Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 1994/01
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist Eigentümer eines dreiecksartig zugeschnittenen, 3.291 qm großen Grundstücks in I. (Gemarkung L. , Flur 31, Flurstück 181), das mit seinem nördlichen Rand an die X. Straße und mit seinem südlichen Rand an die C.---straße grenzt. Östlich von dem klägerischen Grundstück verläuft der Weg „L1. “. Wegen der Grundstückslage im Einzelnen wird auf Blatt 5 der Beiakte, Heft 2, verwiesen. Das Grundstück, das als Acker- und Gartenland genutzt wird, liegt nicht im Bereich eines Bebauungsplans. Aufgrund der vom Rat der Stadt I. am 24. April 1996 beschlossenen Ortslagen‑ und Abrundungssatzung L. ist das Teilstück der C.---straße von der X. Straße bis zur Einmündung des Wirtschaftsweges, der die Verlängerung der I1.-------straße darstellt, dem Innenbereich zuzurechnen.
3Am 12. September 1996 beschloss der Planungs- und Verkehrsausschuss des Rates der Stadt I. die Satzung über die Einziehung des Wirtschaftsweges in L. , Flur 31, Flurstück 75, und die Erschließung eines Teilstücks der C.---straße . In seiner Sitzung vom 27. Mai 1997 beschloss der Planungs‑ und Verkehrsausschuss darüber hinaus, die Verlängerung dieses Weges, den durch das Flurbereinigungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Gemarkung L. , Flur 31, Flurstück 106, geschaffenen Wirtschaftsweg, einzuziehen, weil er für die Erschließung der angrenzenden Grundstücke benötigt werde und im Anschluss an das Einziehungsverfahren im Wege der Widmung für den öffentlichen Verkehr freigegeben werden solle.
4Ausweislich der Abnahmeniederschrift des Tiefbauamtes der Stadt I. über die "Erschließung eines Teilstückes der C.---straße in I. -L. " fand die Abnahmeverhandlung über die diesbezüglichen Straßenbauarbeiten am 19. September 2000 statt. Der Abnahmeniederschrift zufolge begann die Ausführung der Straßenbauarbeiten am 17. Januar 2000 und wurde die Leistung am 12. Mai 2000 fertig gestellt.
5Am 27. März 2001 widmete der Beklagte ein Teilstück der C.---straße (Gemarkung L. , Flur 31, Flurstücke 75, 106, 113 (teilweise), 162, 167, 169, 173, 174, 178, 180, 182, 183, 186, 187, 190, 192 und 194) ohne Widmungsbeschränkungen für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße. Die Widmungsverfügung wurde am 31. März 2001 in der I2. Zeitung und in den I2. Nachrichten bekannt gemacht.
6Einer Kostenzusammenstellung des Tiefbauamtes des Beklagten vom 2. August 2001 zufolge belief sich die Gesamtsumme der Kosten für die Erschließung des Teilstückes der C.---straße auf 463.108,66 DM. Da die Stadt I. 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes zu tragen habe, betrage der umzulegende Aufwand 416.797,79 DM. Insgesamt erschließe das in Rede stehende Teilstück der C.---straße eine ausnutzbare Fläche von 28.142,25 qm. Der zu erhebende Erschließungsbeitrag je Quadratmeter ausnutzbarer Grundstücksfläche betrage daher 14,810393 DM/qm (416.797,79 DM dividiert durch 28.142,25 qm).
7Mit Bescheid vom 12. September 2001 zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung eines Erschließungsbeitrages in Höhe von 53.169,31 DM heran. Der Berechnung des Erschließungsbeitrages wurde eine Grundstücksfläche von 3.590 qm (2.872 qm multipliziert mit 1,25) zugrunde gelegt.
8Der Kläger erhob mit Schreiben vom 19. September 2001 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass sein Grundstück aus dem elterlichen Besitz stamme und bereits einmal im Zuge des Ausbaus der X. Straße in den Jahren 1960/61 mit Anliegerbeiträgen belegt worden sei. Das Grundstück könne zudem praktisch nur von der X. Straße aus bebaut werden. Es könne nicht angehen, dass von einem Grundstück zweimal Anliegerbeiträge erhoben würden, zumal der Ausbau der C.---straße für das Grundstück nur eine untergeordnete Rolle spiele.
9Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2001 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Es sei zutreffend, dass das Grundstück des Klägers durch die X. Straße erschlossen werde. Gleichwohl habe der Kläger durch die zusätzliche Erschließung einen Vorteil, der in der verbesserten Erschließungssituation des Grundstücks begründet liege. Ein Grundstück könne auch durch mehrere Erschließungsanlagen erschlossen werden. Bei der X. Straße handele es sich um die Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße, für welche die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Fahrbahn gemäß § 128 Abs. 3 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) ausdrücklich ausgeschlossen sei. Ebenso seien bislang keinerlei Erschließungsbeiträge für die X. Straße erhoben worden. Den vorliegenden Unterlagen zufolge seien für das in Rede stehende Grundstück im Jahre 1973 Beiträge für den Anschluss an die städtische Abwasseranlage erhoben worden. Zu diesem Zeitpunkt habe das Grundstück im Eigentum der Geschwister G. gestanden. Über eine Veranlagung zu Anliegerbeiträgen für den Ausbau der X. Straße im Jahre 1960 oder 1961 sei nichts bekannt. Im Hinblick darauf, dass die Stadt I. nicht der zuständige Straßenbaulastträger sei, erscheine eine Erhebung von Anliegerbeiträgen auch zweifelhaft. Es sei allenfalls denkbar, dass ein Ausbaubeitrag für die Verbesserung des Gehweges gefordert worden sei. Eine eventuelle Veranlagung zu einem Ausbaubeitrag würde der jetzigen Veranlagung zu einem Erschließungsbeitrag jedoch auch nicht im Wege stehen.
