Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 2848/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die dem Kläger in der Zeit von November 2003 bis Februar 2004 für Aufenthalte seiner Tochter in der S. Parkklinik, einer privaten Klinik und Tagesklinik für Psychotherapeutische Medizin entstanden sind.
3Die Klinik berechnete dem Kläger für vollstationäre Klinikaufenthalte 2.173,26 EUR für die Zeit vom 10. bis 15. November 2003, 5.433,15 EUR für die Zeit vom 1. bis 15. Dezember 2003, 5.795,36 EUR für die Zeit vom 16. bis 31. Dezember 2003, 5.433,15 EUR für die Zeit vom 1. bis 15. Januar 2004 und nochmals 5.433,15 EUR für die Zeit vom 1. bis 15. Februar 2004. Dabei legte die Klinik einen Pflegesatz von täglich 362,21 EUR zugrunde, den die Beihilfestelle des Beklagten durch Bescheide vom 19. November 2003, 22. Dezember 2003, 13. Januar 2004, 19. Januar 2004 und 17. Februar 2004 auf jeweils 296,10 EUR kürzte. Sie erkannte beihilfefähige Beträge in Höhe von 1.785,96 EUR, 4.486,50 EUR, 4.737,60 EUR, 4.441,50 EUR und 4.464,90 EUR an und gewährte - unter Berücksichtigung des Selbstbehalts - Beihilfen in Höhe von 535,30 EUR, 1.171,65 EUR, 1.057,76 EUR, 1.366,65 EUR und 968,25 EUR.
4Gegen sämtliche Bescheide erhob der Kläger Widersprüche, die die Bezirksregierung Köln durch Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2004 als unbegründet zurückwies.
5Der Kläger hat am 27. Mai 2004 Klage erhoben. Er begehrt die Gewährung weiterer Beihilfen unter Anerkennung der vollen täglichen Pflegesätze der S. Parkklinik. Er hält den Pflegesatz der Klinik für vollstationäre Behandlungen in Höhe von 362,21 EUR für vollumfänglich beihilfefähig, insbesondere für angemessen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 b) BVO. Diese Vorschrift gestatte es den Beihilfestellen nicht, im Fall der die Bundespflegesatzverordnung nicht anwendenden S. Parkklinik die täglichen Pflegesätze auf die Sätze zu kürzen, die von Kliniken in Rechnung gestellt würden, welche die Bundespflegesatzverordnung anwendeten. Ansonsten liefe diese Vorschrift ins Leere. Sie spreche indes gerade vom "Pflegesatz" der 2. Klasse, womit nur die tagesgleichen Pflegesätze von privaten Krankenanstalten gemeint sein könnten. Diese Kosten könnten nicht ohne weiteres auf diejenigen in einem Krankenhaus, das nach der Bundespflegesatzverordnung abrechne, gekürzt werden. Dies werde zu einem faktischen Ausschluss privater Krankenhäuser führen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften (geringere öffentliche Förderung, unterschiedliche Behandlung der Investitionskosten, Gewinnerzielung usw.) in der Regel höhere Pflegesätze in Ansatz bringen müssten als öffentlich geförderte Krankenhäuser, die nach der Bundespflegesatzverordnung abrechneten. So gehe die zivilrechtliche Rechtsprechung mit Blick auf die Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Behandlung in privaten Krankenanstalten durch private Krankenversicherungen davon aus, dass ein Vergleich der Kosten einer reinen Privatklinik mit denjenigen in einem öffentlich geförderten Krankenhaus zur Beurteilung der Angemessenheit der Kosten nicht statthaft sei. Vielmehr komme ein Vergleich nur mit anderen Privatkliniken in Betracht. Die verglichenen Kliniken seien im Hinblick auf das Leistungsspektrum nicht vergleichbar. Zur Behandlung der psychischen Erkrankung seiner Tochter verfolge die S. Parkklinik einen speziellen Ansatz mit hohem therapeutischen Einsatz und biete sie ein besonders breites Leistungsangebot. Für die Durchführung der intensiven psychotherapeutischen Behandlung stünden neben dem Ärztlichen Leiter der Klinik fünf Ärzte für psychotherapeutische Medizin bzw. