Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 2150/01

Tenor

Der Bescheid des Polizeiausbildungsinstituts Linnich vom 00.00.0000 und der Widerspruchsbescheid der Direktion für Ausbildung der Polizei NRW vom 00.00.0000 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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