Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 L 111/05

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 1. Februar 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. Januar 2005 wird angeordnet. Zugleich wird angeordnet, dass die durch Kontopfändung erfolgte Vollziehung der Ordnungsverfügung aufzuheben ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.


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