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, 6 psychologische und pädagogische Psychotherapeuten mit abgeschlossener Psychotherapieausbildung in den Bereichen Kunst-, Musik-, Tanz- und Bewegungstherapie sowie 8 Krankenschwestern und Pfleger zur Verfügung. Dabei liege der Arbeitsschwerpunkt auf der Einzeltherapie. Ein Patient erfahre pro Arbeitswoche folgende Behandlung: 4 Einzelpsychotherapien à 50-60 Minuten, 3-4 Gruppenpsychotherapien à 100 Minuten, 1 psychiatrisches Kurzgespräch von 10-20 Minuten und bei Bedarf zusätzlich 1 weiteres Einzeltherapiegespräch. Das Behandlungsspektrum umfasse zusätzlich Paar- und Familientherapie und in Fragen der beruflichen Reintegration werde mit einer Diplom-Sozialarbeiterin kooperiert. Das Therapieprogramm werde durch Meditation, Entspannungstraining und angeleitete Sportgruppen ergänzt. Um eine regelmäßige Fortschreibung des individuellen Therapieplans für jeden einzelnen Patienten zu gewährleisten, seien täglich insgesamt 1,5 Stunden Teamsitzung notwendig, an denen alle Ärzte, Therapeuten und Pflegepersonal teilnähmen. Der von der Klinik verfolgte Behandlungsansatz erfordere hohe Vorhaltungen im Bereich spezialisierter und hoch qualifizierter Arbeitskräfte. Angesichts einer Behandlungskapazität von 20 klinischen und 12 tagesklinischen Behandlungsplätzen liege dieser Personalstand deutlich über dem anderer Kliniken und gewährleiste somit eine Intensität psychotherapeutischer Behandlung auf höchstem fachlichen Niveau. In der Klinik bestehe auch sonntags die Möglichkeit, zu zumindest einem psychiatrischen Gespräch, sodass anders als in anderen Kliniken auch das Wochenende therapeutisch genutzt werde. Dies alles lasse sich nur mit einem sehr hohen Personalschlüssel durchführen und verlange eine hohe Qualifikation der Mitarbeiter, was wiederum hohe Personalkosten verursache, die auf den täglichen Pflegesatz durchschlügen. Angesichts dieses Behandlungskonzepts sei der veranschlagte Pflegesatz nicht überhöht. Er sei mit dem Verband der privaten Krankenversicherer abgestimmt und von diesem akzeptiert worden. Im Vergleich zu anderen psychotherapeutischen Privatkliniken, beispielsweise der T. Klinik in Staufen mit einem täglichen Pflegesatz von 396,00 EUR sei der Pflegesatz der S. Parkklinik durchaus angemessen. Daran ändere auch der vom Beklagten herangezogene Runderlass des Finanzministeriums vom 26. März 2003 nichts. Einerseits habe er noch im Zeitpunkt der Erstbescheidung nicht existiert und könne aus Gründen des Bestandsschutzes und der Rechtssicherheit keine rückwirkende Anwendung finden. Zum anderen handele es sich bei dem Runderlass um Verwaltungsbinnenrecht, das keine unmittelbare Verbindlichkeit für den Beihilfeberechtigten entfalten könne. Schließlich gelte nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruhten, dann angemessen seien, wenn der in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspreche und der Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt habe. So liege der Fall auch hier, sodass die Unklarheiten über die Angemessenheit von Pflegesätzen privater Kliniken zu Lasten des Beklagten gehe. Im Übrigen habe sich aus dem Umstand, dass nach Auskunft von Kolleginnen und Kollegen weitere Beihilfestellen - nicht zuletzt auch solche des beklagten Landes - die Tagessätze der S1. Parkklinik in der Vergangenheit problemlos anerkannt hätten, bei ihm, dem Kläger, ein Vertrauen darauf gebildet, dass auch in seinem Fall eine Anerkennung der vollen Tagessätze erfolgen werde.
