Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 1569/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; diese trägt der Beigeladene selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin wehrt sich gegen die Festsetzung einer Abwasserabgabe für das Jahr 2000 bezüglich des Parameters Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB).
3Bis April 2003 betrieb die Klägerin zur Abwasserentsorgung verschiedener Ortsteile u.a. die mittlerweile vom Wasserverband Eifel-Rur übernommene Abwasserreinigungsanlage B. -Süd (B1. Süd). An diese ist u.a. die Kanalisation I. angeschlossen. Mit Bescheid vom 23. Juli 1982 in der Gestalt des Sanierungsbescheides vom 14. August 1992, dieser in der Gestalt des 4. Änderungsbescheides vom 21. Dezember 1998, hatte ihr der vormalige Regierungspräsident Köln bzw. die Bezirksregierung als dessen Funktionsnachfolger die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, Abwasser aus der B1. Süd in einen namenlosen Vorfluter zur Inde einzuleiten (Einleitungsstelle Nr. 132012/013/01), und den Überwachungswert für den Parameter CSB auf 100 mg pro Liter, die der Berechnung der Abwassermenge zugrundezulegende Jahresschmutzwassermenge auf 340.000 m³ festgesetzt.
4Der Beigeladene ist Geschäftsführer der Firma N. , auf deren Betriebsgelände I. 00 in B. Genussalkohol gelagert wurde. Am 18. Dezember 2000 leitete der Beigeladene in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Hauptzollamtes B. 9.710 Liter unvergällten Ethylalkohol in die städtische Kanalisation ein. Die B1. Süd war aufgrund der Einleitungsmenge nicht in der Lage, den Alkohol biologisch abzubauen, so dass es zu einem Durchfluss von Alkohol in den Vorfluter zur Inde kam. Die am Folgetag am Auslauf der Abwasserreinigungsanlage entnommene Abwasserprobe ergab einen CSB-Wert von 824 mg pro Liter.
5Wegen der Einleitung von Schmutzwasser setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin mit Festsetzungsbescheid vom 26. Oktober 2001 die Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2000 und die Einleitungsstelle Nr. 132012/013/01 hinsichtlich des Parameters CSB auf 2.160.312 DM fest und forderte sie nach Verrechnung gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG mit dem nicht nach § 4 Abs. 4 AbwAG erhöhten Teil der Abwasserabgabe zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 865.469,90 EUR (= 1.692.712,00 DM = 2.160.312 DM - 467.600 DM) auf.
6Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin am 01. August 2003 Klage erhoben, die sie wie folgt begründet: Die Abwasserabgabepflicht knüpfe allein an die Erhöhung der Messwerte an, ohne dass es auf ein Verschulden ankomme. Dies führe hier zu unbilligen Ergebnissen. Die auf rein formalen Gründen beruhende erhebliche Belastung mit einer Abwasserabgabe in Höhe von 865.469,90 EUR würde sie, die Klägerin, in der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben beträchtlich einschränken. Seit Jahren könne sie wegen ihrer angespannten Finanzlage kein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept mehr erstellen. Eine zusätzliche Belastung in der vorgenannten Größenordnung zwänge ZU Einsparungen in gesetzlichen Aufgabenbereichen oder würde die Aufrechterhaltung der letzten freiwilligen Leistungen für den Bürger wie Stadttheater, Museen oder Sportstätten in Frage stellen. Die Regelung der primären Abgabepflicht einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in § 9 Abs. 2 Satz 1 AbwAG ziele darauf ab, die Abwasserbehörde bei einer Vielzahl von Einleitern nicht mit umfangreichen Ermittlungen zu belasten und gleichzeitig die öffentlich-rechtliche Körperschaft als "nähere" Stelle dazu anzuhalten, "ihre" Verursacher besser zu kontrollieren. Hier bestehe aber kein Zweifel an der Verantwortlichkeit des Verursachers. Ihre - der Klägerin - Inanspruchnahme würde dagegen nur einen wirtschaftlich unnötigen Schritt darstellen, der die Gefahr einer Verlagerung des lnsolvenzrisikos auf die Gemeinde berge. Eine solche Belastung sei jedenfalls dann nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der eigentliche Verursacher feststehe und dieser vorsätzlich gehandelt habe. Bei einer Umlage der Abgabe auf die Gebührenzahler könne nichts anderes gelten. Denn dann würde das lnkassorisiko dem Gebührenzahler aufgebürdet. Jedenfalls dann, wenn die Abwasserabgabe sehr hoch sei und der Verursacher vorsätzlich gehandelt habe, verstoße die Heranziehung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zur Abwasserabgabe gegen das mit dem Abwasserabgabengesetz verfolgte gesetzgeberische Ziel. Die Vorschrift sei daher so auszulegen, dass sich in einem derart gelagerten Fall die Abwasserabgabe nach dem in § 9 Abs. 1 AbwAG geregelten Verursacherprinzip ausschließlich gegen den wirklichen Verursacher richte.
