Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 L 17/04

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22. Dezember 2003 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Dezember 2003 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.


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