10Der Kläger hat am 23. Oktober 2001 Klage erhoben.
11Zur Begründung trägt er vor, das Grundstück sei erstmals im Jahre 1960 zur X. Straße hin erschlossen worden. Seinerzeit sei die Erstverlegung einer Wasserleitung und der Kanalisation erfolgt. Nach Abschluss dieser Erschließungsmaßnahme sei von dem damaligen Amt L2. , zu dem die Ortschaft L. gehört habe, ein Erschließungsbeitrag in nicht mehr bekannter Höhe erhoben worden. Seinerzeit sei die Mutter des Klägers zusammen mit ihren Geschwistern in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümerin des Grundstücks gewesen. Die Eigentümergemeinschaft sei damals zu Beiträgen herangezogen worden, die auch geleistet worden seien. In der Folgezeit sei in dem zwischen dem Grundstück und der X. Straße gelegenen Bereich ein Bürgersteig errichtet worden. Auch hierzu sei der Kläger zu Beitragsleistungen herangezogen worden. Im Verlaufe des Jahres 2001 sei der erstmalige Ausbau der C.---straße in dem rückwärtigen Bereich des Grundstücks erfolgt. Die Versorgungsleitungen verliefen aus der Sicht des streitbefangenen Grundstücks jenseits der C.---straße in dem Bereich der auf der gegenüber liegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke. Diese seien damit erstmalig erschlossen und der Bebaubarkeit zugeführt worden. Das klägerische Grundstück hingegen habe durch diese Erschließungsmaßnahme keine zusätzlichen Vorteile erfahren. Insbesondere sei bei einer durchschnittlichen Grundstückstiefe von ca. 30 bis 35 Metern eine erhöhte Bebaubarkeit nicht gegeben. Zwar könne der Beklagte vom Grundsatz her bei einer doppelten Erschließung für jede der beiden Straßen einen Erschließungsbeitrag fordern. Jedoch erscheine im vorliegenden Fall die uneingeschränkte Veranlagung zu beiden Erschließungsanlagen als unzulässige Härte im Sinne des § 135 Abs. 5 BauGB und damit als unbillig. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass dieser Grundstücksbereich nur in anderthalbgeschossiger Bauweise bebaut werden könne. Es sei nicht erkennbar, dass der Beklagte seine satzungsgemäßen Möglichkeiten, einen modifizierten Verteilungsmaßstab bei einer Mehrfacherschließung eines Grundstückes zu Gunsten eines solchen Grundstückes vorzunehmen, ausgeschöpft und seinen Ermessensspielraum überhaupt gesehen habe.
12Der Kläger beantragt,
13den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 12. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2001 in Höhe von 17.750,- DM aufzuheben.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er trägt ergänzend vor, dass es sich bei der Heranziehung zu Anschlussbeiträgen nicht um Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch, sondern um Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz handele. Dass es sich bei dem streitbefangenen Grundstück um ein mehrfach erschlossenes Grundstück handele, sei ihm bekannt. Hinsichtlich der angewandten Verteilungsmaßstäbe verweist er auf die Regelungen des § 6 D Abs. 1 bis Abs. 4 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt I. vom 20. September 1988 (EBS). Auf Grund von § 6 D Abs. 2 Buchstabe b) EBS werde eine Eckgrundstücksvergünstigung ausdrücklich für den Fall ausgeschlossen, dass ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Erschließungsbeiträge für weitere Anlagen weder nach geltendem Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden dürfen. Weder für die Fahrbahn noch für die Nebenanlagen der X. Straße seien bislang Erschließungsbeiträge erhoben worden. Gemäß § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB sowie gemäß § 242 Abs. 1 BauGB dürften auch weder für die Fahrbahn noch für die vorhandenen Nebenanlagen Erschließungsbeiträge erhoben werden. Die Nichtberücksichtigung der Eckgrundstücksvergünstigung könne auch nicht unbillig sein. Die Behauptung des Klägers, das Grundstück sei in einem Teilbereich nur anderthalbgeschossig bebaubar, könne nicht nachvollzogen werden. Des Weiteren liege die C.---straße im unbeplanten Innenbereich. Bei dem dort zuvor vorhandenen Weg habe es sich nicht um eine für den öffentlichen Straßenverkehr gewidmete Straße gehandelt. Die schon seit alter Zeit vorhandene X. Straße (Kreisstraße) sei in den Jahren 1957 bis 1959 vom Kreis I. ausgebaut worden. Vom damaligen Amt L2. /L. seien seinerzeit für die Bordsteinverlegung im ersten Teilabschnitt Beiträge erhoben worden. Ob dies auch im zweiten und dritten Teilabschnitt der Fall gewesen sei, sei nicht mehr feststellbar. Die Erhebung der Beiträge sei auf der Grundlage eines Beschlusses der Gemeindevertretung vom 14. April 1957 erfolgt. Eine Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen sei erst am 21. April 1970 erlassen worden. Bei der X. Straße habe es sich überdies von Beginn an um eine Ortsdurchfahrt gehandelt.
17Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2004, in welcher die Entscheidung des Rechtsstreits vertagt worden ist, trägt der Beklagte mit Schriftsatz vom 2. Juni 2004 vor, dass es sich bei dem Weg „L1. “ um einen Wirtschaftsweg handele. Dies gelte auch für das Teilstück zwischen der X. Straße und der C.---straße , was aus dem Umlegungsplan L. des Kulturamtes B1. vom 16. Juni 1948 in Verbindung mit den Unterlagen über den Wirtschaftswegebau 1954 hervorgehe. Im Jahre 1954 sei der im Jahre 1948 in der Umlegung L. ausgewiesene Weg als Wirtschaftsweg hergestellt worden. Der Unterbau sei unter Verwendung von B-Schlacke erfolgt. Im Jahr 1971 sei der Weg gemäß dem auszugsweise vorgelegten damaligen Wirtschaftswegebauprogramm der Gemeinde L. erneuert worden, da er stark zerfahren gewesen sei. Dieser Weg – auch das Teilstück zwischen X. Straße und C.---straße – sei zu keinem Zeitpunkt als Wirtschaftsweg eingezogen und als öffentliche Straße gewidmet worden. Erschließungs- oder Straßenbaubeiträge seien für diesen Weg ebenfalls nicht erhoben worden. Für das hier in Rede stehende Teilstück des Wirtschaftsweges sei auch kein erschließungsbeitragsfähiger Aufwand entstanden, der auf die Anlieger umgelegt werden könne.
18In seinem Schriftsatz vom 17. Juni 2004 führt der Kläger aus, er habe mit dem früheren Ortsvorsteher des Ortsteiles L. Kontakt aufgenommen. Nach dessen Kenntnis hätten hinsichtlich der X. Straße Ende der 1950er oder Anfang der 1960er Jahre Beitragsveranlagungen aus Anlass des damaligen Straßenneubaus stattgefunden.
19Mit Schriftsatz vom 24. August 2004 trägt der Kläger weiter vor, dass das im Streit stehende Grundstück zwischenzeitlich durch notariellen Vertrag vom 2. August 2004 verkauft worden sei, wobei dieser Vertrag wegen der noch erforderlichen Genehmigung durch den Rat der Stadt I. schwebend unwirksam sei. Die Zustimmung des Rates solle in der nächsten Ratssitzung im September eingeholt werden. Hinsichtlich der Frage, ob in der Vergangenheit bezüglich der X. Straße eine Beitragsveranlagung erfolgt sei, werde auf den bisherigen klägerischen Vortrag Bezug genommen. Beansprucht werde eine Eckgrundstücksvergünstigung. Darüber hinaus ergebe sich ein Anspruch auf Ermäßigung des Erschließungsbeitrages aus dem Gesichtspunkt des Instituts der begrenzten Erschließungswirkung. Bei dem im Streit stehenden Grundstück handele es sich um ein Eckgrundstück, das an allen Seiten schräg zugeschnitten sei. Die Grundstücksbreite an der X. Straße betrage 86,32 Meter, die an der C.---straße 71,90 Meter. Alsdann verbreitere sich das Grundstück von der schmalsten Seite mit einer Tiefe von 23,53 Meter auf 46,50 Meter an dem Weg „L1. “. Bis zu einer Grundstückstiefe von 40 Metern könne eine Erschließung, etwa im Rahmen eines Bauvorhabens, lediglich von der X. Straße aus erfolgen. Dort seien alle erforderlichen Erschließungsanlagen (Straße, Kanal, Bürgersteig, Wasser, Licht usw.) vorhanden. Darüber hinaus gehe der Beklagte bei der Berechnung des Erschließungsbeitrags von einer üblichen Bautiefe von 40 Metern aus, die im vorliegenden Fall erst etwa ab dem dritten Drittel der Parzelle 94 (in Richtung „L1. “ gesehen) beginne. Bis dahin hätten die Bebauer der Grundstücke mit den Parzellen 92 bis 94 von der Erschließung der C.---straße keine Vorteile. Die unterschiedliche Wertigkeit der Grundstücksteile spiegele sich auch im Kaufpreis der Parzelle wider. Während der zum Weg „L1. “ gelegenen Bereich zum Preis von 150,- € je Quadratmeter verkauft worden sei, sei für den dahinterliegenden Bereich lediglich ein Preis von 93,01 € je Quadratmeter vereinbart worden. Damit klafften die Wertigkeiten der angegebenen Grundstücksteile um fast 40 % auseinander.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die von dem Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne weitere mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden werden kann, ist zulässig, aber unbegründet.
23Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 12. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2001 ist in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Erschließungsbeitragsbescheides ist vorliegend § 127 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der EBS. Gemäß § 127 Abs. 1 BauGB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der §§ 127 ff. BauGB.
25Der streitgegenständliche Heranziehungsbescheid ist in dem angefochtenen Umfang formell und materiell rechtmäßig.
26Die Voraussetzungen für eine Heranziehung des Klägers zur Zahlung eines Erschließungsbeitrages für die Herstellung des Teilstücks der C.---straße sind gegeben.
27Bei diesem handelt es sich um eine öffentliche zum Anbau bestimmte Straße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der am 31. März 2001 öffentlich bekannt gemachten Widmungsverfügung vom 27. März 2001 bestehen in Anbetracht der erfolgten Einziehung des zuvor dort gelegenen, durch das Flurbereinigungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz geschaffenen Wirtschaftsweges nicht.
28Vgl. zu einer eventuellen Nichtigkeit einer wegerechtlichen Widmung wegen des Übergehens der gesetzlichen Anforderungen an die Änderung oder Aufhebung von Rezessbestimmungen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. September 2001 – 3 A 5059/98 - , veröffentlicht in juris.
29Das klägerische Grundstück wird durch das Teilstück der C.---straße im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen und es unterliegt auch gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB der Beitragspflicht.
30Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen.