7Die Klägerin beantragt,
8den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2001 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2003 insoweit aufzuheben, als sie für die Überschreitung des Parameters CSB zu einer Abwasserabgabe in Höhe von 865.469,90 EUR herangezogen worden ist.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er verweist zur Begründung auf seine Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Die Zahl der Schadeinheiten für den Parameter CSB sei nach § 4 Abs. 4 AbwAG zu Recht um 362 % erhöht worden, da der Überwachungswert im Veranlagungsjahr 2000 einmal überschritten worden sei. An der Berücksichtigungsfähigkeit des zur Erhöhung der Schadeinheiten führenden Messergebnisses bestünden keine rechtliche Bedenken. In die Abgabenberechnung fließe grundsätzlich jedes korrekt zustande gekommene Ergebnis einer behördlichen Überwachung ein. Die infolge einer Störung auf der B1. Süd festgestellten erhöhten CSB-Werte seien der Klägerin als Betreiberin zuzurechnen und müssten in die gegen sie festzusetzende Schmutzwasserabgabe einfließen. Eine Überschreitung von Überwachungswerten sei selbst dann dem Einleiter zuzurechnen, wenn ihn kein Verschulden treffe. Denn § 4 Abs. 4 AbwAG gehe von einer verschuldensunabhängigen Verantwortlichkeit des Einleiters für das Eintragen von Schadstoffen in ein Gewässer aus. Diese verschuldensunabhängige Verantwortlichkeit sei vom Bundesverwaltungsgericht in seiner letzten Entscheidung zur Rechtmäßigkeit der abgabenrechtlichen Auswirkungen von Störfällen bestätigt worden (Beschluss vom 20. August 1997 - 8 B 170/97 -, NVwZ 1998, 408). Auch wenn es störungsbedingt zu erheblichen Überschreitungen von Überwachungswerten und damit zu einer starken Erhöhung der Abgabe komme, obwohl den Abgabepflichtigen kein Verschulden an der Störung treffe, führe dies nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der gesetzlichen Regelung. Etwas anderes gelte nur für solche - in der Regel von außen einwirkenden - Ereignisse, die bereits den Tatbestand des Einleitens als finale Handlung des Anlagenbetreibers nicht erfüllten. Zweifel am ordnungsgemäßen Zustandekommen des Überwachungsergebnisses bestünden hier nicht. Die Klägerin sei auch zu Recht als Direkteinleiter gemäß § 9 Abs. 1 AbwAG in Anspruch genommen worden. Ihre Ausführungen zu § 9 Abs. 2 AbwAG gingen fehl, da diese Vorschrift hier nicht anwendbar sei. Sie betreffe nur die Fälle, in denen die Länder bestimmt haben, dass an Stelle der Direkteinleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig seien. Eine solche Übertragung der Abgabepflicht sei in Nordrhein-Westfalen durch die §§ 64 f. LWG - beispielsweise für Kleineinleitungen - erfolgt. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Die Klägerin werde nicht zur Abwasserabgabe aufgrund einer übertragenen Abgabepflicht, sondern aufgrund ihrer originären Abgabepflicht herangezogen.
12Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
13Mit Bescheid vom 15. September 2003 hat der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erlass der streitigen Abwasserabgabe abgelehnt (Bl. 29 - 35 GA) und in dem Bescheid ausgeführt, bei dem Störfall vom 19. Dezember 2000 handele es sich nicht um einen Fall höherer Gewalt, sondern um eine Betriebsstörung, die in der Risikosphäre des Kläranlagenbetreibers liege. Für solche "normalen" Störungen müsse der Anlagenbetreiber Vorsorgemaßnahmen treffen. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch ist noch nicht beschieden.
14Der Oberbürgermeister der Stadt B. hat den gegen den Beigeladenen und auf Erstattung der zu zahlenden Abwasserabgabe gerichteten Bescheid vom 14. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2003, der Gegenstand des Klageverfahrens 7 K 3103/03 war, zwischenzeitlich aufgehoben. Der Oberbürgermeister trug so dem Umstand Rechnung, dass es an der Befugnis fehlte, die Erstattung mittels Verwaltungsaktes geltend zu machen, und der Stadt B. wegen der noch nicht bestandskräftigen Festsetzung der Abwasserabgabe (noch) kein ersatzfähiger Schaden entstanden ist.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden und des Verfahrens 7 K 3101/03, auf die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft Aachen 71 Js 31/01 (602) sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die Klage, über die Kammer im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet.
18Der angefochtene Festsetzungsbescheid vom 26. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19Rechtsgrundlage der Heranziehung zu der Abwasserabgabe für das Veranlagungs-jahr 2000 sind die §§ 1, 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG).
20I. Gemäß § 1 AbwAG wird für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer eine Abgabe erhoben (Abwasserabgabe). Diesen Tatbestand hat die Klägerin erfüllt.
211.) Abgabepflichtig ist nach § 9 Abs. 1 AbwAG die Klägerin als Direkteinleiter. Sie ist diejenige, die zweck- und zielgerichtet Abwasser aus der von ihr betriebenen B1. Süd unmittelbar in die Inde gelangen lassen wollte, die also unmittelbar "Herrin der Einleitung" war und damit die Verantwortung für die Einleitung trägt,
22vgl. zu diesem Kriterium zur Bestimmung des Direkteinleiters Dahme, in: Siedler/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Kommentar, Band 2, § 9 AbwAG Rn. 9 (Stand: März 1999); Köhler, Abwasserabgabengesetz, Kommentar, 1999, § 9 Rn. 3 f.
23Dagegen ist als Einleiter nicht der Beigeladene anzusehen. Denn derjenige, der an die Kanalisation des unmittelbaren Einleiters angeschlossen ist (sog. Indirekteinleiter), ist kein abgabenpflichtiger Einleiter. Dies gilt selbst dann, wenn sich dieser Anschlussnehmer bei der Einleitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation nicht an seine dafür geltenden rechtlichen Verpflichtungen hält,
24vgl. BVerwG, Urteil vom 07. November 1990 - 8 C 71/88 -, NVwZ 1991, 482; OVG NRW, Urteil vom 30. November 1987 - 2 A 1088/85 -, DÖV 1988, 518; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07. Februar 1986 14 S 2948/84 -; Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Auflage 1995, S. 40; Dahme, a.a.O., § 9 AbwAG Rn. 9;
252.) Die Erhebung der erhöhten Abgabe setzt gemäß § 3 AbwAG weiter voraus, dass das Abwasser eine Schädlichkeit oberhalb der Schwellenwerte nach - Teil A - der Anlage zu § 3 aufweist und die Überwachungswerte überschritten werden, § 4 Abs. 4 AbwAG. Nach dieser Vorschrift wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht, wenn die Überwachung ergibt, dass ein der Abgabenberechnung zugrundezulegender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt (§ 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG).
26Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da der Überwachungswert für den Parameter CSB im Veranlagungsjahr 2000 nicht eingehalten wurde. Die Kammer hat bei der von Amts wegen gebotenen Überprüfung keine Veranlassung, die Richtigkeit des maßgeblichen Messwertes von 824 mg pro Liter in Zweifel zu ziehen.