6Der Kläger beantragt,
7den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 19. November 2003, 22. Dezember 2003, 13. Januar 2004, 19. Januar 2004 und 17. Februar 2004 sowie Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2004 zu verpflichten, dem Kläger auf seine Anträge vom 18. November 2003, 19. Dezember 2003, 7. Januar 2004, 15. Januar 2004 und 15. Februar 2004 weitere 4.081,29 EUR als Beihilfe zu bewilligen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er weist darauf hin, dass auf die S. Parkklinik als eine Krankenanstalt, welche die Bundespflegesatzverordnung nicht anwende, die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) BVO anzuwenden sei. Der dort erwähnte Pflegesatz sei aber nur insoweit beihilfefähig, als er notwendig und angemessen sei. Nach Nr. 9a.6 in Verbindung mit Nr. 9a.5 der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der BVO - VVzBVO - (Runderlass des Finanzministers vom 9. April 1965 - SMBl.NRW.203204 -) seien bei Krankenanstalten, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwendeten, aber nach Pflegesätzen abrechneten, vergleichbare Aufwendungen angemessen und somit beihilfefähig, die bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt, die nach der Bundespflegesatzverordnung abrechne, angefallen wären. Vergleichbare Krankenanstalten im vorgenannten Sinne seien die Universitätskliniken. Daher seien die Pflegesätze der infrage kommenden Universitätskliniken im Regierungsbezirk Köln - Aachen, Bonn und Köln - ermittelt und sodann zugunsten der Klägerin der höchste Pflegesatz der Universitätsklinik Aachen mit einem Tagespflegesatz von 296,10 EUR für das Jahr 2003 und 258,65 EUR für 2004 als angemessene Sätze zugrunde gelegt worden; in den Beihilfebescheiden irrtümlich zu hoch angesetzte Pflegesätze zwischen 296,10 EUR und 299,10 EUR würden nicht zurück gefordert. Darüber hinausgehende Aufwendungen seien nicht angemessen und deshalb nicht beihilfefähig. Dabei komme es nicht darauf an, ob nach der Behauptung des Klägers die verglichenen Universitätskliniken ein entsprechendes Behandlungsspektrum wie die S. Parkklinik anböten. Es gehe nicht darum, einen Marktpreis unter identischer Preisbildungsvoraussetzung zu finden, und es komme nicht darauf an, ob der höhere Pflegesatz der S. Parkklinik im Vergleich zu den genannten Krankenanstalten durch eine bessere Ausstattung oder eine besondere Kostenstruktur gerechtfertigt sei. Maßgeblich sei vielmehr, welche Klinik in der Lage sei, eine dem Pflegesatz zugrunde liegende Leistung vergleichbar anzubieten. Ein Vergleich sei deshalb nur unzulässig, wenn die verglichenen Kliniken eine Behandlung nicht im erforderlichen Umfang gewährleisten könnten. Dies sei indes nicht der Fall. Bei den herangezogenen Universitätskliniken Aachen, Bonn und Köln handele es sich um Krankenanstalten, die geeignet gewesen wären, eine unter medizinischen Gesichtspunkten fachgerechte Behandlung der Tochter des Klägers durchzuführen. Zwar wiesen Privatkrankenanstalten ein angenehmeres Ambiente als solche Kliniken auf, die nach der Bundespflegesatzverordnung abrechneten. Die sich daraus ergebenden preislichen Niveauunterschiede könnten aber nicht zu Lasten der öffentlichen Beihilfemittel gehen. Dies habe den Verordnungsgeber auch zum Erlass der Nrn. 9a.6 und 9a.5 (inzwischen geändert in 9a.7 und 9a.6) VVzBVO bewogen, ohne dass es darauf ankommen könne, dass im Zeitpunkt der Entscheidungen der Beihilfestelle diese Vorschriften noch nicht förmlich erlassen gewesen seien. Auf die notwendige Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 1 BVO wirke sich dies nicht aus. Die Argumentation, wonach mit einer Kürzung der Kosten einer Privatklinik auf die Kosten, die in einem Krankenhaus anfielen, das nach der Bundespflegesatzverordnung abrechne, zu einer praktischen Verdrängung der privaten Krankenanstalten aus der Beihilfefähigkeit führe, sei nicht tragfähig. Nach wie vor habe der Beihilfeberechtigte die Wahl der Klinik. Dass hierbei wirtschaftliche Aspekte zu beachten seien, liege auf der Hand und sei durch § 3 Abs. 1 BVO vorgegeben. Die Beihilfe sei keine lückenlose Versorgung der Beamten im Krankheitsfall und lasse ohne weiteres Raum für Eigenleistungen. So könne ein Beihilfeberechtigter auch eine exklusive Unterbringung mit Hightech- Zimmerausstattung, Gourmet-Wahlverpflegung usw. wie in der vom Kläger für vergleichbar gehaltenen T. Klinik in Staufen wählen, ohne dass dies zu einer vollen Kostenerstattung aus Beihilfemitteln führe. Auch sei die Prüfung der Angemessenheit von Krankenhauspflegesätzen nicht vergleichbar mit Zweifeln über die Auslegung einschlägiger Gebührenordnungen von Ärzten. Im Übrigen würden Beihilfeberechtigte bei entsprechender Nachfrage von den Mitarbeitern der Beihilfestelle entsprechend informiert.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
