Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 K 3570/04

Tenor

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Dem Europäischen Gerichtshof werden gemäß Art. 234 EG folgende Fragen vorgelegt:

1. Verbietet es das Diskriminierungsverbot des Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses 1/80 einem Mitgliedstaat, den weiteren Aufenthalt eines türkischen Arbeitnehmers in der Situation des Klägers, der im Zeitpunkt des Ablaufs der ihm ursprünglich erteilten nationalen Aufenthaltserlaubnis dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedsstaates angehörte und im Besitz eines unbefristeten Beschäftigungsrechts war, für die Dauer der Beschäftigung zu versagen?

Ist in diesem Zusammenhang erheblich, dass die dem türkischen Wanderarbeitnehmer erteilte Arbeitserlaubnis

- nach innerstaatlichem Recht ohne zeitliche Befristung erteilt wurde

- nach innerstaatlichem Recht in Abhängigkeit vom Fortbestand der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war, sie aber nicht automatisch mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung erlischt, sondern so lange Geltung hat, bis der Ausländer sich auch nicht mehr vorläufig im Mitgliedstaat aufhalten darf?

2. Ist es dem Mitgliedstaat im Lichte des Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses 1/80 erlaubt, den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers zu versagen, wenn dieser nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der ihm zuetzt erteilten Aufenthaltserlaubnis als Saisonarbeiter tätig, d.h. in den Zeiten zwischen den Beschäftigungen ohne Arbeit ist?

3. Hat eine nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis erfolgte Änderung der rechtlichen Ausgestaltung des nationalen Arbeitsgenehmigungsrechts Einfluss auf das aus Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses 1/80 resultierende Verbot, den weiteren Aufenthalt zu versagen?


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