Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 825/04
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.345,-- EUR festgesetzt.
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G r ü n d e:
2Der -sinngemäß gestellte- Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Sicherstellungsverfügung des Antragsgegners vom 19. August 2004 wiederherzustellen und das sichergestellte Bargeld an den Antragsteller herauszugeben,
4hat keinen Erfolg.
5In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere ordnungsgemäß begründet mit der Befürchtung, dass sich während der Zeitdauer behördlicher und gerichtlicher Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung die von der angenommenen Verwendung des sichergestellten Bargeldes zur Begehung von Straftaten für die Allgemeinheit ausgehende Gefahr verwirklichen könnte. Die im Falle des Antragstellers angenommene Gefahrenprognose verleiht dem Interesse am sofortigen Vollzug der angegriffenen Verfügung ein besonderes Gewicht gegenüber dem allgemeinen Interesse an der Durchsetzung behördlicher Maßnahmen.
6Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in materieller Hinsicht gebotenen Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des betroffenen Antragstellers, vorläufig von den Auswirkungen der sofortigen Vollziehung der Verfügung verschont zu bleiben, überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse. Denn bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und auch nur gebotenen summarischen Betrachtung spricht bereits einiges dafür, dass sich die angefochtene Verfügung des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird. Überdies fällt auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.
7Die angefochtene Sicherstellungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 43 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren (Nr. 1) oder um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen (Nr. 2).
8Derzeit spricht einiges dafür, dass die angefochtene Sicherstellungsverfügung diesen Anforderungen genügt und sich als rechtmäßig erweisen wird.
9Zunächst dürfte der Rechtmäßigkeit der auf § 43 PolG NRW gestützten Sicherstellungsanordnung nicht entgegenstehen, dass die Staatsanwaltschaft B nach Einstellung des gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahrens -000 Js 000/00- die Freigabe der zunächst für die Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens nach §§ 94 ff., 111 b der Strafprozessordnung (StPO) beschlagnahmten Geldscheine verfügt hat. Zwar sind nach § 152 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) die (polizeilichen) Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft grundsätzlich verpflichtet, den Anordnungen der zuständigen Staatsanwaltschaft Folge zu leisten. Auch ergibt sich aus § 161 Satz 2 StPO, dass die Behörden und Beamten des Polizeidienstes einem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen verpflichtet sind. Die Staatsanwaltschaft ist jedoch nur Strafverfolgungsorgan, für außerhalb eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens erfolgende Präventivmaßnahmen der Polizei folglich nicht zuständig. Auf polizeiliche Präventivmaßnahmen kann sich die Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft daher grundsätzlich auch nicht erstrecken,
10vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 42. Aufl. 1995, § 161 Rdnr. 13, § 163 Rdnr. 17 und § 152 GVG Rdnr. 3, jeweils m.w.N.; im Ergebnis ebenso: Drews/Wacke/Vogel/Mertens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 210; Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Abschnitt E Rdnr. 178 f.
11Vorliegend ist die Sicherstellungsverfügung ausweislich ihrer Begründung und der herangezogenen Rechtsgrundlage nach Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens aus präventiv-polizeilichen Gründen erfolgt. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft, das beschlagnahmte Geld an den Antragsteller herauszugeben, steht daher der Sicherstellungsverfügung nicht grundsätzlich entgegen.