12Entscheidungsgründe:
13Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfen. Die angefochtenen Bescheide und der Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2004 sind rechtmäßig, soweit sie die streitgegenständlichen Aufwendungen für die in den Anträgen näher bezeichneten stationären Krankenhausaufenthalte der Tochter des Klägers betreffen, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
14Rechtsgrundlage für die begehrte Beihilfe ist § 88 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV NRW S. 234/SGV NRW 2030). Nach Satz 1 dieser Vorschrift erhalten Beamte, solange ihnen laufende Bezüge zustehen, Beihilfen zu den Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Nach Satz 2 sind beihilfefähig die notwendigen und angemessenen Aufwendungen. Gemäß Satz 3 sind bei der Bemessung der Beihilfe insbesondere der Familienstand, die Art der Aufwendungen, Ansprüche auf Heilfürsorge, auf Krankenpflege und sonstige Sachleistungen sowie Ansprüche auf Kostenerstattung aufgrund von Rechtsvorschriften und aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie ohne Verzicht auf Leistung oder Nichtinanspruchnahme von Leistungen zustehen; Leistungen von Versicherungen können berücksichtigt werden. Nach Satz 4 regelt das Nähere das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung. Darin kann gemäß dem durch Art. 2 Nr. 2 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 17. Dezember 1998, GV NRW S. 750, 756, neu eingefügten Satz 5 unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen unter anderem bei Aufenthalten in Krankenhäusern begrenzt werden.
15Von der Verordnungsermächtigung hat das Land Nordrhein-Westfalen durch die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) vom 27. März 1975 (GV NRW S. 332/SGV NRW 20320) Gebrauch gemacht. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVO in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblichen Fassung sind danach beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden sowie bei dauernder Pflegebedürftigkeit.
16Hiernach ist die Berechnung der gewährten Beihilfen an den gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BVO beihilfeberechtigten Kläger rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der - von ihm nicht angegriffenen - Berücksichtigung der Selbstbehalte als auch hinsichtlich der von ihm monierten Kürzung des von der S. Parkklinik in Rechnung gestellten Pflegesatzes. Denn dieser Satz von täglich 362,21 EUR war nicht angemessen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVO.
17Beihilfefähig sind (nur) die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang. Welche Aufwendungen anlässlich eines Krankenhausaufenthalts angemessen sind, hat der Verordnungsgeber grundsätzlich in § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO festgelegt. Gemäß Buchstabe a) dieser Vorschrift umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen unter anderem die Kosten für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre Behandlung in Höhe der nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) für allgemeine Krankenhausleistungen berechnungsfähigen Vergütungen (§§ 11-14 BPflV) abzüglich näher geregelter Selbstbehalte; gemäß Buchstabe b) sind beihilfefähig auch stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre Behandlungen in Höhe des Pflegesatzes der zweiten abzüglich eines Betrages von 25 Euro täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr oder dritten Pflegeklasse einer Krankenanstalt, der gesondert berechneten Neben- und Heilbehandlungskosten sowie der Arztkosten. Letztere Regelung gilt auch für Krankenanstalten, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, aber nach gestuften Pflegeklassen abrechnen,
18vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht, Unterstützungsgrundsätze, Vorschussrichtlinien Nordrhein- Westfalen, Band I, Teil B I, § 4 Anm. 4.
