Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 1103/04
Tenor
Die Durchsuchung der Vereinsräume des Antragsgegners in der L.------- straße 00, 00000 B. , zum Zwecke der Sicherstellung des Vereinsvermögens des "B1. -B2. e. V. B. " wird unter der Bedingung angeordnet.
Ferner wird die Sicherstellung der Post des Antragsgegners angeordnet, die in den Vereinsräumen des Antragsgegners in der L.-------straße 36, 00000 B. , den dazu gehörenden Briefkästen und in Postfächern des Vereins vorgefunden wird. § 100 Abs. 2 ZPO ist in entsprechender Anwendung zu beachten.
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G r ü n d e :
2Dem Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses ist zu entsprechen, weil die Voraussetzungen der für die Anordnung der beantragten Maßnahme maßgeblichen Bestimmungen des Vereinsgesetzes erfüllt sind.
3Rechtsgrundlage für die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung ist § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG ordnet das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind - vorliegend das erkennende Gericht -, die Durchsuchung von Wohnungen an. Voraussetzung ist das Vorliegen einer wirksamen und sofort vollziehbaren Verbots- und Beschlagnahmeverfügung spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Durchsuchungsanordnung an den Betroffenen. Mit Blick auf den hohen Stellenwert des Schutzgutes der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 GG) und das Ziel der Durchsuchungsanordnung, das Betreten von Räumen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG zu gestatten (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. Satz 2 VereinsG), müssen über das Vorliegen einer wirksamen und sofort vollziehbaren Verbots- und Beschlagnahmeverfügung hinaus zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung derartiger Gegenstände führen wird. Indessen ist im vorliegenden Fall, dass sich die sicherzustellenden Gegenstände im Gewahrsam des Vereins befinden, nicht erforderlich, dass spätestens bei Beginn der Durchsuchung eine wirksame und sofort vollziehbare Sicherstellungsverfügung gegenüber dem Verein vorliegt (§ 10 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative, VereinsG). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist festzustellen:
4Eine wirksame und sofort vollziehbare Verbots- und Beschlagnahmeverfügung liegt hier gegenüber dem B1. -B2. e. V. B. bereits im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vor. Denn nach inzwischen erfolgter Abweisung der Klage des Vereins gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 31. Juli 2002 ist sowohl das Vereinsverbot (der Ziffer 2 der Verbotsverfügung) als auch die verfügte Beschlagnahme des Vereinsvermögens (Ziffer 5 der Verbotsverfügung) rechtskräftig geworden; beide sind damit sofort vollziehbar.
5Außerdem bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen führen wird, die zum Vereinsvermögen des B1. - B2. e. V. B. i.S.d. Vereinsgesetzes gehören. Dies folgt schon daraus, dass nach der Lebenserfahrung Vereinsvermögens in aller Regel zu allererst in den Räumlichkeiten des Vereins benötigt und dort auch im Schwerpunkt aufzufinden sein wird.
6Auf der Grundlage der dargelegten Erkenntnisse ist die Durchsuchungsanordnung auch erforderlich, da ansonsten zu besorgen ist, dass der Antragsgegner der Beschlagnahme bzw. der Sicherstellungsverfügung unterfallende Gegenstände entziehen könnte.
7Das die Antragstellerin beabsichtigt -wohl vorsorglich-, eine Sicherstellungsanordnung zu erlassen, ist rechtlich unerheblich, weil durch diese Maßnahme die Rechtsstellung des Antragsgegners nicht beeinträchtigt, sondern allenfalls verbessert wird.
8In entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO ergeht die vorstehende Entscheidung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners, weil eine Anhörung erkennbar den Zweck der ergangenen bzw. beantragten Anordnung gefährdet haben würde.
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