31Ein Grundstück wird durch eine Anbaustraße erschlossen, wenn die Anbaustraße ihm das vermittelt, was für eine nach dem Bebauungsrecht zulässige Ausnutzbarkeit an verkehrsmäßiger Erschließung erforderlich ist. Eine bebauungsrechtlich hinreichende verkehrsmäßige Erschließung setzt grundsätzlich voraus, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung erreichbar sind, d. h., dass mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen bis zur Höhe dieser Grundstücke gefahren und sie von da ab betreten werden können. Das Erschlossensein verlangt also die Verschaffung einer Heranfahrmöglichkeit.
32Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage 2001, § 12 Rn. 31 und § 17 Rn. 17.
33Demzufolge wird das Grundstück des Klägers von dem Teilstück der C.---straße verkehrsmäßig erschlossen, weil es darüber mit Kraftfahrzeugen erreichbar ist.
34Einem Erschlossensein des klägerischen Grundstücks durch das Teilstück der C.---straße steht nicht entgegen, dass es bereits zuvor durch die X. Straße erschlossen worden ist. Denn nach der so genannten „Wegdenkenstheorie“ ist auch eine Mehrfacherschließung zulässig.
35Vgl. dazu etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Juni 1998 – 8 C 34.96 - , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1998, 1187; Driehaus, am angegebenen Ort (a. a. O.), § 17 Rn. 87 ff.
36Das klägerische Grundstück unterliegt gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB der Beitragspflicht.
37Die Regelung des § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmt, dass Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, der Beitragspflicht unterliegen, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB unterliegen erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
38§ 133 Abs. 1 BauGB stellt auf eine abstrakte Bebaubarkeit ab, d. h. darauf, ob angenommen werden darf, die Zulässigkeit der Errichtung des Bauvorhabens sei aus der Sicht der einschlägigen Bestimmungen des Baurechts einzig von Maßnahmen des Grundeigentümers abhängig. Satz 2 der Bestimmung erfasst Grundstücke im unbeplanten Innenbereich. Diese sind kraft der mit ihrer Lage verbundenen generellen Bebauungsfähigkeit Bauland. Der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde entspricht im unbeplanten Innenbereich eine Bebauung, wenn sie die Voraussetzungen des § 34 BauGB erfüllt. Ein Grundstück steht zur Bebauung an, sobald es zulässiger Weise einer Bebauung zugeführt werden kann.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1983 – 8 C 81.81 - , NVwZ 1983, 669; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 – 4 C 28.81 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1983, 2460; OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 1991 – 3 A 1593/90 - , NVwZ 1992, 587; Driehaus, a. a. O., § 23 Rn. 2 ff. und 6.
40Das Grundstück des Klägers ist danach Bauland gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Es ist ausweislich der Ortslagen- und Abrundungssatzung L. vom 24. April 1996 dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen, mithin kraft seiner Lage generell bebauungsfähig. Da eine insbesondere mit § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 5 der Baunutzungsverordnung bzw. mit § 34 Abs. 1 BauGB im Einklang stehende bauliche Nutzung des klägerischen Grundstücks möglich wäre, hinge eine entsprechende Bebauung einzig von Maßnahmen des Grundeigentümers ab.
41Die sachliche Beitragspflicht ist vorliegend gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage entsteht, mit der öffentlichen Bekanntmachung der Widmung am 31. März 2001 entstanden.
42Vgl. zu den Anforderungen an eine endgültige Herstellung im Einzelnen Driehaus, a. a. O., § 19 Rn. 3 ff.
43Da der Kläger im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Flurstücks 181 gewesen ist, ist er auch gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB persönlich beitragspflichtig.
44Der streitgegenständliche Beitragsbescheid ist im Umfang der Anfechtung auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
45Zunächst hat der Beklagte den von ihm zutreffend ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwand jedenfalls ohne solche Rechtsfehler verteilt, die sich auf die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Kläger geltend gemachten Beitragsforderung der Höhe nach auswirken.
46Zwar hat er den beitragsfähigen Erschließungsaufwand nicht insgesamt fehlerfrei auf die durch das Teilstück der C.---straße gemäß §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB erschlossenen Grundstücke verteilt. Denn mit den Flurstücken 137 und 138 hat er auch solche Grundstücke in die Verteilung einbezogen, die durch das Teilstück der C.---straße nicht erschlossen werden, weil sie ausweislich der Festlegung des Innenbereichs durch die Ortslagen- und Abrundungssatzung L. vom 24. April 1996 im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten im Außenbereich gelegen haben.
47Vgl. Driehaus, a. a. O., § 17 Rn. 22.
48Jedoch wirkt sich dieser Fehler auf die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragsforderung nicht aus. Denn die Einbeziehung der Flurstücke 137 und 138 in die Verteilung des Erschließungsaufwandes führt zu einer Vergrößerung der ausnutzbaren Grundstücksfläche des Abrechnungsgebietes und damit zu einer Senkung des Beitragssatzes pro Quadratmeter ausnutzbarer Grundstücksfläche. Ließe man die Flurstücke 137 und 138 bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes außer Betracht, betrüge die ausnutzbare Grundstücksfläche des Abrechnungsgebietes 24.532,25 qm und der Beitragssatz pro Quadratmeter ausnutzbarer Grundstücksfläche 16,98979 DM/qm und beliefe sich die Beitragsforderung des Beklagten gegen den Kläger nach den von ihm in Ansatz gebrachten Verteilungsmaßstäben auf 60.993,35 DM. Da die Beitragspflicht des Klägers somit bei zutreffender Berechnung höher ausfiele als bislang von dem Beklagten angenommen, ist der Heranziehungsbescheid jedenfalls auch in dem streitgegenständlichen Umfang rechtmäßig.
