Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 L 854/04
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragstellern Hilfe zum Lebensunterhalt in der im einstweiligen Anordnungsverfahren erstreitbaren Höhe für die Zeit ab Antragstellung bis zum Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, gegebenenfalls darlehnsweise zu bewilligen,
4hat keinen Erfolg.
5Dem Antrag fehlt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mittlerweile das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsgegner hat nach Abtretung der Kindergeldansprüche der Bedarfsgemeinschaft die begehrte Hilfe zum Lebensunterhalt im hier streitbefangenen Umfang bewilligt und wöchentlich ausgezahlt. Die Antragsteller haben sich trotz der Klaglosstellung nicht mehr schriftlich oder vor der Rechtsantragsstelle des Gerichts geäußert, insbesondere haben sie keinen weitergehenden Hilfebedarf geltend gemacht. Dementsprechend besteht keine Veranlassung für das Gericht, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Hilfegewährung zu verpflichten.
6Im Übrigen hätte der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.
7Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der jeweilige Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
8Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
9Die Kammer vermag nach den in der Zeit seit März 2004 bis August 2004 erbrachten zusätzlichen Zahlungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für die sechsköpfige Bedarfsgemeinschaft in Höhe von fast 2.000 EUR und der jetzt bis zum Eingang des Kindergeldes am 20. September wieder eingetretenen Mittellosigkeit keinen Ermessensfehlgebrauch des Sozialamtes darin zu erkennen, dass es vor der Auszahlung weiterer zusätzlicher Hilfen die Abtretung des Kindergeldes von der Antragstellerin zu 1.) verlangt und die nach unmittelbarer Abführung der monatlichen Abschlagszahlung an das Energieversorgungsunternehmen verbleibende regelsatzmäßige Hilfe zunächst im wöchentlichen Rhythmus auszahlt.
10Zwar ist der Antragstellerin zu 1.) einzuräumen, dass die vom Sozialamt geforderte Abtretung sie in ihren wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten erheblich einschränkt, sie dies nach ihren ausdrücklichen Bekundungen gegenüber der Rechtsantragsstelle des Gerichts sogar als "Entmündigung" empfindet. Andererseits ist festzustellen, dass sie die ihr bisher eingeräumten Dispositionsmöglichkeiten in den letzten Monaten nicht so genutzt hat, dass die Bedarfsgemeinschaft ohne zusätzliche Hilfe zum Lebensunterhalt auskam. Auch unter Berücksichtigung der besonderen persönlichen Situation der Antragstellerin zu 1.) als alleinerziehender Mutter mit fünf minderjährigen Kindern und des Umstandes, dass die Bedarfsgemeinschaft ihren Lebensunterhalt aus Leistungen verschiedener Sozialleistungsträger (Sozialhilfe vom Sozialamt, Kindergeld von der Kindergeldkasse, UVG-Leistungen vom Jugendamt) bestreiten muss, lässt sich nicht feststellen, dass das Bestehen des Antragsgegners auf der Abtretung des Kindergeldes rechtswidrig ist. Die (zunächst vorübergehende) Zusammenführung dieser Hilfen in einer Hand ist aus Sicht der Kammer eine wirksame Möglichkeit, um den Risiken in Bezug auf das Entstehen zusätzlichen sozialhilferechtlichen Bedarfs, die in den unterschiedlichen Zahlungszeitpunkten der verschiedenen Sozialleistungen begründet sind, entgegenzuwirken.
11Auch der wöchentliche Auszahlungsrhythmus unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Er ist insbesondere nicht offensichtlich rechtswidrig oder willkürlich. Nach § 4 Abs. 2 BSHG steht die Entscheidung über Form und Maß der Hilfe - wozu auch die Feststellung des Auszahlungsrhythmus der Hilfe gehört - im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Nur aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird der im Grunde täglich neu regelungsbedürftige Hilfefall im Regelfall durch monatliche Hilfezahlungen gesichert. Ist es - wie sich hier aus den Verwaltungsvorgängen des Sozialamtes ergibt - in der Vergangenheit mehrfach erforderlich geworden, zusätzliche Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten, kann zur Vermeidung weiterer zusätzlicher Leistungen auch ein kürzerer Bewilligungszeitraum bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist im Eilverfahren bezüglich der Bestimmung des Auszahlungsmodus der Sozialhilfe ein Anordnungsgrund nur dann glaubhaft gemacht, wenn der Hilfe Suchende darlegt, dass er eine bestimmte Bedarfssituation durch diesen Zahlungsrhythmus nicht decken kann. Eine solche Konstellation lässt sich dem Vortrag der Antragstellerin zu 1.) nicht entnehmen. Unter diesen Umständen ist die Ermessensentscheidung des Antragsgegners, die Hilfe zunächst einmal nur wöchentlich auszuzahlen, im Rahmen eines Eilverfahrens rechtlich nicht zu beanstanden.
12Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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