Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 K 1010/02.A

Tenor

Die Nummern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Mai 2002 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers hinsichtlich Algeriens die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 AuslG vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.


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