Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 L 914/04
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller einen Personenbeförderungsschein zu erteilen,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der jeweilige Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
6Vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist derzeit nicht ersichtlich.
7Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. August 1998 (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV, BGBl I 2214), zuletzt geändert am 11. September 2002 (BGBl I 3574), ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu erteilen, wenn der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird (= persönliche Zuverlässigkeit).
8Diese persönliche Zuverlässigkeit ist beim Antragsteller nach der in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren notwendig summarischen Prüfung nicht gegeben.
9In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die genannte Vorschrift als subjektive Zulassungsvoraussetzung für die Berufsausübung unter dem Blickwinkel des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter Bestand hat.
10Vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 9. Oktober 1998 - 12 M 4206/98 -, zitiert nach JURIS.
11Der Begriff der Zuverlässigkeit, der auch in anderen verkehrs- und gewerberechtlichen Vorschriften mit gleichem Sinngehalt vorkommt, bezeichnet, wie im Gewerberecht allgemein, ein Instrument sicherheits- und ordnungsrechtlicher Gefahrenabwehr. Zuverlässig ist danach derjenige, der die Erwartung rechtfertigt, dass er den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausübung der jeweiligen erlaubnispflichtigen Tätigkeit gerecht werden wird. Diesem Erfordernis genügt, wer keinen Anlass zu der Befürchtung bietet, dass er sich im Rahmen der von ihm angestrebten Betätigung über die zum Schutze der Allgemeinheit oder einzelner vor Schäden und Gefahren erlassenen Vorschriften hinwegsetzen wird. Ob er bei einer Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit in diesem Sinne vertrauenswürdig ist, hat die Behörde ebenso wie in anderen Fällen der Gefahrenprävention prognostisch zu beurteilen. Dabei ist es ihr nicht verwehrt, aus seinem bisherigen Verhalten nachteilige Folgerungen für die Zukunft zu ziehen. Insbesondere strafrechtliche Verfehlungen lassen sich gegebenenfalls als Indiz dafür werten, dass es der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abträglich ist, den Bewerber zur Fahrgastbeförderung zuzulassen. Auch Straftaten nichtverkehrsrechtlicher Art können in diesem Zusammenhang bedeutsam sein. Zwar muss die Zuverlässigkeit jeweils in bezug auf die Tätigkeit gesehen werden, für die die Erlaubnis begehrt wird. Jedoch ist es nicht erforderlich, dass der Bewerber die ihm vorgehaltenen Zuwiderhandlungen in Ausübung dieser Tätigkeit begangen hat. Es reicht aus, wenn die Art und Weise der Tatausführung Charaktereigenschaften erkennen lässt, die sich im Falle der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen zum Schaden der Allgemeinheit oder der Fahrgäste auswirken können. In diesem Sinne unzuverlässig ist, wer durch wiederholte Straffälligkeit einen Hang zur Missachtung der Rechtsordnung dokumentiert. Aber auch ein einmaliges Fehlverhalten kann die Unzuverlässigkeit begründen, wenn es schwer wiegt und ein sicheres Symptom für eine Gesinnung oder Lebenseinstellung ist, die - wie etwa die Neigung zur Brutalitäten, zu ungezügeltem Alkoholgenuss oder zu rücksichtslosem Gewinnstreben - eine ordnungsgemäße Betätigung als Taxi- und Mietwagenfahrer nicht erwarten lässt.
12Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. April 1989 - 10 S 750/89 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1990, 164 m.w.N.
13Dem folgend erweist sich der Antragsteller aufgrund der Taten, die der Verurteilung durch das Landgericht Aachen vom 24. September 2003 (91 KLs 99 Js 239/01 30/01) zugrunde liegen, als unzuverlässig (I). Dieser Wertung steht weder entgegen, dass das Urteil des Landgerichts Aachen mittlerweile durch den Bundesgerichtshof (BGH) aufgehoben (II) noch, dass in dem Urteil kein Berufsverbot ausgesprochen worden ist (III).
14(I) Aus den unzweifelhaft durch den Antragsteller begangenen Taten lassen sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Gesinnung entnehmen, die auf die Missachtung von Frauen und ein rücksichtsloses Gewinnstreben gerichtet ist. Eine solche Gesinnung bei einem Taxi- oder Mietwagenfahrer stellt jedoch eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Die Situation der Fahrgäste ist nämlich geprägt von einer gewissen Abhängigkeit aufgrund Ortsunkenntnis, körperlicher Konstitution, Tageszeit etc., die bei entsprechender Gesinnung zur Ausnutzung verleiten kann.
15Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er nicht beabsichtige, Fahrgäste der Prostitution zuzuführen. Für die vom Antragsgegner zu treffende Prognoseentscheidung kommt es nicht darauf an, ob der entsprechende Antragsteller die gleiche Straftat nochmals in Ausübung seines Gewerbes verüben werde, sondern, ob er aufgrund der sich aus den Taten ergebenden Gesinnung Gewähr für eine ordnungsgemäße Betätigung als Taxi- und Mietwagenfahrer bieten werde. Dies ist im vorliegenden Fall angesichts der in den Taten des Antragstellers zum Ausdruck gekommenen Gesinnung zu Recht verneint worden.
16(II) Unbeachtlich ist, dass das Urteil des Landgerichts vom BGH aufgehoben wurde. Entgegen der Annahme des Antragstellers gilt nämlich derzeit nicht zu seinen Gunsten die gesetzliche Unschuldsvermutung. Ausweislich des von ihm auf mehrfache Anforderung vorgelegten Urteils des BGH vom 17. März 2004 (2 StR 474/03) ist er nicht freigesprochen, sondern der Schuldspruch mit Abänderung aufrecht erhalten und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch an das Landgericht zurückverwiesen worden. Angesichts dieses Tenors, der das Landgericht gemäß §§ 354, 358 der Strafprozessordnung bindet,
17vgl. zu dieser Teilrechtskraft: BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00 -, zitiert nach JURIS,
18kommt ein Eingreifen der gesetzlichen Unschuldsvermutung nicht mehr in Betracht.
19(III) Schließlich ist auch das Absehen von einem Berufsverbot im strafgerichtlichen Verfahren für das hiesige Verfahren ohne Belang. Im Rahmen des nach § 70 des Strafgesetzbuches zu erlassenden Berufsverbotes kommt es maßgeblich auf die Prognose an, ob der Betreffende in Ausübung seines Berufes oder Gewerbes nochmals straffällig wird. Im hiesigen Verfahren ist dagegen eine Prognose über ein zukünftiges Gewerbe und die persönliche Zuverlässigkeit im Hinblick auf dieses Gewerbe zu überprüfen.
20Dementsprechend war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004. Hierbei beziffert die Kammer in Anlehnung an den Streitwertkatalog 2004 das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an dem Erhalt eines Personenbeförderungsscheines mit dem zweifachen Auffangwert, d.h. 10.000,00 EUR (für ein Hauptsacheverfahren),
22vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./08. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen, Ziffer 46.12,
23wovon im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte, also 5.000,00 EUR, anzusetzen ist.
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