12Es ergibt sich mit Blick auf die unterschiedlichen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei auch kein Wertungswiderspruch, da die nach Wegfall des (repressiven) Interesses an einer Aufrechterhaltung des polizeilichen Gewahrsams an dem Geld verfügte Freigabe in einem anderen Regelungszusammenhang steht als die aus Gründen der Gefahrenabwehr und damit aus präventiven Gründen verfügte Sicherstellung. Denn die Erkenntnis, dass das beschlagnahmte Geld für die Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens nicht mehr benötigt wird, schließt nicht aus, dass bei präventiv-polizeilicher Betrachtung aufgrund der trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens verbliebenen Verdachtsmomente ein Bedürfnis für eine Aufrechterhaltung des polizeilichen Gewahrsams bestehen kann. Zwar erfordert die in Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip sowie in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Unschuldsvermutung den Schutz des Beschuldigten auch vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung vorausgegangen ist. Die Unschuldsvermutung steht präventiv- polizeilichen Maßnahmen jedoch regelmäßig dann nicht entgegen, wenn trotz eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung die gegen den Betroffenen gerichteten Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind. Denn die Feststellung eines Tatverdachts ist etwas substanziell anderes als eine Schuldfeststellung. Der Freispruch oder die Verfahrenseinstellung bleiben andererseits nicht ohne Auswirkungen auf die Entscheidung über die Vornahme präventiv-polizeilicher Maßnahmen. Diese Umstände sind vielmehr im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der Maßnahme und insoweit insbesondere bei der Frage zu berücksichtigen, ob die konkrete Maßnahme dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt,
13vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 -1 BvR 2257/01-, NJW 2002, 3231 (zur fortdauernden Datenspeicherung trotz Freispruchs); BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1988 -1 B 61.88-, NJW 1989, 2640 (zur weiteren Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen trotz Freispruchs); sowie OVG Berlin, Beschluss vom 16. September 2002 -1 N 13.00-, <juris> (in dem vergleichbaren Fall einer auf eine Beschlagnahme von Bargeld im Millieu des illegalen Zigarettenschmuggels erfolgten polizeilichen Sicherstellung des Geldes).
14Jedenfalls im Rahmen der rechtlichen Bewertung in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann angesichts der im Folgenden darzustellenden verbliebenen Verdachtsmomente gegen den Antragsteller davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner nicht daran gehindert gewesen ist, trotz Freigabe des Geldes durch die Staatsanwaltschaft eine das freigegebene Geld betreffende Sicherstellungsanordnung zu erlassen. Eine abschließende Entscheidung hierüber muss gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
15Die gesetzlichen Voraussetzungen der Sicherstellungsverfügung dürften hier auch vorgelegen haben. Die Annahme des Antragsgegners, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Sicherstellung die Herausgabe des in amtlicher Verwahrung befindlichen Geldes eine gegenwärtige Gefahr i.S.d. § 43 Nr. 1 PolG NRW begründet hätte, ist bei summarischer Betrachtung nicht zu beanstanden.
16Unter einer polizeilichen Gefahr ist nach allgemeiner Anschauung eine Lage zu verstehen, in der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens ein Zustand oder ein Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung führen würde. Dabei meint Schaden die objektive Minderung eines vorhandenen normalen Bestandes an geschützten Individual- oder Gemeinschaftsrechtsgütern, weshalb angesichts der hiervon umfassten Unverletztlichkeit der Rechtsordnung unter anderem jede Verletzung einer Rechtsnorm stets eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bedeutet,
17vgl. hierzu: Drews/Wacke/Vogel/Mertens, a.a.O., S. 220 ff.; Denninger, a.a.O., Rdnr. 6 ff., 29 ff.; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2003, § 3 Rdnr. 58, 69 ff., jeweils m.w.N.
18§ 43 Nr. 1 PolG NRW enthält mit dem Erfordernis einer "gegenwärtigen" Gefahr eine zusätzliche Qualifizierung der Eingriffsvoraussetzungen. Gegenwärtig ist eine Gefahr in diesem Sinne, wenn ein Schaden sofort oder in nächster Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Qualifizierung des Gefahrenbegriffs markiert daher eine besondere zeitliche Nähe der Gefahrenverwirklichung und ein gesteigertes Maß der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts,
19vgl. Schenke, a.a.O., § 3 Rdnr. 78; Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl. 2000, § 10 Rdnr. 94; Denninger, a.a.O., Abschnitt E Rdnr. 43; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2000 -5 A 291/00- ("an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit"); jeweils m.w.N.
