Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 L 799/04
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. September 2003 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
4ist unbegründet.
5Im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollziehungsinteresse durch, wenn die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. Letzteres ist hier der Fall.
6Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist hinreichend schriftlich begründet, § 80 Abs. 3 VwGO. Angesichts der aus der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers für die Allgemeinheit resultierenden erheblichen Gefahren bedurfte es bei der gegebenen Sachlage, insbesondere des in Rede stehenden Drogenkonsums über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen.
7Rechtliche Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
8Nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist der Antragsgegner - ohne dass es einer weiteren Sachaufklärung bedurft hätte - zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller (auch) derzeit (noch) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Diese Erkenntnis stützt die Kammer darauf, dass ein früherer Drogenkonsum in einem für den Eignungsausschluss ausreichenden Maße nachgewiesen ist und nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller derzeit keine Drogen mehr oder Drogen nur in einem der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht entgegenstehenden Maß konsumiert, d.h. seine Fahreignung wiedererlangt hätte. Ist nämlich die Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis entzogen hat, nachweislich entfallen, kommt es für das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV für den Entzug der Fahrerlaubnis grundsätzlich allein darauf an, dass er die Kraftfahreignung nicht zurück gewonnen hat. Die Fahrerlaubnisbehörde darf in diesem Fall von der Fahrerlaubnisentziehung nur absehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber (nachweislich) die Kraftfahreignung wieder erlangt hat. Bestehen gegen die (spätere) Wiedererlangung der Kraftfahreignung Bedenken und hat der insoweit beweispflichtige Fahrerlaubnisinhaber die Bedenken nicht ausgeräumt, so hat ihm die zuständige Behörde die Fahrerlaubnis wegen fortbestehender Ungeeignetheit zu entziehen. Es bedarf in derartigen Fällen keiner vorher zu ergreifenden Maßnahmen der Behörde zur Klärung von Eignungszweifeln nach §§ 13, 14 FeV, für deren tatsächliche Annahmen die Behörde beweispflichtig wäre, weil ein von diesen Vorschriften vorausgesetzter Klärungsbedarf hinsichtlich der Kraftfahreignung , dem die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen müsste, nicht besteht,
9vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschlüsse vom 28. Januar 2004 - 19 B 29/04 -,10 Juni 2003 - 19 B 1039/03 - und vom 04. Juli 2002 - 19 B 1223/02 -; Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 24. April 2002 - 3 Bs 19/02 -, Verkehrsrechtssammlung 105 (2003), 123.
10Der Antragsteller hat sich dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, dass er nach seinen eigenen Aussagen beim Polizeipräsidenten in B. am 20. August 1998, beim Amtsgericht F. am 15. März 1999 und am 28. Mai 2003 im Erörterungstermin beim Beklagten seit seinem 17. Lebensjahr (also über 15 Jahre hinweg) regelmäßig Cannabis konsumiert hat, und zwar täglich bis zu einer Steigerung auf 2,5 g bis 3 g ! Weiterhin hat er angegeben, er sei von Drogen psychisch abhängig und habe auch bis März 2002 zweimal monatlich Cannabis eingenommen. Dass dies alles unwahre Schutzbehauptungen im Strafverfahren seien, wird durch die Angaben bei der Dipl.- Psych. Dr. phil. C. und durch die Angaben beim Beklagten im Jahre 2003 widerlegt.
11Die regelmäßige Einnahme von Cannabis schließt die Fahreignung aus, auch wenn während der Zeit der Drogeneinnahme, kein Vorfall im Straßenverkehr bekannt gewesen ist, vgl. Nr. 9.2.1 Anlage 4 zur FeV. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes anzunehmen sei, sind trotz des Zeitablaufs nicht ersichtlich.
12Der Antragsteller hat die Wiedergewinnung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht dargelegt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es nicht darauf an, dass keine aktuellen Erkenntnisse für den derzeitigen Drogenkonsum vorliegen. Maßgebend ist vielmehr, dass der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass er zuverlässig und nachhaltig auf einen für den Eignungsausschluss erheblichen Drogenkonsum verzichtet. Diesen Nachweis ist er schuldig geblieben. Seine Behauptung, er nehme keine Drogen mehr, reicht dafür ohne Untermauerung durch ein fachärztliches Gutachten oder durch Drogenscreenings nicht aus.
13Der Antragsteller kann - im Rahmen einer weiteren Interessenabwägung - nicht mit Erfolg geltend machen, für den Nachweis seiner Fahreignung fehlten ihm die erforderlichen Geldmittel. Hierbei handelt es sich um Kosten, die ein Fahrerlaubnisinhaber im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso wie die Kosten zum Führen eines verkehrssicheren Kraftfahrzeugs aufzubringen hat,
14vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 26.83 - (BVerwGE) 71, 93; OVG NRW, Urteil vom 25. November 1994 - 19 A 1782/94 - und Beschluss vom 24. September 2004 - 19 B 1395/04 -.
15Dann muss der Antragsteller ebenso auf die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr verzichten wie ein Kraftfahrer, der - beispielsweise - das Geld für verkehrssichere Reifen nicht aufbringen kann.
16Die Einlassung des Antragstellers, auch später nicht wegen Fahrens unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr auffällig geworden sei, kann die Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht ausräumen. Denn die Fahreignung lässt sich nicht schon aus einer zeitweise unauffälligen Fahrleistung ableiten,
17vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juli 1989 - 10 S 1595/89 -, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1990, 126.
18Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht erkennbar. Der erforderliche Ausschluss der aus der derzeitigen Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen resultierenden erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit kann effektiv nur durch die Entziehung der Fahrerlaubnis - insoweit handelt es sich gemäß § 3 Abs. 1 StVG um eine gebundene Entscheidung - erreicht werden.
19Die Anordnung, den Führerschein binnen sechs Tagen abzuliefern, findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtablieferung ist gestützt auf §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW). Die Höhe des Zwangsgeldes steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe seines Führerscheines zu bewegen, § 58 VwVG NW.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Der Wert entspricht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (alt) der Hälfte des eineinhalbfachen Regelstreitwertes.
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