Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 2812/97

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 1998 in Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 24. August 2000 wird aufgehoben, soweit der Kläger mit ihm zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von mehr als 7.197,38 DM herangezogen wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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