20Auch bei Anwendung des qualifizierten Gefahrenbegriffs ist nach allgemeiner Anschauung hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit der Gefahrenverwirklichung eine differenzierte Betrachtung geboten. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, um so geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Die damit im Einzelfall verfassungsrechtlich unter Umständen gebotene Senkung des Wahrscheinlichkeitsgrades darf andererseits nicht dazu führen, dass in diesen Fällen ein polizeiliches Einschreiten auf reine Spekulationen oder lediglich hypothetische Erwägungen gestützt wird,
21vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, a.a.O., S. 224; Schenke, a.a.O., § 3 Rdnr. 77; jeweils unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG.
22Ausgehend von diesen Grundsätzen dürften vorliegend hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr bestehen. Denn es ist aufgrund der derzeitigen Erkenntnislage davon auszugehen, dass der Antragsteller das sichergestellte Geld im Falle einer Herausgabe unmittelbar zur Begehung von Straftaten, namentlich für die Abwicklung des illegalen Zigarettenschmuggels, verwenden würde.
23Diese Annahme stützt sich zum einen auf die im abgeschlossenen Ermittlungsverfahren gegenständlichen konkreten Verdachtsmomente, die aus Sicht der ermittelnden Staatsanwaltschaft zwar nicht für eine Anklageerhebung ausgereicht haben, die jedoch durch die Ermittlungen auch nicht ausgeräumt worden sind. Die Staatsanwaltschaft selbst führt in ihrer Einstellungsverfügung aus, dass es aus den Gründen des Beschlusses des Landgerichts B vom 12. Dezember 2003 weiterhin naheliegend erscheine, dass das sichergestellte Bargeld aus Straftaten herrühre oder für die Begehung von Straftaten habe verwendet werden sollen. Allein eine Konkretisierung im Sinne eines hinreichenden Tatverdachtes sei mangels weiterer erfolgversprechender Ermittlungsansätze derzeit nicht möglich (BA I, Bl. 31). In dem zitierten Beschluss (BA I, Bl. 27 ff.) hat das Landgericht B auf die u.a. gegen die Beschlagnahme des Geldes gerichtete Beschwerde des Antragstellers ausgeführt:
24"Der Beschwerdeführer ist nach den Erkenntnissen polnischer Ermittlungsbehörden bereits wegen des Verdachts des Schmuggels von Zigaretten aufgefallen. Im Jahr 2002 fuhr er einen LKW, in dessen Laderaum 27790 Packungen Zigaretten ohne Zollbanderole aufgefunden worden sind. Im vorliegenden Verfahren ist in dem von dem Beschwerdeführer geführten Fahrzeug ein größerer Bargeldbetrag in unterschiedlicher -hauptsächlich jedoch englischer Währung- aufgefunden worden. Soweit sich der Beschwerdeführer nunmehr über seinen Verteidiger dahingehend einlässt, das aufgefundene Geld habe zum Kauf eines Lastkraftwagens verwandt werden sollen -der weitere Beschuldigte S. hat in diesem Zusammenhang bereits vorher in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, es sei beabsichtigt gewesen, das Fahrzeug in den Niederlanden zu erwerben-, ist dies nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist aufgrund dieser Einlassung nicht erklärlich, warum der Bargeldbetrag in kleinen Stückelungen -überwiegend 10 und 20 englische Pfund-Noten- mitgeführt worden ist. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass das Fahrzeug dann in den Niederlanden mit englischer Währung bezahlt werden sollte. Nach allem können die bisherigen Erklärungen des Beschwerdeführers über den Verwendungszweck des Geldes nur als Schutzbehauptungen eingestuft werden.