49Der Beklagte hat die Verteilungsmaßstäbe der §§ 131 Abs. 2 Satz 1, 132 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 6 EBS im Übrigen zutreffend angewendet.
50Dies gilt zunächst für die Bestimmung der der Berechnung zugrunde zu legenden Grundstücksflächen.
51Gemäß § 6 A Abs. 2 Buchstabe b) Satz 1 EBS gilt, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, als Grundstücksfläche die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 Metern von der Erschließungsanlage oder von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird (Satz 2). Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung mit der Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Satz 3).
52Die in § 6 A Abs. 2 Buchstabe b) Satz 1 EBS enthaltene und von dem Beklagten bei der Bestimmung der Flächen der in dem Abrechnungsgebiet gelegenen Grundstücke beachtete Tiefenbegrenzungsregelung findet uneingeschränkt auf das gesamte Abrechnungsgebiet Anwendung. Die Anwendung von satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzungsregelungen im unbeplanten Innenbereich ist in Ermangelung eines Verstoßes solcher Bestimmungen gegen § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht auf solche unbeplanten Grundstücke eines Abrechnungsgebietes zu beschränken, die an den Außenbereich angrenzen bzw. in ihn übergehen.
53Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. November 2002 – 3 A 3531/99 - , S. 12 ff. des amtlichen Umdrucks; siehe im Zusammenhang mit einer Kanalanschlussbeitragspflicht OVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 – 15 A 1151/02 - , veröffentlicht in juris; so auch im Grundsatz für das Kanalbaubeitragsrecht OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. November 2003 – 1 M 180/03 - , Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 2004, 259; für das Anschlussbeitragsrecht OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Mai 1999 – 2 K 23/97 - , NVwZ-RR 2000, 107, 109; ähnlich in einem ausbaubeitragsrechtlichen Fall OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. August 2002 – 6 C 10464/02 - , NVwZ-RR 2003, 380; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 – 9 C 2.03 - , NVwZ 2004, 483, 484; vgl. darüber hinaus auch BVerwG, Urteil vom 30. Juli 1976 – IV C 65 und 66.74 - , DÖV 1977, 247; BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 – IV C 28.70 - , DÖV 1971, 815, 816.
54Die gegenteilige Auffassung, derzufolge Grundstücke, die mit ihrer gesamten Fläche dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen sind, regelmäßig auch dann insgesamt erschlossen und bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen sind, wenn Teilflächen einer Bebauung mit Blick auf § 34 BauGB nicht zugänglich sind und eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzungsregelung wegen eines Widerspruchs zu der Vorgabe des § 131 Abs. 1 BauGB bei solchen Grundstücken regelmäßig keine Anwendung findet,
55vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 26. September 2003 – 2 S 793/03 - , Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 2004, 18; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. Januar 1999 – 9 M 3626/98 - , NVwZ-RR 2000, 249 f.; für das Straßenbaubeitragsrecht OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. November 1999 – 1 M 103/99 - , NVwZ-RR 2000, 822, 823; Driehaus, a. a. O., § 17 Rn. 34.
56und die vorliegend – unter Außerachtlassung der im Außenbereich gelegenen Flurstücke 137 und 138 – zu der Annahme einer ausnutzbaren Grundstücksfläche des Abrechnungsgebietes von 33.642,50 qm und des klägerischen Grundstücks von 4.113,75 qm (3.291 qm tatsächliche Grundstücksfläche multipliziert mit einem Nutzungsfaktor von 1,25) führte, wodurch sich der Beitragssatz auf 12,389025 DM pro Quadratmeter und die Beitragsbelastung des Klägers auf 50.965,35 DM absenkte, ist abzulehnen.
57Sie argumentiert im Wesentlichen wie folgt: Da sich im Erschließungsbeitragsrecht bei einer beitragsrechtlich geprägten Betrachtungsweise das Ausmaß des Erschließungsvorteils nach dem Ausmaß der von einem erschlossenen Grundstück aus zu erwartenden wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Anlage richte und diese abhängig von dem Umfang der zugelassenen Ausnutzbarkeit des Grundstücks sei, erstrecke sich die Erschließungswirkung – unabhängig von der Frage nach der Überbaubarkeit – auf die Fläche eines Baugrundstückes, von der aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der hergestellten Erschließungsanlage bestehe. Nichts anderes als für die rückwärtige Teilfläche eines Grundstücks, für das die bauplanungsrechtliche Festsetzung „private Grünfläche“ erfolgt sei und auf die sich infolge der einheitlichen Nutzung des Grundstücks dennoch die Erschließungswirkung erstrecke, habe für rückwärtige Teilflächen eines einheitlichen Buchgrundstücks im unbeplanten Innenbereich zu gelten. Zudem sei ein sachlich tragender Grund, Grundstücke im Plangebiet mit nicht baulich nutzbarem rückwärtigen Teil als uneingeschränkt erschlossen, die Erschließungswirkung bei vergleichbaren Grundstücken des unbeplanten Innenbereichs indes als nur begrenzt anzusehen, im Regelfall nicht erkennbar. Die Anwendung einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung auf uneingeschränkt im unbeplanten Innenbereich liegende Grundstücke sei überdies systemwidrig, da diese Grundstücke einheitlich zu Bau- und Wohnzwecken nutzbar seien und die satzungsrechtliche Regelung daher zu einer mit dem Gleichheitssatz unvereinbaren Benachteiligung kleinerer Grundstücke führen müsse, die vollständig innerhalb der Tiefenbegrenzung lägen. Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsvereinfachung fielen in solchen Fällen nicht entscheidend ins Gewicht und vermochten daher eine Abweichung von der Einzelfallgerechtigkeit im überwiegenden öffentlichen Interesse nicht zu rechtfertigen.
58Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. September 2003 – 2 S 793/03 - , KStZ 2004, 18; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. Januar 1999 – 9 M 3626/98 - , NVwZ-RR 2000, 249 f.; Driehaus, a. a. O., § 17 Rn. 31 ff.
59Dem ist indessen nicht zu folgen, so dass der Beklagte im Rahmen der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes bei der Bestimmung der der Berechnung zugrunde zu legenden Grundstücksflächen fehlerfrei verfahren ist. Denn für die Bemessung der Tiefenbegrenzung – und damit als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Begriffs des Umfangs des Erschlossenseins von im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücken unter dem Aspekt einer gerechten Aufwandsverteilung - ist nicht die ortsübliche rückwärtige Grenze der Bebauung, sondern die ortsübliche Tiefe der Baugrundstücke zur Richtschnur zu nehmen. Bei einer Betrachtung der tatsächlichen Bebauungsverhältnisse einer Gemeinde tritt als am häufigsten vorkommend und damit für eine Typenbildung geeignet das Grundstück hervor, das mit einem Einfamilien- oder mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist. Diese weisen regelmäßig eine Bebauungstiefe von ca. 15 bis 20 Metern auf. Die restliche Tiefe entfällt auf Freiflächen, die bei typisierender Betrachtung nicht bebaubar sind und auf die sich mithin ein Erschließungsvorteil regelmäßig nicht erstreckt. Ist demnach davon auszugehen, dass eine auf 40 oder 50 Meter bemessene Tiefenbegrenzung sich zutreffend nicht an der ortsüblichen Tiefe der Bebauung, sondern der Baugrundstücke im unbeplanten Bereich orientiert, so kann von einer unzulässigen Ungleichbehandlung und von einer Missachtung des Vorteilsprinzips durch die Anwendung der Tiefenbegrenzung auch im „zentralen“ unbeplanten Innenbereich nicht die Rede sein.
60Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. November 2002 – 3 A 3531/99 - , S. 13 f. des amtlichen Umdrucks; Bayerischer VGH, Urteil vom 26. Februar 1998 – 6 B 94.3817 - , NVwZ-RR 1999, 338; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. August 2002 – 6 C 10464/02 - , NVwZ-RR 2003, 380; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 1976 – IV C 65 und 66.74 - , DÖV 1977, 247; BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 – IV C 28.70 - , DÖV 1971, 815, 816.
61Ein Verstoß der Tiefenbegrenzungsregelung des § 6 A Abs. 2 Buchstabe b) EBS gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG mit Blick auf in einem Plangebiet gelegene Grundstücke liegt auch deshalb nicht vor, weil der Gemeinde bei der Festsetzung von Tiefengrenzen ein Ermessen zukommt und die in einem Planungsverfahren erfolgte Prüfung der Nutzungsmöglichkeit den insoweit bestehenden Unterschied gegenüber dem nicht beplanten Gebiet rechtfertigt.
62Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 1976 – IV C 65 und 66.74 - , DÖV 1977, 247; BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 – IV C 28.70 -, DÖV 1971, 815, 816.
63Danach gilt als Grundstücksfläche im Sinne des § 6 A Abs. 2 Buchstabe b) EBS des unbebauten, tatsächlich 3.291 qm großen klägerischen Grundstücks – wie von dem Beklagten unter Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung angenommen - 2.872 qm. Es sei angemerkt, dass der vorstehend erwähnte Gedanke einer Typenbildung auch im vorliegenden Fall Platz greift, auch wenn das Abrechnungsgebiet in seinem im „zentralen“ unbeplanten Innenbereich gelegenen Teil einige Grundstücke umfasst, die deutlich tiefer als 40 bis 50 Meter sind. Allein dadurch liegt die ortsübliche Tiefe der Baugrundstücke – wie etwa auch der Zuschnitt der Baugrundstücke auf der vom klägerischen Grundstück aus gesehen gegenüber liegenden Seite der X. Straße zeigt – nicht jenseits von 40 Metern. Auch im Abrechnungsgebiet gibt es zudem Grundstücke, die eine Tiefe von 40 Metern oder weniger aufweisen oder deren Tiefe jedenfalls nicht deutlich mehr als 40 Meter beträgt.
64Für die Bestimmung der der Berechnung zugrunde zu legenden Größe des klägerischen Grundstücks ergibt sich auch aufgrund des auch für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich grundsätzlich geltenden,
65vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 – 9 C 2.03 - , NVwZ 2004, 483, 484,
66Instituts einer beschränkten Erschließungswirkung nichts anderes. Eine solche ist mit Blick auf ein mehrfach erschlossenes Grundstück ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn sich die von einer Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung erkennbar eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 – 9 C 2.03 - , NVwZ 2004, 483, 484; Driehaus, a. a. O., § 17 Rn. 41 ff.
68Dies kann etwa in Konstellationen der Fall sein, in denen ein zwischen zwei parallelen Anbaustraßen durchlaufendes Grundstück an jeder Straße selbständig und ungefähr gleichgewichtig bebaut ist, so dass sich der Eindruck aufdrängt, es handele sich planerisch um zwei vollauf voneinander unabhängige Grundstücke, bei einem an zwei Seiten an je eine Anbaustraße angrenzenden übergroßen Grundstück, das seinem Charakter nach völlig unterschiedlichen Baugebieten angehört oder wenn ein Grundstück mit einer schmalen Seite an die abzurechnende Anbaustraße und mit einer breiten Seite an eine andere Anbaustraße angrenzt.
