Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 L 1080/04.A
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 4266/04.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 15. November 2004 wird angeordnet, soweit die Klage gegen die Androhung der Abschiebung in den Irak gerichtet ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerinnen,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 4 K 4266/04.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. November 2004 anzuordnen,
4ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig.
5Der Klage kommt kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu, da der in § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) genannte normative Ausnahmefall des § 38 Absatz 1 AsylVfG nicht vorliegt (und § 73 AsylVfG ersichtlich nicht einschlägig ist),
6vgl. VG Aachen, Beschluss vom 28. Februar 2003 - 4 L 166/03.A -.
7Der Antrag ist begründet.
8Das Interesse der Antragstellerinnen an ihrem Verbleib im Bundesgebiet bis zur Entscheidung in der Hauptsache überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin am sofortigen Vollzug der aufenthaltsrechtlichen Regelung, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind und die gebotene weitere Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerinnen ausfällt.
9Der in Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und § 36 Abs. 4 AsylVfG genannte gerichtliche Prüfungsmaßstab der ernstlichen Zweifel findet keine Anwendung, da kein Fall der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet gegeben ist.
10Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer gegen die Abschiebungsandrohung erhobenen Klage darf abgelehnt werden, wenn aufgrund einer Überprüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung feststeht, dass die Ablehnung des Antrags als unbegründet weiterhin Bestand hat, jedenfalls keine überwiegenden Gründe für einen Erfolg in der Hauptsache sprechen.
11Hiervon ausgehend ist unter Berücksichtigung der seit dem 1. Januar 2005 bestehenden und nach § 77 AsylVfG maßgeblichen Rechtslage die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
12Bei seiner rechtlichen Bewertung geht das Gericht von folgenden Überlegungen aus. Das Asylverfahren der Antragstellerinnen ist mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 3. Juli 2003 abgeschlossen. In diesem Verfahren wurde - auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechts - über die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG mit der Folge entschieden, dass das Bundesamt allein noch über die Frage zu entscheiden hatte, ob in der Person der Antragstellerinnen bezogen auf den Irak Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. Auf eine diesbezügliche positive Feststellung haben die Antragstellerinnen dementsprechend auch ihre Klage, deren aufschiebende Wirkung sie mit dem vorliegenden Eilantrag angeordnet zu erreichen suchen, gerichtet.
13Die seit dem 1. Januar 2005 ohne jede Übergangsregelung für das gerichtliche Verfahren geltende Rechtslage verlangt nunmehr eine Einordnung des Begehrens der Antragstellerinnen in das neue Flüchtlingsrecht. Danach bleibt das Asylverfahren der Antragstellerinnen rechtskräftig abgeschlossen, so dass Verfolgungsgründe, die nach neuem Recht im Rahmen des Asylverfahrens zu prüfen sind, als solche im vorliegenden Verfahren außer Betracht bleiben. Ebenfalls unberücksichtigt müssen Aspekte bleiben, die im Rahmen eines Asylfolgeverfahrens geltend zu machen wären. Daher ist es für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung, ob den Antragstellerinnen im Hinblick auf den Ehemann der Antragstellerin zu 1) bzw. Vater der Antragstellerin zu 2) auf Grund des neuen § 26 Abs. 4 AsylVfG ein Anspruch auf Familienabschiebungsschutz zusteht oder nicht. Unerheblich ist weiter, ob auf Grund des neuen § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) Aufenthaltsgesetz (AufG) den Antragstellerinnen als Mitgliedern der Bevölkerungsgruppe der Turkmenen von privater Seite Verfolgung droht oder nicht, da auch dies im Rahmen eines etwaigen Asylfolgeverfahrens zu prüfen wäre.
14Hieraus folgt, dass für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage allein Abschiebungsschutzgründe nach § 60 Absätze 2, 3, 5 oder 7 AufG in den Blick zu nehmen sind, da diese Vorschriften wohl die ehemaligen § 53 Absätze 1, 2, 4 oder 6 AuslG ersetzen sollen.
15Die Klage rechtfertigt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf § 60 Absätze 2 und 3 AufG nicht, da insoweit keine Aussichten auf Erfolg gegeben sind.
16Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufG in Verbindung mit Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) können allerdings Erfolgsaussichten nicht (mehr) mit der Begründung verneint werden, diese Vorschrift schütze nur vor Gefahren und Verfolgungen im Herkunftsstaat, die von einer staatlichen oder zumindest staatsähnlichen Herrschaftsmacht ausgehen,
17vgl. so noch zur alten Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 40/96 unter Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des EGMR.
18Die neue, sich in § 60 I 4 lit. c) AufG sowie Art. 6 Richtlinie des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004,
19vgl. Richtlinie 2004/83/EG, Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. September 2004, L 304/12,
20niederschlagende Rechtslage lässt eine Aufrechterhaltung der vom BVerfG und vom BVerwG entwickelten Zurechnungslehre nicht mehr zu, da diese voraussetzte, dass die private Verfolgung dem Staat zurechenbar war, sei es, weil er den Flüchtling nicht schützen wollte, sei es, dass er bei grundsätzlich vorhandener Schutzfähigkeit bei der Verfolgung durch Private keinen effektiven Schutz gewährte. Dementsprechend konnte bei fehlender Gebietsgewalt des Staates keine Verfolgung gegeben sein. Dies lässt sich mit der neuen Rechtslage nicht mehr vereinbaren.
21Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - auch unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung in Deutschland -,
22vgl. EGMR, Beschluss vom 7. März 2000 - 43844/98 - T. I. vs. Vereinigtes Königreich, teilweise bearbeitet und übersetzt in InfAuslR 2000, 321,
23festgestellt hat, erfasst Art. 3 EMRK unter Anderem auch Gefahren, die von Privatpersonen oder privaten Gruppen ausgehen sowie Gefahren, die nicht verfolgungsbedingter Natur sind.
24Anhand welchen Prognosemaßstabes die Beurteilung derartiger Gefahren vorgenommen werden muss, ist eine schwierige Rechtsfrage, die sich einer Entscheidung im Eilverfahren entzieht. So wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob insoweit auf die Richtlinie des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004,
25vgl. zur Wirkung von Richtlinien vor Ablauf der Umsetzungsfrist: BGH, Urteil vom 5. Februar 1998 - 1 ZR 211/95 - BGHZ 138, 55; EuGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - Rs C. 129/96 -; Weiß, DVBl 1998, 568,
26auf die Rechtsprechung des EGMR oder auf sonstige Kriterien abzustellen ist.
27Vor diesem Hintergrund bedarf es in der vorliegenden Entscheidung auch keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob und weshalb ggf. nicht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu folgen wäre,
28vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -.
29Jedenfalls kann vor dem Hintergrund der Auskunftslage im Eilverfahren für die Antragstellerinnen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ihnen - insbesondere ohne familiären Rückhalt - konventionswidrige Lebensumstände und Gefahren drohen.
30Im Hinblick auf § 60 Abs. 7 AufG wird dessen rechtliches Verhältnis zu § 60 Abs. 5 AufG im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Im Übrigen kann auch insoweit eine Gefährdung der Antragstellerinnen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
31Da somit die Erfolgsaussichten der Klage offen sind, hat die Entscheidung über den vorliegenden Eilantrag unter Berücksichtigung des Gewichtes der betroffenen Interessen zu erfolgen. Hierbei hat das Gericht zu berücksichtigen, dass auf Seiten der Antragstellerinnen elementare Grundrechte verletzt werden könnten, falls ihnen im Irak kein sicheres und menschenwürdiges Überleben möglich ist. Etwaig eintretende Schäden wären irreversibel.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
33Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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