25Auch nach Auffassung der Kammer besteht der dringende Verdacht, dass das Geld aus dem Schmuggel von Zigaretten stammt. Aufgrund der konkreten Stückelung des Geldes und im Hinblick auf den Umstand, dass verschiedene Währungen aufgefunden worden sind, besteht der Verdacht, dass auch dieses Geld für entsprechende Zwecke verwandt werden sollte oder aus entsprechenden Geschäften stammt. Da überwiegend englische Geldnoten gefunden worden sind und die Zigarettenpreise in England extrem hoch sind, mithin dort ein besonders hoher Profit erzielt werden kann, besteht der Verdacht, dass dieses Land als Endabnehmer dienen sollte. Der Verdacht des Zigarettenschmuggels wird durch den Umstand verstärkt, dass das Geld an verschiedenen Orten im Fahrzeug versteckt worden ist und die Beschuldigten nach dem polizeilichen Vermerk vom 18. September 2003 nach Auffinden des ersten Geldbündels angegeben haben sollen, kein weiteres Bargeld mitzuführen, mithin die Existenz weiterer Bargeldbeträge bewusst verschleiern wollten, was bei der vorgebrachten Absicht, das Geld für den Kauf eines LKW verwenden zu wollen, keinen Sinn macht."
26Diesen Ausführungen des Landgerichts B ist der Antragsteller inhaltlich bis heute lediglich mit einem pauschalen Bestreiten des Vorwurfs, das Geld werde künftig zur Begehung von Straftaten verwendet werden, entgegengetreten. Er hat sich weder substanziiert mit den hinsichtlich der Auffinde-Situation (Fahrtrichtung, Geldverstecke), der Handy-Auswertung sowie der Stückelung und Währung des Bargeldes bestehenden Verdachtsmomenten auseinandergesetzt, noch hat er bis heute die von ihm vorgetragene und bei objektiver Würdigung lebensfremde Sachverhaltsvariante des beabsichtigten Kaufs eines LKW in den Niederlanden näher dargelegt oder belegt. Die durch das Ermittlungsverfahren mithin nicht ausgeräumten Verdachtsmomente hat der Antragsgegner in seiner Sicherstellungsverfügung vom 19. August 2004 im Einzelnen und aus Sicht der Kammer zutreffend dargestellt und gewürdigt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit daher in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen.
27Die vom Antragsgegner im weiteren Verlauf des Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse verstärken zudem die Annahme, der Antragsteller betreibe illegalen Zigarettenschmuggel, was es befürchten lässt, dass er das sichergestellte Geld im Falle einer Herausgabe erneut in den Zigarettenschmuggel investieren wird.
28Nach Mitteilung der zuständigen Polizeidienststelle in P. (Polen) seien auf dem Grundstück, auf dem der Antragsteller im April 2002 im Zuge der Aufdeckung des Zigarettenschmuggels festgenommen worden sei, neben den 27.790 nicht banderolierten Packungen, die sich in dem von ihm gefahrenen LKW befunden hätten, in einer Garage weitere 32.720 Zigarettenpackungen ohne Zollbanderole aufgefunden worden, die der Antragsteller nach Westpolen habe transportieren sollen. Im April 2004 sei die Polizei zudem erneut mit Ermittlungen betreffend den Antragsteller befasst gewesen, die jedoch später eingestellt worden seien. Im Rahmen eines Zigarettenhandels, an dem der Antragsteller als Zulieferer beteiligt gewesen sei, sei es wegen einer nicht befriedigten Geldforderung zunächst unter Waffeneinsatz zu Bedrohungen gegen den Antragsteller als "Gläubiger", später zu Bedrohungen seitens des Antragstellers gegen den "Schuldner" gekommen. Die insoweit von dem Antragsteller geschilderten Umstände der Vorfälle, die seinen eigenen Angaben zufolge in Verbindung stehen sollen mit einem Zigarettenhandel, weisen deutliche Merkmale von Auseinandersetzungen im Bereich der organisierten Kriminalität auf (Bedrohung durch "Geldeintreiber", Waffeneinsatz).
