Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 L 925/04
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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Gründe:
21. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 2. Der sinngemäß gestellte Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller eine einmalige Beihilfe für krankheitsbedingten Mehrbedarf an Bekleidung zu bewilligen,
4hat keinen Erfolg.
5Soweit der Antragsgegner ausweislich des Schriftsatzes vom 7. Oktober 2004 nach Einschaltung des Gesundheitsamtes während der Rechtshängigkeit des laufenden Verfahrens mit Bescheid vom 5. Oktober 2004 eine einmalige Beihilfe für 7 Unterhosen, 7 Unterhemden sowie 2 Badetücher (insgesamt 79,20 EUR) bewilligt hat, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig, da es insoweit am Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung fehlt.
6Im Übrigen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet.
7Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der jeweilige Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
8Nach diesen Maßstäben fehlt es im vorliegenden Fall zumindest an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
9Nach den §§ 11, 12 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt demjenigen zu gewähren, der seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann. Der durch Sozialhilfeleistungen sicherzustellende notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG auch die Bekleidung. Der sozialhilferechtliche Bedarf und die Beschaffung von Bekleidung, Wäsche und Schuhen von nicht geringem Anschaffungswert wird gemäß § 21 Abs. 1 a Zif. 1 BSHG durch die Gewährung einmaliger Leistungen gedeckt. Der individuell bestehende Bedarf ist auf der Basis des sozialhilferechtlich notwendig zu deckenden Bedarfs konkret zu ermitteln und die gewährende Hilfe danach zu bemessen (§ 3 Abs. 1 BSHG). Es ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer aber auch rechtlich unbedenklich, wenn zur Verminderung des Verwaltungsaufwands zur Deckung des Bekleidungsbedarfs Pauschalen gezahlt werden. Zur Deckung des entsprechenden Bedarfs überwies der Antragsgegner zum 1. Oktober 2004 für alle Angehörigen der Familie des Antragstellers pauschalierte Bekleidungsbeihilfen in Höhe von 925 EUR, von denen 120 EUR zur Deckung des Bekleidungsbedarfs des Antragstellers einzusetzen waren. Bei individuellen Besonderheiten - wie hier der bekannten Erkrankung des Antragstellers - schließt dies nicht aus, die Bekleidungspauschale im Einzelfall bedarfsgerecht aufzustocken. Dies ist hier geschehen. Auf den mit Antrag des Antragstellers vom 28. Januar 2004 geltend gemachten Bedarf von jeweils 3 Unterhemden und 3 Unterhosen sowie 2 Hosen hat der Antragsgegner nach Vorlage des Attestes des Hausarztes Dr. H. vom 20. August 2004 und Einschaltung der Amtsärztin Dr. O. nunmehr mit Bescheid vom 5. Oktober 2004 die aufgeführte zusätzliche einmalige Beihilfen für den krankheitsbedingten Bekleidungsbedarf bewilligt. Weder hat der Antragsteller im Rahmen des Eilverfahrens glaubhaft gemacht, dass er mit der ausgezahlten Bekleidungspauschale und der zusätzlichen einmaligen Beihilfe für Bekleidung nicht in der Lage ist, seinen aktuellen Bekleidungsbedarf an Unterwäsche und Hosen zu decken, noch hat er - bislang - die Richtigkeit der amtsärztlichen Stellungnahme vom 8. September 2004 in Zweifel gezogen. Es ist bislang auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller den Bescheid vom 5. Oktober 2004 mit dem Rechtsmittel des Widerspruchs angegriffen hat. Er ist bei völligem Verschleiß der jetzt angeschafften Wäsche nicht gehindert, gegebenenfalls beim Sozialamt einen neuen Antrag zu stellen und - bei Versagung entsprechender einmaliger Beihilfen - um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen. Es mag im Übrigen der Klärung im bereits anhängigen Hauptsacheverfahren 2 K 3793/04 vorbehalten bleiben, ob die Angaben der Amtsärztin Dr. O. oder die des Dr. H. zum sozialhilferechtlich notwendigen Umfang des krankheitsbedingten Mehrbedarfs an Bekleidung des Antragstellers zutreffen.
10Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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