69Vgl. Driehaus, a. a. O., § 17 Rn. 43 ff.
70Danach kommt eine ausnahmsweise Anwendung des Instituts der beschränkten Erschließungswirkung vorliegend nicht in Betracht. Denn es lässt sich – zumal anhand der genannten Fallgruppen - nicht erkennen, dass sich die Erschließungswirkung des Teilstücks der C.---straße eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks des Klägers beziehen würde. Daran ändern auch die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 24. August 2004 nichts. Dass § 3 Ziffer 1 des vorgelegten notariellen Kaufvertrags „für die zum Straßenausbau (Zubringer L3., Umgehung L. ) benötigten 750 Quadratmeter“, die offenbar in dem zum Weg „L1. “ hin gelegenen Grundstücksteil liegen, einen Kaufpreis von 150,- € pro Quadratmeter ausweist, „für die ungünstig zugeschnittene Restfläche von 2.541 Quadratmetern“, aber nur einen Preis von 93,01 € pro Quadratmeter, sagt nichts über den Umfang des Erschlossenseins des Flurstücks 181 durch das Teilstück der C.---straße aus. Desgleichen gibt der im klägerischen Schriftsatz vom 24. August 2004 hervorgehobene Grundstückszuschnitt nichts für die Annahme einer beschränkten Erschließungswirkung her.
71Da die in der Ortslagen- und Abrundungssatzung L. vom 24. April 1996 vorgesehene Grenze zwischen den dem Innenbereich zugehörigen Flächen und dem Außenbereich mit der Tiefenbegrenzung der Randlagengrundstücke des Abrechnungsgebietes ausweislich des von dem Beklagten vorgelegten Kartenmaterials übereinstimmt, kann dahinstehen, ob die in einer Erschließungsbeitragssatzung angeordnete Tiefenbegrenzung durch die Festsetzungen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB verdrängt wird.
72Vgl. dazu Driehaus, a. a. O., § 17 Rn. 38.
73Der Beklagte hat des Weiteren die ausnutzbare Grundstücksfläche des klägerischen Grundstücks zutreffend unter Heranziehung eines Nutzungsfaktors von 1,25 berechnet.
74Gemäß § 6 B Abs. 1 Nr. 2 EBS wird die Grundstücksfläche entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25 beträgt. Nach § 6 B Abs. 6 Satz 1 EBS ist in unbeplanten Gebieten und in Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen (Buchstabe a) und bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse (Buchstabe b) maßgebend.
75Da ausweislich des auf Blatt 5 der Beiakte, Heft 2, angebrachten Vermerks die Anzahl der Vollgeschosse in der näheren – die unbebauten Grundstücke, zu denen aus dasjenige des Klägers zählt, prägenden - Umgebung des klägerischen Grundstücks überwiegend „zwei“ beträgt, ist dieses als zweigeschossig bebaubar anzusehen. Nutzungsfaktor ist daher 1,25 und die ausnutzbare Grundstücksfläche des klägerischen Grundstücks umfasst – wie von dem Beklagten angenommen – 3.590 qm.
76Der diesbezügliche Einwand des Klägers in der Klageschrift, „dieser Grundstücksbereich“, könne nur in anderthalbgeschossiger Weise bebaut werden, ist weder recht nachvollziehbar noch in Anbetracht des Vollgeschossmaßstabes des § 6 B Abs. 2 EBS,
77vgl. dazu Driehaus, a. a. O.,§ 18 Rn. 32 ff.,
78der in seinem Satz 2 (wenn auch für beplante Gebiete) vorsieht, dass bei der Bestimmung der Anzahl der Vollgeschosse Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufzurunden sind, erheblich. Aus dem klägerseits zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 1970,
79- IV C 98.69 - , DVBl. 1971, 215 f.,
80ergibt sich nichts anderes. Es befasst sich mit Fragen der Zulässigkeit von Eckermäßigungen.
81Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf die Gewährung einer Eckgrundstücksvergünstigung.
82Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage z. B. im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 EBS, also zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen und Wegen, erschlossen werden, ist gemäß § 6 D Abs. 1 EBS die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt u. a. gemäß § 6 D Abs. 2 Buchstabe b) EBS jedoch nicht, wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden dürfen.
83Hinsichtlich des östlich an das klägerische Grundstück angrenzenden Weges „L1. “ liegen die Voraussetzungen des § 6 D Abs. 1 EBS nicht vor, weil es sich bei ihm nicht um eine Erschließungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 EBS handelt, das klägerische Grundstück von ihm also nicht erschlossen wird. Denn ausweislich des Schriftsatzes des Beklagten vom 2. Juni 2004 stellt der Weg „L1. “ einen Wirtschaftsweg dar, der zu keinem Zeitpunkt eingezogen und als öffentliche Straße gewidmet worden ist. Dies lässt sich auch den von dem Beklagten diesbezüglich vorgelegten Unterlagen entnehmen. Im Umlegungsplan von L. des Kulturamtes B1. vom 16. Juni 1948 wird der seinerzeit offenbar „N.-----weg “ benannte Weg „L1. “ unter Einschluss der damaligen Flurstücke 74 und 79 ausgewiesen. Diese Flurstücke erscheinen sodann in der Aufstellung der Wirtschaftswegebaugesamtplanung der Gemeinde L. aus dem Jahre 1954. Im Wirtschaftswegebauprogramm der Gemeinde L. von 1971 wird der Weg „L1. “ unter sowohl textlicher als auch zeichnerischer Beschreibung seines Verlaufs als auszubauender Wirtschaftsweg bezeichnet.