19Als private Krankenanstalt in der Rechtsform einer GmbH wendet die S1. Parkklinik die Bundespflegesatzverordnung nicht an. Aus diesem Grunde kommt eine Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) BVO nicht in Betracht. Da die Klinik ihren Patienten auch keine Behandlung nach gestuften Pflegeklassen anbietet, scheidet eine unmittelbare Anwendung von Buchstabe b) der vorgenannten Regelung ebenfalls aus.
20Dennoch ist es nicht fehlerhaft, wenn der Beklagte für die Beurteilung der Angemessenheit des Pflegesatzes der S1. Parkklinik auf die in der Bundespflegesatzverordnung geregelten Pflegesätze zurückgegriffen hat. Denn nach der gegenwärtig geltenden Bundespflegesatzverordnung ist eine medizinische Vollversorgung aufgrund der allgemeinen Krankenhausleistungen gewährleistet, wobei es sich nicht etwa um eine Versorgung unterhalb des Maßstabes des medizinisch Zweckmäßigen oder gar Notwendigen handelt. Nach § 2 Abs. 2 BPflV sind unter "Allgemeinen Krankenhausleistungen" alle diejenigen voll- und teilstationären Krankenhausleistungen zu verstehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Erkrankung des Patienten für dessen medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung notwendig sind. Demgemäß erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten auch dann, wenn er ihnen im Fall eines notwendig werdenden Krankenhausaufenthalts lediglich eine an den Regelsätzen für Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Behandlung ausgerichtete Beihilfe gewährt. Denn aus der Fürsorgepflicht schuldet der Dienstherr angemessene Beihilfe zu den im Krankheitsfall notwendigen Aufwendungen, dass heißt bei einem Krankenhausaufenthalt zu einer als vollwertig anzusehenden stationären Behandlung. Dem ist genügt, wenn er für die allgemeinen Krankenhausleistungen Beihilfe gewährt, dass heißt sich auf das Maß des medizinisch Gebotenen beschränkt,
21vgl.: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerwGE 106, 225.
22Daraus folgt, dass ein besonders aufwändiges Therapiekonzept, wie es nach Darstellung der Klägerin von der S1. Parkklinik durchgeführt wird, für die Beurteilung der Angemessenheit der streitgegenständlichen Aufwendungen nicht berücksichtigt werden darf. Maßgeblich für die Angemessenheitsprüfung ist vielmehr, ob die Klinik und die zum Vergleich herangezogenen Universitätskrankenhäuser Behandlungen anbieten, die das "medizinisch Gebotene" im oben genannten Sinne anbieten. Es liegt auf der Hand, dass dies in den Vergleichskliniken mit unterschiedlichen Methoden und Konzepten und mehr oder weniger Personal erfolgen kann. Das von der Klägerin dargelegte Therapiekonzept der S1. Parkklinik zeichnet sich durch eine hohe Therapiedichte in Bezug auf medizinische und begleitende Betreuung aus, die einen großen Personalaufwand bedingt. Damit ist indes nicht gesagt, dass allein ein solches Konzept und die damit einhergehenden Therapieformen, die Universitätskliniken möglicherweise nicht in diesem Umfang mit vergleichbar gutem Personalbestand anbieten können, das "medizinisch Gebotene" im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass ein Universitätsklinikum, das den ärztlichen und pflegerischen Nachwuchs maßgeblich ausbildet, jedenfalls eine ausreichende, wenn nicht gar überdurchschnittliche medizinische Behandlung gewährleistet.
23Es ist daher sachgerecht, dass die Beihilfestelle des Beklagten den Pflegesatz einer die Bundespflegesatzverordnung anwendenden Universitätsklinik zugrunde gelegt hat, in der vergleichbare Therapieverfahren wie in der S. Parkklinik durchgeführt werden. Dies war die Universitätsklinik Aachen, die mit einem Tagespflegesatz in Höhe von 296,10 EUR den höchsten Satz der weiteren, in der näheren Umgebung liegenden Universitätskliniken (Bonn und Köln) berechnete. Unter Berücksichtigung des Rechts eines jeden Beamten auf freie Arzt- und damit auch Klinikwahl ist der Rückgriff auf den höchsten Satz rechtlich nicht zu beanstanden und mit dieser Verfahrensweise hat der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht dem Kläger gegenüber genügt.
