Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 1103/04

Tenor

Die Durchsuchung der Vereinsräume des Antragsgegners in der L.------- straße 00, 00000 B. , zum Zwecke der Sicherstellung des Vereinsvermögens des "B1. -B2. e. V. B. " wird unter der Bedingung angeordnet.

Ferner wird die Sicherstellung der Post des Antragsgegners angeordnet, die in den Vereinsräumen des Antragsgegners in der L.-------straße 36, 00000 B. , den dazu gehörenden Briefkästen und in Postfächern des Vereins vorgefunden wird. § 100 Abs. 2 ZPO ist in entsprechender Anwendung zu beachten.


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