Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 1102/04

Tenor

Die Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin, I. Allee 00, 00000 B. , zum Zwecke der Sicherstellung von Vereinsvermögens des "B1. - B2. e. V. B. " wird unter der Bedingung angeordnet, dass die Durchsuchung erst nach der Zustellung der -dem Gericht im Entwurf vorgelegten- Sicherstellungsanordnung an die Antragsgegnerin erfolgt.

Ferner wird die Sicherstellung erkennbar vereinsbezogener Post angeordnet, die in der Wohnung der Antragsgegnerin und den dazu gehörenden Briefkästen vorgefunden wird. § 100 Abs. 2 ZPO ist in entsprechender Anwendung zu beachten.


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