 2003, so dass sich jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt die hinreichende Gefahr einer politischen Verfolgung im Irak durch dieses Regime nicht (mehr) feststellen lässt. Der Kläger ist auch durch keine andere staatliche Organisation von politischer Verfolgung bedroht. Dabei kann dahinstehen, ob als Bezugspunkt für die Prüfung der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung die irakischer Übergangsregierung oder die alliierten Besatzungsmächte in Betracht zu ziehen sind. Jedenfalls sind die tragenden Institutionen des früheren Regimes wie Armee und Republikanische Garde aufgelöst und die Baath-Partei verboten worden. Am 8. März 2004 haben die Mitglieder des bisherigen Regierungsrats eine von der Machtübergabe an geltende provisorische Verfassung unterzeichnet. Es ist beabsichtigt, diese im Oktober 2005 durch eine endgültige Verfassung abzulösen, die von der bis Januar 2005 zu wählenden Nationalversammlung ausgearbeitet werden soll. Am 1. Juni 2004 wurde vom provisorischen Regierungsrat der bisherige Vorsitzende Ghasi Maschal Adschi el Jawer interimsweise zum Staatspräsidenten deklariert. Anschließend wurde die neue Interimsregierung unter der Leitung des Ministerpräsidenten Dr. Ayad Allawi vorgestellt. Der von den USA eingesetzte Regierungsrat löste sich im Anschluss hieran auf. Die Übergangsregierung hat am 28. Juni 2004 ihr Amt angetreten. Gemäß der irakischen Übergangsverfassung erhält sie allerdings nur eingeschränkte Rechte. Insbesondere ist sie nicht befugt, die Bestimmungen der Übergangsverfassung einschließlich eines ausführlichen Grundrechtekatalogs zu ändern. Formell verfügt die Interimsregierung über die wirtschaftlichen Ressourcen des Landes, insbesondere über die Öl- und Erdgasvorkommen. Bis auf weiteres kontrolliert aber ein internationales Gremium die Verwendung aller Mittel. Für die Sicherheit des Landes bleiben etwa 150.000 ausländische Soldaten zuständig, die als "multinationale Streitmacht" unter Führung der USA operieren. Diese wird autorisiert, "alle erforderlichen Maßnahmen" zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Stabilität zu ergreifen. Bei "heiklen Angriffsoperationen" muss die irakische Führung konsultiert werden. Ein Vetorecht bei amerikanischen Militäroperationen hat sie aber nicht. Der Status der US-Truppe ist letztlich nicht schriftlich vereinbart worden. Erst nach Amtsantritt einer demokratisch gewählten Regierung soll das Mandat der multinationalen Streitmacht auslaufen. Auf Ersuchen der irakischen Übergangsregierung kann das Mandat früher beendet werden, vgl. zu alledem: Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August 2003, vom 6. November 2003 und vom 7. Mai 2004; Neue Zürcher Zeitung (NZZ) vom 17. November 2003: Ende der Besetzung des Iraks im Juni 2004, NZZ vom 18. November 2003: Washington verteidigt den neuen Irak-Kurs; Süddeutsche Zeitung vom 17. November 2003: USA beschleunigen Übergabe der Macht an Iraker; Süddeutsche Zeitung vom 9. März 2004: Irak - ein großer und historischer Tag; NZZ vom 9. März 2004: Irakisches Grundgesetz unterzeichnet; Yahoo Nachrichten vom 1. Juni 2004 "El Jawer wird irakischer Übergangspräsident"; Aachener Zeitung vom 29. Juni 2004: "Fahrplan zur Souveränität". Letztlich ist hingegen nicht entscheidungsrelevant, wer im Irak im asylrechtlichen Sinne effektiv und stabilisiert die Herrschaftsmacht ausübt. Sind dies noch die Besatzungsmächte, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger durch sie Verfolgung droht. Ist als Herrschaftsmacht die nunmehr im Amt befindliche Übergangsregierung anzusehen, sind Verfolgungsmaßnahmen durch sie genauso wenig ersichtlich. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist ebenfalls nicht begründet. Die hinreichend konkrete Gefahr, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in den Irak der Folter (Abs. 1) oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK -) durch staatliche irakische Stellen unterworfen würde, besteht - wie ausgeführt - nicht. Die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Absatz 6 Satz 1 AuslG sind ebenfalls nicht gegeben, denn von einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers kann nicht ausgegangen werden. Hierfür genügt nämlich nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wobei allerdings das Element der Konkretheit einer Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 1997 - BVerwG 9 B 627.96 - und vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, S. 324, 330. Für den Kläger müsste somit eine über die beachtliche Wahrscheinlichkeit hinausgehende überwiegende Wahrscheinlichkeit der oben genannten Rechtsverletzungen bestehen, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - und vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, S. 193, 197. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Zwar ist die allgemeine Kriminalität im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein stark angestiegen und ereignen sich nahezu täglich Terrorakte mit Toten und Verletzten. Es kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass sich diese Anschläge in erster Linie gegen Soldaten der Besatzungsstreitkräfte und gegen Angehörige anderer ausländischer Staaten oder Organisationen richten sowie gegen Iraker, die mit diesen Stellen zusammenarbeiten. Für andere Bevölkerungsgruppen kann vor diesem Hintergrund von einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben nicht ausgegangen werden. Im übrigen ist von der problematischen Sicherheitslage ebenso wie von der unzureichenden Versorgungslage und der mangelhaften medizinischen Versorgung, vgl. zu alledem Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August und vom 6. November 2003; UNHCR, Stellungnahme zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender vom November 2003; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme an das OVG Schleswig-Holstein vom 1. Oktober 2003, die Bevölkerung des Irak in ihrer Gesamtheit betroffen, so dass die daraus erwachsenden Gefahren nur bei einer Entscheidungen der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG berücksichtigt werden könnten. Auf Grund einer verfassungsgemäßen Interpretation fielen sie allenfalls dann unter § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wenn eine derart extreme Gefahrenlage vorläge, dass der Ausländer bei einer Rückkehr gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, S. 199.
15Hierfür sind im vorliegenden Fall Anhaltspunkte nicht gegeben. Der Umstand, dass der Kläger Christ ist, bringt ihn im Fall seiner Rückkehr nicht in eine derartige extreme Gefahrenlage. Zwar ist es seit dem Sturz des Baath-Regimes zu Übergriffen gegen Alkoholläden und deren christliche Besitzer gekommen. Generelle Misshandlungen oder gar Verfolgungen von Christen wegen ihrer Religionszugehörigkeit lassen sich aber nicht feststellen, vgl. AA, ad-hoc-Bericht vom 7. Mai 2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak, "Die aktuelle Lage" vom 20. Mai 2004.
16Zudem müsste sich der Kläger insoweit auf die kurdisch verwalteten Gebiete des Nordirak als inländische Fluchtalternative verweisen lassen, in denen bekanntermaßen viele Assyrer mit gleicher Glaubenszugehörigkeit wie der Kläger unbehelligt leben.
17Die im Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Sie genügt den Anforderungen der §§ 34, 38 Absatz 1 AsylVfG, 50 AuslG und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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