84Dementsprechend sind im Hinblick auf den Weg „L1. “ von dem Beklagten – wie er in seinem Schriftsatz vom 2. Juni 2004 ausführt und seine Vertreter in der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2004 erklärt haben – weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften als „weitere Anlage“ (Erschließungs-)Beiträge erhoben worden, weshalb die Gewährung einer Eckgrundstücksvergünstigung insofern auch gemäß § 6 D Abs. 2 Buchstabe b) EBS ausgeschlossen ist. Etwas dem entgegen Stehendes hat der Kläger weder in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2004 noch in seinen Schriftsätzen vom 17. Juni 2004 und vom 24. August 2004 vorgetragen.
85Die Gewährung einer Eckgrundstücksvergünstigung an den Kläger ist des Weiteren aber auch mit Blick auf die nördlich von seinem Grundstück verlaufende X. Straße gemäß § 6 D Abs. 2 Buchstabe b) EBS ausgeschlossen. Denn auch insoweit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften Erschließungsbeiträge für die Herstellung der X. Straße erhoben worden sind.
86Da die X. Straße nach dem Vorbringen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 16. April 2004 seit alter Zeit – und damit auch schon vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (BBauG) am 30. Juni 1961 - als Ortsdurchfahrt der von I. über L. nach X1. führenden Kreisstraße vorhanden, d. h. funktionstüchtig und somit allem Anschein nach programmgemäß fertiggestellt gewesen ist,
87zum Begriff der vorhandenen Straße siehe Driehaus, a. a. O., § 2 Rn. 25 ff.,
88muss es sich bei den Beiträgen, welche die Rechtsvorgänger des Klägers im Grundstückseigentum offenbar im Zusammenhang mit dem Ausbau der X. Straße in drei Teilabschnitten in den Jahren von 1957 bis 1959 geleistet haben, um Ausbau- und nicht um Anlieger- (also Erschließungs-)beiträge gehandelt haben. Dem Beklagten zufolge sind von dem damaligen Amt L2. /L. seinerzeit für die Bordsteinverlegung im ersten Teilabschnitt des Straßenausbaus Beiträge erhoben worden. Dies geht aus der von dem Beklagten vorgelegten Niederschrift über die Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde L. vom 15. April 1957 und dem Beschluss der Gemeindevertretung vom selben Tage über die „Erhebung von Beiträgen zu den Kosten der Bordsteinanlage der durch die Gemeinde L. führenden Kreisstraße I. – L. – X1. “ hervor. In der Sitzungsniederschrift ist vom „Ausbau der Kreisstraße I. – I3. “ die Rede (und nicht von deren Her- oder Fertigstellung), wobei als erster Teilabschnitt die Strecke von I. bis zum Amtsgebäude L. geplant sei und die Gemeinde vor der Durchführung dieser Maßnahme die Kanalisation an dieser Strecke vervollständigen müsse und gleichzeitig die Verlegung einer Straßenrinne und die Abgrenzung mit Bordsteinen geplant sei. Von den Anliegern solle ein Beitrag von 5,- DM pro laufendem Meter als Anliegerbeitrag erhoben werden. Der Ausbau des zweiten und dritten Teilabschnittes sei für die Jahre 1958/1959 vorgesehen. Ging es in den Jahren 1957 bis 1959 jedoch allein um den Ausbau der (bereits fertiggestellten) X. Straße, können die Rechtsvorgänger des Klägers im Grundstückseigentum nicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen herangezogen worden sein. Auch insoweit ergibt sich aus dem Vorbringen in den klägerischen Schriftsätzen vom 17. Juni 2004 und vom 24. August 2004 nichts anderes.
89Da die Gewährung einer Eckgrundstücksvergünstigung mithin bereits aus den vorstehenden Gründen ausgeschlossen ist, kann letztlich offen bleiben, ob auch die andere Alternative des Ausschlusstatbestandes des § 6 D Abs. 2 Buchstabe b) EBS („...Beiträge für weitere Anlagen weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften...erhoben werden dürfen“) ebenfalls gegeben ist, wofür indes mit Blick auf das Erfordernis des Vorhandenseins eines Ortsstatuts bei einer Beitragserhebung auf der Grundlage von § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875,
90vgl. dazu etwa Ernst/Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Band III, Loseblatt, Stand: Mai 2003, Vorbemerkung zu den §§123 bis 135 Rn. 2 a; Driehaus, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Auflage 1995, § 242 Rn. 4; Schrödter, Bundesbaugesetz, 1964, § 127 Anm. 1; von Strauß und Tornen/Saß, Das Gesetz, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften (Straßen- und Baufluchtengesetz) vom 2. Juli 1875 – Kommentar - , 6. Auflage 1920, § 15 Anm. 2 a, S. 199,
91sowie mit Blick auf die Regelungen der § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB und § 128 Abs. 3 Nr. 2 BBauG einerseits und § 242 Abs. 1 BauGB und § 180 Abs. 2 BBauG andererseits einiges spricht.
92Abschließend sei angemerkt, dass der Kläger, falls er – wie es in der Klageschrift angedeutet wird - einen (teilweisen) Erlass der Beitragspflicht gemäß § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB erreichen will, grundsätzlich den Weg eines selbständigen Erlassverfahrens nach Stellung eines entsprechenden Antrages bei dem Beklagten beschreiten müsste.
93Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1982 – 8 C 90.81 - , NJW 1982, 2682; Driehaus, a. a. O., § 26 Rn. 37 ff.
94Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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