24Sein Vortrag, in den zum Vergleich herangezogenen Kliniken werde ein entsprechendes Behandlungsangebot wie in der S. Parkklinik nicht zur Verfügung gestellt, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Es mag sein, dass die S1. Parkklinik über mehr qualifiziertes Personal als eine Universitätsklinik oder andere, die Bundespflegesatzverordnung anwendende Kliniken verfügt und deshalb in der Lage ist, ihre Patienten umfangreicher und intensiver - auch mit zusätzlichen und weiter gehende Therapieverfahren - zu betreuen. Dies bedeutet indes nicht, dass vergleichbare, die Bundespflegesatzverordnung anwendende Kliniken nicht ebenfalls über ausreichendes medizinisches und pflegerisches Personal verfügen, um eine im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO notwendige medizinische Behandlung in angemessenem Umfang im Sinne des § 4 Abs. 1 BVO durchzuführen. Insbesondere von einer Universitätsklinik kann vielmehr erwartet werden, dass ihr medizinisches und pflegerisches Personal so gut ausgebildet ist, dass mit bestimmten Erkrankungen aufgenommene Patienten auch im gebotenen Umfang behandelt und betreut werden können. Sollte dies im Einzelfall nicht gewährleistet sein, so wäre die Klinik gehindert, einen Patienten aufzunehmen, bzw. müsste sie ihn in eine zur ausreichenden und effektiven Behandlung fähige Klinik verlegen,
25vgl. BVerfG a.a.O.
26Andererseits stellt sich mit Blick auf die von der S. Parkklinik angebotenen Therapieformen, wie Musik-, Tanz-, Bewegungs- und Kunsttherapie sowie die Methode der systemisch-integrativen Familienaufstellung, deren wissenschaftliche Anerkennung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO zumindest zweifelhaft ist (vgl. Nr. 10.8 der Verwaltungsverordnung zu § 4 BVO zur Kunst- und Musiktherapie sowie Urteil des VG Düsseldorf vom 16. Juli 1991 - 2 K 397/88 - zur Tanztherapie), und die jedenfalls zum Teil von nicht abrechnungsfähigen Behandlern durchgeführt werden, die Frage nach der gesamten Beihilfefähigkeit eines Krankenhausaufenthaltes, bei dem derartige Therapieformen einen nicht unwesentlichen Behandlungsumfang ausmachen.
27Die Berücksichtigung eines täglichen Pflegesatzes einer zur Behandlung der Erkrankung der Tochter des Klägers geeigneten Fachklinik wie des Universitätsklinikums Aachen hat der Verordnungsgeber in der Zwischenzeit durch die Einfügung der Nrn. 9a.5 und 9a.6 (inzwischen 9a.6 und 9a.7) der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der BVO - VVzBVO - (Runderlass des Finanzministers vom 9. April 1965 - SMBl. NRW 203204 -) durch Runderlass vom 26. März 2003 ausdrücklich bestätigt. Hiernach können eigene Fallpauschalen von Krankenanstalten, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, grundsätzlich nicht als angemessen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BVO) angesehen und nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Angemessen und somit beihilfefähig sind in diesem Fall die vergleichbaren Aufwendungen, die bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt, die nach der Bundespflegesatzverordnung abrechnet, angefallen wären. Damit hat der Verordnungsgeber für die Landesbeamten eine einheitliche Berechnungsmethode geschaffen, die derjenigen des Beklagten im Fall des Klägers entspricht.
28Dies bedeutet indes nicht, dass vor Erlass der Rundverfügung eine entsprechende Berechnung deshalb nicht hätte durchgeführt werden dürfen, weil zwischen der Beamtin und dem Dienstherr unterschiedliche Auffassungen über den Abrechnungsmodus bestanden hätten, ohne dass der Dienstherr seine Auffassung nicht rechtzeitig klargestellt hätte,
29vgl. das von der Klägerin anführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 17. Februar 1994 - 2 C 17/92 -, ZBR 1994, 227.