29Hinsichtlich des bei der Beschlagnahme des hier streitgegenständlichen Bargeldes im Fahrzeug des Antragstellers befindlichen Beifahrers K. S1. , der ihn beim Kauf des LKW in den Niederlanden habe begleiten sollen, hat die polnische Polizei dem Antragsgegner ebenfalls neue Erkenntnisse übermittelt. Diesen Erkenntnissen zufolge ist der Beifahrer im November 2003, also zwei Monate nach der Beschlagnahme des Geldes, im Bereich L. (Polen) festgenommen worden, als er in einem PKW 18.000 nicht banderolierte Zigarettenpackungen transportiert habe. Gegen den Beifahrer sei aufgrund dieses Vorfalles in Polen derzeit ebenso ein gerichtliches Strafverfahren anhängig wie gegen den Antragsteller wegen des Zigarettenschmuggels im April 2002.
30Vor dem Hintergrund der auch nach Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nach wie vor bestehenden und vom Antragsteller bis heute nicht entkräfteten Verdachtsmomente sowie angesichts der im späteren Verlauf des Verfahrens durch den Antragsgegner gewonnenen neuen Erkenntnisse bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller illegalen Zigarettenschmuggel betreibt. Dies erlaubt die Annahme, dass er das sichergestellte Geld im Falle einer Herausgabe unmittelbar wieder in die Begehung strafbarer Handlungen investieren würde. Angesichts des hohen Wertes der durch diese Straftaten gefährdeten Rechtsgüter ist bei der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Überprüfung insoweit daher bereits von dem Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit in der Gestalt der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung auszugehen. Die zur Abwehr dieser Gefahr getroffene Entscheidung bleibt vorliegend auch im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Ermessensfehler sind nicht zu erkennen. Die Sicherstellungsverfügung dürfte sich daher insgesamt als rechtmäßig erweisen, weshalb auch das auf § 46 Abs. 1 PolG NRW gestützte Herausgabeverlangen unbegründet ist. Daher kann die Kammer es auch dahinstehen lassen, ob die Sicherstellungsverfügung zusätzlich auch auf § 43 Nr. 2 PolG NRW gestützt werden kann.
31Eine unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Polizeiverfügung vorzunehmende Abwägung der Folgen, die sich im Falle der Stattgabe oder der Ablehnung des Antrages ergäben, fällt vorliegend ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus. In diese Abwägung sind auf der einen Seite die Folgen einzustellen, die sich für den Antragsteller aus einer Ablehnung des Antrages ergäben. Er wäre vorübergehend daran gehindert, über das sichergestellte Bargeld zu verfügen. Hierbei handelt es sich angesichts des erheblichen Geldwertes zwar nicht lediglich um eine geringfügige Beeinträchtigung. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller bis zum heutigen Tage in keiner Weise vorgetragen hat, auf diesen Geldwert -etwa zur Sicherung seiner eigenen wirtschaftlichen Existenz oder der Solvenz der von ihm und seinem Bruder betriebenen Transportfirma- derzeit dringend angewiesen zu sein, ist davon auszugehen, dass ihm insoweit daher lediglich Zinsverluste drohen. Demgegenüber ergäben sich im Falle der Stattgabe des Antrages und einer Realisierung der von der Polizei angenommenen Gefahr der Finanzierung strafbarer Handlungen durch das herausgegebene Geld erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit. Diese Folgen wiegen gegenüber den sich für den Antragsteller aus einer Ablehnung seines Antrages ergebenden Konsequenzen weitaus schwerer. Angesichts dessen ist das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung höher zu bewerten. Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs muss daher zurücktreten.
32Selbst wenn die Kammer hinsichtlich des Vorliegens einer gegenwärtigen Gefahr und damit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung derzeit von einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens ausginge, bliebe der Antrag angesichts der zu Lasten des Antragstellers ausfallenden Folgenabwägung daher erfolglos.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004. Wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung wird bei der Wertfestsetzung allein der Zinsvorteil berücksichtigt, den der Antragsteller bei einer stattgebenden Entscheidung bereits im Eilverfahren realisieren könnte. Diesen bemisst die Kammer mit 10 % des streitigen Geldbetrages, der sich wertmäßig insgesamt auf etwa 93.450,-- EUR beläuft.
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