27Der Verwertung des hinsichtlich des Parameters CSB anlässlich der amtlichen Untersuchung am 19. Dezember 2000 ermittelten Messergebnisses von 824 mg pro Liter steht nicht entgegen, dass die Überschreitung auf die Einleitung von 9.710 Liter unvergällten Ethylalkohols in die städtische Kanalisation durch den Beigeladenen und damit nicht unmittelbar auf ein Verhalten der Klägerin selbst zurückzuführen ist. Im Abwasserabgabenrecht gilt der Grundsatz, dass die Abwasserabgabe unabhängig vom Verschulden für den objektiven Tatbestand des Einleitens von Abwasser und der mit ihm verbundenen Schadstoffbelastung erhoben wird,
28vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Februar 2004 - 9 B 68/03 - (juris), und vom 20. August 1997 - 8 B 170/97 - BVerwGE 105, 144; VG Koblenz, Urteil vom 09. Februar 1999 - 2 K 1351/98.KO - (juris); Dahme, a.a.O., § 1 AbwAG Rn. 6 a m.w.N.
29Die verschuldensunabhängige Verantwortlichkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im Hinblick darauf als verhältnismäßig anzusehen, dass Störfälle zu erheblichen Überschreitungen der Überwachungswerte und damit zu einer starken Überhöhung der Abgabe führen können. In seinem Beschluss vom 20. August 1997 - 8 B 170/97 -, BVerwGE 105, 144, führt das Bundesverwaltungsgericht aus:
30"(...) Zunächst ist davon auszugehen, dass das Regelungssystem des § 4 AbwAG - wie auch die dem Abwasserabgabengesetz zugrundeliegende "Bescheidlösung" insgesamt - maßgeblich darauf abzielt, durch den Druck der Abgabenbelastung den Einleiter dazu anzuhalten, die festgelegten Überwachungswerte von sich aus einzuhalten und sogar möglichst zu unterbieten (Messerschmidt, a.a.O., S. 255 f. Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 24.85 -, a.a.O., S. 3), um damit zugleich den wasserrechtlichen Verwaltungsvollzug ohne Verlust an Effektivität zu entlasten. Der Gesetzgeber hat sich zur Verstärkung dieser abgabenrechtlichen Flankierungswirkung bewusst für harte finanzielle Folgen bei Überschreitungen der Überwachungswerte entschieden (Berendes, a.a.O., S. 96 f.; BT-Drucks. 10/5533, S. 9 f.) und ausdrücklich schon eine einmalige Überschreitung als Rechtfertigung für eine überproportionale Abgabensteigerung ausreichen lassen. Damit hat der Gesetzgeber die Abgabenrelevanz sog. "Ausreißer" grundsätzlich in Kauf genommen (BT- Drucks. 10/5533, S. 12). Auch diese Typisierung ist aus den genannten Gründen zulässig, weil angesichts der statistischen Erwartung jedenfalls typischerweise kein offensichtlicher Widerspruch zum wahrscheinlichen Emissionsverlauf anzunehmen ist. Die gesetzliche Lösung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Sie dient im Zusammenhang der Gesamtregelung der Effektivität der Abwasserabgabe als Flankierungsinstrument zur Sicherung des wasserrechtlichen Vollzugs, indem sie den Anreiz für den Einleiter deutlich erhöht, weitergehende Vorsorge zur Verhinderung von Störfällen zu treffen. Sie ist demnach geeignet und nach dem gesetzlichen Bescheidsystem erforderlich, um das mit der Abwasserabgabe verbundene Lenkungsziel effektiv zu erreichen. Diese Auswirkung der Erhöhungsregelung des § 4 Abs. 4 AbwAG ist auch nicht unangemessen im engeren Sinne. Der Einleiter hat es - jedenfalls regelmäßig - in der Hand, durch Vorsorgemaßnahmen die Entstehung von Störfällen zu verhindern oder zumindest ihr Ausmaß in Grenzen zu halten. Auch soweit dies für den Einleiter im Einzelfall nicht möglich sein sollte, bleibt er abwasserrechtlich "Verursacher" der Gewässerschädigung und muss ggf. finanziellen Rückgriff auf den für den Störfall letztlich Verantwortlichen nehmen, um den ihm durch die Abgabenerhöhung entstandenen Schaden auszugleichen. (...) Angesichts der Möglichkeit, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie dem Willkürverbot im Rahmen des behördlichen Ermessens bei der wasserrechtlichen Überwachung in der Weise Geltung zu verschaffen, dass anlässlich eines Störfalls jedenfalls in der Regel nicht mehr als ein Messergebnis einbezogen wird, brauchte der Gesetzgeber über die bereits anderweitig geregelten Vorschriften über Erlass und Stundung hinaus keine spezielle Höchstgrenze in § 4 Abs. 4 AbwAG vorzusehen (...)."