30Diese Entscheidung betrifft die Auslegung einer Gebührenordnung (für Zahnärzte) und die sich daraus für die Beihilfengewährung ergebenden Konsequenzen. Ob die Krankenhausbehandlung eines Beamten notwendig und angemessen im Sinne von § 3 Abs. 1 BVO ist, muss indes die Beihilfestelle und im Falle eines Rechtsstreits das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung beamtenrechtlicher Gesichtspunkte - wie beispielsweise der Fürsorgepflicht des Dienstherrn - beurteilen. Dabei sind zwar Entscheidungen von Zivilgerichten für die auf privatrechtlichen Vertragsbeziehungen beruhende Berechtigung eines Arztes oder Krankenhauses zur Forderung eines Honorars oder Pflegesatzes zu beachten. Es mag auch sein, dass die S1. Parkklinik aus dem Behandlungsvertrag mit dem Kläger ihm gegenüber zur Forderung des in Rede stehenden Pflegesatzes berechtigt und eine private Krankenkasse nach ihren (privatrechtlichen) Regelungen zur Kostenübernahme verpflichtet war. In diesem Zusammenhang dürften sich preisbildende Faktoren wie die Verpflichtung zur Erhebung von Umsatzsteuer, die ausschließliche Bereitstellung von Einzelzimmern und das Bestreben nach Gewinnerzielung auswirken, die indes bei der Beurteilung der Angemessenheit von Aufwendungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BVO und der daraus folgenden Beihilfefähigkeit unberücksichtigt bleiben müssen. Denn auch eine zivilrechtlich notwendige und - aus der Sicht von Privatkrankenkassen möglicherweise angemessene - Aufwendung für Krankenkosten unterliegt der Überprüfung auf Angemessenheit im beamtenrechtlichen, d.h. fürsorgerechtlichen - nicht privatrechtlichen oder privatkassenrechtlichen - Sinn, die hier zu einer Kürzung des Tagespflegesatzes auf denjenigen einer die Bundespflegesatzverordnung anwendenden Klinik führt.
31Unerheblich ist die Behauptung des Klägers, wonach andere Beihilfestellen den Tagessatz der S1. Parkklinik anerkennen sollen. Eine solche Anerkennung wäre aus den dargelegten Gründen rechtswidrig und könnte Ansprüche nicht begründen. Dies gilt auch mit Blick auf den geltend gemachten Vertrauenstatbestand, den der Kläger aus Nachfragen bei Kolleginnen und Kollegen bezüglich der Verfahrensweisen anderer Beihilfestellen des Landes mit Blick auf die Anerkennung von Tagessätzen der S1. Parkklinik herleiten will. Unabhängig von der wohl zu verneinenden Frage, ob derartige Nachfragen überhaupt ein Vertrauen auf eine Zahlungsverpflichtung des Dienstherrn begründen können, dürfte jedem Beamten des Landes, der jemals stationär in einem Krankenhaus behandelt worden ist, hinreichend klar sein, dass es - von außergewöhnlichen, medizinisch besonders indizierten Ausnahmen abgesehen - keinen beihilfefähigen Anspruch auf Behandlung in einem Einzelzimmer gibt und deshalb immer mit einer Kürzung eines diese Betreuung enthaltenden Pflegesatzes zu rechnen ist. Ob darüber hinaus ein Vertrauen auf die Anerkennung der im Vergleich zu öffentlich geförderten Krankenhäusern enorm hohen Tagespflegesätze der S1. Parkklinik auch deshalb nicht entstehen konnte, weil in deren Therapiekonzept enthaltenen Therapieformen bei ambulanter Behandlung nur nach eingehender fachärztlicher Begründung und auch dann nur anzahlmäßig beschränkt und zeitlich befristet als beihilfefähig anerkannt werden könnten, kann deshalb dahinstehen.
32Schließlich geht der Einwand des Klägers fehl, mit der Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf den Pflegesatz einer vergleichbaren Universitätsklinik würden private Krankenanstalten faktisch von der Behandlung der Beamten ausgeschlossen. Es steht jeder Privatklinik frei, auch über die Höhe des geforderten Pflegesatzes in eine echte Konkurrenz zu den öffentlich geförderten Krankenhäusern zu treten oder aber jeden Patienten vor der Aufnahme auf die Höhe des von ihm selbst aufzubringenden Anteils am Pflegesatz hinzuweisen.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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