31Mit dem in dieser Entscheidung, von der abzuweichen die erkennende Kammer keine Veranlassung hat, dargestellten Gesetzeszweck ist die Auffassung der Klägerin, dass die Abwassergabe nur von dem unmittelbaren Verursacher - hier also dem Beigeladenen - erhoben werden könne, wenn die Abgabe sehr hoch sei und der Verursacher vorsätzlich gehandelt habe, nicht zu vereinbaren. Die Verstärkung der Flankierungswirkung durch bewusst harte finanzielle Folgen bei Überschreitungen der Überwachungswerte greift nur dann, wenn die Abwasserabgabe grundsätzlich den Direkteinleiter - mithin die Klägerin - trifft. Ihr Hinweis auf die Regelung des § 9 Abs. 2 AbwAG greift in diesem Zusammenhang nicht Platz. Denn die Vorschrift ist, wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, vorliegend nicht anwendbar. Die Klägerin wird nicht, wie es § 9 Abs. 2 AbwAG voraussetzt, aufgrund einer übertragenen, sondern aufgrund ihrer originären Abgabepflicht als Direkteinleiter herangezogen.
32Ob das Schadensereignis als Fall höherer Gewalt anzusehen ist und deswegen ein Absehen von der Erhebung der erhöhten Abwasserabgabe gerechtfertigt sein könnte, bedarf keiner Entscheidung. Höhere Gewalt in Form eines außergewöhnlichen Ereignisses, das nach den Umständen des Falles auch durch die äußerste, nach Lage der Dinge vernünftigerweise zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht vorauszusehen und abzuwehren ist bzw. war,
33vgl. VG Koblenz, Urteil vom 09. Februar 1999 - 2 K 1351/98.KO - (juris) m.w.N.; Köhler, a.a.O., § 4 Rn. 131,
34schließt nicht die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes aus, sondern rechtfertigt allenfalls den Erlass der Abwasserabgabe,
35vgl. Berendes, a.a.O., S. 99; Köhler, a.a.O., § 4 Rn. 131 m.w.N.
36II. Die Abgabe ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
37Die Abgabenhöhe richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung verschiedener Schadstoffparameter nach der Anlage zu § 3 Abschnitt A in Schadeinheiten bestimmt wird. Die Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten orientiert sich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG grundsätzlich an den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Die hiernach auf der Grundlage der §§ 3 und 4 AbwAG erfolgte Berechnung der Abgabe ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat ausgehend von der in dem 1. Änderungsbescheid vom 06. Dezember 1993 zum Sanierungsbescheid vom 14. August 1992 festgelegten Jahresschmutzwassermenge von 3.340.000 m³/a und unter Ansetzung eines Überwachungswertes von 100 mg pro Liter für CSB die der Festsetzung zugrundezulegende Anzahl der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 3 Sätze 3 und 4 AbwAG zutreffend mit 30.861,60 ermittelt und gemäß § 9 Abs. 4 AbwAG einen Abgabesatz von 70,00 DM pro Schadeinheit angesetzt. Da der von ihm angenommene Überwachungswert nur einmal nicht eingehalten worden ist, hat der Beklagte gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 AbwAG die Zahl der Schadeinheiten nach der Hälfte des Vomhundertsatzes bestimmt, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet (= 362 %). Anhaltspunkte für eine unrichtige Berechnung der Abwasserabgabe unter Berücksichtigung der Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG in Höhe von 467.600 DM für den nicht gemäß § 4 Abs. 4 AbwAG erhöhten Abwasserabgabenanteil sind auf dieser Grundlage weder ersichtlich noch vorgetragen.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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